B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-326/2015
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (gemäss eigenen Angaben: Eritrea),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
E-326/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angebli-
chen Heimatstaat Eritrea im April 2000 und reiste nach B._______ in den
Sudan, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er nach
Addis Abeba (Äthiopien) gegangen und habe sich dort bis im Oktober 2012
aufgehalten. Am 14. Oktober 2012 habe er Äthiopien auf dem Luftweg ver-
lassen und sei nach Italien gereist. Am 18. Oktober 2012 sei er in die
Schweiz eingereist. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Im EVZ Kreuzlingen fand am 24. Oktober 2012 und am 15. November 2012
die Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien in
C._______ (Eritrea) geboren und eritreische Staatsbürger. Er habe einen
in den USA und einen in Deutschland lebenden Bruder. Er sei ebenfalls
eritreischer Staatsbürger und habe bis etwa 1985 in Eritrea gelebt. An-
schliessend habe er sich bis ins Jahr 2000 in Äthiopien aufgehalten. In Ad-
dis Abeba habe er die erste bis zwölfte Schulklasse besucht. Er sei im Jahr
2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft wor-
den, dabei vom Militär empfangen und sofort nach Sawa gebracht worden,
wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. In diesen vier Monaten habe
er keinen Sold erhalten. Im April 2000 habe er versucht, auf dem Landweg
von Eritrea in den Sudan zu gelangen.
An der Grenze sei er von sudanesischen Soldaten angehalten und in ein
Gefängnis in B._______ (Sudan) gebracht worden. Nach einer etwa ein-
jährigen Haft sei er freigelassen worden. Anschliessend sei er mit einem
Bus nach Khartum gereist und sei dann mit einem Schiff weiter nach Juba
gelangt. Bis 2006 habe er sich im Quartier D._______ in Juba aufgehalten.
Danach habe er vom Südsudan aus einen Fluss überquert und sei nach
E._______ in Äthiopien gelangt. Anschliessend sei er nach Addis Abeba
gereist und habe sich dort bis 2010 im Quartier F._______ aufgehalten. Im
Jahr 2010 sei er in Addis Abeba festgenommen worden, nachdem andere
Leute die Polizei darüber informiert hätten, dass er Eritreer sei. Der Be-
schwerdeführer sei von der Polizei ins Gefängnis G._______, im Quartier
H._______, gebracht worden, wo er elf Monate lang inhaftiert worden sei,
weil er keinen Ausweis besessen habe. Im November 2010 sei er zusam-
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men mit weiteren Eritreern ins Flüchtlingslager I._______ verbracht wor-
den. Nach einer Woche sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Mit Hilfe
eines in Addis Abeba lebenden Verwandten habe er Äthiopien auf dem
Luftweg verlassen können und sei am 14. Oktober 2012 nach Italien ge-
reist. Er habe dabei einen braunen Reisepass verwendet, von dem er nicht
wisse, von welchem Land dieser ausgestellt worden sei. Er habe Eritrea
verlassen, weil er nicht als Soldat habe leben wollen und weil das Leben
dort schwierig sei. Zudem habe er in Sawa Schwierigkeiten bekommen,
nachdem er als Angehöriger der Pfingstgemeinde aus der Bibel gelesen
habe und von zwei Soldaten dabei erwischt worden sei.
Nach seiner Deportation von Äthiopien nach Eritrea habe er im Jahr 2000
einen provisorischen (eritreischen) Identitätsausweis erhalten. Andere
Ausweispapiere habe er nie besessen. Als er in Juba gewesen sei, habe
er einen eritreischen Reisepass beschaffen wollen. Er habe dabei der erit-
reischen Botschaft die Identitätskarte seines Vaters präsentiert. Weil er
aber die 2%-Exilsteuern nicht bezahlt habe, sei ihm kein Reisepass aus-
gestellt worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Akten
und gab hierzu an, es handle sich um den Identitätsausweis seines Vaters.
C.
Am 1. Oktober 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu den Asylgründen statt.
Hierbei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe drei
Geschwister. Sein jüngster Bruder J._______ lebe in Deutschland. Er habe
religiös geheiratet und sei Vater eines Kindes. Drei bis vier Tage vor seiner
Ausschaffung von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 habe er ein Schrei-
ben des äthiopischen Migrationsamt erhalten, in welchem ihm mitgeteilt
worden sei, dass er das Land verlassen müsse. Er sei dann in Addis Abeba
abgeholt und in Begleitung von Soldaten aus Äthiopien ausgewiesen und
nach Eritrea ausgeschafft worden. In Eritrea habe er sich zwei Tage lang
im Quartier K._______ in Asmara aufgehalten. Dort sei er von Soldaten
abgeholt und anschliessend nach Sawa verbracht worden. In Sawa sei er
vom wachehaltenden Soldaten beim Bibellesen erwischt worden. Zusam-
men mit einem Freund L._______ sei ihm die Flucht aus der Militärkaserne
in Sawa gelungen. Insgesamt habe sein letzter Aufenthalt in Eritrea fünf
oder sechs Monate gedauert. Er habe Eritrea verlassen, weil er dort ange-
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sichts des Militärdienstes keine Möglichkeit gehabt habe, in Freiheit zu le-
ben oder sich frei zu äussern. Zudem habe er wegen der Zugehörigkeit
seiner Eltern zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde Schwierig-
keiten gehabt.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer
mit mehreren Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben konfrontiert, und
es wurde ihm Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, eröffnet am 17. Dezember 2014,
lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
Zur Begründung erwog das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme. Das BFM ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erklärte den Vollzug
als zumutbar, zulässig und möglich. Zudem hielt das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich negativ aufgefallen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die protokollierten
Angaben des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So
habe dieser in der BzP angegeben, von Januar bis April 2000 in Eritrea
gewesen zu sein. In der Anhörung vom 1. Oktober 2014 habe er hingegen
von einer Periode von fünf oder sechs Monaten, ab 2000 und bis 2001,
gesprochen. Zudem sei seine Angabe in der Anhörung, wonach er im April
2000 in Asmara angekommen sei, nicht mit seinen Aussagen in der BzP
zu vereinbaren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Be-
ziehungsnetz und zu den Umständen seiner Flucht seien kon-tradiktorisch
ausgefallen, indem er in der BzP von zwei Brüdern, davon einer in Deutsch-
land, berichtet habe, während er seinen Ausführungen bei der Anhörung
zufolge drei Geschwister haben wolle. Zudem habe er in der BzP berichtet,
das Rote Kreuz habe ihn bei der Ausschaffung (nach Eritrea) gefahren,
während er ein Mitwirken dieser Organisation bei der Anhörung ausge-
schlossen habe.
Im Weiteren seien die Schilderungen der rund 1000 km langen, angeblich
rund sechs Tage dauernden Reise von Addis Abeba nach Asmara unstim-
mig ausgefallen. Auch die Schilderungen seiner persönlichen Eindrücke
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während der Reise von M._______ über N._______ nach Asmara, die Be-
schreibung der Mitnahme nach Sawa und die Flucht von Sawa müssten
als wenig substanziiert respektive oberflächlich gewertet werden, zumal er
keine singulären Details von der Landschaft, Mitreisenden oder von ande-
ren Beobachtungen zu Protokoll gegeben habe. Bei diesen Vorfällen habe
es sich um prägende Ereignisse gehandelt, weshalb er substanzieller hätte
berichten und insbesondere mehr Details zum Militär, insbesondere zur
Einheit und zum Militäralltag, zum Fluchtgefährten oder zur Herkunft seiner
Bibel, hätte beschreiben müssen.
Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten, insbesondere dass
er mit seiner Familie in Eritrea nicht über Details möglicher Auswirkungen
seiner Desertion gesprochen haben wolle, sei – im eritreischen Kontext,
wo Familien von Deserteuren zur Rechenschaft gezogen würden – als un-
logisch und unrealistisch einzustufen.
Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2000 von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben und dort registriert worden
sei, demnach Kontakt mit den eritreischen Behörden nach der staatlichen
Unabhängigkeit gehabt habe und schliesslich aus der eritreischen Armee
desertiert sei. Vielmehr spreche vieles dafür, dass er mindestens seit 1986
nicht mehr in Eritrea gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer stets in Äthiopien gelebt habe, zumal er seinen
Aufenthalt in Juba – als Folge seiner Flucht aus Eritrea – auch nicht habe
substanziieren können. Zudem habe er bei der Geburt als Äthiopier gegol-
ten und habe in Addis Abeba alle Schulen besucht. Es sei daher nahelie-
gend, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Nationalität habe, wofür
auch die direkte Ausreise von Addis Abeba nach Rom spreche. Eine solche
Reise legal, mit authentischen Reisepapieren zu unternehmen, sei wahr-
scheinlicher als mit gefälschten Papieren, zumal der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen sei, diese Papiere zu beschreiben.
An der Einschätzung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen
Äthiopier handle, könne auch die eingereichte, angeblich auf seinen Vater
lautende, Identitätskarte nichts ändern. Zwar enthalte sie prima facie keine
Fälschungsmerkmale. Es könne aber nicht zwingend davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der in der Identitätskarte genannten Person um
seinen Vater handle. Zudem könnte selbst Dokumenten mit eingetragener
eritreischer Nationalität aufgrund ihrer Käuflichkeit in Äthiopien kein genü-
gender Beweiswert zugesprochen werden.
E-326/2015
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Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Da vorliegend keine
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden, der Beschwerdeführer
seine eritreische Nationalität und Kontakte mit eritreischen Behörden nach
der Unabhängigkeit Eritreas nicht habe glaubhaft darlegen können und er
mit der in Äthiopien lebenden Familie seiner religiös geheirateten Frau über
ein dortiges Beziehungsnetz verfüge, sei der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig und zumutbar zu betrachten. Im heutigen Zeitpunkt könne nicht da-
vonausgegangen werden, der Wegweisungsvollzug sei zum vornherein
nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer
sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlan-
des die benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug auch möglich sei.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 10. Dezember 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichte Iden-
titätskarte seines Vaters müsse als glaubhaftes Beweismittel zur Identität
des Beschwerdeführers anerkannt werden, auch wenn in Äthiopien ent-
sprechende Dokumente käuflich erworben werden könnten. Auch das ein-
gereichte Schreiben des (…) bestätige seine eritreische Herkunft. Es sei
nicht davon auszugehen, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers
seine Identitätskarte einer Drittperson verkauft habe. Bei den vom Be-
schwerdeführer in der Schweiz begangenen Straftaten handle es sich um
Bagatelldelinquenzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Flug
von Addis Abeba nach Rom unternommen habe, bedeute nicht, dass er
äthiopischer Herkunft sei. Das vom BFM herangezogene Argument betref-
fend Dauer der Busfahrt von Addis Abeba nach M._______ verkenne die
in Afrika herrschenden Realitäten bei Personentransporten. Es sei auch
nicht unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an die Herkunft seiner
Bibel oder an die Umstände seiner Flucht nicht zu erinnern vermöge. Im
Weiteren könne bei Bedarf durch den älteren Bruder O._______ mittels
einer DNA-Analyse belegt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer
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um einen aus Eritrea stammenden Asylsuchenden handle. Der ältere Bru-
der lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in P._______ und sei nachweis-
lich aus Eritrea. Sollte das Bundesverwaltungsgericht am Entscheid des
BFM festhalten, sei dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit ein-
zuräumen, beim in P._______ lebenden Bruder einen DNA-Test durchfüh-
ren zu lassen, damit ein definitiver Beweis seiner Herkunft beigebracht wer-
den könne.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben des (…), Zweigstelle in Q._______ (Deutschland),
datiert vom 5. Januar 2015, zu den Akten.
In diesem Schreiben bestätigt der Generalsekretär des (…), dass
R._______, wohnhaft in W._______ (Deutschland), aktives und wichtiges
Mitglied des (…) im Raum von Q._______ sei. R._______ habe immer zu
den oppositionellen Kräften gehört und habe für die Unabhängigkeit Erit-
reas mehrere Jahre lang gekämpft. Er stamme aus dem Dorf C._______
im S._______ ([…] Zone) in Eritrea. Er habe mehrere Geschwister, unter
anderem einen grossen Bruder O._______.
Der Generalsekretär hält im Schreiben zudem fest, die Bescheinigung sei
ausgestellt worden, um zur Klärung der Identität von A._______ (der Be-
schwerdeführer), Sohn des im Schreiben erwähnten Bruders T._______,
beizutragen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar
2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bruder des
Beschwerdeführers sei deutscher Staatsangehöriger. Es sei Sache des
Beschwerdeführers, die eigene Staatsangehörigkeit zu beweisen. Auch
wenn das Verwandtschaftsverhältnis mit O._______ in P._______, etwa
durch eine DNA-Analyse, bewiesen werde, bedeute dies noch nicht, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich ebenso eritreischer Staatsbürger sei.
Fakt bleibe, dass der Beschwerdeführer bisher seine Identität nicht bewie-
sen habe. Im Schreiben des (…) würden Angaben zum Absender fehlen,
was zweifelhaft sei. Zwar werde darin in einem Nebensatz festgehalten,
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dass der Beschwerdeführer ein Neffe eines R._______ und Sohn dessen
älteren Bruders T._______ sei. Das Schreiben vermöge jedoch insgesamt
nicht die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen.
Im Weiteren seien die Deportation, der anschliessende Militärdienst sowie
der Gefängnisaufenthalt markante Ereignisse in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die sich in der relativ kurzen Zeit von ca. vier bis fünf
Monaten (im Jahr 2000), in der er sich in Eritrea aufgehalten haben solle,
ereignet hätten. In einer Gesamtschau vermöchten diese Vorbringen nicht
zu überzeugen. Zudem habe es im behaupteten Zeitraum, als der Be-
schwerdeführer sich angeblich in Juba aufgehalten habe (vgl. BzP, Punkt
5.02), dort weder eine eritreische Botschaft noch ein Konsulat gegeben.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM schriftlich
zu äussern. Der Beschwerdeführer hat vom Recht auf Replik keinen Ge-
brauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
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48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach einer Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten stellt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass die BzP vom 24. Oktober 2012 und
15. November 2012 überdurchschnittlich ausführlich durchgeführt und pro-
tokolliert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden viele präzise Fragen ge-
stellt. Auch die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 1. Ok-
tober 2014 durch das BFM wurde sehr sorgfältig und präzise durchgeführt.
Die betreffenden Protokolle vermitteln den Eindruck, dass die Vorinstanz
sehr bemüht war, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzuhal-
ten. Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Protokolle als inhaltlich
korrekt und vollständig eigenhändig unterzeichnet. Das Bundesverwal-
tungsgericht kann daher keine Umstände erkennen, die darauf schliessen
liessen, dass diese beiden Befragungsprotokolle nicht vollumfänglich für
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die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers herangezogen
werden könnten. Der Sachverhalt wurde korrekt ermittelt und festgestellt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom
10. Dezember 2014 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis
zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asyl-
verfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation
nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
5.1 Insbesondere muss festgestellt werden, dass die zentralen Elemente
der Asylbegründung vom Beschwerdeführer unglaubhaft dargelegt wur-
den. Namentlich seine Schilderungen der angeblichen Deportation von
Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000, seine Zwangsrekrutierung in Sawa,
seine Flucht von Sawa sowie seine illegale Ausreise von Eritrea in den Su-
dan vermitteln insgesamt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer
dabei auf persönlich Erlebtes zurückgreifen kann.
5.1.1 Zunächst fällt auf, dass seine Ausführungen zur angeblich im Jahr
2000 erlittenen Deportation nach Eritrea inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht
erhebliche Widersprüche aufweisen.
