B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3262/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Pakistan,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge vor zirka
viereinhalb Jahren verliess und in B._______ vergeblich um Asyl nach-
suchte, wo er sich danach längere Zeit aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 auf dem Luftweg in den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo er am folgen-
den Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 die Einreise vor-
läufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 10. Juni
2012 und 14. Juni 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen vorbrachte, er habe Pakistan wegen der wachsenden Macht der
Taliban verlassen, die in seinem Heimatort zunehmend schlechten Ein-
fluss auf die Kinder ausgeübt hätten,
dass er befürchtet habe, dass auch seine Kinder von den Extremisten in-
strumentalisiert würden, weshalb er sich in der Hoffnung nach Europa
aufgemacht habe, später seine Familie nachkommen lassen zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – eröffnet gleichentags –
feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete, ihn aufforder-
te, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers seien flüchtlings- und wegweisungsrechtlich offensicht-
lich nicht relevant, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werden müsse,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid mit fremdsprachiger
Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2012 (Tag der Übermittlung) beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdebegründung in der Folge von
Amtes wegen übersetzen liess,
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dass der Übersetzung der (in Urdu verfassten) Beschwerde zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung, eventuell unter Feststellung der Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Be-
schwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine
solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Familie und insbeson-
dere seinen Kindern, eine bessere Zukunft zu ermöglichen, zwar nach-
vollziehbar und verständlich ist,
dass das Gericht aber in Übereinstimmung mit dem BFM feststellen
muss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich of-
fensichtlich nicht relevant sind, und diesbezüglich vorab auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer, der für sich um Asyl nachsucht, ausdrücklich
geltend macht, keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes erlitten zu ha-
ben oder für sich befürchten zu müssen (vgl. insbesondere Protokoll der
Befragung vom 14. Juni 2012 S. 3 f.),
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten seiner nächsten Angehörigen
mit religiösen Extremisten – der Beschwerdeführer gibt selber an, sie hät-
ten im Moment keine solchen Probleme (vgl. a.a.O. S. 4) – an die Behör-
den seines Heimatlandes zu wenden hätte und solchen Schwierigkeiten
im Übrigen wohl auch durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaa-
tes entgehen könnte,
dass der Beschwerdeführer somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf,
weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, das
Gericht zu einem anderen Schluss zu führen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Pakistan nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Vollzugshindernisse
geltend macht, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
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Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlas-
sen,
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bei einer Rückkehr nicht (im
Sinn von Art. 97 Abs. 1 AsylG) gefährdet wäre, weshalb keine Veran-
lassung für die beantragte Abweisung besteht,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht,
dass die Vorinstanz Daten des Beschwerdeführers bereits an den Hei-
matstaat weitergegeben hätte, weshalb auf das Eventualbegehren, er
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei Zürich und die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kanto-
nale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: