B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3257/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
E-3257/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar
2014 mithilfe eines Schleppers auf dem Landweg Richtung Türkei, von wo
aus er in Lastwagen und mit dem Zug über eine ihm nicht bekannte Route
weiterreiste. Am 3. Februar 2014 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er
noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Februar 2014 fand in Alt-
stätten die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4) statt. Durch
das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wurde der Beschwerde-
führer am 27. Februar 2014 angehört (vgl. A7).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, am (…) in B._______ geboren zu sein. Zuletzt sei er in C._______
wohnhaft gewesen. Mit 18 Jahren sei er wegen eines Gehörfehlers und
nach Bezahlung von 90'000 syrischen Lira als dienstuntauglich eingestuft
worden. Durch einen Bekannten seines Bruders, der im Aushebungszent-
rum im B._______ arbeite, habe er vier Monate vor seiner Ausreise erfah-
ren, dass er als Reservist eingezogen werden sollte. Er sei jedoch nicht
bereit gewesen, Kriegsdienst zu leisten, und sei nach B._______ zurück-
gekehrt, wo er sofort untergetaucht sei. Aufgrund dessen sei er Ende Ja-
nuar 2014 aus Syrien geflüchtet. Sonst habe er keine Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt. Etwa acht Monate vor seiner Ausreise sei er
jedoch bei einer Strassenkontrolle in C._______ angehalten und geschla-
gen worden.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte so-
wie eine Kopie eines Marschbefehls vom 2. Januar 2014 zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine
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Seite 3
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos zu den Akten.
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. Mai 2015 bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses vorläufig verzichtet.
G.
Am 4. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungs-
gericht um Akteneinsicht in sein originales Militärbüchlein, welche ihm ge-
währt wurde.
H.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
17. Juni 2015 eine erste Vernehmlassung ein und hielt an der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Juli 2015 zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung und reichte das Original des Marschbefehls
vom 2. Januar 2014, eine originale Vorladung vom 1. Juni 2014 sowie die
Honorarnote zu den Akten.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Angela
Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
K.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 28. August 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer auf Einladung des
Bundesverwaltungsgerichts hin eine Triplik sowie eine aktualisierte Hono-
rarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-3257/2015
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3257/2015
Seite 6
5.
5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Gehör verletzt habe, indem es das eingereichte Militärdienst-
büchlein bei der Entscheidfindung nicht gewürdigt habe.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit
der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1).
5.3 Mit der Begründungspflicht ist die angefochtene Verfügung vereinbar.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Mili-
tärdienstbüchlein nicht erwähnte. Die zentralen Elemente wurden jedoch
in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich
war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfin-
dung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn
möglich war. Überdies hat das SEM im Rahmen seiner ersten Vernehm-
lassung Bezug auf das vom Beschwerdeführer nach seiner Anhörung ein-
gereichte syrische Militärdienstbüchlein genommen, womit auch eine al-
lenfalls vorliegende rechtliche Gehörsverletzung als geheilt zu erachten ist.
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Seite 7
5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Den Erkenntnissen des SEM zufolge sei es unwahrscheinlich, dass in Sy-
rien jemand, der als dienstuntauglich eingestuft worden sei und den Grund-
wehrdienst nicht geleistet habe, auf einmal als Reservist eingezogen
werde. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden habe der Be-
schwerdeführer zudem angegeben, lediglich ein mündliches Aufgebot für
den Reservedienst erhalten zu haben. Nachträglich habe er aber eine Ko-
pie einer schriftlichen Vorladung zur Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee eingereicht. Da es sich bei diesem Dokument um ein im syrischen
Kontext inzwischen leicht erhältliches Dokument und zudem um eine fäl-
schungsanfällige Kopie handle, sei dessen Beweiswert grundsätzlich ein-
geschränkt. Hinzu komme, dass der Inhalt dieses Dokuments nicht zu sei-
nen Asylgründen passe. So handle es sich um eine Rekrutierung für den
Grundwehrdienst und nicht um eine Einberufung als Reservist. Eine zweite
solche Rekrutierung für den Grundwehrdienst erscheine daher abwegig.
Überdies erstaune es, dass er bei der BzP besagte Vorladung nicht er-
wähnt habe, obwohl er diese bereits erhalten haben müsste. Insgesamt
gelangte das SEM aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Anga-
ben zum Schluss, dass die geltend gemachte Refraktion beziehungsweise
Desertion nicht glaubhaft sei.
Die zudem geltend gemachte Bürgerkriegssituation und die allgemeinen
sozialen Lebensbedingungen in Syrien würden grosse Teile der Bevölke-
rung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis würden sie nicht
als Asylgründe gelten. Ferner könnten den Akten keine Hinweise entnom-
men werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfol-
gungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe droh-
ten.
6.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor,
dass er sich bezüglich des Militärdienstbüchleins nicht in einen Wider-
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spruch verstrickt habe, wie die Vorinstanz moniert habe. Der Beschwerde-
führer habe anlässlich der Anhörung gesagt, er trage sein Militärdienst-
büchlein nicht auf sich. Dies habe zur falschen Protokollierung geführt, er
besitze kein Militärdienstbüchlein. In der gleichen Antwort habe er jedoch
präzisiert, er habe sein Militärdienstbüchlein zu Hause vergessen und er
werde seinen Bruder beauftragen, ihm das Dokument zuzustellen. Deshalb
sei aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich, dass es ein Missverständ-
nis gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er
früher ein Aufgebot für den Wehrdienst erhalten und medizinische Tests
absolviert habe. Somit habe er implizit von der Aushebung gesprochen, an
der auch das Militärdienstbüchlein ausgeteilt worden sei. Folglich liege kein
Widerspruch bezüglich des Militärdienstbüchleins vor.
Weiter sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nur durch eine mündliche
Information von seiner Einberufung in die syrische Armee gewusst habe,
jedoch keine schriftliche Vorladung habe vorweisen können. So arbeite ein
Freund des Bruders bei der Aushebungsbehörde in B._______. Dieser
habe den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste von Personen
entdeckt, die in die syrische Armee hätten eingezogen werden sollen. Da-
rauf habe dieser die Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Die schriftliche Vorladung habe er erst durch Verwandte in die Schweiz zu-
gestellt erhalten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von seinem Bru-
der, der diese Information selber von einer Drittperson erhalten habe, per
Telefon erfahren, dass er in die syrische Armee eingezogen werden sollte.
Da die Information über zwei Personen durch mündliche Überlieferung zum
Beschwerdeführer gelangt sei, sei nachvollziehbar, dass sie nicht wortwört-
lich mit der schriftlichen Vorladung übereinstimme.
Schliesslich sei angesichts der grossen Verluste der syrischen Armee so-
wie der Rekrutierungsschwierigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass auch Personen, die zuvor dank der Bezah-
lung eines Bestechungsgeldes als untauglich eingestuft worden seien und
folglich sehr wohl fähig gewesen wären, Militärdienst zu leisten, nun einge-
zogen würden. Da der Beschwerdeführer nur dank der Bezahlung eines
Bestechungsgeldes als untauglich eingestuft worden sei und somit fähig
wäre, Militärdienst zu leisten, und angesichts der intensiven Mobilisie-
rungsmassnahmen, sei plausibel, dass er in die syrische Armee hätte ein-
gezogen werden sollen. Dies werde auch durch die eingereichte Vorladung
bestätigt.
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Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: als Referenzurteil publiziert)
machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse aufgrund seiner kurdi-
scher Ethnie und der illegalen Ausreise trotz Vorladung zum Militärdienst
bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur mit Inhaftierung, sondern auch
mit Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung rechnen.
Zudem seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Er habe sich in der
Schweiz der (…) angeschlossen und bei mehreren Demonstrationen die-
ser Gruppierung teilgenommen. Auch bestehe für ihn eine Furcht vor Ver-
folgung im Heimatstaat aufgrund des gestellten Asylantrags.
