Abtei lung V
E-3255/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. Dezember 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3255/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 5. Januar 1997 und reiste über Albanien und Italien am 9.
Januar 1997 illegal in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag in
der Empfangsstelle B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 16. Januar
1997 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt
und am 2. September 1997 erfolgte die direkte Anhörung durch das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2006 Bundesamt
für Migration [BFM]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
ethnischer Kurde aus C._______. Seine Familie werde seit
Jahrzehnten von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt und
schikaniert. Im Alter von 6 Jahren sei er zusammen mit den übrigen
Familienmitgliedern inhaftiert worden. Dabei sei er zu Boden gefallen
und seither leide er aufgrund dieses traumatischen Ereignisses an
Epilepsie. Bereits die Erwähnung des Wortes Polizei oder Militär reiche
aus, um bei ihm Angstzustände hervorzurufen. Sein Bruder D._______
sei anlässlich des Putschs im Jahre 1980 verhaftet und während drei
Monaten inhaftiert worden. Nachdem dieser aus der Haft entlassen
worden sei, sei die Familie vermehrt unter Druck gesetzt worden. Sein
Bruder E._______ sei im Jahre 1985 inhaftiert worden. E._______ und
D._______ seien in der Folge immer wieder von der Polizei
mitgenommen worden. Schliesslich hätten diese ihren Heimatstaat
verlassen, worauf auch er selbst ins Visier der Behörden geraten sei.
Diese hätten ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, belästigt und
bedroht, nachdem sie zuvor bereits erfolglos versucht hätten, ihn zu
einer Zusammenarbeit zu überreden. Im Jahre 1994 sei er während 21
Tagen im Gefängnis in C._______ inhaftiert worden, nachdem er unter
Zwang zwar verschiedene Dokumente unterzeichnet, sich jedoch
geweigert habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Schliesslich
sei er vom Gericht in C._______ freigesprochen und danach auf freien
Fuss gesetzt worden. Im Oktober/ November 1995 sei er anlässlich
einer Identitätskontrolle von Soldaten angehalten und auf den Posten
F._______ gebracht worden, weil er sich nicht habe ausweisen
können. Der Kommandant habe ihn angegriffen und er sei über einen
Ofen gefallen, wobei er sich Verbrennungen am Rücken zugezogen
habe. Nach diesem Ereignis habe er sich dazu entschlossen, seinen
Heimatstaat zu verlassen. Nach seiner Flucht sei gegen ihn ein
Haftbefehl erlassen worden, weil er als Sympathisant die TKP/ML
unterstützt habe. Als Beweismittel reichte er anlässlich der
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ergänzenden Anhörung vom 2. September 1997 die Originale einer
Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. Juli
1992 sowie eines Haftbefehls des DGM C._______ vom 18.
September 1992 zu den Akten.
B.
Das BFM unterzog die vom Beschwerdeführer anlässlich der ergän-
zenden Anhörung eingereichten Beweismittel einer internen Dokumen-
tenanalyse. Der diesbezügliche Bericht vom 16. September 1997 hält
fest, dass die Dokumente aufgrund verschiedener Anhaltspunkte als
gefälscht zu betrachten seien. Mit Verfügung vom 19. September 1997
teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie die einge-
reichten Dokumente als gefälscht erachte und forderte ihn gleichzeitig
auf, bis zum 29. September 1997 eine diesbezügliche Stellungnahme
einzureichen.
C.
Nachdem das Fristerstreckungsgesuch vorgängig gutgeheissen wurde,
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 frist-
gerecht eine Stellungnahme einreichen, in welcher er erneut um Ge-
währung einer Fristerstreckung ersuchte. Zur Begründung brachte er
vor, die vom BFM gemachten Vorhalte seien zu vage, um die Doku-
mente als gefälscht bezeichnen zu können und es bestünden ernsthaf-
te Zweifel an der Qualität der vom BFF vorgenommenen Dokumenten-
analyse, weshalb weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwer-
deführers und bei dessen Anwalt vorzunehmen seien. Aufgrund der
bestehenden Zweifel an der durchgeführten Dokumentenanalyse sei
ihm sodann Einsicht in die betreffenden Aktenstücke zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 lehnte das BFF sowohl das Fris-
terstreckungsgesuch als auch das Gesuch um Akteneinsicht ab. Zur
Begründung führte das BFF aus, der Beschwerdeführer habe sich be-
reits ausführlich zu den Resultaten der Dokumentenprüfung äussern
können und eine Offenlegung der internen Dokumentenprüfung sei
nicht möglich, zumal ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung bestehe.
E.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 1997 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, ein allfälliger Entscheid des BFF sei zu vertagen, es sei vor-
gängig der Bericht des behandelnden Psychiaters abzuwarten und es
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seien die angeregten Nachforschungen bezüglich der umstrittenen
Beweismittel durchzuführen.
