B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3256/2018
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
E-3256/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Italien, wurde am 9. August 2017 im
Zug von C._______ nach D._______ vom Grenzwachtcorps aufgegriffen
und in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet. Das
Migrationsamt des Kantons E._______ ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1
lit. b AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie die sofortige Vollstreckung nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG
an. Mit Verfügung vom 10. August 2017 ordnete die kantonale Behörde die
Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG an. Diese wurde mit Ver-
fügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 11. August 2017 ge-
nehmigt.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2017 um Asyl nach. Am
6. September 2017 wurde ihm vom Migrationsamt des Kantons E._______
das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ausschaffungshaft und des Einreise-
verbots gewährt. Zugleich wurde er im Rahmen des eingeleiteten Asylver-
fahrens zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 19. September
2017 wurde er im Untersuchungsgefängnis E._______ durch die Vo-
rinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahre
2005 in Italien zu leben und von 2007–2015 im Besitz einer italienischen
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Erwerbs gewesen zu sein. Er
habe während dieser Zeit vorwiegend in B._______ gelebt und habe dort
in einem Restaurant gearbeitet. Zudem sei er seit 2007 mit F._______ ver-
heiratet und habe mit ihr zwei Kinder, G._______ und H._______. Er lebe
jedoch seit seiner Ausreise nach Italien von seiner Familie getrennt und sei
mittlerweile von seiner Frau geschieden. Sie und die beiden Kinder würden
sich momentan in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene aufhalten.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahre 2003 in der Türkei mit der Gülen-Bewe-
gung in Kontakt gekommen zu sein und sich sodann der Bewegung in Ita-
lien als aktives Mitglied angeschlossen zu haben. Nach dem gescheiterten
Putschversuch vom 15. Juli 2016 hätten Anhänger der AKP (Adalet ve
Kalkınma Partisi) die Namen von Gülen-Anhängern an die türkischen Be-
hörden weitergeleitet, weswegen er im Falle einer Rückkehr in die Türkei
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Seite 3
Behelligungen zu befürchten habe. Ausserdem gelte er als Wehrdienstver-
weigerer, da er seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet habe und
diesen nun, nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien, auch nicht
mehr aufschieben könne.
C.
Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kan-
tons E._______ vom 25. September 2017 in eine Vorbereitungshaft nach
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG umgewandelt, genehmigt mit Verfügung des Haft-
gerichts des Kantons E._______ vom 26. September 2017. Gegen die Ver-
fügung erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststem-
pel: 30. September 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons E._______, welche mit Urteil vom 23. Oktober 2017 abgewiesen
wurde.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein
Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs stellte die Vorinstanz fest, dies sei nicht Gegenstand der Prüfung und
verwies auf die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde.
E.
Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 27. Ok-
tober 2017 wurde erneut die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG angeordnet, welche mit Verfügung des Haftgerichts des Kan-
tons E._______ vom 31. Oktober 2017 genehmigt wurde.
F.
Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 focht der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Ein-
gabe vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
G.
Ein weiteres, am 12. Januar 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde
am 22. Januar 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, geneh-
migt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. Ja-
nuar 2018, erneut abgelehnt und die Ausschaffungshaft bis am 26. April
2018 verlängert.
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Seite 4
H.
Mit Urteil E-6704/2017 vom 1. März 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls betraf. In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache
diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Fest-
gestellt wurde, dass es dem SEM obliege, ein Asylgesuch nicht nur einer
materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern auch die Frage der Wegwei-
sung zu prüfen und zu klären, ob dem Vollzug der Wegweisung Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstünden.
I.
Ein weiteres, am 9. März 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde
am 15. März 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, genehmigt
mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 20. März
2018, abgelehnt.
J.
Im Rahmen der Prüfung betreffend die Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs konsultierte die Vorinstanz die vorinstanzlichen
Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N […]) und holte medizini-
sche Informationen den Beschwerdeführer betreffend sowie Informationen
über die familiäre Situation ein. Zu diesen Abklärungsergebnissen ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2018
das rechtliche Gehör.
K.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons
E._______ die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG, genehmigt
durch das Haftgericht des Kantons E._______ mit Entscheid vom 27. April
2018, für weitere drei Monate an. Eine gegen diesen Entscheid am
29. März 2018 erhobene Beschwerde wurde am 4. Mai 2018 vom Verwal-
tungsgericht des Kantons E._______ abgewiesen.
L.
Mit Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 wurde die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug
aus zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
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Seite 5
M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die vorläufige Aufnahme,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen mandatier-
ten Rechtsvertreter.
N.
Am 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Mit in Rechtskraft erwachse-
nem Urteil E-6704/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018
wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus,
in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44
AsylG). Auf diesen Grundsatz könne sich der Beschwerdeführer vorliegend
jedoch nicht berufen. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Verhalten, insbesondere durch die Asylgesuchstellung in der
Schweiz, in erster Linie seine Ausschaffung in den Heimatstaat zu verhin-
dern versuche. Überdies sei das Vorliegen einer gelebten Familiengemein-
schaft in Bezug auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder vorliegend
zu verneinen. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren getrennt von seiner
Ehefrau und den Kindern. Die Ehefrau kommuniziere nicht mit ihrem Ehe-
mann und habe Angst vor diesem. Die Ehe sei zerstört; am 22. März 2018
habe nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau
eine erste Scheidungsverhandlung stattgefunden. Die Kinder sehe der Be-
schwerdeführer nur sporadisch. Eine regelmässige finanzielle Unterstüt-
zung sei nicht belegt. Eine Regelung in Bezug auf das Sorge- und Be-
suchsrecht bestehe aktuell ebenso wenig. Auf Art. 8 EMRK könne sich der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, dies aus den bereits genannten
Gründen und weil die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz nicht über ein
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gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Die Wegweisung erweise
sich auch nicht unter anderen Aspekten als unzulässig oder unzumutbar.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat einer durch Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Die von ihm geltend gemachten
Asylgründe, namentlich die Nähe zur Gülen-Bewegung sei als unglaubhaft
erachtet worden. Ebenso sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
für Angehörige der kurdischen Ethnie auszugehen. Es würden ferner keine
individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
vorliegen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könn-
ten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Seite 8
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung respektive ein
Wegweisungsvollzug verbiete sich aufgrund der bestehenden Familienbe-
ziehung zu seinen in der Schweiz vorläufig wegen Unzumutbarkeit aufge-
nommenen Kindern und seiner Ehefrau. Die Trennung sei auch unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Zwar sei beim Zivilgericht
I._______ ein Scheidungsverfahren hängig. Zur Durchführung dieses Ver-
fahrens und der weiteren Regelung der familiären Verhältnisse sei es je-
doch unerlässlich, dass er sich in der Nähe seiner Familie befinde. Zudem
habe er in den letzten Monaten im Rahmen des Möglichen mit seiner Fa-
milie eine gelebte Beziehung geführt. Insbesondere äussere auch seine
Ehefrau das Bedürfnis, dass er zum Wohle der gemeinsamen Kinder seine
Betreuungsaufgaben als Vater weiter wahrnehme.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG kommt
vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar sind die Ehefrau des Be-
schwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit vorläufig aufgenommen. Es ist im vorliegenden Fall – wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – aber nicht vom Bestehen einer ge-
lebten und intakten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Ehefrau sowie den Kindern auszugehen.
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So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit
dem Jahre 2007 verheiratet waren (act. A14/23 F7). Seit dem Jahr 2014
sind sie getrennt (act. A14/23 F6). Die Ehefrau hat in der Schweiz ein
Scheidungsverfahren eingeleitet (act. A57/1; act. A60/2). Zwar gibt der Be-
schwerdeführer an, nach der Heirat eine bestimmte Zeit mit den Kindern
zusammen gelebt zu haben (act. A14/23 F15). Dem steht jedoch bereits
seine Aussage entgegen, wonach er die Türkei im Jahr 2005 alleine Rich-
tung Italien verlassen hat, um dort zu leben (act. A14/23 F29, F38). Des
Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung
vor, seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland oft zwischen Italien und
der Türkei hin und hergereist zu sein (act. A14/23 F15). Zudem habe er
seine Kinder im Jahre 2017 oft in der Schweiz besucht und sie auch finan-
ziell unterstützt (act. A14/23 F17, F19). Deren genaue Wohnadresse kenne
er dagegen nicht (act. A14/23 F21). Ausserdem habe er lediglich mit sei-
nen Kindern und anderen in der Schweiz wohnhaften Bekannten in Kontakt
gestanden, aufgrund der familiären Schwierigkeiten jedoch kaum mit sei-
ner Ehefrau (act. A14/23 F16, 18). Die Ehefrau hat offensichtlich vor allem
aufgrund der Situation mit dem Ehemann und dessen Familie den Heimat-
staat verlassen. Dieser Situation wurde mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme Rechnung getragen. Zwischenzeitlich ist das Ehescheidungs-
verfahren in der Schweiz eingeleitet. Angesichts dessen kann von einem
gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehe-
frau bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner Anwesenheit in
der Schweiz in Haft ein zu schützendes Familienleben aufgebaut werden
konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau den Kon-
takt zwischen dem Vater und seinen Kindern als wichtig zu erachten
scheint. Der Vorinstanz ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf die Familieneinheit berufen kann.
7.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf Art. 8
EMRK, welcher ebenfalls dem Schutz der Familie dient. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn zum einen
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zum
anderen muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um
eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE
139 I 330 E. 2.1). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Seite 10
7.4 Nachdem die minderjährigen Kinder offenbar immer bei der Mutter ge-
lebt und nie über einen längeren Zeitraum mit ihrem Vater zusammenge-
wohnt haben, ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht unter dem As-
pekt des Kindeswohls. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Kinder ihren in der Haft befindlichen Vater of-
fenbar regelmässig besuchen.
7.5 Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden unter der
Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der
Vorinstanz zurecht und mit der zutreffenden Begründung angeordnet.
8.
Sodann ergeben sich auch keine anderen Vollzugshindernisse, die einer
Wegweisung entgegenstehen.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerde-
führer ist es jedoch nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen. So hat sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwal-
tungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner vorge-
brachten Verfolgungsfurcht im Wesentlichen als unsubstantiiert und wider-
sprüchlich erachtet und seine geltend gemachte Verbindung zur Gülen-Be-
wegung für unglaubhaft befunden (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Okto-
ber 2017; Urteil des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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Seite 11
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Auch wenn die Lage in der Türkei für Angehörige der kurdischen Ethnie
angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak
(vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), aktuell nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden
kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl.
Urteile des BVGer E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3; D-1041/2014 vom
7. Mai 2014 E. 7.4; D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Der Be-
schwerdeführer stammt aus J._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz
in K._______, mithin nicht in Provinzen, in denen allgemeine Gewalt ange-
nommen wird. Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch
andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des
Beschwerdeführers in die Türkei.
8.4 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine solide Schulbildung
und langjährige Berufserfahrung als Koch. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, werden ihm diese Kenntnisse beim Wiederaufbau einer Existenz
in seinem Heimatland zugutekommen und es ihm ermöglichen, für den ei-
genen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass seine Eltern und weitere Verwandte noch in der Türkei
wohnhaft sind und zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seinen in
der Schweiz wohnhaften Bruder zu erwarten ist. Auch die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einem Vollzug der Weg-
weisung nicht entgegen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer-
deführer an Pilonidalsinus und an Nasenpolypen leidet. In Bezug auf Ers-
teres wurde er im Februar 2018 in der Schweiz operiert und war bis Ende
April 2018 aufgrund der noch offenen Wunde nicht reisefähig (vgl. ärztli-
cher Bericht vom 29. März 2018, act. A59/6 S. 2). Inzwischen ist jedoch
davon auszugehen, dass die Wundheilung soweit abgeschlossen ist und
der Beschwerdeführer reisefähig ist. Allfällige spätere Behandlungen, auch
hinsichtlich der Nasenpolypen, sind im Übrigen in der Türkei ohne Weiteres
vorhanden und zugänglich, zumal das Gesundheitssystems der Türkei im
Wesentlichen den westeuropäischen Standards entspricht. Dem Gesund-
heitszustand ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend
Rechnung zu tragen.
E-3256/2018
Seite 12
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren des Beschwerdeführers als aussichtslose erwiesen haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Demzufolge ist auch der An-
trag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3256/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: