B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3260/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2016
auf dem Luftweg B._______ und von dort auf dem Landweg am 25. April
2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 2. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die
Befragung zur Person (BzP) und am 25. Januar 2018 die ausführliche An-
hörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und in D._______ geboren,
später sei er mit der Familie in den Distrikt E._______ umgezogen, wo er
die ersten Schuljahre besucht habe,
dass der Vater Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gehabt habe und die Behörden davon erfahren hätten,
dass die Familie daher im Jahr 2006 nach Indien geflüchtet sei, dort im
Flüchtlingscamp F._______ (Bundesstaat Tamil Nadu) gelebt und der Be-
schwerdeführer fortan in Indien die achte bis zwölfte Schulklasse besucht
und mit A-Level abgeschlossen habe,
dass er in der Folge eine Ausbildung bei der indischen Marine im
G._______ angefangen habe, was trotz Flüchtlingsstatus möglich gewe-
sen sei, zumal er ein guter Schüler und sportlich gewesen sei, wobei er
jedoch danach wegen der fehlenden indischen Staatsangehörigkeit nicht
habe weiterstudieren können,
das er vor diesem Hintergrund im Jahr 2014 mit seinem Bruder nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei,
dass er bei der Einreise am Flughafen Colombo mehrere Stunden befragt
worden sei, bevor man ihn habe einreisen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge bei einem Freund des Vaters bei
H._______ im Bezirk E._______ gewohnt und als (…) gearbeitet habe,
dass das Criminal Investigation Department (CID) ihn in dieser Zeit wieder-
holt verhört und nach dem Vater befragt habe, und ihm auch Fragen zu
seiner Ausbildung bei der indischen Marine gestellt worden seien,
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dass ein Beamter dabei einmal demonstrativ seine Waffe gezogen sowie
sie vor sich hingelegt habe und er (Beschwerdeführer) diese Geste als Dro-
hung wahrgenommen habe, weshalb er im Februar 2015 zu einem musli-
mischen Freund des Vaters in I._______ umgezogen sei,
dass er dort von weiteren Nachfragen durch das CID am vormaligen Auf-
enthaltsort bei H._______ erfahren und er sich daher letztlich zur Ausreise
entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, die sri-
lankische Geburtsurkunde (Kopie), die Sri Lankian Refugee Card aus In-
dien, insgesamt fünf Zertifikate des G._______, zwei Fotos aus dem Trai-
ning beim G._______, eine Ausreisebewilligung des Departement of Re-
habilitation and Welfare of Non Resident Tamils vom (…) 2014, eine Aus-
trittsbestätigung des Flüchtlingslagers F._______ vom 17. Dezember 2014
(Kopie), eine Bestätigung Rückkehranfrage des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 8. Dezember 2014
(Kopie) und einen Nachweis Freiwilligenarbeit mit Empfehlungsschreiben
vom 22. Januar 2018 zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
3. Mai 2018 – eröffnet am Folgetag – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands be-
antragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 fest-
stellte, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz
abwarten, er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies
und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
22. Juni 2018 aufforderte, der am 21. Juni 2018 geleistet wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aus der Befra-
gung am Flughafen bei der Einreise aus Indien könne nicht auf asyl-
relevante Nachteile geschlossen werden, zumal diese keine weiteren Fol-
gen nach sich gezogen habe,
dass diese Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, zumal die Behör-
den seit jener Befragung über die in Indien genossene Ausbildung des Be-
schwerdeführers im Bild gewesen sein müssen, sie ihn trotzdem gehen
liessen, ihm damit die Einreise respektive der Verbleib in Sri Lanka gestat-
tet wurde, weshalb sein Vorbringen, wegen dieser Ausbildung in Indien
nachträglich doch noch in Zusammenhang mit den LTTE gebracht worden
zu sein respektive zu werden, nicht nachvollziehbar ist,
dass auch die weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, na-
mentlich zu den geltend gemachten viermaligen Befragungen durch das
CID, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer diesen Nachfragen, durch die er sich bedroht
gefühlt respektive Angst bekommen habe, durch Ausweichen in den Gross-
raum I._______ erfolgreich entgehen konnte, wo er sich von Februar 2015
bis zur Ausreise (…) Januar 2016 mehrheitlich aufgehalten habe,
dass er zudem eine weitere, zwischenzeitlich und kurz vor der Ausreise
genutzte Ausweichmöglichkeit erwähnt hat, indem er davon sprach, sich
auch in D._______, seinem Geburts- und Erstregistrierungsort, aufgehal-
ten zu haben,
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dass damit letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen dieses erfolgreiche Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten
der Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen entgegensteht,
zwischen den Befragungen des CID und der Ausreise ein Jahr vergangen
und folglich auch der zwischen Ereignis und Ausreise grundsätzlich erfor-
derliche Kausalzusammenhang nicht gegeben ist,
dass gegen die Annahme einer konkret drohenden und auch objektiv be-
fürchteten Verfolgungssituation spricht, dass der Beschwerdeführer, der
sich gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden konkret be-
droht gefühlt haben will, allein wegen einer angeblich problematischen Lie-
besbeziehung nicht mit dem Bruder – der von I._______ aus (im Jahr 2015)
wieder nach Indien zurückgekehrt sei – in sein vertrautes Umfeld zurück-
gekehrt, sondern weiterhin in Sri Lanka verblieben ist,
dass im Übrigen das mit dem Rechtsmittel eingereichte Einreisevisum des
Bruders im (…) 2018 ausgestellt worden ist, was sich jedenfalls nicht mit
der soeben erwähnten Angabe des Beschwerdeführers in Einklang bringen
lässt,
dass letztlich Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer sich über-
haupt wie beschrieben in Sri Lanka aufgehalten hat, zumal dieser, trotz
klarem Hinweis des SEM auf die Wichtigkeit des Beibringens entsprechen-
der Beweismittel (vgl. Protokoll A20/25 F/A163 ff.) – auch nach entspre-
chender Erwähnung in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 – dies-
bezüglich keine ihn betreffenden Unterlagen beigebracht hat,
dass die im Rechtsmittel erhobenen Einwände gegen die vorinstanzliche
Verfügung zu keinem anderen Ergebnis führen, namentlich der wiederholt
geäusserte Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung respektive
Beweiswürdigung vorliegend als nicht begründet zu beurteilen ist,
dass mit den vielen Bestätigungen und Referenzschreiben zwar eine gute
Integration in der Schweiz dokumentiert wird, bei der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 AuG (SR
142.20) neben der Möglichkeit des Vollzugs jedoch in erster Linie die Frage
nach der Gefährdung im Heimatstaat interessiert (vgl. in diesem Zusam-
menhang die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG, seit deren Inkraftset-
zung es den schweizerischen Asylbehörden verwehrt ist, eine gute Integra-
tion bei der Vollzugsprüfung direkt in Betracht zu ziehen),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, die im erstin-
stanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterlagen in diesem Zusam-
menhang zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen,
dass insgesamt nach dem Gesagten das Staatssekretariat das Asylgesuch
im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24
E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszuge-
hen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen wer-
den müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er
müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben in
D._______ Westprovinz) geboren und registriert worden ist, er sich nach
der Rückkehr aus Indien vor der Ausreise (…) Januar 2016, in I._______
in der Nordprovinz und namentlich auch wiederholt in seiner ursprüngli-
chen Heimatstadt D._______ aufgehalten hat (vgl. Protokoll A7/13 S. 3
und 8),
dass er namentlich in Indien eine gute Schul- und Ausbildung genossen
und bereits in Indien wie auch während des Aufenthalts in Sri Lanka selbst-
ständig als (…) gearbeitet hat,
dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Schilderungen über ein soziales Beziehungsnetz in
der Nordprovinz (wo er sich jeweils bei Bekannten des Vaters aufhalten
konnte) wie auch in D._______ verfügt, auf das er für den Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka im Bedarfsfall mindestens anfänglich zurückgreifen
kann,
dass im Übrigen Indien vom Bundesrat als Safe Country im Sinn von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, mithin der Beschwerde-
führer bei Bedarf vermutlich auch eine Rückkehr in diesen Drittstaat in Be-
tracht ziehen könnte, wo er viele Jahre lang als anerkannter Flüchtling ge-
lebt hat und wo sich seine Familie nach wie vor aufhält,
dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall nach
dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in eine existenzielle Not-
lage,
dass der Vollzug nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu beurtei-
len ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese
durch den am 21. Juni 2018 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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