F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 lehnte das BFF das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. In seiner Begründung führte es im wesentlichen aus, die vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente seien auf-
grund der amtsinternen Dokumentenprüfung als gefälscht zu qualifi-
zieren. Die entsprechenden Vorbringen in seiner Stellungnahme seien
sodann nicht geeignet, die Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu ent-
kräften. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich gefälschte Dokumente eingereicht habe, weshalb seine
Glaubwürdigkeit als nachhaltig erschüttert betrachtet und der Wahr-
heitsgehalt seiner Asylvorbringen stark bezweifelt werden müsse. Sei-
ne Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und un-
zureichend substanziiert und die geltend gemachte behördliche Verfol-
gung sei mangels Kausalzusammenhang nicht asylbeachtlich. Die Vor-
bringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asyl-
gesuch abzuweisen sei.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 25. November 1997 Beschwerde bei der ARK mit der Begrün-
dung, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergangen, da das BFF den Bericht des behandelnden
Psychiaters nicht abgewartet habe. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien ohne Berücksichtigung von dessen geistigem Zustand ge-
wertet worden. Der fragliche Bericht halte insbesondere fest, dass der
Beschwerdeführer weder vernehmungs- noch befragungsfähig sei und
an einer dissoziativen Amnesie leide. Alle behandelnden Ärzte seien
sich einig, dass ernsthafte Hinweise bestünden, die psychischen und
somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien auf erlittene
Misshandlungen und Folterungen zurückzuführen. Die Asylbehörden
hätten deshalb allfälligen Hinweisen auf Folter oder Gewalterlebnissen
mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln nachzugehen und allenfalls
ein medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben. Der Entscheid
des BFF stütze sich sodann wesentlich auf die angebliche Fälschung
der eingereichten Dokumente. Indem dem Beschwerdeführer keine
Einsicht in die Akten der amtsinternen Dokumentenanalyse gewährt
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worden sei, sei eine Prüfung der Richtigkeit der Erwägungen des BFF
nicht möglich, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht wiederholt und
entsprechende Nachforschungen beim türkischen Anwalt des
Beschwerdeführers angeregt würden. Der Beschwerdeführer sei
konkret gefährdet, in seinem Heimatstaat einer Reflexverfolgung
augesetzt zu werden, zumal seine älteren Brüder den Behörden
wegen politischer Aktivitäten einschlägig bekannt seien und sich
einem Zugriff durch Ihre Flucht ins Ausland entzogen hätten. Durch die
rechtskräftige Anerkennung seines Bruders E._______ als Flüchtling
erscheine eine Risikoerhöhung politischer Verfolgungsgefahr als
wahrscheinlich. Als Kurde alevitischen Glaubens aus der Provinz
G._______ sei der Beschwerdeführer auf dem ganzen Gebiet der
Türkei Repressionen und Schikanen ausgesetzt. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe nicht. Zudem sei die benötigte ärztliche
Behandlung in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet. Ein
Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzulässig und
unzumutbar und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer in
der Beilage einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 23.
November 1997 zu den Akten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 liess der Beschwerdeführer ein
in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seines türkischen Anwal-
tes, I._______, zu den Akten reichen. Eine Übersetzung wurde mit
Schreiben vom 2. Dezember 1997 nachgereicht. Der Anwalt führt darin
unter anderem aus, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei sei noch offen, weil verschiedene Personen involviert seien und
diese einzeln beurteilt würden. Einige der Angeklagten seien flüchtig,
weshalb diese nicht hätten verurteilt werden können und der Prozess
nicht abgeschlossen worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 1997 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte - im Sinne einer Beschwerdeverbesserung - gleichzeitig
Frist zur Einreichung einer Vollmacht.
Die Vollmacht wurde mit Eingabe vom 9. Dezember 1997 fristgerecht
nachgereicht.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 1998 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers im Allgemeinen, sowie seine Einver-
nahmefähigkeit im Besonderen in den sich bei den Akten befindlichen
Ärzteberichten unterschiedlich beurteilt würden. Beim behandelnden
Arzt, Dr. med. H._______, handle es sich sodann nicht um einen
Facharzt mit FMH-Diplom. Anlässlich der direkten Anhörung sei der
Beschwerdeführer - abgesehen von einer leichten Sprachstörung -
sodann in der Lage gewesen, angemessene, realitätsbezogene und
kohärente Antworten zu geben. Auch seien vom anwesenden
Hilfswerkvertreter keine Auffälligkeiten oder Unregelmässigkeiten
festgestellt worden, weshalb von der Einvernahmefähigkeit des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung ausgegangen werde.
Sie halte zudem an ihren Erwägungen fest, dass es sich bei den
eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Sodann habe
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, er sei in der
Vergangenheit einer Reflexverfolgung durch die Behörden ausgesetzt
gewesen, weshalb auch in Zukunft nicht mit einer solchen zu rechnen
sei.
K.
In seiner Stellungnahme vom 30. März 1998 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Vorinstanz die Fachkompetenz von Dr. med. H._______
in Zweifel ziehe, zumal sie diesen zuvor bereits selbst als Psychiatrie-
Experten verpflichtet habe. Das psychisch auffällige Verhalten des Be-
schwerdeführers sei sowohl vom Hausarzt mit Schreiben vom 18. Juli
1997, als auch vom Neurologen mit Schreiben vom 4. März 1997 fest-
gehalten worden, indem beide ein auffallend autistisches und mutisti-
sches Verhalten festgestellt hätten. Die Vernehmungsfähigkeit sei nur
vom neurologischen, nicht aber vom psychologischen Standpunkt her
befürwortet worden. Bezüglich der Echtheit und Relevanz der einge-
reichten Gerichtsdokumente wurde auf die bisherigen Erklärungen und
Anträge verwiesen.
L.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben des behandelnden Neurologen, Dr. med. J._______, zu den
Akten reichen.
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M.
Mit Fax vom 8. Februar 2001 forderte der zuständige Instruktionsrich-
ter die Rechtsvertreterin auf, ihre Kostennote einzureichen.
Mit Fax beziehungsweise mit Schreiben vom 12. Februar 2001 reichte
die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
N.
Mit Urteil der ARK vom 7. Februar 2001 wurde die Beschwerde vom
25. November 1997 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 1997 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im
Sinne der Erwägungen an das BFF zurückgewiesen.
N.a Die ARK begründete ihren Entscheid damit, die Vorinstanz stütze
diesen im Wesentlichen auf die sich aus den Befragungsprotokollen
ergebenden Widersprüche und auf die als gefälscht erachteten Doku-
mente. Entgegen den fachärztlichen Empfehlungen von Dr. med.
J._______ und Dr. med. K._______ habe die Vorinstanz den
Beschwerdeführer am 2. September 1997 direkt zu seinen Asylgrün-
den befragt, ohne dass dieser entsprechend begleitet worden sei. An-
gesichts der eingereichten ärztlichen Gutachten sowie der Beurteilung
der kantonalen Behörden könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die damit ver-
bundene Medikation Einfluss auf dessen Aussageverhalten gehabt
habe. Seine Aussagen in der Empfangsstelle sowie anlässlich der er-
gänzenden Anhörung seien für sich alleine nicht geeignet, die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen zu beurteilen. Angesichts der psychischen
Auffälligkeiten des Beschwerdeführers sei eine vorgängige Abklärung
bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit sowie bezüglich des Einflusses
einer möglichen Medikation auf sein Aussageverhalten angezeigt ge-
wesen. Überdies habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober
1997 die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügt ohne zu erläutern, weshalb auf den
Beweisantrag vom 16. Oktober 1997 - in welchem ein Bericht des be-
handelnden Psychiaters in Aussicht gestellt wurde - nicht eingetreten
wurde. Die ARK sehe sich nicht veranlasst, diesen Bericht in Zweifel
zu ziehen, zumal dieser sich inhaltlich mit den übrigen ärztlichen
Gutachten decke. Die Vorinstanz sei angesichts der vielfältigen
Anhaltspunkte für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers
gehalten gewesen, das Gutachten abzuwarten. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz diesem mit Schreiben vom 19. September 1997 zwar
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die wesentlichen Punkte der Dokumentenanalyse zur Kenntnis
gebracht, sich jedoch in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 1997 nicht
mit seinen in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden
auseinandergesetzt habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe
nicht schlüssig hervor, weshalb die Vorinstanz die Einwände des
Beschwerdeführers als nicht geeignet erachte, um die Ergebnisse der
amtsinternen Dokumentenanalyse zu entkräften. Entsprechend habe
der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, inwiefern die
Vorinstanz seine Einwände unrichtig gewürdigt habe. Die Vorinstanz
habe damit ihre Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Verfügung
verletzt und dieser Verfahrensmangel könne auch mit den
Ausführungen in der Vernehmlassung vom 10. März 1998 nicht
behoben werden.
N.b Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei ihrer
Befragung und ihrem Entscheid weder die durch die ärztlichen Zeug-
nisse belegte psychische Erkrankung berücksichtigt noch die diesbe-
züglichen Beweise hinreichend gewürdigt, beziehungsweise den Be-
weisanträgen des Beschwerdeführers stattgegeben habe. Indem die
Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf eine der Befragung
vorgehende psychiatrische Beurteilung sowie auf Konsultation seines
türkischen Anwalts abgelehnt und auch die angebotenen Beweismittel
nicht berücksichtigt habe, habe sie die Pflicht zur Abnahme und zur
Würdigung der angebotenen Beweise und damit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe sie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts ver-
letzt.
O.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 veranlasste die Vorinstanz verschie-
dene Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara be-
züglich der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und seines
Bruders E._______, bezüglich der Ergebnisse der internen
Dokumentenanalyse sowie bezüglich des familiären Netzes im
Heimatstaat.
P.
Der Bericht der Schweizer Vertretung in Ankara vom 17. Oktober 2001
hält fest, dass weder über den Beschwerdeführer noch über dessen
Bruder E._______ bei der Polizei ein politisches oder
gemeinrechtliches Datenblatt existiere. Sowohl der Beschwerdeführer
als auch dessen Bruder würden weder auf nationaler noch auf lokaler
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Ebene von den Behörden gesucht, noch bestehe ein Passverbot. Bei
den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich
sodann um Totalfälschungen, zumal die letzte Hazirlik beim DGM in
C._______ im Jahre 1992 die Nummer 1992/120 trage und der
eingereichte Haftbefehl mit der Esas No. 1992/238 eine andere Person
als den Beschwerdeführer betreffe. Die von seinem Bruder E._______
gemachten Vorbringen seien ebenfalls falsch, zumal das
Staatssicherheitsgericht in L._______ erst im Mai 1997 eröffnet
worden sei und die Esas No. 1988/16 nicht den Bruder betreffe.
Q.
Mit Schreiben des BFF vom 11. September 2002 wurde Dr. med.
M._______ vom Institut für medizinische Begutachtung in Zürich mit
der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.
R.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer mit-
teilen, er habe am 7. Februar 2003 Rechtsanwalt Gabriel Püntener mit
der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig wurde um Ein-
sicht in die Auftragserteilung an Dr. med. M._______ und dessen Arzt-
bericht ersucht.
S.
Mit Brief vom 2. April 2003 stellte der Beschwerdeführer fest, dass ihm
die beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei und er-
suchte erneut um Gewährung der Akteneinsicht sowie um eine be-
schleunigte Behandlung der Angelegenheit.
T.
Mit Schreiben vom 7. April 2003 teilte das BFF dem Beschwerdeführer
mit, dass noch kein Gutachten vorliege, weshalb noch keine Aktenein-
sicht gewährt werden könne und dass man den Gutachter um prioritä-
re Behandlung ersuchen werde.
U.
Am 25. April 2003 traf das Gutachten von Dr. med. M._______ vom 22.
April 2003 bei der Vorinstanz ein. Darin hält der Gutachter
insbesondere fest, dass beim Beschwerdeführer am ehesten eine so
genannte genuine Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen vorliege.
Eine posttraumatische Epilepsie liege seines Erachtens nicht vor,
zumal es zu deren Entwicklung eines schweren Schädel-Hirntraumas
bedürfe und der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sturz anlässlich
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einer Verhaftung im Kindesalter dazu nicht ausreichen dürfte, da ein
solcher Sturz nicht zu posttraumatischen Narben und anderen
Verletzungen des Gehirns führen könne. Obschon der
Beschwerdeführer gewisse autistische Züge aufweise, bestehe kein
Autismus im engeren Sinn. Zusammenfassend liege beim
Beschwerdeführer am ehesten eine psychische Störung im Rahmen
einer Epilepsie vor, wobei diese in ihrer Ursache und der
Symptomatologie nicht restlos geklärt sei. Der soziale Rückzug, die
Ängste und Angstträume würden sowohl für eine Depression als auch
für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen. Sämtliche
aufgeführten psychischen und somatischen Beschwerden könnten
auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. Aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht sei nicht ersichtlich, weshalb und
wie das Aussageverhalten beziehungsweise die Einvernahmefähigkeit
des Beschwerdeführers durch die erwähnten Probleme respektive
Störungen oder durch die benötigte Medikation beeinflusst werden
könnte.
V.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 gab die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung vom 17. Oktober 2001 sowie des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 und forderte
ihn unter Fristansetzung auf, eine Stellungnahme einzureichen.
W.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme einreichen. Darin führt er aus, dass grundsätzlich an der
Richtigkeit der Botschaftsabklärung vom 17. Oktober 2001 gezweifelt
werden müsse. Entgegen den darin enthaltenen Ausführungen habe
sein Bruder E._______ nie etwas mit dem DGM L._______ zu tun
gehabt, sondern sei 1989 vom Militärgericht angeklagt worden. Es sei
zudem völlig ausgeschlossen, dass dieser im Heimatstaat aufgrund
seiner Vorgeschichte nicht mehr registriert sei. Es würden deshalb
grosse Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Abklärungen
bestehen. Aus der unsauberen Arbeit der Vertrauensanwälte müsse
der Schluss gezogen werden, dass auch die übrigen Angaben in der
Botschaftsantwort nicht der Realität entsprechen würden. Er halte
daran fest, dass die von ihm eingereichten Unterlagen echt seien.
Auch das Gutachten von Dr. med. M._______ werde grundsätzlich in
Frage gestellt. Dieses sei oberflächlich und genüge medizinisch-
wissenschaftlichen Kriterien nicht. Der Gutachter habe den
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Beschwerdeführer lediglich während eineinhalb Stunden befragt. Es
sei jedoch unmöglich, in dieser Zeit ein solch komplexes
Krankheitsbild zu diagnostizieren, weshalb die gezogenen
Schlussfolgerungen im Gutachten nicht genügend fundiert seien.
Durch die Verwendung der Tabellen auf den Seiten 9 bis 11 des
Gutachtens erwecke der Gutachter den Eindruck, als seien mit dem
Beschwerdeführer psychologische Tests durchgeführt worden, was
jedoch nicht zutreffe. Vielmehr seien die Tabellen durch den Gutachter
selbst ausgefüllt worden und den Tabellen komme somit kein
Aussagewert zu. Es gehöre jedoch zu einer medizinisch-
wissenschaftlichen Arbeitsweise, dass im Rahmen eines Gutachtens
psychologische Tests des Exploranden vorgenommen würden. Zur
seriösen Arbeitsweise eines Gutachters gehöre zudem, dass für die
Erstellung eines Gutachtens fremdanamnestische Angaben eingeholt
würden. Der Gutachter habe es jedoch unterlassen, sich mit den
behandelnden Ärtzen des Beschwerdeführers in Verbindung zu setzen
und sich so von sachverständiger Seite weitere Erkenntnisse zu
verschaffen. Auch dies spreche gegen die Wissenschaftlichkeit und die
Richtigkeit des erstellten Gutachtens. Nachdem das Gutachten mit
einigen formalen Mängeln behaftet sei und inhaltlich teilweise
erheblich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abweiche,
werde ausdrücklich um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, damit das
Gutachten diesen zur fachspezifischen Stellungnahme zugestellt
werden könne. Sollte die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen dennoch
auf das angezweifelte Gutachten stützen wollen, sei die Erstellung
eines Obergutachtens unabdingbar.
X.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 lehnte das BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 1997 wegen
Unglaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Y.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer um
Akteneinsicht ersuchen.
Z.
Mit Beschwerde an die ARK vom 21. Januar 2004 liess der Beschwer-
deführer beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 17.
Dezember 2003 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzstellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
AA.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2004 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist, die in der Beschwer-
deschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab
Erhalt der Verfügung einzureichen.
Innert der angesetzten Frist wurden keine Beweismittel eingereicht.
AB.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten.
AC.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 liess der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 10. April 2007 samt den darin
aufgeführten Beilagen zu den Akten reichen.
AD.
Mit Verfügung vom 3. September 2007 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung bis am 19. September 2007 eingeladen.
AE.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. September 2007 schloss
die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies erneut
darauf hin, dass die Epilepsieerkrankung und allfällige damit einherge-
hende psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in dessen
Heimatstaat adäquat behandelt werden könnten. Zudem sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über
ein tragfähiges familiäres Bezugsnetz verfüge. Die Tatsache, dass sein
Bruder E._______ im Jahre 2005 auf seinen Asylstatus verzichtet
habe, um seine Familie im Heimatstaat besuchen zu können belege,
dass ein entsprechendes Netz und auch die dazugehörigen
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Bindungen bestehen würden. Schliesslich sei auch darauf
hinzuweisen, dass seine Familie über ausreichende finanzielle
Ressourcen zu verfügen scheine, um ihn bei sich aufzunehmen und
entsprechend zu versorgen.
AF.
Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 24. September 2007 eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
AG.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 liess der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme einreichen. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz würden im Heimatstaat keine Familienangehörigen leben,
welche den hilfs- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführer bei
sich aufnehmen könnten. Seine betagten und selbst pflegebedürftigen
Eltern würden aus nachvollziehbaren Gründen nicht dafür in Frage
kommen, ebensowenig wie die inzwischen verheirateten Schwestern,
welche beide in Istanbul in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen leben würden. Auch verfüge die Familie über kein Vermögen mehr,
da sie aufgrund des Erdbebens von 1992 sämtliche Vermögenswerte
verloren habe. Gemäss Aussagen im ärztlichen Bericht von Dr. med.