6.3 Das SEM nahm in der ersten Vernehmlassung zum eingereichten Mili-
tärbüchlein, zur illegalen Ausreise und zu den exilpolitischen Tätigkeiten
Stellung.
Gestützt auf das Militärdienstbüchlein sei der Beschwerdeführer im Jahre
2005 zur Musterung aufgeboten worden. Aufgrund medizinischer Prob-
leme sei er damals einem erleichterten Dienst zugewiesen und nach Be-
zahlung eines entsprechenden Betrages ganz vom Militärdienst befreit
worden. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass er noch Militärdienst
leisten müsse. Ebenso könne der eingereichte Marschbefehl für Reservis-
ten keine aktuelle Einberufung belegen, da eine solche Vorladung nicht an
eine Person, welche den Grundwehrdienst nicht geleistet habe, geschickt
werden würde.
In der Beschwerde werde weiter geltend gemacht, dass die syrische Re-
gierung am 20. Oktober 2014 allen Männern, die zwischen 1985 und 1991
geboren seien, die Ausreise aus dem Land verboten habe. Der Beschwer-
deführer sei jedoch bereits im Januar 2014 aus Syrien ausgereist und falle
demzufolge nicht in diese Personengruppe. Ihm drohe deshalb bei einer
allfälligen Rückkehr nach Syrien keine Bestrafung wegen Verstosses ge-
gen diesen Erlass der syrischen Regierung.
Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers wirke nachgeschoben und aufgesetzt, da er
es in der Anhörung noch gar nicht erwähnt habe. Zudem handle es sich
dabei offenbar nur um niederschwellige Aktivitäten ohne grossen Expositi-
ons- und Gefährdungscharakter.
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Seite 10
6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, es würden diverse Berichte darauf
hinweisen, dass auch vormals vom Militärdienst befreite Gruppen nun ein-
gezogen würden. Dies werde auch durch die eingereichte Vorladung be-
stätigt. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, dem Dokument einen Be-
weiswert abzusprechen, da es leicht käuflich sei. Sie habe jedoch keine
objektiven Fälschungsmerkmale geltend gemacht. Ausserdem stimme die
Rekrutierungsnummer mit derjenigen auf seinem Militärdienstbüchlein
überein. Diesbezüglich sei zu beachten, dass bei der Übersetzung in den
Akten der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sei. Die Rekrutierungsnummer
sei in der Übersetzung mit (…) angegeben gewesen. Auf dem Original
stehe jedoch eindeutig (…) (]...[), gleich wie auf dem Militärdienstbüchlein.
Ausserdem könne der Beschwerdeführer nun dieses zu den Akten reichen.
Sein Vater habe das Original einer Person übergeben, welche in die Türkei
geflüchtet sei. Von dort habe es ein Freund des Beschwerdeführers, wel-
cher von Istanbul in die Schweiz gereist sei, mitgenommen und ihm ge-
bracht. In der Vorladung stehe ausserdem nicht, wie von der Vorinstanz
vorgebracht, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Vielmehr
sei er zum normalen Dienst aufgeboten worden.
Den Eltern sei ausserdem eine zweite Vorladung für den Beschwerdefüh-
rer zugestellt worden. Er habe davon erst erfahren, als seine Eltern die
zweite Vorladung zusammen mit dem Original der ersten in die Schweiz
geschickt hätten. Dieser zweiten Vorladung vom 1. Juni 2014 sei zu ent-
nehmen, dass er sich vom 1. Juni 2014 bis spätestens 1. Juli 2014 auf dem
Rekrutierungsbüro in B._______ melden müsse. Falls er nicht erscheine,
würden rechtliche Schritte eingeleitet.
Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft darlegen können, dass er
ein Aufgebot der syrischen Armee erhalten habe, dem er nicht Folge ge-
leistet habe, sondern stattdessen ins Ausland geflüchtet sei. Somit habe er
eine Wehrdienstverweigerung begangen. Hinzu würden andere Umstände
kommen, welche ihn in den Augen der syrischen Regierung als regimekri-
tisch erscheinen liessen, wie dass er der kurdischen Ethnie angehöre und
auch seine beiden Brüder den Militärdienst verweigert beziehungsweise
abgebrochen hätten und ins Ausland geflüchtet seien.
6.5 Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung an der Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen fest. Der Beschwerdeführer wolle seinen Anga-
ben zufolge etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien über einen
befreundeten Angestellten der zuständigen Rekrutierungsbehörde erfah-
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Seite 11
ren haben, dass er gemäss einer internen Liste demnächst für den Militär-
dienst aufgeboten werden solle. Die Behauptung, er sei aus dem ver-
gleichsweise sicheren C._______ zu seiner Familie nach B._______ zu-
rückgekehrt, wo ihn die Militärbehörden sicher zuerst gesucht hätten, sei
nicht nachvollziehbar. Befremdlich und unglaubhaft wirke in diesem Zu-
sammenhang auch der Umstand, dass er sich trotz des angeblich bereits
bekannten Aufgebots für den Reservedienst im Oktober 2013 an die hei-
matlichen Behörden gewandt habe, um sich einen neuen Pass ausstellen
zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese Un-
gereimtheit im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs plau-
sibel aufzuklären. So habe er in Anpassung des Sachverhaltes erklärt, den
Pass schon länger zu haben. Nochmals auf das Ausstelldatum seines Pas-
ses verwiesen, habe er dann behauptet, ein Durcheinander bei den Zeit-
angaben zu haben. Als er später erneut auf diese Problematik angespro-
chen worden sei, habe er verlauten lassen, es sei reine Glückssache ge-
wesen, ob er bei dieser Vorsprache bei den Behörden festgenommen wor-
den wäre oder nicht. Seine scheinbare Risikofreude stehe jedoch im Wi-
derspruch zu seinen Aussagen, sich in B._______ aus Angst vor einer
Festnahme ständig versteckt zu haben.
Weiter irritiere, dass die innert eines halben Jahres von der gleichen Be-
hörde ausgestellten Marschbefehle im Briefkopf einmal aus der zuständi-
gen Verwaltungseinheit für die Region D._______ und einmal für die Re-
gion "(…)" stammten.
Unabhängig von diesen Ungereimtheiten würden die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel keinen überzeugenden Beweis für seine
Vorbringen, in Syrien für den Militärdienst rekrutiert worden zu sein, entfal-
ten. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass er die eingereichten
Marschbefehle nicht regulär, sondern selbst bei seinem Bekannten auf
dem Rekrutierungsbüro beschafft habe.
6.6 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Triplik entgegen, er sei nach
B._______ zurückgekehrt, bevor er die schriftliche Vorladung erhalten
habe. Er habe sich von seiner Familie verabschieden wollen, bevor er ge-
flüchtet sei. Ausserdem sei ihm einzig der Fluchtweg über die Türkei ver-
traut gewesen. Auch dafür habe er sich nach B._______ begeben müssen.
Schliesslich bleibe zu betonen, dass Personen angesichts drohender Ge-
fahr nicht immer vollständig rational handeln würden.
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Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im Oktober 2013 einzig auf einer
Liste von Personen im Rekrutierungsbüro vermerkt gewesen. Es sei daher
nachvollziehbar, dass die zivilen Behörden noch keine Informationen über
ihn gehabt hätten und dieser damals noch einen Pass habe erhalten kön-
nen. Sein Verhalten erkläre er damit, dass er nach der mündlichen War-
nung unverzüglich gehandelt habe und alles versucht habe, um zur gege-
benen Zeit so schnell wie möglich ausreisen zu können. Auch wenn sein
Verhalten der Vorinstanz im Nachhinein als fahrlässig erscheinen möge,
sei dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt als
einzige Lösung erschienen.
