B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-326/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) – seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 24. September 2014 verliess und am 25.
September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass am 7. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ eine summarische Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das SEM diese Verfügung am 15. Februar 2017 aufhob und das na-
tionale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass am 11. Dezember 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen durchge-
führt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2007/2008 die damals in sei-
nem Ort anwesende Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt,
indem er ihr Mitteilungen über die Stationierung des Militärs gemacht und
Essen geliefert habe,
dass er zudem ab 2011 respektive 2014 die Tamil National Alliance (TNA),
bei der sein Onkel Mitglied sei, unterstützt habe, indem er Plakate aufge-
hängt, Flugblätter verteilt und an Veranstaltungen teilgenommen habe,
dass er zudem an Demonstrationen teilgenommen habe,
dass im Anschluss an eine solche im Juli 2014 Unbekannte auf seine Haus-
mauer geschrieben (A43 F68 und F84) ein Plakat aufgehängt hätten vgl.
(A6 S. 8), dass man ihn und zwei seiner Bekannten erschiessen werde,
dass er am nächsten Tag zu Hause (A6, S. 8) beziehungsweise auf einem
Cricketplatz (A43 F99 f.) von Soldaten aufgesucht worden sei und diese
ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten, wobei er aufgefordert wor-
den sei, am nächsten Tag in deren Armeecamp vorbeizukommen, um die
Identitätskarte wieder abzuholen,
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dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei,
dass überdies Soldaten (A43 F87) beziehungsweise zwei vermummte Un-
bekannte (A4 S. 8) zu Hause nach ihm gesucht, das gesamte Haus durch-
sucht und seine Mutter mit dem Fuss getreten hätten,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass er gleichzeitig zwei Bestätigungsschreiben betreffend seine Tätigkeit
für die TNA vom (…) 2014 und (…) 2014 sowie zwei fremdsprachige Zei-
tungsartikel als Beweismittel einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. Dezember 2017 – eröffnet am 15. Dezember 2017 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2018 einge-
reicht wurde,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2018 festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich
irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verfol-
gung durch die sri-lankischen Armeebehörden zu Recht als unsubstanzi-
iert, oberflächlich, vage und – auch weil nicht der Eindruck entstehe, als
hätte er das Gesagte erlebt – damit als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Schlussfolgerun-
gen der Vorinstanz subjektiv seien, daran nichts zu ändern vermögen,
dass entgegen seiner Meinung, wonach er die Ereignisse – die Propagan-
datätigkeit für die TNA, die Teilnahme an Demonstrationen, das Anbringen
eines Plakats durch die Armee, der Vorfall, bei dem er verprügelt worden
sei und die Suche in seinem Elternhaus – detailliert geschildert habe, ge-
stützt auf die diesbezüglichen Protokollstellen keine derartigen Rück-
schlüsse gezogen werden können,
dass dies insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen gilt,
welche auf die Hausmauer geschrieben worden seien, nachdem er an ei-
ner Demonstration teilgenommen habe, bei der er von den Behörden foto-
grafiert worden sei (A43 F 68, F 94 – 93),
dass auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese
Drohung für sich als sehr einschneidend bezeichnet und als Grund angibt,
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weshalb er seither nicht mehr nach Hause gegangen sei, erlebnisgeprägte
und ausführlichere Angaben hätten erwartet werden können,
dass überdies die anlässlich der Anhörung geäusserte Annahme, es seien
vermutlich Leute des Militärs gewesen, die diese Plakate geschrieben hät-
ten (a.a.O. F84 – F88, F92), als vage zu bezeichnen ist und auf blossen
Vermutungen basiert, für die keine Hinweise vorhanden sind,
dass die Vorinstanz daher – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Meinung – darauf verzichten konnte, dem Beschwerdeführer zu den
Gründen der angeblich von militärischer Seite her ausgehenden Drohung
weitere Fragen zu stellen (a.a.O. F92),
dass der Beschwerdeführer auch aus den Zeitungsberichten zum Tod von
zwei Bekannten keine Bedrohungslage für sich abzuleiten vermag,
dass ferner den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach
der Beschwerdeführer zu den Demonstrationen – der geltend gemachte
Grund für die Todesdrohung – anlässlich der Bundesanhörung wider-
sprüchliche Angaben gemacht hat (a.a.O. F78 – F82, F94 – 96),
dass er diese Widersprüche nicht damit aufzulösen vermag, er habe zuerst
die „relevante“ Demonstration von Juli 2014 erwähnt, da die anderen klei-
ner gewesen seien, und diese erst im Verlaufe der Anhörung präzisiert,
dass die Vorinstanz zudem in zutreffender und ausführlicher Weise darge-
legt hat, weshalb sie die Schilderungen zum Vorfall, bei dem Soldaten die
Identitätskarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt haben sollen, als
unsubstanziiert, äusserst erlebnisarm, wenig überzeugend und damit un-
glaubhaft erachtet hat,
dass sie diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer
habe diesen Vorfall bei der BzP zudem anders dargestellt als bei der Bun-
desanhörung (A6 S. 8, A43 S. 10 und 12f.),
dass der Beschwerdeführer auch erst bei der Bundesanhörung erwähnt
hat, aufgrund seiner LTTE-Unterstützung von der sri-lankischen Armee ge-
sucht worden zu sein und weiterhin gesucht zu werden,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Wider-
sprüche betreffend den Vorfall respektive das Nachschieben der LTTE-Un-
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terstützung mit einer falschen Übersetzung und Problemen mit dem Dol-
metscher bei der BzP – dieser habe ihn mehrmals angeschnauzt und un-
terbrochen – zu erklären seien, als reine Schutzbehauptung zu bezeichnen
ist,
dass er bei der BzP nämlich Gelegenheit erhielt, seine Gesuchsgründe in
freier Erzählweise vorzutragen, wobei ihm im Anschluss daran ergänzende
Fragen gestellt wurden und er auf die Frage nach weiteren Gründen sehr
wohl weitergehende Ausführungen machte – jedoch keine solchen zur an-
geblichen LTTE-Unterstützung (A6 S. 8f.),
dass anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertretung zwar bemerkt
wurde, der Beschwerdeführer habe einen Konflikt mit dem bei der BzP
übersetzenden Dolmetscher erwähnt,
dass sich dieser jedoch auf eine andere Stelle der Anhörung bezog, so sei
der Dolmetscher, als er (der Beschwerdeführer) auf die Frage nach dem
Geburtsjahr seiner Eltern habe antworten wollen, unhöflich gewesen und
habe schlechte Wörter benutzt (A43 S. 18),
dass der Beschwerdeführer auch den übrigen vorinstanzlichen Erwägun-
gen keine überzeugenden Argumente entgegenzubringen vermag, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass im Übrigen weitere Widersprüche und Inkohärenzen in den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen zu fin-
den sind, wobei nur beispielhaft auf zwei hinzuweisen ist,
dass zum einen der Zeitpunkt, wann die beiden mit einem Tuch verhüllten
Unbekannten ihn zu Hause gesucht und dabei seine Mutter geschlagen
hätten, unterschiedlich dargelegt wurde (A4 S. 8 und A43 F87),
dass zum andern der Grund, weshalb er keine (…) mehr nach Mai 2014
habe durchführen können – er habe wegen der Schwierigkeiten das Land
verlassen wollen und dafür Geld gebraucht – zeitlich ebenfalls nicht mit den
Angaben, wann die Schwierigkeiten, die ihn zum Verlassen der Heimat ver-
anlasst hätten, stattgefunden haben (im Juli 2014), zu vereinbaren ist (A43
F42 und F78, F83, F86),
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat, der Beschwerde-
führer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können,
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weshalb – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er tamili-
scher Ethnie ist und Sri Lanka vor über drei Jahren verlassen hat – nicht
ersichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der elf Jahre die Schule besucht und über gewisse Berufserfah-
rungen als (…) und als (…) verfügt (A6 S. 4),
dass er mit seinen Eltern, drei Schwestern sowie mehreren Onkeln und
Tanten (A6 S. 5) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn
beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen kann, weshalb er bei einer
Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung sich als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie
vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: