B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-326/2016
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, 1
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl 2
nachsuchte, 3
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-4
rum vom 17. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5
27. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-6
tend machte, im (…) 2013 habe seine Schulzeit geendet und er habe dann 7
realisiert, dass dies das erhebliche Risiko einer unfreiwilligen Rekrutierung 8
zum Militärdienst mit sich gebracht habe, 9
dass es zu dieser Zeit zu verschiedenen Razzien und Zwangsrekrutierun-10
gen gekommen sei, und er sich zur Flucht aus dem Heimatstaat entschlos-11
sen habe um der Einziehung zum Militärdienst zu entgehen, 12
dass er Eritrea Ende (…) 2013 illegal verlassen habe und dann zwei Mo-13
nate lang in Äthiopien geblieben sei, bevor er die Reise in die Schweiz 14
(über den Sudan, Libyen und Italien) weitergeführt habe, 15
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 18. De-16
zember 2015) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-17
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der 18
Schweiz anordnete, 19
dass das Staatssekretariat hingegen den Wegweisungsvollzug wegen Un-20
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, 21
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht 22
vom 15. Januar 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und be-23
antragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft 24
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, 25
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit 26
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-27
zuordnen sei, 28
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der 29
unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvor-30
schusspflicht beantragt wurden, 31
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 32
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-33
freiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer 34
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufforderte, der am 35
12. Februar 2016 fristgerecht überwiesen wurde, 36
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, 37
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-38
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines 39
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-40
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 41
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), 42
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht 43
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, 44
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, 45
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 46
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-47
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, grund-48
sätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-49
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert 50
ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), 51
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des 52
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und sich daher in die-53
sem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, 54
weil die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbar-55
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3) 56
und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführ-57
bar gilt, 58
dass deshalb mit Bezug auf das das Eventual-Rechtsbegehren, es sei die 59
vorläufige Aufnahme anzuordnen, kein Rechtsschutzinteresse besteht, 60
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter 61
dem eben erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 62
Art. 52 Abs. 1 VwVG), 63
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen 64
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 65
2014/26 E. 5), 66
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher 67
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-68
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, 69
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil 70
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 71
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-72
zichtet wurde, 73
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 74
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im 75
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-76
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer 77
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-78
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 79
Abs. 1 AsylG), 80
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft 81
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), 82
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde 83
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält 84
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-85
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den 86
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-87
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), 88
dass gemäss langjähriger Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre-89
kurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt 90
wird, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG we-91
gen Refraktion oder Desertion in Eritrea nur dann anzunehmen ist, wenn 92
die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden stand, 93
und es nicht ausreicht, dass der Asylsuchende im dienstfähigen Alter ist 94
und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. BVGE 2015/3 95
E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 96
[EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4, zudem Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 97
29. September 2009 E. 6.5.2), 98
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen las-99
sen, dass er je in Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden stand (vgl. 100
Protokoll Anhörung ad F103) und demzufolge die ihm geltend gemachte 101
Befürchtung, infolge seines Ausschlusses von der Schule bei einer Razzia 102
der Militärbehörden aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu 103
werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, 104
dass der Beschwerdeführer zudem angegeben hat, nie irgendwelche Prob-105
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll der 106
Erstbefragung S. 6), 107
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale 108
Ausreise aus Eritrea mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung 109
als unglaubhaft bezeichnet hat und an dieser Feststellung auch der Um-110
stand nichts zu ändern vermag, dass in der Beschwerdeeingabe die Schil-111
derung der Ausreiseumstände wiederholt werden, 112
dass der Beschwerdeführer angibt, den Entschluss zur Ausreise am 113
27. Oktober 2013 getroffen und diese Entscheidung noch am gleichen Tag 114
umgesetzt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung ad F 97 f.), was lebensfremd 115
erscheint, 116
dass sich dieser angeblich "plötzliche […] Entscheid" (vgl. a.a.O. ad F137) 117
respektive seine umgehende Verwirklichung sich schwerlich damit verein-118
baren lässt, dass Finanzierung der Reise durch viele in Israel lebende Per-119
sonen übernommen worden sei, was ja zuerst ebenfalls noch hätte orga-120
nisiert werden müssen (vgl. a.a.O. ad F140–147), 121
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelang, die Hinter-122
gründe dieser Finanzierung plausibel darzustellen (vgl. a.a.O. insbes. ad 123
F144 ff.), 124
dass er die Frage nach seinen stärksten Erinnerungen im Zusammenhang 125
mit der Ausreise nur zu Protokoll gab "Ich habe keine besondere Erinne-126
rung. Es war gut. Ich bin gut ausgereist. Damals hatte ich einfach Angst 127
gehabt, erwischt zu werden, sonst nichts." (vgl. a.a.O. ad F119), 128
dass er die Frage irgendwelchen Schwierigkeiten bei der Ausreise mit 129
"Es war ok. Ich bin ohne Problem ausgereist." beantwortete (vgl. a.a.O. 130
ad F122), 131
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dass diese protokollierten Aussagen – auch im Vergleich zu anderen Schil-132
derungen des Beschwerdeführers – völlig unsubstanziiert sind, 133
dass dieser seine illegale Ausreise aus Eritrea somit nicht glaubhaft 134
machen konnte, 135
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-136
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das 137
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, 138
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein 139
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat 140
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt 141
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. 142
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte 143
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und 144
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, 145
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-146
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-147
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist 148
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), 149
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des 150
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und sich daher in die-151
sem Zusammenhang – wie eingangs erwähnt – keine weiteren Fragen 152
mehr stellen, 153
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den 154
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 155
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, 156
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– 157
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-158
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) 159
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der 160
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-161
renskosten zu verwenden ist, 162
dass der Instruktionsrichter in der Verfügung vom 3. Februar 2016 bereits 163
festgestellt hatte, dass für die in der Beschwerde ohne inhaltliche Begrün-164
dung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem 165
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Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben 166
sei zu unterlassen, bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung be-167
stand und besteht, 168
dass der Vollständigkeit halber schliesslich festgestellt werden kann, dass 169
aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine solche Datenbekanntgabe 170
hervorgeht (was angesichts der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-171
führers auch nicht zu erwarten war). 172
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 178
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 180
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-182
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-183
lung der Verfahrenskosten verwendet. 184
3. 185
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale 186
Migrationsbehörde. 187
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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