Der Umstand, dass die Marschbefehle durch je eine andere Behörde aus-
gestellt worden seien, entspreche dem normalen Vorgehen der syrischen
Behörden. So gehöre die Verwaltungseinheit "(…)" zur Rekrutierungsab-
teilung D._______, sei jedoch konkret für B._______ zuständig. Es sei nor-
mal, dass bei Nichtbefolgen eines ersten Haftbefehls die lokale Behörde
für die weiteren Schritte zuständig sei.
Der Bekannte sei durch die Warnung des Beschwerdeführers bereits ein
grosses Risiko eingegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dieser
Bekannte durch das Ausstellen und Weiterleiten von gefälschten Marsch-
befehlen eine ungemein grössere Selbstgefährdung eingegangen sein
sollte. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich eindeutig um
echte Dokumente.
7.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht gänzlich als unglaub-
haft. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Wider-
spruch bei der Frage, ob der Beschwerdeführer jemals ein Militärdienst-
büchlein besessen hat, erblicken. Er habe in der Anhörung einerseits be-
hauptet, kein Militärdienstbüchlein zu besitzen (vgl. A7 F34 f.), und ander-
seits verlauten lassen, sein Militärdienstbüchlein zu Hause vergessen zu
haben (vgl. A7 F36). Besitzen kann sowohl bedeuten, etwas auf sich zu
tragen, als auch etwas sein Eigen zu nennen. Daher sind die vorgenannten
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten übereinstimmend
auszulegen und zwar im Sinne, dass er ein Militärdienstbüchlein erhalten
und dieses zu Hause gelassen hat. Unabhängig von der Frage der Glaub-
haftigkeit der weiteren Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend
aufgezeigt, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
genügen.
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Seite 13
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die
Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsub-
stitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf,
da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylre-
levanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob er, un-
abhängig davon, mit der Anwendung dieser Norm hätte rechnen müssen.
8.
8.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht;
diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
8.2 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass
er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte, ist es ihm doch vor seiner
Ausreise noch problemlos möglich gewesen, sich einen Reisepass aus-
stellen zu lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur
Einberufung in den Militärdienst erhalten haben sollte, könnte allein aus
diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
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geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 E. 5.2). Zum einen liegen nämlich Auskünfte vor, dass die Regie-
rungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer weitgehend
verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; vgl. hierzu Urteil des
BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration
Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekru-
tierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzu-
schätzen. Zum anderen kann diese Frage, ebenso wie die Frage der Echt-
heit der eingereichten Vorladungen, vorliegend offen bleiben (wie etwa im
Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Der Be-
schwerdeführer vermag nämlich nicht darzulegen, inwiefern eine allfällige
Bestrafung infolge seiner Dienstverweigerung aus asylrechtlich relevanten
Motiven erfolgen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls reicht
sein pauschaler Hinweis in der Beschwerde, er gehöre der kurdischen Eth-
nie an, nicht dafür aus.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach Art. 3
AsylG nachzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, falls seine Flüchtlingseigen-
schaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigen-
schaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei welchen
sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, müssten
bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung durch die syrischen Behörden rechnen. Das Profil des Beschwerde-
führers als Oppositioneller verschärfe sich durch seine Mitgliedschaft bei
der Ararat Gruppe und der Teilnahme an deren Kundgebungen.
9.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
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schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnis-
stand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann
wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes
exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von
aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland
systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
9.3 Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereich-
ten Beweismitteln (Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration
in E._______) ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpo-
litisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor,
dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders
hervortritt. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige
exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Be-
hörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjek-
tiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 16
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung
ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
13.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
15. Juli 2015 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw An-
gela Stettler als solche eingesetzt worden ist, sind die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu
übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 8–14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsbeiständin hat in der Triplik vom 16. September 2015 eine Kosten-
note für ihren Aufwand von 10.60 Stunden (zu Fr. 250.– [exkl. MWSt]) und
Spesen von gesamthaft Fr. 23.90 beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Verbeiständung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt. Es ist der Rechtsbeiständin so-
mit eine Entschädigung von Fr. 1'743.– (10.60 Stunden à Fr. 150.– zuzüg-
lich der Spesen von Fr. 23.90 und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1'743.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen