B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3254/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 1. April 2019 – im Besitze ihrer bis
(…) 2020 gültigen Reisepässe sowie Visa für den Schengenraum – in die
Schweiz ein und suchten am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Sie wurden dem
Bundesasylzentrum C._______ zugeteilt, wo am 27. Mai 2019 die Perso-
nalaufnahme erfolgte. Mit Vollmachten vom 27. Mai 2019 erklärten sie sich
mit der Wahrung ihrer Interessen durch die ihnen zugeteilte Rechtsvertre-
tung einverstanden. Das SEM hörte sie am 7. Juni 2019 vertieft zu ihren
Asylgründen an.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien ira-
kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in
D._______, Provinz E._______, gelebt. Sie hätten sieben Kinder. Vier ihrer
Töchter würden mit ihren Familien ebenfalls in D._______ leben. Ein Sohn
sei (…) zu weiteren Studien in die F._______ geschickt worden, wo er sich
nun mit seiner Familie aufhalte. Derjenige Sohn, welcher in der Schweiz
lebe und (…) sei, habe sie bisher monatlich mit USD 1000.– unterstützt.
Da im Irak bekannt sei, dass Leute mit Beziehungen zu Verwandten im
Ausland einem hohen Risiko ausgesetzt seien, von kriminellen Gruppen
finanziell erpresst zu werden, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Auf-
grund ihres hohen Alters hätten sie mit diversen gesundheitlichen Schwie-
rigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer leide an Problemen mit dem
Herz und den Nieren, die Beschwerdeführerin habe Leiden im Zusammen-
hang mit den Augen sowie den Knien zu beklagen. Sie würden beide über
keine Schulbildung verfügen und der Beschwerdeführer habe früher in der
(…) gearbeitet.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe und Identitätskarten zu den
Akten.
B.
Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 wurden zwei Formulare über medizinische
Informationen der Beschwerdeführenden nachgereicht.
C.
Am 14. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheident-
wurf des SEM vom 13. Juni 2019. Zusammen mit der Stellungnahme
reichte sie zwei Arztberichte vom 12. Juni 2019 betreffend die Beschwer-
deführenden ein.
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D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (…)
vom 5. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gege-
ben.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingaben vom 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Wegweisung und deren
Vollzug, weshalb die Ziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 17. Juni 2019 un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Be-
schwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer
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Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, in der nordirakischen Autonomen Re-
gion Kurdistan (ARK) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in der ARK grundsätzlich zumutbar. Was die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden anbelange, sei aufgrund der Aussagen so-
wie der Aktenlage bei einer Rückkehr nicht auf eine lebensgefährdende
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu schliessen. Es sei davon
auszugehen, dass die benötigten Medikamente in D._______ bezogen
werden könnten und die medizinische Versorgung vor Ort gut sei, auch
wenn der Betreuungsstandard nicht mit demjenigen in der Schweiz ver-
gleichbar sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern
ein soziales Beziehungsnetz in D._______ und könnten sie auch finanziell
unterstützen, ebenso der Sohn in der Schweiz.
7.3 Dagegen wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, gemäss Recht-
sprechung sei unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in Iraks Nordprovinzen für Kranke und Betagte nur mit grösster Zurück-
haltung zu bejahen. Die betagten Beschwerdeführenden litten unter ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen. Ferner handle es sich bei den monatli-
chen Geldzahlungen von USD 1000.– des Sohnes aus der Schweiz um
ihre einzige Einkommensquelle. Der Sohn sei jedoch seit (…) 2018 krank-
geschrieben und habe eine erhebliche Einkommenseinbusse hinnehmen
müssen. Aktuell erhalte er ein IV-Taggeld in der Höhe von CHF (…). Ge-
genwärtig nehme er an einem Umschulungsprogramm teil, seine berufliche
Zukunft sei jedoch ungewiss. Darüber hinaus sei die Familie des Sohnes
zusätzlich belastet, da sein Kind an einem (…) leide, welcher seine Ent-
wicklung verzögere. Die Töchter im Irak sowie der Sohn in den F._______
würden ihr eigenes Leben führen und hätten die Beschwerdeführenden
nicht unterstützt. Neben dem Unterhalt wären sie auch auf Geldmittel für
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Medikamente sowie für die Renovation ihres Hauses, welches in Folge ei-
nes Erdbebens im Jahre 2018 stark beschädigt worden sei, angewiesen.
7.4 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 führt das Bun-
desverwaltungsgericht aus, in den vier Provinzen der Autonomen Kurdi-
schen Region (Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abge-
spalteten Provinz Halabja) sei nach wie vor nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und es würden
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich BVGE 2008/5).
Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-7227/2018 vom 26. Juni 2019 E. 8.2.1; E-2855/2018 vom 14. Januar
2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2). Demnach ist
der Vollzug der Wegweisung in das KRG-Gebiet zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezem-
ber 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvoll-
zug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar,
dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen
oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz verfü-
gen. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese
Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl.
BVGE 2008/5 E.7.5.8).
7.5
7.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Eisen-
mangelanämie, Vitamin D- und B-Mangel sowie an Vorhofflimmern, Vor-
hofseptumdefekt, grauem Star, Brustschmerzen und Schmerzen im Be-
reich Oberbauch, die Beschwerdeführerin an Gonarthrose, Vitamine D-
Mangel sowie weitere Vitamine, Hypercholesterinämie und grauem Star.
Diese praktisch ausschliesslich altersbedingten gesundheitlichen Prob-
leme waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt und wurden
entsprechend von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweise auf die privaten sowie öf-
fentlich medizinischen Einrichtungen sowie deren nahezu kostenloser Zu-
gang eingehend gewürdigt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermei-
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den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden bezüglich der medizinischen Versorgung selber zu
Protokoll gegeben haben, sie hätten in ihrer Heimat die notwendigen Me-
dikamente erhalten und die notwendige medizinische Versorgung für ihre
Leiden sei vorhanden (vgl. SEM-Akten 32/12 F39 f.). Es liegen somit keine
medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Weg-
weisung sprechen.
7.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführen-
den an ihrem Herkunftsort über ein Haus verfügen, in welchem sie bis zu
ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. SEM-Akten 31/11 F8). Inwieweit dieses
renovationsbedürftig ist, ergibt sich aus den Akten indes nicht und wird von
den Beschwerdeführenden auch durch nichts belegt. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ohne weiteres in dieses, ih-
ren beiden Söhnen gehörende, Haus zurückkehren können. Sodann leben
vier Töchter mit ihren jeweiligen Familien am Herkunftsort der Beschwer-
deführenden (vgl. SEM-Akten 31/11 F15, F18 und F24 f.). Ebenfalls in
D._______ leben mehrere Geschwister des Beschwerdeführers sowie Nef-
fen und Nichten der Beschwerdeführerin. Damit verfügen die Beschwerde-
führenden in D._______ über eine Wohnmöglichkeit sowie ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz.
7.5.3 Was ihre finanzielle Situation anbelangt, wurden die Beschwerdefüh-
renden gemäss ihren Angaben bisher monatlich mit US-Dollar 1000.–
durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt. Die entsprechenden
Zahlungen sind durch nichts belegt. Ein nun dennoch möglicher Wegfall
beziehungsweise die allfällige Kürzung der Unterstützung durch diesen
Sohn kann indes durch die weiteren Kinder und Verwandten der Beschwer-
deführenden aufgefangen werden. Dass die vier Töchter – drei sind (…) –
bis anhin keine Hilfe geleistet haben sollen, schliesst zukünftigen Beistand
nicht aus, zumal sich aus den Protokollen nicht ergibt, sie würden die Un-
terstützung der Eltern prinzipiell ablehnen. Auch ist eine Unterstützung
durch den zweiten Sohn, welcher als verheirateter Vater von drei Kindern
(…) in den F._______ studiert (vgl. SEM-Akten 32/12 F9), nicht von vorn-
herein auszuschliessen. Weiter existiert im Irak seit den neunziger Jahren
mit dem "Public Distribution System" (PDS) ein Fürsorgesystem (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5.4), welches bis heute weiter ausgebaut und moderni-
siert wurde (United Nations Iraq: Iraq Public Distribution System [PDS]
goes digital;
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Seite 8
tem&id=11147:iraq-public-distribution-system-pds-goes-digi-
tal&Itemid=606&lang=en; besucht am 1. Juli 2019). Schliesslich wurden
die Beschwerdeführenden bereits von der Vorinstanz auf die Möglichkeit
der individuellen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr schwerwiegende
wirtschaftliche, soziale oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
Der Vollzug erweist sich insgesamt als zumutbar.
8.
Die Beschwerdeführenden verfügen über bis (…) 2020 gültige Reisepässe,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse
verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Da den Akten keine Belege für ihre geltend gemachte Pro-
zessarmut entnommen werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: