B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3259/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Herbert H. Scholl, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
E-3259/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsbürger armenischer Eth-
nie, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Juli 2015 verlies-
sen und am 26. Juli 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchten,
dass am 20. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
die Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden A._______
und B._______ (Eltern) sowie (…) stattfanden und das SEM die eingehen-
den Anhörungen zu den Asylgründen am 9. Dezember 2016 (Eltern) res-
pektive 19. Dezember 2016 ([…]) durchführte,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten,
sie seien seit 2007 (Ehemann/Beschwerdeführer) respektive 2013 (Ehe-
frau/Beschwerdeführerin) russische Staatsangehörige und hätten seit
2003 in Moskau gelebt,
dass er zuerst als (…) gearbeitet habe, bevor er im Sommer 2014 in Mos-
kau einen (…)stand eröffnet habe,
dass er für dieses Lokal dem (…) einen monatliche Miete sowie einen ein-
maligen Betrag in Millionenhöhe habe bezahlen müssen,
dass er bereits nach elf Monaten wegen anderweitiger Bauvorhaben, res-
pektive weil der (…)stand sich als lukrativ erwiesen habe, zum Räumen
des Lokals aufgefordert worden sei,
dass er damit nicht einverstanden gewesen sei, woraufhin von ihm noch
mehr Geld verlangt und ihm mit Gefängnis und dem Verschwindenlassen
der Familie gedroht worden sei,
dass sein Lokal in der Folge zerstört worden sei, die den Vorfall untersu-
chende Polizei im Lokal (…) – gefunden und ihn verhaftet habe,
dass er annehme, die Leute des (…) hätten ihm (…) untergeschoben,
dass er mit Hilfe des Freundes C._______ (nachfolgend C._______) und
eines von C._______ organisierten Anwaltes nach drei Tagen freigekom-
men sei und er danach mit der Familie beim Freund gewohnt habe, da die
familieneigene Wohnung überwacht worden sei,
E-3259/2017
Seite 3
dass sein Anwalt ihm geraten habe, den Geldforderungen nachzukommen,
ansonsten er mit langer Haft zu rechnen habe und seine Familie nie mehr
sehen würde,
dass die Beschwerdeführerin diese Vorbringen im Wesentlichen stützte,
dass sie zudem darlegte, im (…) 2014 an (…)krebs erkrankt und deswegen
im (…) 2014 operiert worden zu sein,
dass der Ehemann sie aus diesem Grund und um sie zu schonen nicht
über alles Geschehene informiert habe,
dass die das Geld einfordernden Personen erklärt hätten, das bereits be-
zahlte Geld sei nur für ein Jahr gültig gewesen, der Ehemann jedoch für
fünf Jahre bezahlt gehabt habe,
dass der Ehemann nach dem Angriff auf das Lokal nicht mehr heimgekom-
men sei, sie deswegen C._______ angerufen habe und der Freund sie und
die Kinder in der Folge zu sich geholt habe,
dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht mehr möglich gewesen
sein, nachdem die Aufseherin des Wohnblocks ihnen mitgeteilt habe, Un-
bekannte hätten nach der Familie gefragt und würden die Wohnung über-
wachen,
dass sie ein paar Tage später beim Passbüro unter dem Vorwand, die In-
landpässe seien abhandengekommen, Ersatzpässe beantragt habe, und
sie dann mit diesen Dokumenten ausgereist seien,
dass der (…) im (…) 2015 mit älteren Freunden auf fahrende Züge aufge-
stiegen sei, einer der Freunde dabei verunglückt sei und dieses Ereignis
die Beschwerdeführerin sehr belaste,
dass die (…) die Vorbringen, soweit (…) überhaupt darüber informiert wor-
den sei, im Wesentlichen bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden zwei Bürgerkarten von Moskau, diverse
Versicherungskarten, einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, eine
Steuererklärung, die Heiratsurkunde von (…), den Militärausweis und den
Führerausweis des Beschwerdeführers, Inlandpässe, armenische Ge-
burtsurkunden der Eheleute, das Familienbüchlein, die Heiratsurkunde so-
wie Geburtsurkunden und russische Einbürgerungen die Kinder betreffend
E-3259/2017
Seite 4
zu den Akten des SEM reichten (vgl. Protokoll A25/21 S. 5 f.) und dazu
erklärten, ihr Freund C._______ habe diese organisiert und in Frankreich
lebende Armenier hätten die Unterlagen aus Moskau mitgenommen,
dass am (…) das jüngste Kind (…) in der Schweiz geboren worden ist,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 9. Mai 2017 – ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2017 durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie
gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Ausreise nach Russland zu zwingen, sub-
eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung der Be-
weise und zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-
beistand beantragt wurden,
dass dem Rechtsmittel ein Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______
vom 6. Juni 2017 (betreffend die Beschwerdeführerin), ein Bericht des
Klassenlehrers (…) vom 26. Januar 2017 und ein Schreiben vom 8. Juni
2017, verfasst von der Vermieterin der von den Beschwerdeführenden be-
wohnten Wohnung, beigelegt wurden,
dass am 12. Juni 2017 der Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2017 vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
E-3259/2017
Seite 5
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
E-3259/2017
Seite 6
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM auf zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführenden hingewiesen und sich damit einge-
hend auseinandergesetzt hat,
dass im Rechtsmittel zu diesen detaillierten Erwägungen der Vorinstanz
inhaltlich nicht Stellung bezogen, sondern lediglich festgehalten wird, das
SEM habe die konkrete Gefahrensituation nicht näher abgeklärt und sich
nur auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Eheleute kon-
zentriert,
dass dabei weiter, ebenfalls ohne weitergehende vertiefte Begründung, da-
ran festgehalten wird, der Beschwerdeführer müsse im Fall einer Rückkehr
nach Moskau mit erneuter Verhaftung rechnen und seine Familie laufe Ge-
fahr, plötzlich zu „verschwinden“, die Beschwerdeführenden würden mit
weiteren Zahlungsforderungen konfrontiert, wobei sie nicht nur in Moskau,
sondern auf dem ganzen Staatsgebiet Russlands aufgespürt werden könn-
ten,
dass ausserdem behauptet wird, die Beschwerdeführenden seien mit dem
Entscheid der Vorinstanz erstmals in vollem Umfang mit den angeblichen
Widersprüchen konfrontiert worden und hätten sich dazu bisher nur rudi-
mentär äussern können, weshalb sich angesichts der nicht hinreichend ab-
geklärten ernsthaften Gefährdung auch eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und zu weiterer Beweiserhebung
rechtfertige (dies sei namentlich angesichts der kurzen Zeit sinnvoll, die für
die Einreichung dieser Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, zumal
nach dem bald zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Schweiz eine vertiefte Abklärung durchaus zu verantworten sei),
E-3259/2017
Seite 7
dass die Beschwerdeführerin (…)krebs habe und in psychiatrischer Be-
handlung stehe und eine Einweisung für eine stationäre Krisenintervention
bevorstehe,
dass die Familie sich zudem gut in der zugewiesenen Wohnliegenschaft
integriert und (…) ein ausgezeichnetes Zeugnis von (…) Klassenlehrer
ausgestellt erhalten habe, (…) weitere Entwicklung in Russland demge-
genüber höchst ungewiss wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden Ak-
ten mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die von den Beschwer-
deführenden angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates
und Stellen eines Asylgesuches in ihrer Gesamtheit als überwiegend un-
glaubhaft zu beurteilen sind,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit dem (…)lokal in ihrer Gesamt-
heit widersprüchlich, konstruiert und nicht nachvollziehbar wirken,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise weder einen Pachtvertrag vor-
gelegt noch entsprechende Unterlagen über seinen guten Freund
C._______ besorgt hat und seine Begründung dazu in keiner Weise
schlüssig wirkt,
dass der besagte Freund gemäss eigenen Angaben den Beschwerdefüh-
renden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar verschiedenste
Dokumente (vgl. S. 4 erster Absatz) hat organisieren und diese über in
Frankreich wohnhafte Armenier hat bringen lassen können,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach Unterlagen betreffend den
(…)stand und allfälligen Unterlagen zur Polizeihaft über den Rechtsvertre-
ter in Moskau (der solche habe), der ebenfalls von Freund C._______ or-
ganisiert worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A25/21 S. 5), einerseits ge-
antwortet hat, der Freund habe ihm verboten, direkt mit dem Anwalt Kon-
takt aufzunehmen (vgl. a.a.O. S. 14) respektive er „dürfe“ C._______ nicht
anrufen, dieser habe vermutlich auch seine Nummer gewechselt, er habe
den Kontakt zum Freund zudem über einen gemeinsamen Kollegen her-
gestellt (vgl. a.a.O. S. 17),
dass dabei in keiner Weise verständlich ist, weshalb es ihm nun nicht
(mehr) möglich gewesen sein soll, diese Kontaktkette (gemeinsamer Kol-
lege / Freund C._______ / Rechtsanwalt) noch einmal zu nutzen, respek-
E-3259/2017
Seite 8
tive weshalb er nicht gleichzeitig mit den anderen Unterlagen beweisbil-
dende Unterlagen zu den als zentral geschilderten Vorfällen für das Ver-
lassen der Heimat über C._______ hat besorgen lassen (können),
dass auch die weiteren Aussagen, weshalb er Originaldokumente nicht
habe mitnehmen können, unglaubhaft ausgefallen sind, der Beschwerde-
führer hierzu sagte, der Freund hätte sich in Gefahr gebracht, wenn er in
die Wohnung der Beschwerdeführenden gegangen wäre (vgl. a.a.O.
S. 16), die Beschwerdeführerin jedoch erklärte, es sei C._______ gewe-
sen, der sämtliche Dokumente nach ihrer aller Ausreise in der Wohnung
abgeholt habe, und dieser habe auch die Wohnung geräumt (vgl. Protokoll
A26/14 S. 4),
dass sodann auch nicht offensichtlich ist, dass das Lokal tatsächlich von
Schergen des Moskauer (…) zerstört worden sein soll, zumal die dort an-
wesenden Mitarbeiter des Beschwerdeführers von betrunkenen Männern
gesprochen haben sollen, die Streit angefangen und dann im Lokal zu ran-
dalieren begonnen hätten,
dass bei einer solchen Sachlage der Beschwerdeführer, allenfalls mit an-
waltlicher Hilfe, hätte Anzeige erstatten können, mithin auch diese Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen sind,
dass auch die zeitliche Konstellation der von der Beschwerdeführerin vor-
genommenen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht nach-
vollziehbar ist, für die Einzelheiten hier auf die detaillierten und zutreffen-
den Ausführungen des SEM in seiner Verfügung (S. 5 unten) verwiesen
werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden in Würdigung aller massgeblichen
Sachverhaltselemente nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung überwiegend glaubhaft zu machen, wobei für die weite-
ren zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des SEM verwiesen
wird,
dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit festzuhalten wäre,
dass es sich bei dem Sachverhalt, wie er vorliegend präsentiert wird, allen-
falls um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Bestechung und
Korruption einzelner – unter Umständen in behördlichen Ämtern tätiger –
Personen handeln würde, die sich auf solche Weise unerlaubt zu berei-
E-3259/2017
Seite 9
chern versuchen könnten, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines re-
levanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3
AsylG zu subsumieren wären,
dass der Einwand in der Beschwerde nicht überzeugt, wonach die Be-
schwerdeführenden erst jetzt mit Widersprüchen in ihren Aussagen richtig
konfrontiert worden seien und die Beschwerdefrist zur entsprechenden
Stellungnahme zu kurz gewesen sei,
dass es in der Natur der Sache liegt und nicht zu beanstanden ist, dass die
rechtliche Würdigung der Asylvorbringen des SEM den Beschwerdeführen-
den erst mit dem Asylentscheid zur Kenntnis gelangt,
dass die vom SEM aufgelisteten Ungereimtheiten sich fast ausschliesslich
aus einem Vergleich der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
mit seinen eigenen Angaben ergeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 13) und nicht mit denjenigen einer anderen beschwerdeführenden
(oder dritten) Person, zu denen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden
müssen (vgl. EMARK 1994 Nr. 14),
dass im Übrigen das SEM den Beschwerdeführer im Verlauf und kon-
zentriert am Ende der Anhörung ausführlich mit den Ungereimtheiten und
Widersprüchen in seinen früher protokollierten Angaben konfrontiert hatte
(vgl. Protokoll A25/21 insbesondere S. 14 ff.) und ihm – im Sinn der er-
wähnten Rechtsprechung gemäss EMARK 1994 Nr. 13 – korrekt und hin-
reichend Gelegenheit geboten hatte, seine Angaben plausibler und ver-
ständlicher zu machen,
dass auch der Einwand der „kurzen Zeit“ für die Einreichung der (vorlie-
genden) Beschwerde inhaltlich nicht überzeugt, nachdem die Beschwer-
deführenden seit Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung dreissig Tage
Zeit hatten, sich mit deren Inhalt und namentlich der Würdigung ihrer Vor-
bringen auseinanderzusetzen, und es sich im Übrigen um eine gesetzliche
Frist handelt, die nicht beliebig angepasst werden kann,
dass in der durch einen Rechtsanwalt angefertigten Beschwerde kein An-
trag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
gestellt worden ist (ein solcher allerdings im Übrigen auch nicht gutzuheis-
sen gewesen wäre, nachdem weder von einem aussergewöhnlichen Um-
fang noch von einer besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache im
Sinn von Art. 53 VwVG auszugehen gewesen wäre),
E-3259/2017
Seite 10
dass unter diesen Umständen auch kein Grund für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist und dieses Eventualbegehren abzu-
weisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-3259/2017
Seite 11
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im (…) 2014 an
(…)krebs erkrankt und im (…) 2014 operiert worden ist, sie dabei auch
dargelegt hat, die Geschwüre seien im Anfangsstadium gewesen und es
sei vorläufig alles in Ordnung, sie müsse dazu dreimonatige Kontrollunter-
suchungen vornehmen lassen (vgl. Protokoll A5/14 S. 11, Protokoll A26/14
S. 6),
dass die Beschwerdeführerin damit zu erkennen gegeben hat, dass sie die
notwendige medizinische Behandlung in Moskau erhalten konnte, wobei
davon ausgegangen werden kann, dass eine solche, namentlich die allfäl-
lig weiterhin notwendigen Kontrolluntersuchungen, nach einer Rückkehr in
den Heimatstaat weiterhin möglich sein wird,
dass die Beschwerdeführerin auch psychische Probleme geltend macht
– zumal wegen der finanziellen Verluste daheim und wegen der traumati-
sierender Erlebnisse (…) – und anführt, sie leide unter anderem an Schlaf-
losigkeit und Albträumen (vgl. Protokoll A5/14 S. 10, Protokoll A26/14
S. 10 f.),
dass dazu mit dem Rechtsmittel ein Kurzbericht der Psychiatrischen Diens-
te D._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten gereicht worden ist,
E-3259/2017
Seite 12
dass gemäss diesem Bericht der Verdacht auf eine depressive Störung,
gegenwärtig einer mittelgradig depressiven Episode, bestehe, bei der Be-
schwerdeführerin bestehe Angst und depressive Störung gemischt (ICD-
10:41.2) in schwieriger psychosozialer Situation, die mittels ambulant
durchgeführter, stützender Gespräche therapiert werde, von einer medika-
mentösen Therapie werde (vorderhand) abgesehen, zumal das jüngste
Kind gestillt werde, dass die Situation sich aktuell zugespitzt habe und eine
stationäre Krisenintervention veranlasst worden sei,
dass davon auszugehen ist, dass solchen Gesundheitsbeschwerden
grundsätzlich durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten hinreichend
Rechnung getragen werden kann und die Beschwerdeführenden zusätz-
lich auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, beim SEM ein Gesuch um Ge-
währung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass gemäss den verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen in
Russland für die Behandlung psychischer Erkrankungen neben grossen
Spezialkliniken (für eine allfällig notwendige stationäre Behandlung) auch
sogenannte psychoneurologische Dispanser existieren, welche üblicher-
weise als ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelte Anlauf-
stellen in einer Stadt, einem Bezirk oder Gebiet vor allem ambulante psy-
chiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und so-
ziale Behandlungen und Hilfe anbieten,
dass demnach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch im
Heimatland – namentlich in Moskau, wo mehrere solche Institutionen zur
Verfügung stehen – adäquat behandelt werden können,
dass die Beschwerdeführenden über gute Ausbildungen und Berufserfah-
rungen verfügen und bei ihrer Rückkehr nach Moskau, wo sie seit vielen
Jahren ihr Daheim gefunden haben, ein entsprechendes soziales Netz vor-
finden werden (beispielsweise in der Person des vielfach erwähnten Freun-
des C._______ oder weiterer Bekannter),
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich gut in ihre
Wohnumgebung in der Schweiz und in die Schule ([…]) eingelebt haben
(vgl. Beilagen zum Rechtsmittel), nicht auf einen unzumutbaren Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat schliessen lässt, zumal die Beschwerde-
E-3259/2017
Seite 13
führenden erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz leben und ihre Rück-
kehr in das Heimatland damit nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung füh-
ren wird,
dass in diesem Zusammenhang nach Durchsicht der Akten auch festge-
stellt werden muss, dass im Oktober 2015 gegen den Beschwerdeführer
und (…) und (…) wegen eines offenbar gemeinsam begangenen Laden-
diebstahls (mit einem Deliktsbetrag von rund 770 Franken) ein Strafverfah-
ren eröffnet werden musste,
dass der Ausgang dieses Verfahrens sich mit Bezug auf die Kinder nicht
aus den Akten ergibt, hingegen einer gegen den Beschwerdeführer gerich-
teten Ein- respektive Ausgrenzungsverfügung der zuständigen kantonalen
Behörde zu entnehmen ist, dass dieser wegen dieses Vermögensdelikts
am (…) Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft E._______ zu einer
Geldstrafe verurteilt worden sei,
dass diese Straffälligkeit nicht auf eine gute Integration schliessen und sich
im Übrigen auch kaum mit dem zu erwartenden Verhalten eines Menschen
vereinbaren lässt, der von seinem Gastland Schutz vor Verfolgung benö-
tigt,
dass insgesamt in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente
der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu beurtei-
len ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
E-3259/2017
Seite 14
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechts-
vertretung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3259/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: