Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E326/2012
U r t e i l v om 2 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin IIVO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) verliess und von Italien her kommend am 15. Oktober 2011 ohne
Reisepass oder Identitätskarte in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. Oktober 2011 zu seiner Person, zu den
Asylgesuchsgründen und zum Reiseweg befragt wurde, wobei er angab,
in Tunesien weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt
zu haben,
dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf einen EURODAC
Treffer (Fingerabdruckabgleich) am 8. November 2011 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 VO Dublin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 20. Dezember 2011
guthiessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Januar 2012 – eröffnet am
11. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es ausführte, der Beschwerdeführer sei am (…) in Italien illegal in
das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist und er habe zusammen
mit seinem Asylgesuch einen italienischen Reisepass für Ausländer
eingereicht, welcher am (…) in (…) ausgestellt worden sei,
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dass bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen DAA, Dublin IIVO und DVODublin
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 VO Dublin
gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das
rechtliche Gehör gewährte und dieser einzig geltend machte, nicht nach
Italien zurückkehren zu wollen, weil er in Italien keine Arbeit und kein Asyl
habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Grün
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass es bezüglich des beklagten Mangels an Arbeit Sache der
italienischen Behörden sei, einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung zu
prüfen, und sich der Beschwerdeführer für Hilfe bei der Arbeitssuche oder
für sozialstaatliche Unterstützung an die Behörden Italiens zu halten
habe,
dass sich der Beschwerdeführer betreffend die fehlende Unterkunft nach
Einreichung eines Asylgesuches auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten berufen könne,
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dass demzufolge die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet
seien, die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragt, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Gericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Januar 2012 die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (…) nachreichte und
anführte, der Beschwerdeführer habe regelmässig Termine beim
B._______ und bei seinem Hausarzt,
dass B._______ den Beschwerdeführer aufgrund einer mündlichen
Auskunft als sehr selbstgefährdet einschätze und eine diesbezügliche
schriftliche Einschätzung nächste Woche zu den Akten gereicht werde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) entschieden wird, und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh
rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches Land aufgrund der einschlägigen Staatsverträge als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen
sein werden,
dass für die geltend gemachten Mängel in Italien auf die vorstehenden
Ausführungen zu verweisen ist und sie an der Zuständigkeit dieses
Landes nichts zu ändern vermögen,
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des FoK ist, und sich
aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich
nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien an die
Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss,
Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
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dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden zudem bevorzugt
behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf
den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern
vermag und diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass im Falle einer (…)
der wegweisende Staat nach dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der
Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um
die Verwirklichung der Drohung zu verhindern (vgl.
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der (…) vom (…)
zwei Tage nach seinem am (…) wegen (…) (…) erfolgten Eintritt
unbemerkt (…) entwich und am (…) nach Rücksprache mit dem
Wohnheim zufolge fehlender Gefährdungsaspekte administrativ
entlassen wurde,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der in der
Eingabe vom 24. Januar 2012 in Aussicht gestellten schriftlichen
Einschätzung des B._______ abzuwarten, zumal die im Austrittsbericht
empfohlene (…) auch in Italien gewährleistet ist,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage nachdrücklich anzuhalten ist,
entsprechende Vorkehren zu treffen und die italienischen Behörden so
frühzeitig zu informieren, dass auch diese geeignete Massnahmen treffen
können,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) als unangemessen erscheinen lassen (BVGE 2011/9),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
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Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge, es seien der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegen standslos werden,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der nicht
belegten Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
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diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600. (Art. 1 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden
in der Schweiz und die italienischen Behörden auf die besondere
Situation des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht werden.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: