B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-326/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch ihren Ehemann B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (B._______,
geboren […]), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess seinen Heimatstaat am (…). Über (…) gelangte er
am (…) in die Schweiz, wo er am (…) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung
vom 26. Mai 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a
Mit schriftlicher Eingabe vom 10. September 2012 an das Bundesamt be-
antragte B._______ namens der Beschwerdeführerin, es sei ihr gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und
zur Gewährung von Asyl zu bewilligen und es seien die für die Reise nö-
tigen Reisepapiere auszustellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte
er einen englischsprachigen Brief von A._______ mit deren Unterschrift,
Kopien einer Heiratsurkunde, der Identitätskarte und eines Passes seiner
Ehefrau und Fotos von der Hochzeit zu den Akten. Zur Begründung führte
er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und auf verschiedene Berichte zur Lage in Eritrea und im Sudan in per-
sönlicher Hinsicht an, seine Ehefrau habe in ihrem eingereichten Brief ih-
re Fluchtgründe und ihre Aufenthaltssituation im Sudan geschildert. Für
ergänzende Fragen stünden sie jederzeit zur Verfügung.
Er selber lebe seit (…) Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Auf-
enthaltsbewilligung B. Er kenne A._______ seit seiner Kindheit und sei
seit dem (...) mit ihr verheiratet. Sie stünden sich sehr nahe und sie pfleg-
ten ihre Ehe so gut es aus der Distanz gehe, indem sie regelmässig mit-
einander telefonieren würden. Er sei eine sehr starke Bezugsperson für
die Beschwerdeführerin, womit sich die erforderliche Beziehungsnähe zur
Schweiz ergebe. Seine Ehefrau habe keine Kontakte zu anderen Perso-
nen in Drittstaaten, die ihr allenfalls Schutz gewähren könnten. Sie befin-
de sich in einer Notlage, weil sie aufgrund drohender Verhaftung und Fol-
ter nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Der weitere Verbleib im Sudan
sei wegen des Risikos ihrer Deportation nach Eritrea und weil sie als Frau
der Gruppe besonders verletzlicher Personen angehöre, nicht mehr zu-
mutbar. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Einreise in Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhaltes zu bewilligen.
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B.b Am 29. Oktober 2012 informierte B._______ das BFM unter Verweis
auf einen eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2012 darüber,
dass seine Ehefrau in der (…) Woche schwanger und der voraussichtli-
che Geburtstermin auf den (…) errechnet worden sei. Gleichzeitig er-
suchte er um prioritäre Behandlung des Verfahrens und um die Zustel-
lung eines Fragebogens zwecks zusätzlicher Abklärungen.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 wandte sich das
Bundesamt an B._______ und teilte ihm mit, eine Befragung seiner Ehe-
frau durch die Schweizerische Botschaft in Khartum könne aus sicher-
heitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht
durchgeführt werden. Da das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch
einige für den Entscheid relevante Punkte offen lasse, die im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, werde die Be-
schwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM spätestens bis zum 3. Ja-
nuar 2013 zu beantworten und zur Verfügung stehende Beweismittel ein-
zureichen. Es sei notwendig, dass seine Ehefrau das Antwortschreiben
selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit sie persönlich in Er-
scheinung trete. Gleichzeitig räumte es A._______ die Gelegenheit ein,
sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuchs und zu einer Ver-
weigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern.
C.b Mit am 4. Dezember 2012 beim Bundesamt eingelangtem Schreiben
ersuchte B._______ angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und
des voraussichtlichen Geburtstermins erneut um eine beförderliche Be-
handlung des Verfahrens.
C.c Am 6. Dezember 2012 übermittelte B._______ die ihm telefonisch
übermittelten und von ihm übersetzten Antworten seiner Ehefrau zu den
von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen. Zwecks Beschleunigung des
Verfahrens ersuchte er darum, deren Antworten ohne Originalunterschrift
zu akzeptieren. Eine Höchstpersönlichkeitserklärung liege mit dem von
ihr unterzeichneten, im Original eingereichten Brief vom 28. August 2012,
der dem Asylgesuch beigelegt worden sei, vor.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bewilligte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht, und lehnte ihr Asylgesuch
vom 10. September 2012 ab.
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Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Aus-
führungen im Auslandgesuch vom 10. September 2012 und in der Stel-
lungnahme vom 6. Dezember 2012 liessen darauf schliessen, dass sie
zwar in Eritrea keinen asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen
sei, aber wegen ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr
dorthin asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
haben könnte.
Was den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in
Bezug auf den Sudan festzustellen, dass sich laut Bericht des "2011
UNHCR country operations profile – Sudan" rund 162 000 eritreische
Flüchtlinge und asylsuchende Personen in diesem Staat befänden, wo-
von rund 108 000 Personen beim UNHCR registriert seien. Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht
zumutbar oder nicht möglich.
Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten,
wo sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführe-
rin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation
tatsächlich als kritisch erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopi-
schen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zumutbar sei, welche Schlussfol-
gerung auch für Flüchtlinge im Sudan gelten müsse, weil diese den glei-
chen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien.
Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Verschleppung
von A._______ nach Eritrea als unbegründet, zumal es namentlich mit
der Schweizerischen Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen
zur Lage vor Ort verfüge. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes
sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von eritreischen
Staatsangehörigen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
seien, gering.
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Das Bundesverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen zum
Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise
eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückfüh-
rungen indessen nicht flächendeckend erfolgen". Das Gericht habe ver-
schiedentlich Beschwerden gegen ablehnende Entscheide des Amtes als
offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass A._______ über ein geeignetes
Risikoprofil verfüge, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Ihr Ehemann
habe nicht glaubhaft dartun können, dass seine Frau persönlich, faktisch
und unmittelbar bedroht sei, unter Verletzung des Nonrefoulement-
Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie habe jederzeit die
Möglichkeit, sich bei einer Vertretung im Sudan zu melden und so den
Flüchtlingsstatus zu erwerben. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan,
der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen
Verpflichtungen erinnert.
Obwohl A._______ mit ihrem Ehemann über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz verfüge, ergebe eine Abwägung der Gesamtumstände nicht,
dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsse.
Eine besondere Beziehungsnähe sei nicht auszumachen, weil ihr Ehe-
mann nach der am (...) im Sudan erfolgten Eheschliessung in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs
von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Ge-
meinschaft im Heimatland, gesprochen werden. A._______ benötige
deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr
zuzumuten, im Sudan zu bleiben.
E.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter und Ehemann
in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie den Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten
sowie für den Fall des Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde geltend gemacht, es handle
sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein lebende Frau, die über
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keine Familienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge, auf sich al-
lein gestellt sei und finanziell nur dank der Unterstützung ihres Eheman-
nes überleben könne. Sie habe als asylsuchende Person kein freies Auf-
enthaltsrecht und sei – auch bei einer Rückkehr in ein Flüchtlingslager –
der (reellen) Gefahr insbesondere sexueller Übergriffe oder von Nachstel-
lungen zufolge ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Zudem verbinde
sie zum Sudan keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Spä-
testens seit den ausführlichen Berichten der SFH vom 3. Mai und 16. Juni
2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei bekannt,
dass der Aufenthalt von besonders verletzlichen Personengruppen ange-
hörenden Flüchtlingen äusserst prekär sei. Bei der Beschwerdeführerin
handle es sich um eine verletzliche Person, die sich in einer existenziel-
len Notlage befinde.
Angesichts ihrer prekären Umstände spiele die Abwägung zwischen der
Zumutbarkeit einer Zufluchtnahme im Sudan und der Beziehungsnähe
zur Schweiz eine zentrale Rolle. Diese Abwägung sei von der Vorinstanz
in keiner Weise vorgenommen worden, womit sie das ihr zustehende Er-
messen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht erachte für Frauen, die sich – mit oder
ohne Kinder – in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne
erwachsene nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte
aufhielten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern
auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Be-
dingungen lebten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel
als unzumutbar. Es weise das Bundesamt an, die Einreisebewilligung zu
erteilen, wenn diese – in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher
als Flüchtling anerkannt sei – über eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat als zur Schweiz stärkere
Bezugspunkte bestünden.
Die Beschwerdeführerin habe sich am (...) mit B._______ verheiratet, der
in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Angesichts seines mehr-
jährigen Aufenthaltes verfüge sie offensichtlich über einen engen Bezug
zur Schweiz, zudem seien die Eingliederungsmöglichkeiten nicht geringer
als im Sudan. Den Ausführungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten,
dass die Bindung einer asylsuchenden Person im Ausland zur Schweiz
wohl in keiner Weise enger sein könne als durch ihren Ehegatten, der
sich hier aufhalte. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarteten
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zudem ihr gemeinsames Kind, das im (…) zur Welt komme; sie hätten mit
ihrer Eheschliessung im (…) ihren Willen bekundet, eine Lebensgemein-
schaft einzugehen und auch zu führen. Die Eheschliessung sei mit dem
eingereichten Trauschein belegt. Dieser Wille sei von den Schweizer Be-
hörden zu respektieren, alles andere führe dazu, dass lediglich der Zeit-
punkt der Eheschliessung über die Qualität respektive Ernsthaftigkeit der
Ehe und damit über die Beziehungsnähe zur Schweiz entscheiden würde,
was willkürlich erscheine und gegen die Rechtsgleichheit verstosse.
Vor diesem Hintergrund erweise sich der weitere Verbleib der Beschwer-
deführerin im Sudan als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und es sei ihr die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilli-
gen.
F.
Am 22. Januar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 unterstrich B._______ unter Verweis
auf ein gleichzeitig eingereichtes weiteres ärztliches Zeugnis, welches
bestätige, dass seine Ehefrau im (…) Monat schwanger sei und (…) zur
Welt bringen werde, erneut die Dringlichkeit der Angelegenheit.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 forderte der Instrukti-
onsrichter B._______ auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Beschwerdeverbesserung (schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau)
einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Ver-
fahrenskosten würden ihm auferlegt. Des Weiteren verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den
Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
H.b Am 14. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin innert der am
11. Februar bis zum 28. Februar 2013 verlängerten Frist die angeforderte
Vollmacht einreichen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-326/2013
Seite 9
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Da-
von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8
S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsu-
chende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8
S. 368).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 10. September 2012
zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es be-
gründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerde-
führerin in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2012 mit dem begrenzten
Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und feh-
lenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm 6. Dezember 2012 zu
den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 3. Dezember 2012 gestell-
ten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführe-
rin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als deren Vertreter ihre Asyl-
gründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
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enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
6.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem zusammen mit dem Asylgesuch
eingereichten Brief vom 28. August 2012 in Bezug auf Eritrea eine Ge-
fährdung geltend, indem sie vorbringt, sie sei als militärdienstpflichtige
Frau illegal ausgereist. Sie hat schon deshalb begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur Anwen-
dung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. Das BFM führt in
der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen im Auslandgesuch
vom 10. September 2012 und in der Stellungnahme vom 6. Dezember
2012 liessen zwar nicht auf erlebte Massnahmen asylrelevanten Aus-
masses, aber darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen
ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asylbe-
achtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte.
Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52
Abs. 2 AsylG wird die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan bejaht.
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Seite 11
7.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden
Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit
der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser
Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden
Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai
2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.).
7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den
Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschafts-
grad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Bezie-
hung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit
einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der
Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzuneh-
men sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die
Tatsache allein, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
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Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.2
7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter
Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zuflucht-
nahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit ei-
ner allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann
unter Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar,
weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im
Sudan nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in
diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin
sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tat-
sächlich kritisch sein. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird
angeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach der am (...) im
Sudan erfolgten Eheschliessung wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, ge-
schweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland, ge-
sprochen werden.
7.2.2 Die vom BFM aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nicht zutreffend.
Keines dieser Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend,
dass der Aufenthalt für somalische Flüchtlinge in äthiopischen Flücht-
lingslagern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom
11. Februar 2010) respektive für eritreische Flüchtlinge in sudanesischen
Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010
vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011
vom 25. Mai 2011, E-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 sowie
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E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September
2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätzlich zumutbar
sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Ab-
wägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, wes-
halb der Verbleib in Äthiopien respektive im Sudan den somalischen be-
ziehungsweise eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Eine
Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der
Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können,
wurde in diesen Fällen verneint.
8.
8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für
Frauen, die sich – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat (meist in ei-
nem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder
weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in
ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen
Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im
Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Regel in Gestalt des
Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat
stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom
8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007
vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7,
D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und D-3190/2011 vom 7. Febru-
ar 2012 E. 8).
8.2 Die Beschwerdeführerin wohnt gemäss ihren Angaben in der Stel-
lungnahme vom 6. Dezember 2012 zur Zeit in einem von ihr gemieteten
kleinen Zimmer in (…) und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt.
Sie habe aus Angst vor kriminellen Entführern (…) dem sudanesischen
Flüchtlingslager (…) vorgezogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es
ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich als
registrierter Flüchtling in ein ihr zugewiesenes Flüchtlingslager zu bege-
ben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea erhalten dürfte.
Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsu-
chenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass
diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete
Hinweise auf eine drohende Deportation (oder Entführung) nach Eritrea
liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor.
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8.3 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu,
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der ver-
letzlichen Personen gehört. Es begnügte sich vielmehr damit, unter Hin-
weis auf die – wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt – unzutref-
fend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhal-
ten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische
Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar,
weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das
Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der individuellen Situa-
tion der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan
vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend
gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
8.4
8.4.1 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme
in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzu-
nehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriteri-
um bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin als verletzliche Person noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz
in ausreichendem Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf
die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von
eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden
Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die
Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbar-
keitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren jedoch re-
formatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein
Rechtsnachteil erwächst.
8.4.2 Die bald (…)-jährige, gemäss dem am 4. Februar 2013 zu den Ak-
ten gereichten ärztlichen Zeugnis nun im (…) Monat schwangere Be-
schwerdeführerin hält sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen
Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte allein in
(…) auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über keine
weiteren Bezugspersonen. Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt
auch wegen ihrer Schwangerschaft als prekär bezeichnet werden. Mit
dem Sudan verbindet sie keine besondere kulturelle oder sprachliche
Nähe; eine solche existiert zwar auch zur Schweiz nicht, aber ihr Ehe-
mann lebt hier seit Mai 2010 als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus.
Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes – dieser ist im
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(…) in die Schweiz eingereist – verfügt sie offensichtlich über einen en-
gen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz
sind kaum wesentlich geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingsla-
ger. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerde-
führerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumut-
bar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Der Ehemann reiste nach seiner
Anerkennung als Flüchtling von der Schweiz aus in den Sudan und heira-
tete dort die Beschwerdeführerin. Eigenen Angaben zufolge kennt ihn die
Beschwerdeführerin seit dem Kindes- beziehungsweise Schulalter
(vgl. Akten Vorinstanz B2/7 S. 5 und 7). Hinweise, dass es sich vorliegend
um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig dazu
dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu ermögli-
chen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist
festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz an-
gewiesen ist.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 21. Ja-
nuar 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Dezember 2012 auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin (und nach
deren Niederkunft […]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die
erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das
Asylverfahren fortzusetzen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist
nicht davon auszugehen, der durch ihren Ehemann vertretenen Be-
schwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, wes-
halb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin (und nach deren
Niederkunft […]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erfor-
derlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asyl-
verfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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