B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3261/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie ihre Kinder
C._______,
D._______
alle Pakistan,
c/o Schweizerische Botschaft in Islamabad,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Is-
lamabad – eingegangen am 17. Februar 2010 – suchten die Beschwerde-
führenden um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 31. März 2010 unterbreitete die Botschaft den Be-
schwerdeführenden eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachver-
halts. Mit Eingabe vom 6. April 2010 antworteten die Beschwerdeführen-
den auf die ihnen gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin machte dabei
im Wesentlichen geltend, sie arbeite als Lehrerin und Sozialarbeiterin in
E._______. Sie werde seit zwei Jahren von islamistischen Extremisten be-
droht. Dies geschehe per Telefon. Sie werde bedroht und aufgefordert, mit
ihrer Lehrtätigkeit und ihrer Arbeit als Sozialarbeiterin aufzuhören. Im Feb-
ruar 2010 hätten die Extremisten ihr ein Foto gewaltsam entrissen, den
Beschwerdeführer zusammengeschlagen und auf die Türe ihres Hauses
geschossen. Die Tür sei dabei vollständig und das Hausdach teilweise zer-
stört worden. Sie würden sich in Pakistan nicht mehr sicher fühlen. Das
UNHCR wolle ihnen nicht helfen und die Polizei wolle ihre Anzeige nicht
aufnehmen. Ausserdem habe die Polizei selber Probleme mit islamisti-
schen Extremisten.
C.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010 wendete
sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Letzten Monat sei auf
dem Markt ein Anschlag auf sie verübt worden. Extremisten hätten sie ver-
folgt und eine Handgranate in Richtung eines Taxis geworfen, mit dem sie
habe flüchten wollen. Der Taxifahrer habe mutig reagiert und sie sofort ins
Spital gefahren, da sie Kratzer an den Beinen davongetragen habe. Zudem
seien vor ein paar Tagen islamistische Extremisten zu ihrem Haus gekom-
men und hätten sie beschimpft und ihr und ihrer Familie mit dem Tod ge-
droht. Als sie ins Haus gegangen sei, hätten die Extremisten eine Hand-
granate Richtung Türe geworfen. Die Türe und das Dach seien zerstört
worden. Sie habe ausser ein paar leichtere Verletzungen nichts abbekom-
men. Sie seien nirgends in Pakistan sicher, denn die islamistischen Extre-
misten seien überall.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten. Unter anderem einen Drohbrief der Tehrik-
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i-Taliban Pakistan (TTP), eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Po-
lizei wegen der Drohanrufe, Zeitungsberichte über die Taliban sowie di-
verse Identifikationsdokumente.
E.
Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte das SEM den Beschwerdeführen-
den mit, dass es plane ihr Gesuch abzuweisen und gewährte ihnen dazu
das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 antworteten die Be-
schwerdeführenden und führten aus, dass sie nach wie vor um ihr Leben
fürchten müssten.
F.
Am 12. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Islamabad befragt. Der Beschwerdeführer machte
im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2010 oder 2011 von bewaffneten
Männern attackiert worden. Nach der Attacke hätten sie einen Drohbrief
von den Taliban vorgefunden, indem sich diese zum Angriff auf ihn bekannt
hätten. Im Jahr 2010 sei das Dach ihres Hauses durch eine Handgranate
beschädigt worden und im Jahr 2013 hätten Angreifer die Türe ihres Hau-
ses in Brand gesetzt. Seine Frau habe mit den Kindern durch ein Fenster
fliehen können. Seither seien sie immer wieder innerhalb von E._______
umgezogen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie be-
komme seit 2009 Drohanrufe und Drohschreiben wegen "unislamischer"
Tätigkeiten. Im Jahr 2010 sei sie auf einem Markt attackiert worden. Die
Angreifer hätten auf sie geschossen. Sie habe in einem Taxi entkommen
können. Im Februar 2010 sei ihre Haustüre durch eine Handgranate zer-
stört worden. Sie seien dann immer wieder umgezogen. Im September
2013 sei sie wiederum Opfer eines Anschlags geworden. Sie sei alleine mit
den Kindern zu Hause gewesen und die Angreifer hätten Sprengstoff auf
ihr Haus geworfen und es in Brand gesetzt. Sie habe durch einen Sprung
aus dem Fenster fliehen können. Die Taliban hätten sich daraufhin zum
Anschlag bekannt. Sie hätten bereits beim UNHCR und der Polizei um Hilfe
gebeten. Niemand könne sie beschützen.
G.
Am 14. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal auf der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad befragt. Ergänzend zu ihren bis-
herigen Angaben brachte sie vor, am 13. März 2014 sei sie während einer
Taxifahrt angegriffen worden. Drei Leute seien Richtung Heck des Taxis
gerannt. Der Taxifahrer sei davongefahren und sie hätten Schüsse gehört.
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Später hätten sie ein Einschussloch im Taxi entdeckt. Das letzte Mal sei sie
am 11. Januar 2015 verbal bedroht worden.
H.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – bewilligte
das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Isla-
mabad – beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2015 eingegangen –
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Als Beweismittel reichten sie eine E-Mail des UN-
HCR, einen Polizeibericht, einen Brief der TTP, den Nachweis des Rück-
tritts von ihrer Arbeitsstelle, einen Arztbericht sowie Fotos zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft, und seitens
der Taliban habe nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den
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Beschwerdeführenden bestanden. Die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien in ihrer Gesamtheit nicht überzeugend, in wesentlichen Teilen
widersprüchlich, konstruiert und würden der Logik des Handelns wider-
sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin
weiterhin als Sozialarbeiterin tätig sei, wenn dies der Grund für die Verfol-
gung sei. Zudem mute es als realitätsfremd an, wenn die Beschwerdefüh-
rerin behaupte, die Taliban würden sie in ganz Pakistan finden, wenn diese
sie nicht einmal in der Schule, in der sie seit sechs Jahren arbeite, gefun-
den hätten. Zudem widerspreche es jeder Logik, dass der Beschwerdefüh-
rer einzig die Drohanrufe zur Anzeige bringe, aber nicht die Angriffe auf
dem Markt, auf das Haus sowie denjenigen, als er selbst zusammenge-
schlagen worden sei. Diese Zweifel würden durch widersprüchliche Anga-
ben der Beschwerdeführerin bezüglich zeitlichen und inhaltlichen Angaben
zu den einzelnen Vorfällen erhärtet. Ausserdem seien die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Engagement als Sozialarbeiterin äusserst vage
und unsubstantiiert.
5.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder sonst
wie zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fällt
namentlich auf, dass sie einzig die Drohanrufe zur Anzeige gebracht
haben. Die angeblichen Anschläge und Attacken auf sie, mit Schüssen,
Handgranaten und anderen Waffen, haben sie jedoch weder der Polizei
gemeldet, noch können sie diese anderweitig glaubhaft machen. Die
Beschwerdeführerin führt einerseits aus, auf dem Markt sei sie mit einer
Handgranate attackiert worden (SEM-Akten, A2/11 und A36/11 S. 7),
andererseits hätten zwei Männer auf sie geschossen, als sie ins Taxi
eingestiegen sei (SEM-Akten, A47/16 S. 4). Der Beschwerdeführer
hingegen spricht lediglich davon, seine Frau habe Schüsse gehört, worauf
sie im Taxi geflohen sei (SEM-Akten, A37/11 S. 7). Weitere Widersprüche
finden sich in den zeitlichen Angaben zu den einzelnen Ereignissen (vgl.
SEM-Akten, A47/16 S. 7 ff.). Mit den Fotos eines zerstörten Hauses können
die Beschwerdeführenden nicht beweisen, dass ihr Haus attackiert worden
ist, könnte es sich beim abgebildeten Haus doch um jedes beliebige Haus
handeln. Der mit der Beschwerde eingereichte Polizeibericht zum Vorfall
vom 13. März 2014 muss als nachgeschoben betrachtet werden. Zudem
deckt sich das Vorhandensein des Berichts nicht mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin. So erzählt sie zum Vorfall nur, sie habe den
Taxifahrer, auf dessen Taxi angeblich geschossen worden sei, bezahlt und
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sei gegangen. Sie wisse nicht, ob der Taxifahrer deswegen eine Anzeige
gemacht habe (SEM-Akten, A47/16 S. 6). Daraus lässt sich indes
zweifelsfrei schliessen, dass sie selbst keine Anzeige eingereicht hat. Das
stellt nicht nur die Echtheit des eingereichten Beweismittels stark in Frage,
sondern vermindert auch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden.
Obwohl sie angeblich zum Teil monatlich Drohbriefe erhalten haben soll
(SEM-Akten, A47/16 S. 5), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren lediglich ein Drohschreiben vorlegt und eines nachgereicht.
Weder dieses noch jenes lässt indessen erkennen, dass es sich um ein
authentisches Schreiben handelt. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführenden während all dieser Jahre der angeblichen
Verfolgung, in denen sie um ihr Leben hätten fürchten müssen, lediglich
innerhalb E._______ umgezogen sind. Wäre die Gefahr tatsächlich so
gross wie geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in einen
anderen Teil des Landes geflohen wären. Aus den übrigen Beweismitteln
(Zeitungsberichte über die Taliban in Pakistan, diverse Fotos, ein
Arztzeugnis, eine Anfrage beim UNHCR, Bestätigung der Kündigung der
Beschwerdeführerin) können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Angesichts der widersprüchlichen, unglaubhaften Aussagen lässt
sich keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
annehmen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführen-
den nicht auf den Schutz der Schweiz berufen können und ihnen ein wei-
terer Verbleib in Pakistan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem
Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Islamabad.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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