So führte der Beschwerdeführer in der BzP auf Seite 11 aus, er sei bei der
Deportation an der eritreischen Grenze nicht der eritreischen Polizei über-
geben worden, weil das Rote Kreuz die betreffende Fahrt (über die Grenze
von Äthiopien nach Eritrea) durchgeführt habe. Im späteren Verlauf der
BzP führte er zwar aus, er sei sich nicht sicher, ob es das Rote Kreuz ge-
wesen sei, welches die Reise organisiert habe (vgl. Akte A6, S. 11). Bei der
einlässlichen Anhörung vom 1. Oktober 2014 gab er demgegenüber an, es
sei kein Vertreter einer Organisation bei der Ausschaffung von Äthiopien
dabei gewesen; das Rote Kreuz sei nicht anwesend gewesen (vgl. B37,
Antwort 29). Im Weiteren gab er bei dieser Anhörung zu Protokoll, dass
seine Eltern bereits zwei Jahre vor ihm, d.h. im Jahr 1998, deportiert wor-
den sein sollen. Diesen Umstand erwähnte er bei der Befragung zu den
Ausreisegründen im Rahmen der BzP mit keinem Wort, sondern hielt le-
diglich fest, er sei 2000 nach Eritrea zurückgekehrt.
Im Weiteren vermochte er sich nicht an die konkreten Umstände seiner
Deportation zu erinnern, beispielsweise zur Frage, wann er abgeholt oder
von wievielen Männern er abgeholt worden sei, oder zur Frage, womit er
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Seite 11
unmittelbar vor seiner Mitnahme gerade beschäftigt gewesen sei respek-
tive ob weitere Personen auch mitgenommen worden seien (vgl. B37, Ant-
worten 121 bis 127).
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, stimmen
auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Eritrea
in zeitlicher Hinsicht nicht überein: einerseits gab er an, er sei nach seiner
Deportation von Äthiopien etwa 4 Monate lang, bis April 2000, in Eritrea
gewesen (vgl. A6, S. 4 und 7), während er an der Bundesanhörung vom 1.
Oktober 2015 angab, nach einem rund 5- bis 6-monatigen Aufenthalt in
Eritrea im Jahr 2001 von Eritrea ausgereist zu sein (vgl. B37, Antworten 12
und 13). Seine weitere Aussage, er sei im April (2000) in Asmara angekom-
men (vgl. B37, Antwort 90), ist ebenfalls nicht mit seinen diesbezüglichen
Angaben in der BzP zu vereinbaren, wonach er im April 2000 Eritrea ver-
lassen haben will.
5.1.2 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Schilderungen zur
Flucht aus Sawa, der illegalen Ausreise aus Eritrea und der einjährigen
Haft vor, diese Ereignisse gemeinsam mit seinem "Bibelfreund" L._______
erlebt zu haben. Angesichts dieser angeblich lange Jahre dauernden
Schicksalsgemeinschaft müssen seine Angaben zu diesem Freund, von
dem er nur den Vornamen nennt (vgl. B37, Antworten 153 ff.), als sehr
oberflächlich und unsubstantiiert und somit auch nicht glaubhaft gewürdigt
werden.
Bei den genannten Vorfällen handelt es sich um prägende Ereignisse für
den Beschwerdeführer, der seine persönliche, im Rahmen seines Asylver-
fahrens geltend gemachte Gefährdungs- respektive Verfolgungssituation
explizit auf diese Ereignisse zurückführt. Daher bleibt nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, sich genauer an
die konkreten Begebenheiten zu erinnern und entsprechend detailliertere,
inhaltlich reichere Angaben zu diesen Ereignissen zu Protokoll zu geben.
5.1.3 Auch die Schilderungen des absolvierten Militärdienstes in Sawa
müssen als unsubstanziiert eingestuft werden. Der Beschwerdeführer er-
wähnte in diesem Zusammenhang einzig Sportübungen, die er habe ver-
richten, und Holzgewehre, mit denen er habe Übungen absolvieren müs-
sen (vgl. B37, Antworten 130 ff.). Die Fragen zu seiner militärischen Einheit
oder zu seinen Vorgesetzten konnte er demgegenüber nicht beantworten
(vgl. B37, Antworten 135 bis 140).