K._______ vom 10. April 2007 sei eine angemessene Betreuung des
Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat nicht möglich. Für den Fall,
dass an dieser Beurteilung gezweifelt werden sollte, sei ein ausführli-
cher Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuen Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 14
E-3255/2006
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 17. Dezember 2003
bringt das BFF vor, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Ankara hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein
Datenblatt noch ein Passverbot vorliege. Zudem werde er weder natio-
nal noch lokal gesucht. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es
sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumen-
ten des DGM C._______ aus dem Jahre 1992 um Totalfälschungen
handle. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der
unsorgfältigen Arbeitsweise in Bezug auf die den Bruder E._______
betreffenden Botschaftsabklärungen hält die Vorinstanz entgegen,
dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen der Schweizer
Vertretung in Ankara handle. Die betreffenden Abklärungen seien sehr
wohl beim 1. Militärgericht in L._______ durchgeführt worden. Im
Jahre 2000 seien in der Türkei sodann neue Bestimmungen über den
Umgang mit Datenblättern erlassen und ein Teil derselben gelöscht
worden. Dies erkläre den Umstand, dass bezüglich des Bruders
E._______ im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizer
Vertretung in Ankara kein entsprechendes Datenblatt gefunden
worden sei. Zudem sei festgestellt worden, dass die Esas No. 1866
eine andere Person als den Bruder des Beschwerdeführers betreffe.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ersten Verfügung vom
24. Oktober 1997 verwiesen, wo man sich mit den widersprüchlichen
und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen auseinandergesetzt habe und auf welche sich auch der
vorliegende Entscheid stütze. In einer Gesamtwürdigung der Akten
und der Aussagen komme das BFF zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft seien.
4.1.2 Den Vorhaltungen des Beschwerdeführers zum psychologischen
Gutachten von Dr. med. M._______ hält die Vorinstanz entgegen, dass
es sich beim Gutachter um einen Experten handle, der von der
Schweizer Ärztevereinigung FMH empfohlen worden sei. Gemäss
Aussagen des Gutachters entspreche eine eineinhalbstündige
Konsultation dem üblichen Standard bei der Erstellung von Gutachten
zu Handen der Schweizerischen Invalidenversicherung. Im Weiteren
seien psychologische Testverfahren kulturspezifisch und diese könnten
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E-3255/2006
nicht ohne Modifikationen bei Menschen aus anderen Kulturkreisen
angewandt werden. Die Kritik des Rechtsvertreters betreffend formale
und inhaltliche Mängel des Gutachtens seien nicht stichhaltig und es
gäbe keinen Anlass, die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage
zu stellen. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte
fachärztliche Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______
sei bis dato nicht beim BFM eingetroffen, weshalb es sich denn auch
erübrige, ein Obergutachten zu erstellen. Unter diesen Umständen sei
davon auszugehen, dass das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht wesentlich durch
seine Epilepsie und seine psychischen Probleme beeinflusst gewesen
sei, weshalb er sich auf den ihm bereits im ersten Asylentscheid
vorgehaltenen Ungereimtheiten seiner Aussagen behaften lassen
müsse.
4.1.3 Insgesamt sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
folgungssituation aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund
seiner Aussagen nicht glaubhaft und seine diesbezüglichen Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen sei und die Abklärungen der Schweizer
Vertretung hätten gezeigt, dass bei den türkischen Behörden nichts
mehr gegen seinen Bruder E._______ vorliege. Er könne daher im
Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat keine
begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung geltend machen und
entsprechende Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich.
4.1.4 Die ARK erblicke im Verhalten der Vorinstanz sodann eine Ver-
letzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, indem sie einerseits den Beschwerdeführer angehört habe, ohne
vorgängig dessen Einvernahmefähigkeit abzuklären und sie es ande-
rerseits versäumt habe, dessen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu kon-
taktieren. Mit dem inzwischen erstellten psychiatrischen Gutachten
habe die Vorinstanz das gerügte Versäumnis nachgeholt, zumal auf-
grund der klaren Aktenlage sowie angesichts des Umstandes, dass
der Beweiswert der Aussagen des Privatanwaltes aus nahe liegenden
Gründen eher eingeschränkt sei, auf eine Konsultation des Rechtsan-
waltes verzichtet werden könne. Weiter habe die ARK der Vorinstanz
vorgeworfen, dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit
geboten zu haben, die Fälschungsvorwürfe bezüglich der von ihm ein-
gereichten Dokumente zu entkräften. Die fraglichen Dokumente seien
Seite 16
E-3255/2006
inzwischen durch die Botschaft in Ankara geprüft und ebenfalls als
Fälschungen beurteilt worden. Die Resultate der internen
Dokumentenprüfung seien dadurch nochmals erhärtet worden und der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs ausführlich Stellung nehmen können.
4.1.5 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation, noch andere Gründe würden gegen die Zumutbar-
keit einer Rückführung sprechen. Insbesondere könnten die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme auch im Heimatstaat adäquat
behandelt werden. Die Eltern und drei Schwestern des Beschwerde-
führers würden nach wie vor in seinem Heimatstaat leben und er kön-
ne auch in Drittstaaten auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zu-
rückgreifen, welches ihn bei einer Reintegration persönlich und finanzi-
ell unterstützen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
4.1.6 Im Bericht vom 2. Dezember 2003 betreffend die Beurteilung ei-
ner allfälligen persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG habe
sich das Amt für Ausländerfragen des Kantons N._______ sodann für
einen Wegweisungsvollzug ausgesprochen. Gestützt auf die Aktenlage
seien die Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im
Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf
Vollzug der Wegweisung gutzuheissen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
21. Januar 2004 zunächst vor, die Vorinstanz habe die im Urteil der
ARK vom 7. Februar 2001 ausgesprochenen Weisungen nicht vollum-
fänglich befolgt. So müsse aus besagtem Urteil geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer nach der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens erneut hätte befragt werden müssen. Eine solche ergän-
zende Anhörung habe allerdings nie stattgefunden. Darüber hinaus
habe die Vorinstanz die mit Eingabe vom 18. Juli 2003 gerügten
schweren Mängel im psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
M._______ vom 22. April 2003 nicht beachtet. In der Eingabe vom 18.
Juli 2003 sei im Detail dargelegt worden, weshalb das Gutachten
oberflächlich und nicht ausreichend fundiert sei. Zudem seien im
Gutachten die Fragen der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und
die Möglichkeit seiner Behandlung im Heimatstaat nicht thematisiert
worden, obschon diese Fragestellung zentral sei für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Eingabe vom 18.
Juli 2003 sei die Vorinstanz sodann ausdrücklich um die Ansetzung
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E-3255/2006
einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer fachspezifischen
Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______ ersucht
worden. Im angefochtenen Entscheid führe die Vorinstanz jedoch aus,
es sei bis zum Erlass der betreffenden Verfügung keine entsprechende
Stellungnahme eingetroffen. Als instruierende Behörde habe es die
Vorinstanz unterlassen, entweder im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung die Notwendigkeit zur Einholung eines
fachärztlichen Berichtes zu verneinen oder aber eine dafür
angemessene Frist anzusetzen. Dadurch habe sie ein Grundprinzip
des Verwaltungsrechts verletzt.
4.3 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz - zusätzlich zum Gut-
achten von Dr. med. M._______ vom 22. April 2003 - allenfalls weitere
Massnahmen zur Abklärung der umstrittenen Fragen der
Einvernahme- und Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers, seiner
Reisefähigkeit sowie allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatstaat hätte in die Wege leiten müssen. Insbesondere gilt es
abzuklären, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die in Aussicht
gestellte fachärztliche Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten
vom 22. April 2003 abzuwarten und ob sie den Beschwerdeführer
erneut zu seinen Asylgründen hätte befragen müssen. Mit anderen
Worten muss geprüft werden, ob sie einerseits ihrer Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen ist
und ob sie andererseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie weder auf seinen
Beweisantrag eingetreten ist noch eine erneute Befragung
durchgeführt hat. Wegen seiner formellen Natur ist eine allfällige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgängig zu prüfen.
4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist wie gesagt formeller Na-
tur, was bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz bei einer Verletzung
des Anspruchs den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben
muss. Das Bundesgericht hingegen geht in seiner Rechtsprechung da-
von aus, der Mangel der Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn
das Versäumnis in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde,
welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz er-
laubt und eine solche "Heilung" im Interesse des Betroffenen liege
(vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER, Grundriss des allgemeinen Verwal-
tungsrechts, 3. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich
1998, RN. 1328 f. S. 340). Der Anspruch als solcher umfasst unter an-
derem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die
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E-3255/2006
Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen
dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsa-
chen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann namentlich dann verzichtet
werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung
herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt ge-
stützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fach-
kundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder
der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheb-
lich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbei-
zuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In
der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Ver-
stoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden. Den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial-
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(vgl BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Berichte der behandeln-
den Ärzte hingegen sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, das heisst,
diesen kommt nicht der gleiche Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 353 E.
3b/cc).
4.3.1.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2003
ausführt, handelt es sich beim Gutachter um einen Experten, welcher
von der Schweizerischen Ärztevereinigung FMH empfohlen wurde. Dr.
med. M._______ ist ausgewiesener Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie des Instituts für medizinische Begutachtung (IMB) in
Zürich. Eine eineinhalbstündige Konsultation entspricht gemäss seinen
Angaben dem üblichen Standard bei der Erstellung von Gutachten zu
Handen der Schweizerischen Invalidenversicherung. Ferner verfügte
Dr. med. M._______ über ausreichend fremdanamnestische Angaben
zur Erstellung des Gutachtens, zumal sich sämtliche Berichte der
behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers bei den Akten befanden
und dessen Bruder im Rahmen der Begutachtung ebenfalls Angaben
zur Krankheit machte. Bei den Angaben auf den Seiten 9 bis 11 des
Gutachtens handelt es sich - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht um psychologische Tests, sondern um eine
Seite 19
E-3255/2006
schematische Darstellung der Ergebnisse der psychiatrischen
Untersuchung nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Methodik
und Dokumentation in der Psychiatrie entwickelten System (AMPD-
System). Das Gutachten basiert dementsprechend auf einer dem
üblichen Standard der Schweizerischen Invalidenversicherung
entsprechenden Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders des
Beschwerdeführers verfasst. Die medizinischen Zusammenhänge und
Schlussfolgerungen erscheinen schlüssig, objektiv und
nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass das Gutachten vom 22. April
2003 zu einem anderen Schluss gelangt als der Bericht vom 23.
November 1997 des behandelnden Arztes, Dr. med. H._______, stellt
noch kein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Expertise dar. Die
Vorinstanz hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, indem sie die rechtserheblichen tatsächlichen Ent-
scheidungsgrundlagen als ausreichend erstellt erachtet und folgedes-
sen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweis-
vorkehren verzichtet hat. Sie geht hingegen fehl, wenn sie in ihrer Be-
gründung ausführt, der Beschwerdeführer hätte unaufgefordert eine
fachärztliche Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. M._______
einreichen müssen. Der Vorinstanz oblag unbestrittenermassen die
Instruktion des Verfahrens, weshalb sie auch über die Beweisanträge
des Beschwerdeführers zu befinden hat. Ein allfälliger Verstoss gegen
die Begründungspflicht kann jedoch als durch die vorliegende
Begründung als geheilt betrachtet werden, zumal dem
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Möglichkeit offenstand, den sich aus seiner Sicht ergebenden
Rechtsstandpunkt umfassend vorzutragen (vgl. BGE 117 Ib 87 E. 4).
4.3.2 Der Rüge, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer nach Vor-
liegen des psychiatrischen Gutachtens erneut befragen müssen, ist
schliesslich entgegenzuhalten, dass von einer erneuten Befragung zu
den Asylgründen - angesichts der zeitlichen Distanz zum Erlebten so-
wie der Sensibilisierung bezüglich der ausführlich thematisierten Wi-
derspruchsproblematik - keine neuen, erheblichen Erkenntnisse zu er-
warten gewesen wären. Aus den selben Gründen kann auch im
Rechtsmittelverfahren auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zum
Zweck der erneuten Befragung verzichtet werden, da zum vornherein
feststeht, dass diese keine Klärung herbeizuführen vermag. Der ent-
sprechende Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom
21. Januar 2004 ist somit abzuweisen. Die Aussage von Dr. med.
M._______, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich
Seite 20
E-3255/2006
einvernahmefähig, kann sodann ausschliesslich für die im Zeitraum
der Begutachtung gemachten Beobachtungen Gültigkeit haben, da es
aus naheliegenden Gründen nicht möglich ist, aufgrund von
Untersuchungen, welche im Dezember 2005 durchgeführt wurden, die
Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der direkten Anhörung vom 2. September 1997 zu
beurteilen. Die Frage der Vernehmungs- und Befragungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt muss letztendlich offen
gelassen werden und seine Aussagen anlässlich der direkten
Anhörung dürfen nicht zur Begründung allfälliger Widersprüche in den
Asylvorbringen herbeigezogen werden. Eine Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft hat damit ausschliesslich aufgrund der übrigen
Aussagen und Beweismittel zu erfolgen. Die Vorinstanz geht deshalb
fehl, wenn sie in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2003 - gestützt
auf das Gutachten vom 22. April 2003 - zum Schluss gelangt, das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der An-
hörungen durch die Schweizer Asylbehörden nicht wesentlich durch
seine Epilepsie und seine psychischen Probleme beeinflusst gewesen,
weshalb er sich weitgehend auf den vorgehaltenen Ungereimtheiten
seiner Aussagen behaften lassen müsse. Eine solche Schlussfolge-
rung lässt sich nach dem Gesagten nicht aufrechterhalten und wird
auch durch die Ergebnisse des Gutachtens vom 22. April 2003 nicht
gedeckt.
4.3.3 Die Fragen der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und des-
sen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sind grundsätzlich im
Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen. Diesbezüglich wird auf die entsprechen-
den Erwägungen in Ziffer 5.9 verwiesen. An dieser Stelle sei lediglich
festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage durchaus in
der Lage war, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu beurteilen und diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen
zu treffen waren. Die vorgebrachte Rüge der mangelhaften Sachver-
haltsabklärung stösst deshalb ins Leere.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Botschaftsab-
klärung vom 17. Oktober 2001 - wie von der Vorinstanz selbst einge-
standen - fehlerhaft sei und der angefochtenen Verfügung somit kein
vollständig und richtig abgeklärter Sachverhalt zu Grunde liege. In sei-
Seite 21
E-3255/2006
ner Stellungnahme vom 18. Juli 2003 zur Botschaftsabklärung führt er
diesbezüglich aus, die Auskunft der Schweizer Vertretung in Ankara
betreffend seinen Bruder sei völlig falsch, da dieser nie vom DGM in
L._______ verurteilt worden sei. Es sei zudem aufgrund der Vorge-
schichte seines Bruders unmöglich, dass dieser in der Türkei nicht
mehr registriert sei. Es bestünden deshalb grosse Zweifel an der Rich-
tigkeit der diesbezüglichen Abklärungen des ersten Vertrauensanwal-
tes, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erneut an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte auf eine Aufhebung und Rück-
weisung verzichtet werden, so habe die Rechtsmittelinstanz den richti-
gen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt selber abzuklä-
ren. Er habe sodann mit einem erheblichen finanziellen Aufwand ver-
bundene, zusätzliche Abklärungen in seinem Heimatstaat in Auftrag
gegeben, um die Echtheit der von ihm eingereichten Beweismittel und
die Existenz des gegen ihn geführten Verfahrens zu beweisen. Ihm sei
eine angemessene Frist einzuräumen, um die diesbezüglichen Abklä-
rungen abzuschliessen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
4.4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli
2003 zu Recht rügt, wurde nie behauptet, sein Bruder E._______ habe
etwas mit dem DGM zu tun gehabt und es wurden auch keine entspre-
chenden Unterlagen eingereicht. Richtig ist vielmehr, dass sein Bruder
E._______ geltend machte, er sei 1989 vom Militärgericht angeklagt
worden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung insgesamt als falsch gewertet
werden müssen. Die Auskunft des zweiten Vertrauensanwaltes, das
DGM L._______ sei erst 1997 eröffnet worden, ist als solche
zutreffend. Dieser geht jedoch fehl, sofern er diese Erkenntnis den
vermeintlichen Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers
gegenüberstellt und glaubt, darin einen Widerspruch zu entdecken.
Der Fehler ist somit nicht - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend
gemacht - auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung
zurückzuführen, sondern auf den Versuch, jene Erkenntnisse den
Aussagen des Bruders E._______ vergleichend gegenüberzustellen.
Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass bezüglich des
Bruders des Beschwerdeführers weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt gefunden wurde, auf eine fehlerhafte
Botschaftsabklärung schliessen. Zur Begründung wird diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dem
Beschwerdeführer wurde sodann auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit geboten, die in seinem Heimatstaat bei seinem Anwalt in Auf-
Seite 22
E-3255/2006
trag gegebenen zusätzlichen Abklärungen betreffend die Echtheit der
eingereichten Beweismittel abzuschliessen und allfällige weitere Be-
weismittel einzureichen. In seinem Fristerstreckungsgesuch vom 1.
März 2004 stellte er denn auch einen Bericht des Anwaltes für den 11.
März 2004 in Aussicht. Mit Schreiben vom 11. März 2004 schliesslich
teilte er mit, sein Anwalt habe seinen Bericht am 8. März 2004 der
Post übergeben und dieser werde in den nächsten Tagen bei ihm ein-
treffen. Bis heute sind jedoch weder die besagten Beweismittel beim
Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, noch hat sich der Beschwer-
deführer zu deren Verbleib vernehmen lassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht sich nach dem Gesagten weder veranlasst, die Er-
gebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara in Zwei-
fel zu ziehen, noch zusätzliche Abklärungen betreffend die Echtheit
der eingereichten Beweismittel beziehungsweise betreffend die Exis-
tenz eines im Heimatstaat gegen den Beschwerdeführer geführten
Verfahrens in die Wege zu leiten. Die Rüge der mangelhaften Sachver-
haltsfeststellung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu hören.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid vom 17. Dezember 2003 den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.6
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und ihm folgedes-
sen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
4.6.1 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers hält die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2003 fest, die Abklä-
rungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara hätten ergeben,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen
handle, was sodann die Resultate der internen Dokumentenprüfung
erhärte. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm dazu ge-
währten rechtlichen Gehörs ausführlich Stellung nehmen können. An-
gesichts der klaren Aktenlage werde auf eine Kontaktaufnahme mit
dem Anwalt im Heimatstaat verzichtet, zumal dessen Aussagen aus
naheliegenden Gründen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ersten Verfügung vom
24. Oktober 1997 verwiesen, wo man sich mit den widersprüchlichen
und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt habe und auf welche sich auch der vorliegende Entscheid stüt-
ze. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können,
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dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen sei. Die Botschaftsabklärung im Heimatstaat habe au-
sserdem ergeben, dass gegen ihn weder ein Datenblatt noch ein
Passverbot vorliege und er weder national noch lokal gesucht werde.
Auch gegen den Bruder E._______ liege kein entsprechendes
Datenblatt vor. Er könne daher im Hinblick auf eine Rückkehr in den
Heimatstaat keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung
geltend machen und entsprechende Vorbringen seien nicht
asylrelevant.
Insgesamt sei die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation auf-
grund der Aktenlage und vor dem Hintergrund seiner Aussagen nicht
glaubhaft und seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.6.2 Wie bereits in Ziffer 4.3.2 ausgeführt, dürfen die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung nicht zur Begrün-
dung allfälliger Widersprüche in den Asylvorbringen herbeigezogen
werden, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
nicht zu hören sind und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ausschliesslich aufgrund der übrigen Aussagen und Beweismittel zu
erfolgen hat. In erster Linie fallen damit die anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 2. September 1997 eingereichten Originale einer An-
klageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. Juli 1992
sowie eines Haftbefehls des DGM C._______ vom 18. September
1992 in Betracht. Diesbezüglich wird vorab auf die betreffenden
Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara vom
17. Oktober 2001 verwiesen, welche vorliegend nicht angezweifelt
werden. Für die Zuverlässigkeit der genannten Abklärungen spricht
insbesondere der Umstand, dass die Nachforschungen des Anwalts im
Heimatstaat des Beschwerdeführers offenbar keine verwertbaren
Erkenntnisse und Beweismittel zu Tage gefördert haben, welche deren
Richtigkeit zu entkräften vermöchten. Schliesslich erscheint für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 5. Januar 1997 sich
bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte nie vor einem Gericht hat
verantworten müssen, obschon angeblich seit dem 18. September
1992 ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe und er für die
Behörden jederzeit greifbar war. Dieses Verhalten widerspricht
grundsätzlich dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden in
vergleichbaren Fällen. Aufgrund der bestehenden Zweifel hält es das
Bundesverwaltungsgericht für unwahrscheinlich, dass der
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Beschwerdeführer in der Vergangenheit in seinem Heimatstaat das
Opfer einer asylrelevanten Reflexverfolgung geworden ist oder im Falle
einer Rückkehr dorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer
solchen Verfolgung zu rechnen hätte.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und das Asylgesuch
in der Folge abzulehnen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 25
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(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre/wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die
allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
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Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Epi-
lepsie, verbunden mit dissoziativen Störungen. Weitere Verhaltensauf-
fälligkeiten sprechen sodann sowohl für eine Depression als auch für
eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Ursachen der psychi-
schen Störungen des Beschwerdeführers konnten bis dato nicht rest-
los geklärt werden. Sowohl Dr. med. H._______ als auch Dr. med.
M._______ beurteilen eine Behandlung im Heimatstaat aus
medizinisch-technischer Sicht als grundsätzlich möglich, wenngleich
Dr. med. H._______ eine Behandlung im Heimatstaat als nicht sinnvoll
betrachtet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren bei Dr. med. H._______ in
psychiatrischer Behandlung befindet und zu diesem ein tiefes
Vertrauensverhältnis entwickelt hat, was für eine erfolgreiche
Behandlung von psychischen Störungen der vorliegenden Art
zwingend vorausgesetzt wird. Ein Wegweisungsvollzug in seinen
Heimatstaat würde den Beschwerdeführer aus seinem gewohnten
Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende
Stresssituation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu einer Verschlechterung der Epilepsie und entsprechend zu
erneuten Anfällen führen. Die im Alltag notwendige, engmaschige Be-
treuung durch ein irgendwie geartetes soziales Netz im Heimatstaat ist
aufgrund der Aktenlage nicht vorhanden, zumal der Beschwerdeführer
seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt. Die im Heimatstaat allfällig
verbliebenen Verwandten können sich keinesfalls im erforderlichen
Umfang um den Beschwerdeführer kümmern. Ein Wegweisungsvollzug
würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage bringen und
ist unter diesen Umständen als nicht zumutbar zu bezeichnen. Nach
dem Gesagten erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Lage im
Heimatstaat.
5.10 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht für
den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
weshalb diese als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG an-
gesehen werden muss. Nachdem aus den vorliegenden Akten keine
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Hinweise auf allfällige Umstände hervorgehen, wonach die Anwen-
dung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gestützt auf die Bestimmung von Art.
14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden müsste (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.), ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 17.
Dezember 2003 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
6. Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Be-
gehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht
geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus.
Dementsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermä-
ssigt (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1). Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen.
7.
7.1 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisge-
mäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übri-
gen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu
verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mittei-
lungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist
vom BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende
Parteientschädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die
eingereichte Kostennote bestimmt auf Fr. 2'575.-- Parteihonorar sowie
Fr. 40.10 Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 2'814.--, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheides des BFM vom 17.
Dezember 2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'814.--, inklusive Mehrwertsteuer, auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons N._______
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Marco Abbühl
Versand:
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