Abtei lung V
E-3255/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3255/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 26. Dezember 2003 verliess und sich während mehr als
sechs Jahren in Italien aufhielt, bevor er am 12. Januar 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er am 13. Januar 2010 im B._____ um Asyl
nachsuchte,
dass er am 15. Januar 2010 im B._____ summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde und am 27. Januar 2010 die direkte Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe sich im Jahre
2000 der C._____ angeschlossen, welche unter der Führung der
Bangladesh Nationalist Party (BNP) gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2002 festgestellt habe, dass diese Gruppe in krimi-
nelle Machenschaften wie Erpressung und Körperverletzung bis hin zu
Auftragsmord verwickelt sei,
dass er sich deshalb von der Gruppe abgesetzt habe,
dass er daraufhin von diesen Leuten fälschlicherweise wegen illegalen
Waffenbesitzes bei der Polizei angezeigt worden sei,
dass im Heimatstaat gegen ihn ein Verfahren beim Supreme Court
hängig sei und die Polizei regelmässig nach ihm suche,
dass er ausgereist sei und sich zunächst illegal in Italien aufgehalten
habe, bevor er am (...) eine italienische Staatsbürgerin geheiratet und
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er seit dem Sommer 2008 in (...) einen Laden betrieben habe,
dass seine Ehe gerichtlich getrennt worden sei und die Polizei ihm mit-
geteilt habe, er müsse Italien bis zum 4. September 2009 verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
Seite 2
E-3255/2010
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass dieser vorbrachte, er habe dort kein Asyl beantragt und befürch-
te, im Falle einer Rückführung nach Italien von den dortigen Behörden
in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2010 dem
Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am
29. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien weg-
wies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe eigenen Angaben zufolge seit Ende Dezember 2003 bis zu sei-
ner Einreise in die Schweiz in Italien gelebt und dort geheiratet,
dass das BFM bei den italienischen Behörden am 3. Februar 2010 ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt und bis zum
4. April 2010 keine Antwort erhalten habe,
dass die italienischen Behörden am 6. April 2010 aufgefordert worden
seien, innerhalb von zwei Arbeitstagen die Übergabeformalitäten mit-
zuteilen, eine Antwort jedoch ausgeblieben sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
Seite 3
E-3255/2010
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet
seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, zumal Italien sei-
nen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) resultierenden Verpflichtungen nachkomme, und
insbesondere keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien beste-
he kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2010
in materieller Hinsicht beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltliche Rechts-
pflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
Seite 4
E-3255/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, so-
weit die Rechtsbegehren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sein können, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
Seite 5
E-3255/2010
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge zunächst
mehrere Jahre illegal in Italien gelebt hat und (...) seinen Aufenthalt
aufgrund der Heirat mit einer italienischen Staatsangehörigen legali-
sieren konnte,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
Seite 6
E-3255/2010
dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz vom
3. Februar 2010 nicht eingegangen und der Termin für die Stellung-
nahme am 4. April 2010 verfristet ist, was als stillschweigende Zustim-
mung Italiens zur Rückübernahme gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass daran auch nichts ändert, dass sich die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zu den Modalitäten der Übernahme nicht äussert,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrück-
lich festhält, er werde sich einer Rückführung nach Italien nicht wider-
setzen, sofern Italien einer Rückübernahme zustimme, einzig ersuche
er die Schweizer Behörden, ihn nicht nach Bangladesch ausschaffen
zu lassen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
Seite 7
E-3255/2010
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Du-
blin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit darauf
einzutreten ist - abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig werden,
Seite 8
E-3255/2010
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3255/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
Seite 10