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5.1.4 Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
zur angeblichen Reise von Khartum (Sudan) nach Juba (Südsudan) res-
pektive zur Reise von Juba wieder nach Addis Abeba (vgl. A6, S. 8 und 9)
als unsubstanziiert und inhaltsleer gewürdigt werden.
An dieser Stelle muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer, welcher angab, vier Jahre lang und stets am gleichen Ort in Addis Ab-
eba gelebt zu haben, nicht in der Lage war, Angaben zur diesbezüglichen
Wohnadresse zu machen (vgl. A6, S. 9), was als gänzlich unrealistisch be-
zeichnet werden muss.
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach schwierige und angst-
einflössende Situationen in einem "psychologisch verstandenen Kontext"
meist verdrängt würden, vermag die festgestellten Widersprüche und un-
substantiierten Schilderungen nicht zu erklären und muss daher als un-
behelflicher Erklärungsversuch zurückgewiesen werden.
5.1.5 Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Einschätzung der
Vorinstanz hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur De-
portation, zur Mitnahme nach Sawa, zu seiner Flucht von dort und hinsicht-
lich seiner Beschreibung der einjährigen Inhaftierung im Sudan inhaltlich
und im Ergebnis zu bestätigen sind.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass
er in seinem angeblichen Heimatstaat Eritrea konkrete Kontakte mit den
Militärbehörden gehabt hat oder in Eritrea in flüchtlingsrelevanter Hinsicht
gefährdet war oder inskünftig mit einer überwiegender Wahrscheinlichkeit
gefährdet sein könnte.
5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner geltend gemachten Ver-
folgungssituation zwei Beweismittel eingereicht.
5.2.1 Zur eingereichten Identitätskarte bringt er vor, es handle sich dabei
um den Identitätsausweis seines Vaters. Er habe in Juba einen Reisepass
ausstellen lassen wollen. Weil seine eigene Identitätskarte in Eritrea ab-
handen gekommen sei, habe er den entsprechenden Ausweis seines Va-
ters benötigt (vgl. A6, S. 6 und 7).
Einerseits ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu seiner Reise und seinem Aufenthalt in Juba unglaubhaft ausgefallen
sind (vgl. obige Erwägung 5.1). Zum anderen wies die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung darauf hin, dass es zur fraglichen Zeit in Juba überhaupt
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Seite 13
noch kein eritreisches Konsulat gegeben habe, was seinen Ausführungen
die glaubhafte Grundlage entzieht.
Die diesbezüglichen Schilderungen sind aber auch chronologisch nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, er habe die Iden-
titätskarte seinem Vater nicht wieder retourniert, weil ihm – während seines
Aufenthaltes in Juba von 2001 bis 2006 – vom Mann, der ihn nach Italien
begleitet habe, geraten worden sei, diesen Ausweis zu behalten, da er ihn
vielleicht für eine (zukünftige) Reise nach Europa benötigen und weiter ver-
wenden könne (vgl. A6, Punkt 4.04, S. 7). Die Reise des Beschwerdefüh-
rers nach Europa fand indessen erst 2012 statt, weshalb nicht nachvoll-
ziehbar bleibt, dass er diesen Ausweis sechs Jahre vorher im Hinblick auf
diese Reise behalten haben will.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Verwandtschaft zu seinem
Vater und Bruder die eigene eritreische Staatsangehörigkeit ableiten will,
ist Folgendes festzuhalten:
Im äthiopischen-eritreischen Länderkontext muss davon ausgegangen
werden, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers (Jahrgang 1946)
als auch der Bruder O._______ (Jahrgang 1973; vgl. Beschwerdeschrift,
S. 3) beide im Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsbürger waren. Aus
der blossen Tatsache, dass einer von diesen Verwandten im Jahr 1993 für
die eritreische Staatsangehörigkeit optiert haben könnte, kann nicht abge-
leitet werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits ebenfalls die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft erlangt hat, zumal eine solche "Optierung" nur für
die eigene Person respektive deren (eritreische) Staatszugehörigkeit Aus-
wirkungen haben würde. Mit anderen Worten kann aus einer möglichen
Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft durch den Vater oder durch
den Bruder nicht zwingend die (eritreische) Staatszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden.
Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich seines angeblichen familiären Beziehungsnet-
zes inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen. An der BzP (vgl. A6 S. 6) gab
er an, in Drittstaaten zwei Brüder zu haben (den Bruder U._______ in den
USA sowie den Bruder O._______ in Deutschland). Demgegenüber gab er
in der Bundesanhörung an, einen weiteren Bruder (J._______) in Deutsch-
land zu haben (vgl. B37 Antworten 92 ff.). Wie das BFM in der angefochte-
nen Verfügung korrekt festhielt, hat der Beschwerdeführer diesen Bruder
J._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt. In der Beschwerdeschrift
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führte er wiederum aus, der Bruder O._______ sei im Kanton V._______
wohnhaft.
Bei dieser Sachlage kann die Echtheit des eingereichten (angeblich väter-
lichen) Identitätsausweises – es handelt sich bei dieser am 30. November
1992 ausgestellten Identitätskarte ohnehin nicht um einen Nachweis der
Staatsangehörigkeit des (damals noch nicht existierenden) Staates Eritrea,
sondern um den von der Provisorischen Eritreischen Regierung ausgestell-
ten Abstimmungsausweis für das Unabhängigkeitsreferendum vom April
1993 – offenbleiben. Aufgrund derselben Erwägungen besteht auch keine
Veranlassung, eine DNA-Analyse vornehmen zu lassen, welche möglich-
erweise die Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem im
Kanton V._______ lebenden Bruder nachweisen könnte. Selbst wenn die
Blutsverwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem Vater oder zum
Bruder O._______ erstellt wäre, kann aus dieser Verwandtschaft kein zu-
verlässiger Rückschluss auf die eigene eritreische Staatszugehörigkeit des
Beschwerdeführers gezogen werden. Der entsprechende in der Beschwer-
deschrift erhobene Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.2.3 Aus den dargelegten Gründen muss auch dem Schreiben des (…)
und den daraus abgeleiteten Verwandtschaftsbeziehungen der Beweiswert
für die eritreische Staatszugehörigkeit abgesprochen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine angebliche eritreische Staatszugehörigkeit und
eine ihm im behaupteten Heimatland Eritrea drohende asylbeachtliche Ge-
fährdungslage nachzuweisen oder darzutun. Sämtliche vom Beschwerde-
führer behaupteten Anknüpfungspunkte zu Eritrea müssen als unglaubhaft
qualifiziert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie bereits das SEM (vgl. angefoch-
tene Verfügung Erwägung II Ziffer 3, S. 5) – davon aus, dass der Beschwer-
deführer stets in Äthiopien gelebt hat und im Zeitpunkt seiner Geburt als
Äthiopier galt. Er hat alle Schulen in Addis Abeba besucht. Es ist mit gröss-
ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor äthiopischer Staatsbürger ist.
Bei der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist folg-
lich von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen.
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6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr
von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
Vorliegend sprechen auch keine individuellen, persönlichen Umstände ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist zwar angesichts
der – trotz Wirtschaftswachstum der letzten Jahre – generell schwierigen
Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland anfänglich mit ge-
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wissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Akten-
lage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen
werden, die dem jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerde-
führer die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen soll-
ten. So hat er mehrere Jahre in der Grossstadt Addis Abeba gelebt und
dort die 1. bis 12. Schulklasse besucht (vgl. A6, Punkt 1.17.04, S. 4). In
Addis Abeba bestehen grundsätzlich bessere Arbeits- und Einkommens-
möglichkeiten als in anderen Städten oder in den ländlichen Regionen des
Landes (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass ihm der Einstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin
die Sicherung seiner eigenen Existenz möglich sein sollte. Zudem ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjähri-
gen Aufenthaltes in Addis Abeba dort nach wie vor über Freunde verfügt,
die ihm bei Bedarf zumindest zu Beginn bei der der Wiederintegration un-
terstützten können und beispielsweise eine Unterkunft zur Verfügung stel-
len können. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde.
7.4.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: