B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3255/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
E-3255/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus F._______ mit letztem
Wohnsitz in G._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge den Nord-
irak am (…) und gelangten über die Türkei nach Griechenland, wo ihnen
ein Schlepper empfohlen habe, die weitere Reise nicht mit der gesamten
Familie anzutreten.
A.b A._______ (Beschwerdeführer 1) gab an, in der Folge zusammen mit
seiner Tochter D._______ von Athen her kommend mit dem Lastwagen am
15. September 2013 in die Schweiz eingereist zu sein, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl
nachsuchten. Am 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 dort
zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4). Am 2. Ok-
tober 2013 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den
SEM-Akten: A8).
A.c B._______ (Beschwerdeführerin) führte aus, sie sei zusammen mit ih-
ren beiden Söhnen C._______ (Beschwerdeführer 2) und E._______ von
Griechenland aus nach Serbien gelangt, wo sie sich für längere Zeit auf-
gehalten hätten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 stimmte das SEM der Überstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in die Schweiz zwecks Prüfung
der Asylgründe im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens mit Österreich zu,
woraufhin diese am 25. November 2014 in die Schweiz einreisten. Am da-
rauffolgenden Tag suchten sie im EVZ in Basel um Asyl nach, wo die Be-
schwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 am 9. Dezember 2014 zu
ihrer Person befragt (Protokoll in dem SEM-Akten: A16 in Bezug auf die
Beschwerdeführerin und A17 in Bezug auf den Beschwerdeführer 2) und
am 1. Juni 2015 zu ihren Asylgründen angehört wurden (Protokoll in den
SEM-Akten: A25 in Bezug auf die Beschwerdeführerin und A28 in Bezug
auf den Beschwerdeführer 2).
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen vor, seit dem Sturz Saddam Husseins Schwierigkeiten mit
den schiitischen Milizen und der Al-Kaida gehabt zu haben, wobei bereits
sein Name und seine Herkunft aus einem bestimmten Wohnviertel
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F._______ bei den Schiiten auf Ablehnung gestossen sei. (…) sei er zu-
sammen mit seinem ältesten Sohn I. von schiitischen Milizen entführt wor-
den. Das Ziel der Entführer sei vorab gewesen, an seinen Neffen N. zu
gelangen. N. habe Kontakte zu den amerikanischen Streitkräften gepflegt
und sei unter den Schiiten sehr bekannt gewesen. Die Entführer hätten
dem Beschwerdeführer unter anderem mit seiner Hinrichtung vor den Au-
gen seines Sohnes gedroht. Nachdem sie sein Telefon, sein Auto und das
Geld beschlagnahmt hätten, hätten sie ihn und seinen Sohn aber freige-
lassen; allerdings unter der Drohung, dass, wenn er N. nicht finde, sie ihn
liquidieren würden. Er habe später mit N. zusammengearbeitet und unter
anderem die Amerikaner mit Waren beliefert. Auch I. habe später mit den
Amerikanern zusammengearbeitet, ohne jedoch mit N. zu kooperieren. Im
Juni (…) sei sein Sohn I. wiederum, zusammen mit seinem Onkel (dem
Schwager des Beschwerdeführers 1) entführt worden, was vor allem des-
halb geschehen sei, weil sein Schwager finanziell gut situiert sei. Er habe
in der Folge für die Freilassung (…) US-Dollar an Lösegeld bezahlen müs-
sen, wobei der Schwager, entgegen der Abmachung mit den Entführern,
nicht zusammen mit seinem Sohn I. freigelassen worden sei, sondern von
ihm bis heute jede Spur fehle beziehungsweise er umgebracht worden sei.
(…) sei der Beschwerdeführer 1 sodann von Milizen der Al-Kaida ange-
schossen worden, da er westliche Ware beziehungsweise (…) transportiert
habe. Am (…) sei er schliesslich in H._______, unter dem falschen Vorwurf,
er habe (…), in Untersuchungshaft genommen worden, wobei die wahre
Absicht gewesen sei, seine geschäftlichen Tätigkeiten zu schädigen. Wäh-
rend der Haft sei er gefoltert worden, unter anderem habe man ihm Füsse
und Hände gefesselt und ihn mit einem Kautschukkabel geschlagen. Am
(…) sei er wieder freigelassen worden, da man den wahren Täter des Bom-
benangriffs (…) gefunden habe.
Nach seiner Entlassung seien er und seine Familie nach G._______ umge-
zogen, wo sie im Haus seiner (…) – die mit einem Kurden verheiratet ge-
wesen sei, von diesem heute jedoch getrennt lebe – hätten wohnen kön-
nen. Für seinen Unterhalt habe er dort (…) sowie, zusammen mit einem
Freund, Handel betrieben. In G._______ hätten sie keine Schwierigkeiten
mit Milizen gehabt. Am (…) habe ihm sein Neffe A. aus F._______ indes
telefonisch mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer 1, von Milizen in
F._______ gesucht werde und diese Milizen auch nach Kurdistan kommen
würden, um ihn nach F._______ zurückzubringen. Aufgrund dieser telefo-
nischen Warnung sei er zusammen mit seiner Familie am 14. Juni 2013
aus dem Irak ausgereist. Der besagte Neffe sei später inhaftiert worden.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer meh-
rere Beweismittel, insbesondere ein Gerichtsdokument aus H._______
vom (…), ein.
C.b Die Beschwerdeführerin bestätigte die von ihrem Ehemann geltend
gemachten Ereignisse im Wesentlichen und machte darüber hinaus gel-
tend, sie sei von den Behörden nach der Inhaftierung des Ehemannes (…)
aufgefordert worden, als Gegenleistung für seine Freilassung eine Person
namens F. ausfindig zu machen. Unter anderem sei ihr mit Vergewaltigung
gedroht worden und ein Armeeangehöriger habe sie mit Liebesbriefen be-
lästigt. Aufgrund der Drohungen, und um ihren Mann aus der Haft freizu-
bekommen, habe sie kooperiert. Sie habe den Offizieren viele Informatio-
nen geliefert und durch Intervention beim Richter sei ihr Ehemann schliess-
lich im Jahr (…) freigelassen worden, zumal sie keine Beweise gegen ihn
in der Hand gehabt hätten. Bereits (…) hätten sie F._______ schliesslich
verlassen und seien nach G._______ gelangt, wo sie 2012 für rund ein
Jahr als (…) tätig gewesen sei. Bei Reisen nach F._______ – insbesondere
zum Besuch ihrer Mutter oder für andere Erledigungen, etwa zum Ausstel-
len von Dokumenten – habe die Familie vorsichtig vorgehen müssen. Das
Alltagsleben in G._______ sei sodann schwierig gewesen, insbesondere
seien sie oft beschimpft worden. Als sie schliesslich von ihrem Neffen tele-
fonisch gewarnt worden seien, dass ihr Ehemann von den Regierungsleu-
ten gesucht werde, hätten sie G._______ verlassen.
C.c Der Beschwerdeführer 2 führte aus, nach dem Umzug nach
G._______ aufgrund seiner arabischen Ethnie von Privatpersonen be-
schimpft worden zu sein und auch in der Schule Probleme gehabt zu ha-
ben. Im Rahmen eines dreitägigen Besuchs in F._______ zur Verlobungs-
feier seines Onkels, sei er in eine Personenkontrolle geraten und in der
Folge von Militärangehörigen beleidigt, geschlagen und schliesslich –
nachdem er versucht habe, sich zu wehren und er um sich geschlagen
habe – in Haft genommen worden. Dank der Intervention seines Vaters und
seines Onkels sei er innerhalb weniger Stunden wieder entlassen worden.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 – eröffnet am 25. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordneten die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, die Wegweisung werde zur Zeit we-
gen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
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Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorkommnissen in
F._______ und G._______ seien nicht glaubhaft ausgefallen, wobei diese
ohnehin nicht asylrelevant seien.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, die
angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 sei aufzuheben und ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie ihnen sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Die Beschwerdeführenden begründeten die Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass ihre Vorbringen dem Beweismass der Glaubhaftmachung sehr
wohl genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der als aus-
sichtslos eingeschätzten Beschwerde ab und forderte die Beschwerdefüh-
renden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G.
Die Beschwerdeführenden bezahlten den eingeforderten Kostenvorschuss
am 5. Juli 2016 fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 22. April 2016 auf-
grund festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens sind die Fragen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint, ihre Asylgesuche abgewie-
sen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Auf das Begehren, es sei
– über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hinaus – festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei sowie in Folge davon sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist aufgrund der alternativen Natur der
Wegweisungsvollzugshindernisse mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in erster Linie
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Ins-
besondere die Angaben zur Flucht aus G._______ und aus dem Irak seien
unsubstantiiert geblieben, zumal der Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Täterschaft und zum
Grund der Suche gemacht hätten. In Anbetracht dessen, dass die Be-
schwerdeführenden angegeben hätten, keinerlei Probleme mit den kurdi-
schen Behörden gehabt zu haben, sei sodann nicht nachvollziehbar, dass
sie sich nicht bei den behördlichen Stellen um Schutz bemüht hätten. Im
Übrigen sei es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, sich in
G._______ offiziell anzumelden sowie ihre Kinder in die Schule zu schi-
cken. Auch hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin ar-
beiten können. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführenden den sicheren Nordirak verlassen hätten.
Auch an den vorgebrachten Ereignissen bis 2009 würden erhebliche Zwei-
fel bestehen. Da diese zum Zeitpunkt der Ausreise jedoch schon lange zu-
rück gelegen hätten, seien sie ohnehin nicht asylrelevant. Die Angaben zur
geltend gemachten Verhaftung (…) seien sodann widersprüchlich ausge-
fallen und müssten als nachgeschoben gewertet werden. Aus den Akten
würden sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vor-
kommnisse bis 2011 auf Motiven beruhten, die vom Asylgesetz geschützt
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seien. So zeige etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Rah-
men der Entführung des Sohnes (…) Lösegeld bezahlt habe, dass es sich
bei der Entführung um kriminelle Machenschaften gehandelt habe. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers 2 bezögen sich schliesslich auf das
Jahr 2011 und lägen damit ebenfalls zu zweit zurück, um noch als Anlass
für die Ausreise vom (…) zu gelten. Zudem sei die notwendige Schwelle
für das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen nicht erreicht.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem im Rahmen der Rechtsmitte-
leingabe vom 24. Mai 2016 entgegen, dass sie die Vorfälle sehr wohl plau-
sibel, schlüssig und ausführlich hätten darlegen können. Diese seien so-
dann nicht als einzelne, sondern zusammenhängende Ereignisse zu be-
trachten, die einen ethnischen beziehungsweise religiösen Hintergrund
aufweisen würden. Was dem Beschwerdeführer und seiner Familie seit
2005 nacheinander geschehen sei, stehe sodann unmittelbar im Zusam-
menhang mit ihrer Ausreise, womit die Ereignisse sehr wohl asylrelevant
seien.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend – nach Prüfung der
Akten – zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht
abgewiesen hat.
7.2 Auch das Gericht hält gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Beschwerdeführenden für berechtigt. Zu nennen ist diesbezüg-
lich etwa die unterschiedliche Darstellung des Telefonats des Neffen vom
März 2013, bei welchem der Beschwerdeführer 1 angab, der Neffe habe
ihm mittgeteilt, dass er von „schiitische Milizen“ gesucht werde und diese
ihn auch in G._______ holen würden. Was die Milizen genau von ihm ge-
wollt hätten, könne er indes nicht sagen (A8 F107 ff.). Gemäss der Be-
schwerdeführerin habe ihnen der Neffe demgegenüber gesagt, „die Behör-
den“ würden von ihnen verlangen, nach F._______ zurückzukehren, da sie
neue Lebensmittelausweise auszustellen hätten, dass dies aber nur ein
Vorwand sei und sie, so schnell wie möglich flüchten sollten, da sie von
den Behörden gesucht würden (A25 F69). Auch fallen zeitliche Ungereimt-
heiten auf, so namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt der Freilassung des
Beschwerdeführers 1 aus der Untersuchungshaft und dem Wegzug aus
F._______ nach G._______, was gemäss den Aussagen der Beschwerde-
führerin und des Beschwerdeführers 2 im Jahr (…) geschehen sei (vgl.
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insb. A16 S. 10; A25 F54 ff.; A28 F47 ff.), gemäss dem Beschwerdeführer
1 erst (…) (vgl. A8 F32 ff.; weitere Ungereimtheiten sodann z.B. A8 F45
und F46; A 16 S. 6).
Demgegenüber zeigt sich allerdings in den Ausführungen der Beschwer-
deführenden in Bezug auf die Ereignisse vor 2011 in F._______, dennoch
eine relativ grosse Übereinstimmung, wobei an mehreren Stellen auch Re-
alkennzeichen zu finden sind (vgl. z.B. A8 F29, F46; A25 F16; zu Real-
kennzeichen siehe REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwi-
schen Wahrheit und Lüge, in: Justice - Justiz - Giustizia 2012/2, S. 10 f.).
Insofern hält das Gericht durchaus für plausibel, dass die Beschwerdefüh-
renden im Irak mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen waren.
7.3
7.3.1 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der einzelnen Vorbringen, ist
das SEM jedoch zu Recht zum Schluss gelangt, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen nicht asylrelevant sind.
Nebst dem Umstand, dass die Ereignisse bis 2011 im Zeitpunkt der Aus-
reise bereits zu lange zurücklagen, um in asylrechtlicher Hinsicht relevant
zu sein, ist das SEM auch richtigerweise zum Schluss gelangt, dass es den
Vorbringen weitgehend an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlt.
So ging es den Milizen bei der Entführung von (…) gemäss Angaben des
Beschwerdeführers 1 nicht um ihn selbst, sondern angeblich darum, an
seinen Neffen N., welcher Geschäfte mit den Amerikanern getätigt habe,
zu gelangen, wobei der Beschwerdeführer 1, nachdem man ihm seine Ver-
mögenswerte abgenommen habe, wieder freigelassen worden sei. Auch
die zweite Entführung seines Sohnes (…) sei aufgrund des gut situierten
Onkels geschehen, wobei der Beschwerdeführer ein Erpressungsgeld von
(…) US-Dollar bezahlt habe. Bei diesen Vorgängen standen entsprechend
klarerweise finanzielle Motive der Erpresser im Vordergrund. Auch was die
geltend gemachte unter falschen Vorwänden durchgeführte Untersu-
chungshaft von (…) betrifft, gab der Beschwerdeführer 1 an, die wahre Ab-
sicht der Inhaftierung sei gewesen, seine geschäftlichen Tätigkeiten zu
schädigen. Abgesehen davon würde das asylrelevante Motiv der Untersu-
chungshaft auch dann fehlen, wenn sie aus Gründen eines Verdachtes im
Zusammenhang mit dem (…) erfolgt wäre.
Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdefüh-
renden vorgebrachten Nachteile – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit –
aus einem asylrechtlich erheblichen Motiv erfolgt wären. Bezüglich dem
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Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Vertretern der Al-Kaida an-
geschossen worden, da sie dänische Butter in seinem Auto gefunden hät-
ten, vermochte der Beschwerdeführer – neben dem fraglichen Motiv – im
Übrigen nicht hinreichend darzulegen, dass die Schüsse gezielt auf seine
Person gerichtet waren und er nicht vielmehr zufällig Opfer eines Übergrif-
fes durch die entsprechende Gruppierung wurde.
7.3.2 Auch in Bezug auf die unmittelbaren Ausreisegründe aus dem Nord-
irak ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt,
diese nachvollziehbar und in asylrelevanter Weise darzulegen. So mach-
ten die Beschwerdeführenden seit dem Wegzug von F._______ nach
G._______ 2011 (spätestens im März 2012) bis zur Ausreise (…) keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffe gegen sie geltend. Vielmehr ga-
ben sie zu Protokoll, im Nordirak sei – abgesehen von den Beschimpfun-
gen – nie etwas geschehen, insbesondere hätten sie keine Probleme mit
den Behörden gehabt (vgl. insb. Protokolle in den SEM-Akten: A8 F35, 97;
A25 F10 f., 85).
Die Erklärung, dass ein einziges Telefongespräch mit einem Neffen aus
F._______, wonach der Beschwerdeführer 1 gesucht werde, dafür ausge-
reicht habe, die Flucht aus dem Nordirak zu ergreifen, vermag, wie die Vo-
rinstanz zutreffend festhält, unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.
Gegen das Vorliegen einer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise ak-
tuellen Verfolgungsgefahr und einer entsprechenden begründeten Furcht
sprechen schliesslich klar die mehrfachen Besuche der Beschwerdefüh-
renden in F._______, welche die Beschwerdeführenden unternommen hat-
ten, wobei es auch zu Behördenkontakten gekommen sei. Die Beschwer-
deführerin gab diesbezüglich insbesondere an, sich auch Identitätskarten
und andere Dokumente bei der Behörde ausgestellt gelassen zu haben
(vgl. A25 F102 f.). Der Beschwerdeführer 2 wies sodann daraufhin, dass
Armeeangehörige nach einem Vorfall (…) ihn wieder vom Polizeiposten
gehen lassen hätten, nachdem sein Vater (der Beschwerdeführer 1) und
sein Onkel mit den Behörden in Kontakt getreten seien (vgl. A28 F23, 30,
38).
Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend trotz der hohen Anforderun-
gen, welche das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf arabischstäm-
mige irakische Staatsangehörige an eine zumutbare Schutzalternative im
Nordirak stellt (vgl. BVGE 2011/51 E.8), davon auszugehen ist, dass den
Beschwerdeführenden eine solche in G._______, zumindest im damaligen
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Seite 11
Zeitpunkt, zur Verfügung stand. So stammt die Beschwerdeführerin ur-
sprünglich aus G._______ und hat dort Verwandte (vgl. A16 S. 6). Der Fa-
milie war es sodann möglich, sich behördlich registrieren zu lassen (vgl. A8
F 24), wobei sie das Haus der (…) der Beschwerdeführerin bewohnen
konnten. Schliesslich waren nicht nur der Beschwerdeführer sondern teil-
weise auch die Beschwerdeführerin und die Söhne dort arbeitstätig bezie-
hungsweise besuchten die Schule (vgl. A8 F99; A16 S. 4; A17 S. 4; A25
F9, 85; A 28 F39), wobei der in der Beschwerde geäusserte Einwand, die
Arbeiten der Beschwerdeführenden hätten unter dem Niveau ihrer bisheri-
ger Tätigkeiten gelegen und sie seien diesen nur aus ihrer Zwangslage
heraus nachgegangen (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2016 S. 4), offen-
sichtlich nicht ausreicht, um von einer existenzbedrohenden Lage in
G._______ auszugehen. Die im Zusammenhang mit dem Telefonge-
spräch mit dem Neffen geltend gemachte Drohung, die Milizen hätten ge-
sagt, sie würden auch nach Kurdistan kommen, um ihn nach F._______
zurückzubringen, ist sodann rein pauschaler Natur und vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Ob eine solche Schutzalternative auch
heute noch zur Verfügung stehen würde, kann, nachdem die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden auch aus anderen Gründen zu ver-
neinen ist, offen gelassen werden.
7.4 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Einwände
in der Beschwerdeschrift sind schliesslich, zumal sie sich vorwiegend auf
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen richten, nicht geeignet an der aufgezeig-
ten Einschätzung etwas zu ändern.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
5. Juli 2016 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: