Abtei lung V
E-3257/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A_______ geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch David Ventura, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
30. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3257/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige,
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2004 verliess,
dass sie am 31. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am
1. Februar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 12. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im
Wesentlichen geltend machte, sie sei von den eritreischen Behörden
zu Unrecht beschuldigt worden, einer Person zur Flucht in den Sudan
verholfen zu haben,
dass sie deswegen inhaftiert und danach in den Militärdienst einge-
zogen worden sei, wo man sie unterdrückt habe,
dass sie im Juni 2004 in den Sudan geflüchtet sei und dort ihren
Freund B_______ (N ...) kennen gelernt habe,
dass sie während neun Monaten zusammen mit diesem in einer Woh-
nung zusammen gelebt habe,
dass sie im Juli 2005 den Sudan verlassen habe und nach Libyen ge-
reist sei, wo sie drei Monate geblieben sei,
dass sie am 26. Oktober 2005 nach Italien gereist sei, dort ein Asyl-
gesuch gestellt und eine Aufenthaltserlaubnis - einen sogenannten
„permesso di soggiorno“ - erhalten habe, der jährlich erneuert worden
sei,
dass sie diesen zwecks Erneuerung letztmals am 17. Dezember 2009
abgegeben, jedoch noch nicht zurück erhalten habe,
dass sie vor zirka einem Jahr (anfangs 2009) betreffend ihren Freund,
von dem sie, seit sie den Sudan verlassen habe, nichts mehr gehört
habe, und der sich nun in der Schweiz aufhalte, Informationen erhalten
habe,
dass sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz zu reisen, um
ihren Freund zu heiraten,
Seite 2
E-3257/2010
dass die Beschwerdeführerin zudem zu den Umständen ihres Aufent-
haltes in Italien (zuständige Gemeinde, Unterkunft, permesso di
soggiorno) befragt wurde, wobei ihr mitgeteilt wurde, es werde von der
Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch ausgegangen,
dass sie bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wur-
de, ob für den Fall, dass Italien einer Rückübernahme zustimme,
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführerin dazu vorbrachte, sie habe in Italien nicht
arbeiten können und habe von Almosen leben müssen,
dass sie zudem ihren Freund in der Schweiz heiraten und eine Familie
gründen wolle,
dass ein EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in Palermo (Italien) am 29. November 2006
belegt,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 24. Februar
2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass das BFM am 16. März 2010 an die zuständigen Behörden die
Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die Mitteilung
vom 24. Februar 2010 eingegangen sei, gehe das Bundesamt gestützt
auf Art. 20 Abs. 1Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) davon aus, dass Italien für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den Vollzug
anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
Seite 3
E-3257/2010
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton (...)
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass zudem angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin werde zur
Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Aus-
schaffungshaft genommen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags“ [DAA, SR 0.142.392.68] sowie das
„Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien bis zum 11. März 2010 keine Antwort auf das Gesuch des
BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
16 Abs. 1 Dublin-II-VO erteilt habe, weshalb von einer entsprechenden
Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung bis spätestens am 12. September 2010 zu er-
folgen habe,
dass der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, wobei diese geltend gemacht habe, ihr
seien in Italien die Rechte verwehrt worden, zudem möchte sie ihren
Freund in der Schweiz heiraten,
dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführerin habe während
fünf Jahren in Italien in einer Unterkunft gelebt, sei von Nonnen und
der Caritas unterstützt worden, wobei sie über einen legalen Aufent-
haltsstatus verfügt habe,
Seite 4
E-3257/2010
dass diese Umstände gegen einen rechtlosen Aufenthalt in Italien
sprechen würden,
dass hinsichtlich des angeblichen Verlobten der Beschwerdeführerin in
der Schweiz zudem festzuhalten sei, dass Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO den
Begriff „Familienangehörige“ auf die Kernfamilie einschränke, wobei
dazu lediglich Ehegatten, Lebenspartner/-innen, minderjährige Kinder
und - bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen -
der Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten,
dass die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien be-
züglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, da der von der Be-
schwerdeführerin angegebene Freund und Verlobte nicht als Konku-
binatspartner gesehen werden könne,
dass dieser angegeben habe, erst im Februar 2005 nach Khartoum
gekommen zu sein und bis Februar 2006 an verschiedenen Orten,
meistens im Quartier (...) bei Freunden gelebt zu haben, wobei er
weder eine Beziehung noch die Beschwerdeführerin erwähnt habe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 6. Mai 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung beantragte, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, die Beschwerdeführerin umgehend aus der angeordneten Aus-
schaffungshaft zu entlassen und von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensivef-
fekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Mai 2010 [die
kantonale Behörde] anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
Seite 5
E-3257/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass bezüglich des in der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrags
um Entlassung aus der Ausschaffungshaft (Ziff. 2 der Rechtsbegehren,
Ziff. 3 der Beschwerdebegründung) unter der Verfahrensnummer E-
3278/2010 ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese die Haftanordnung betref-
fende Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2010 abgewiesen hat,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asyls ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 6
E-3257/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin auch bestätigt wurde,
dass sich diese vom 26. Oktober 2004 bis Januar 2010 in Italien auf-
hielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wur-
de,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig zu erachten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte vor-
liegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise miss-
achtet,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli-
Seite 7
E-3257/2010
chen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der
FK und der EMRK, halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-
sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhal-
ten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet, womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen
stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung in Italien zu erhalten,
dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an
den Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, einer
Arbeit nachgehen zu können, keine stichhaltigen Gründe eines indivi-
duellen realen Risikos darstellt,
dass wie nachfolgend aufgezeigt, die Beschwerdeführerin auch keine
anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich
ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat
entgegen stünden,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in die Schweiz
gereist, um ihren hier lebenden Freund B_______ (N ...), der über den
Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, zu
heiraten und mit ihm eine Familie zu gründen,
dass in zwei separaten, undatierten Schreiben angeführt wird, die
Beschwerdeführerin und ihr Freund B_______ führten seit 2004 eine
Beziehung, hätten jedoch aufgrund ihrer Fluchtgeschichten nicht
zusammen bleiben können,
Seite 8
E-3257/2010
dass sie permanent telefonischen Kontakt gehabt hätten, B_______
die Beschwerdeführerin jedoch nicht habe besuchen können, da er
wegen fehlender Reisepapiere die Schweiz nicht habe verlassen
können,
dass die drei eingereichten Fotos ein Beweis ihres Zusammenseins im
August 2008 (20 Tage) und im Jahre 2009 (10 Tage) seien,
dass sie nun beabsichtigen würden, einander zu heiraten,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
gen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO - sofern die betroffenen Personen
es wünschen - jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zu-
ständig ist, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat,
dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als „Familienangehörige“ den Ehe-
gatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des
Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Bezeihung führt, so-
fern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des
betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Aus-
länderrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die
minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt und bei unverheirateten
minderjährigen Antragstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund,
definiert,
Seite 9
E-3257/2010
dass es sich bei B_______, der in der Schweiz über einen gefestigten
Aufenthaltsstatus verfügt, nicht um einen Familienangehörigen im
Sinne der Dublin-II-VO handelt,
dass die Beschwerdeführerin nämlich in keiner dauerhaften Beziehung
zu B_______ lebt, hat sie sich doch in den letzten fünf Jahre in Italien
aufgehalten,
dass auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte zweimalige Besuch
durch ihren Freund in Italien (20 Tage im August 2008 und 10 Tage im
Jahre 2009) sowie das geltend gemachte Verlöbnisversprechen nicht
auf eine derartige dauerhafte Beziehung schliessen lassen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, im Jahre 2005 gegen ihren
Willen von ihrem Freund getrennt worden zu sein und erst im Jahre
2008 wieder von ihm erfahren zu haben, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass auch ihre Absicht, ihren Freund in der Schweiz zu heiraten, ohne
Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist,
dass der Beschwerdeführerin nämlich offen steht, von Italien aus ein
Verkündverfahren einzuleiten, zumal es dazu nicht ihrer Anwesenheit
in der Schweiz bedarf,
dass ihr Freund im Übrigen bereits früher die Möglichkeit hatte, sie in
Italien zu besuchen und es nicht klar ist, weshalb dies im heutigen
Zeitpunkt nicht möglich sein sollte,
dass sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 7 Dublin-II-
VO ableiten lässt, und dass such weder angesichts der Verhältnisse in
Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin
Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO besteht,
dass es der Beschwerdeführerin sodann möglich war, die Verfügung
des BFM vom 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anzu-
fechten, und dass in dieser Verfügung ausserdem nicht ein sofortiger
Vollzug, sondern eine Frist zum Verlassen der Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angeordnet wurde,
Seite 10
E-3257/2010
dass deshalb die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde betref-
fend den Verstoss gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im
Sinne von Art. 13 EMRK fehlgehen und darauf nicht näher einzugehen
ist,
dass bezüglich des Antrags um Entlassung aus der Ausschaffungshaft
und der diesbezüglichen Vorbringen (Ziffer 3 der Beschwerdebegrün-
dung), wie hievor erwähnt, das Bundesverwaltungsgericht in einem
separaten Beschwerdeverfahren (E-3278/2010) mit Urteil vom 11. Mai
2010 entschieden hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, sys-
tembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
Seite 11
E-3257/2010
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive anwaltliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-3257/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand:
Seite 13