B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3255/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
E-3255/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde und Angehöriger des Stammes
B._______ (vgl. Akten A2 S. 2, A3 und A11 S. 4, 5 und 7) – stellte am
16. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde
mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 28.
Juli 2011 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung
aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen.
Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen als unglaub-
haft. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli 2013 ab,
wobei es die Vorbringen als unglaubhaft bezeichnete. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass auch unter Berücksich-
tigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der in-
dividuellen Situation des Beschwerdeführers dieser zulässig, zumutbar
und möglich sei.
B.
Ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2013 ab
(E-4770/2013).
C.
Am 19. März 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch. Er begründete dieses damit, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in seiner Herkunftsregion sei infolge der Vorstösse der
bewaffneten Verbände des sogenannten Islamischen Staats (IS) instabil
und prekär. So sei das Risiko von Entführungen und Terroranschlägen
hoch. Des Weiteren würde er mit haftrichterlichem Befehl vom (…) Novem-
ber 2010 landesweit gesucht. Er sei mit Strafurteil vom (…) November
2011 der Spionage für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt worden. Aufgrund der ausgesprochenen
Haftstrafe, bei welcher ihm Folter drohen würde, und unter Berücksichti-
gung der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr in den Irak für ihn
unzumutbar. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er die folgenden
Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten:
– Strafurteil des Berufungsgerichts von C._______ vom (…) Januar 2011
samt deutscher Übersetzung,
– Haftbefehl vom (…) November 2011 samt deutscher Übersetzung
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– Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige An-
gelegenheiten (EDA) für den Irak,
– Petition von D._______ an das SEM vom 16. April 2014,
– Bericht des UNHCR (UNHCR Position zur Rückkehr in den Irak, Okto-
ber 2014),
– Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Drama-
tische Lage im Irak" vom 12. November 2014.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten
verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. März 2015, soweit es darauf
eintrat, ab und erklärte die Verfügung vom 28. Juli 2011 für rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen mit der Anweisung, mit ihm eine Anhörung zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer zu
gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten. Das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen
Vollzugs– beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Wei-
ter sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des SEM das
Replikrecht einzuräumen. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel
eingereicht:
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– Mittellosigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2015,
– Auskunft der SFH-Länderanalyse (ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: An-
hänger des ehemaligen Regimes, 19. April 2012),
– Auskunft der SFH (ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Update: Sicherheits-
situation in der KRG-Region, 28. März 2015),
– zwei Artikel aus dem Internet.
F.
Am 22. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewie-
sen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 wurde ein Schreiben von D._______ zuhan-
den des Beschwerdeverfahrens eingereicht.
Dieses wurde am 26. Juni 2015 durch die zuständige Instruktionsrichterin
beantwortet.
J.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 wandten sich D._______ und
E._______ erneut an das Gericht und ersuchten um eine Mitteilung, wann
mit einem Entscheid gerechnet werden könne.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
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Es bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 28. Juli 2011 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsen-
tierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.
5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage innerhalb der Autonomen Kurdi-
schen Region (Kurdistan Regional Government [KRG]; heute bestehend
aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja) herrsche in deren vier Provinzen keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme zwar selber nicht
aus einer dieser Provinzen, seine Wegweisung in die Provinz Dohuk sei
jedoch zumutbar, habe er doch während sieben Jahren in Zahko und in
weiteren Ortschaften des Nordiraks gelebt und gearbeitet, sei ortskundig
und damit gut integriert. Zur Zumutbarkeitseinschätzung trage ferner bei,
dass er im Rahmen seines Wiedererwägungsverfahrens keine Verände-
rung seines Beziehungsnetzes im Heimatstaat geltend gemacht habe. Es
sei davon auszugehen, dass sich die Mehrheit seines Stammes B._______
in Zahko aufhalte. Es könne davon ausgegangen werden, dass er auf die
Unterstützung seiner Stammesangehörigen zählen könne. Zudem würden
etliche Freunde dort leben, womit ein integres Beziehungsnetz gegeben
sei. Der Haftbefehl vom (…) November 2011 und das Strafurteil vom
(…) Januar 2011 seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt
worden. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 28. Juli 2011 beseitigen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitte-
leingabe geltend, seine Mutter sei Kurdin und er spreche arabisch. Er habe
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im Nordirak an mehreren Orten ohne spezifischen Lebensmittelpunkt ge-
lebt und sei dort mehrmals wegen fehlenden Identitätspapieren inhaftiert
worden. Der Stamm B._______ sei arabisch. Dessen Angehörige würden
nicht im Nordirak leben. Er sei im ordentlichen Verfahren fälschlicherweise
als Kurde bezeichnet worden. Er sei aber Araber, weshalb ihm der Zugang
zur KRG-Region verwehrt sei. Diese Region sei ohnehin nicht sicher, da
sich die Sicherheitslage im Irak ständig ändere und das Land an Syrien
grenze. Der IS kontrolliere weite Teile in Syrien und im Irak. Die KRG-Re-
gion stehe kurz vor dem Zusammenbruch, was auch einem Bericht des
SFH entnommen werden könne. Die Anzahl der Flüchtlinge und der intern
Vertriebenen sei in den letzten Monaten stark angestiegen. Als Folge da-
von seien die Lebensbedingungen (Arbeit, Versorgungssituation, medizini-
sche Situation, etc.) sehr schwierig. Zudem sei die Anzahl der Checkpoints
erhöht und die Sicherheitskontrollen verschärft worden. Viele Minderheiten
würden kaum Zugang zur KRG-Region erhalten. Das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne weiteres davon aus-
gehe, der Beschwerdeführer finde sich im Irak zurecht und könne auf die
Unterstützung seines Stammes zählen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei in einer Anhörung des Beschwerdeführers näher abzu-
klären.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei führte sie aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
habe der Beschwerdeführer angegeben, zwischen 1996 und 2003 legal im
kurdischen Nordirak gelebt und dort gearbeitet zu haben, wobei er auch
über Freunde in Zakho verfüge. Gemäss seinen Angaben in der Bundes-
anhörung lebe die Mehrheit seines Stammes in Zahko. Zudem habe er
ausdrücklich erwähnt, der kurdischen Ethnie anzugehören. Der geltend ge-
machten vom IS ausgehenden Bedrohungssituation fehle es an objektiven
Anhaltspunkten.
5.4 In zwei Schreiben, welche von Drittpersonen zuhanden des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens verfasst wurden, wird auf die gute Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Zudem sei die aktu-
elle Situation im Irak zu berücksichtigen.
6.
Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
einzugehen, da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
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Seite 8
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu seinem Wiedererwä-
gungsgesuch nicht angehört worden. Es sei eine Anhörung zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchzuführen.
6.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiederer-
wägungsgesuch einerseits auf die im bereits ordentlichen Verfahren abge-
handelten, dort aber als unglaubhaft bezeichneten Verfolgungsvorbringen
hinwies. Andererseits brachte er neu vor, aufgrund der aktuellen Lage im
Irak sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu-
mutbar. Damit bringt er nichts betreffend seine individuelle Situation vor.
Aufgrund des Rügeprinzips in ausserordentlichen Verfahren bestand für
die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzuneh-
men. Der angefochtenen Verfügung kann zudem entnommen werden,
dass die Vorinstanz die aktuelle Situation im Irak gestützt auf aktuelle Be-
richte berücksichtigt hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung zwecks Vor-
nahme weiterer Abklärungen (Anhörung) ist somit abzuweisen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel (diverse Lageberichte zum Irak) nicht ge-
lingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezo-
gene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Juli 2011 beseitigen können.
Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass
der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde.
Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
8.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
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vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Pe-
schmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch
zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es
den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen un-
terstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-
Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
8.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist vorab festzuhalten, dass die
Vorinstanz zu Recht von der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers
ausgegangen ist. So hat dieser im ordentlichen Verfahren geltend ge-
macht, in Bagdad geboren zu sein. Er sei Kurde arabischer und kurdischer
Muttersprache (vgl. Akten A2 S. 2 und A3: "Muttersprache: Arabisch und
Badini" und A11 S. 4f.: "Wir sind Kurden, aber in Bagdad geboren"; "…weil
ich Kurde bin …"). Die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) vom 18. November 2009 erfolgte in kurdischer (vgl. Akte A2 S. 6 und
Einwilligungserklärung S. 2 und A3) die Anhörung in arabischer Sprache
(Akte A11 S. 11). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auf-
fassung kann dem Protokoll der summarischen Befragung auch nicht ent-
nommen werden, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre.
Aufgrund der erwähnten Angaben des Beschwerdeführers überzeugt das
Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mehr-
fach dargelegt habe, kein Kurde sondern Araber zu sein, nicht. Daher kann
auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein früherer Rechts-
vertreter ihn aus Versehen als Kurden bezeichnet habe, nicht gefolgt wer-
den. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, von 1996 bis 2003 im
Nordirak, mehrheitlich in Zahko, gelebt und gearbeitet zu haben, wo er sich
auch gut auskenne (vgl. a.a.O. S. 9). Weiter gab er auf die Frage, welchem
kurdischen Stamm er angehöre an, dies sei der Stamm B._______, dessen
Mehrheit in Zahko wohne; viele seiner Mitglieder würden auch in Bagdad
und in Europa leben (vgl. a.a.O., S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht
geht zudem davon aus, dass es sich beim Stamm B._______ um einen
kurdischen Stamm handelt, dessen Siedlungsgebiet sich im Norden des
Irak befindet (vgl. Izady, Mehrdad, Kurdish Tribal Confederacies, Tribes
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Seite 10
and Family Clans, 2015,
dish_Tribal_Confederacies_lg.png, abgerufen am 4. Februar 2016). Der
Beschwerdeführer machte zudem geltend, im Jahre 2003 sei er nach Bag-
dad zurückgekehrt. Für die Organisation seiner Ausreise habe er wiederum
Kontakt mit einem alten Freund in Zahko aufgenommen, der für ihn einen
Schlepper organisiert habe (vgl. Akte 11, S. 9). Das Bundesverwaltungs-
gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Kurde ist und in
der KRG-Region weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit
sind insbesondere Freunde und Bekannte, aber auch Angehörige seines
Stammes gemeint. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen (…)-jährigen, (mangels gegenteiliger Hinweise) gesunden und allein-
stehenden Mann (vgl. Akte A11 S. 2). Weiter verfügt er gemäss den Akten
über mehrjährige Arbeitserfahrungen in der KRG-Region, wo er während
sieben Jahren gelebt und als (...) (vgl. Akte A11 S. 9) gearbeitet hat. Es darf
davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich den Le-
bensunterhalt wiederum in seinem angestammten Beruf zu verdienen.
8.3 Insgesamt sprechen die allgemeine Lage im Nordirak und die individu-
elle Situation des Beschwerdeführers weiterhin nicht gegen einen Vollzug
der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der veränderten
Situation im Irak von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass
der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzu-
heben wäre.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleiten-
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Seite 11
der Verfügung vom 3. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
worden ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3255/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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