B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3262/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2012 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo um ein Besuchervisum, welches mit Verfügung vom
28. Juni 2012 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom
19. Juli 2012 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abgewiesen.
Zusammen mit dem Visumsgesuch reichte er seinen Pass (im Original)
sowie eine Studiumsbestätigung aus dem Jahr 2012 ein.
B.
Am 1. Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und
suchte am 3. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2013 und der
Anhörung vom 25. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und habe in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 10. Mai 2009 sei
er von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis Oktober des Jahres 2009
in ein Internierungslager in Nellukulam gebracht worden, wo er verhört und
geschlagen worden sei. Anschliessend sei er in ein anderes Lager nach
Vavuniya transferiert worden, wo er seinen O-Level Abschluss habe ma-
chen könne. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er am 30. Sep-
tember 2011 freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______
zurückgekehrt. Dort habe er wieder zur Schule gehen wollen. Aufgrund sei-
ner mehrjährigen Internierung sei ihm jedoch der Zugang verwehrt worden.
Am 10. Oktober 2012 seien zwei Personen des sri-lankischen Militärs zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dazu verpflichtet, sich wöchent-
lich bei den Behörden zu melden. Zunächst sei er dieser Aufforderung
nachgekommen. Da sie ihn jedoch verdächtigt hätten, wegen Beste-
chungsgeldern aus dem Camp freigekommen zu sein, hätten sie ihm nach
einem Monat eine tägliche Meldepflicht auferlegt. D._______, ein ehema-
liger Mitinhaftierter, sei von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Un-
terschriftsabgabe aufgefordert worden. D._______ sei eines Tages nicht
mehr zurückgekommen und seine Leiche sei später in der Nähe eines Tei-
ches gefunden worden. Er habe befürchtet, das Gleiche werde mit ihm ge-
schehen, weshalb er sich in einem Reisfeld seines Onkels versteckt habe.
In der Folge hätten ihn die Behörden mehrfach zu Hause gesucht. Da sie
ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und ihn
befragt. Sie hätten seinem Bruder gesagt, dass ihm bei einer Verhaftung
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dasselbe wie D._______ geschehen werde. Aus diesem Grund sei er am
14. März 2013 aus Sri Lanka ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original) ein.
C.
Am 11. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine „detention attestation“
des internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz einen Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens
Vavuniya vom 8. April 2014 sowie den Todesschein von D._______ vom
13. Juni 2014 ein. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, das Original der „detention attestation“ sowie die
IKRK-Authentitätsbestätigung einzureichen.
Am 16. Juni 2016 bestätigte das IKRK die Echtheit der „detention attesta-
tion“.
E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, allfällige neue Vorbringen geltend zu machen und neue
Beweismittel einzureichen.
F.
Am 24. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit,
dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt
worden sei und ersuchte um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme. Dem Schreiben war eine undatierte Rehabilitationsbestä-
tigung (im Original) beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Akteneinsichts-
gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und es wurden ihm Kopien
seiner bereits eingereichten Beweismittel zugestellt.
H.
Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht des SEM (Focus Sri Lanka vom 30. April 2014), eine Stel-
lungahme zum überarbeiteten Lagebild des SEM inklusive Anhang (CD mit
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Quellen), eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka
inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie sechs Fotos zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 8. und 23. Februar 2017 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung, ob der Beschwerde-
führer im Jahr 2012 ein Studium begonnen und falls ja, wie lange er studiert
habe, ob dem College seine Adresse bekannt sei und ob bei einer Rück-
kehr die Möglichkeit bestehe, das Studium fortzusetzen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und 1. März 2017 übermittelte die
Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz die entsprechenden
Antworten.
J.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gele-
genheit, sich dazu zu äussern.
K.
Mit Eingaben vom 31. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Bot-
schaftsauskunft Stellung und ersuchte erneut um Akteneinsicht.
L.
Mit Schreiben vom 24. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
M.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Stellungnahme ein.
N.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 9. Mai 2017) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wel-
che aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde.
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O.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin erneut eine Kopie des Aktenverzeichnisses so-
wie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
P.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. April 2017 rechts-
gültig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz
aufgenommen sei. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 sei, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyl-
gesuches betreffe, wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des SEM vom 26. April 2017, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, auf-
zuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesver-
waltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bun-
desamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Berichte (UNHCR,
The Hindu, Fast News, Newsfirst, Asian Tribune, Dailymirror, The New In-
dian Express, Ceylon News, The Sunday Leader, TamilNet, SEM).
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, forderte
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und
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trat auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht
ein und überwies das Gesuch dem SEM zur Behandlung.
R.
Am 3. Juli 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
S.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Zeitungsnotiz aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Rechtsbegehren 2, es sei die Rechtsgültigkeit der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen, da die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs eine Ersatzmassnahme darstellt, die nicht
in Kraft treten kann, solange der Entscheid über Asyl und Wegweisung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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zur Hauptsache eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämt-
liche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 5. Juli
2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.
Der vorinstanzliche Länderbericht vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka ist öffent-
lich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwie-
gend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht
im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und
überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Be-
schwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdi-
gung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der
Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzule-
gen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, abzuweisen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2013/23 E. 6.1.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht abge-
klärt, wie gross und sichtbar seine Narben seien und welche Verdachtsmo-
mente sie bei einer Rückkehr auslösen könnten. Ebenso hätte sie untersu-
chen müssen, inwieweit Hinweise auf Wiederverhaftungen, Tötungen oder
Entführungen rehabilitierter Ex-LTTE Mitglieder bestehen und ob es dafür
objektive Beweismittel gebe.
Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht
hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend
abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch
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in der Anhörung vertieft zu den Vorfällen im Camp befragt. Auch in der Ver-
fügung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner
Camp-Aufenthalte befragt und geschlagen worden sei. Einmal sei er sogar
mit einem Stuhl traktiert worden. Was die behaupteten Narben des Be-
schwerdeführers betrifft, liegen den Akten keine Belege für deren tatsäch-
liche Existenz bei. Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht oblegen, seine Narben zu dokumentieren und allfällige Be-
lege zu den Akten zu reichen. Er wurde während des Asylverfahrens – letzt-
mals im Oktober 2016 – wiederholt aufgefordert, Beweismittel für seine
Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachge-
kommen. Dass dem Beschwerdeführer die Dokumentation seiner Narben
sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass
er zum Abgleich der Bilder, die seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren
sollen, ein aktuelles Erscheinungsbild von sich einreichen konnte. Das
Gleiche gilt für das Begehren, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob
Hinweise für Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder existieren. Die
Vorinstanz ist nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu
tätigen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbrin-
gen stehen, zumal der Beschwerdeführer nie angab, Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen
und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. Die weiteren auf
Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Wür-
digung des Sachverhaltes und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge des Beschwerdeführers ist un-
begründet.
3.5 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die zur
Verfügung stehenden Länderinformationen und Länderberichte einseitig
ausgelegt. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweis-
würdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt jedenfalls
nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sach-
verhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit
gewürdigt.
3.6 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit al-
len Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss.
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Seite 10
So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz
mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere
mit den erlitten Misshandlungen, auseinandergesetzt hat und eine sachge-
rechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
3.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE
2012/5 E. 2.2).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Bestäti-
gung des IKRK sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
Mai 2009 bis September 2011 interniert und zu diesem Zeitpunkt mit der
LTTE in Verbindung gebracht worden sei. Es bestehe daher die Möglich-
keit, dass er nach seiner Entlassung weiterhin überwacht worden sei. Eine
solche Massnahme sei jedoch nicht geeignet, ein asylrelevantes Ausmass
zu erreichen. Hingegen sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nach
seiner Freilassung im Jahr 2012 der Schulzugang verweigert worden sei.
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Sein Visumgesuch aus dem Jahr 2012 habe eine Bestätigung des Techni-
cal College von Vavuniya enthalten, die belege, dass er ein Jahr lang habe
studieren können. Die Schulleitung habe zudem der Schweizerischen Ver-
tretung bestätigt, dass er bis Juli 2012 das College besucht habe. Aus die-
sem Grund sei nicht anzunehmen, dass er keinen Zugang zur Ausbildung
gehabt habe oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei.
Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Bestechung
freigekommen sei, er einer Meldepflicht unterstanden habe und sein Bru-
der wegen ihm von den Behörden mitgenommen worden sei. Wäre er tat-
sächlich gegen Bestechung freigekommen, so wäre er von den Behörden
zu diesem Umstand befragt und wieder inhaftiert worden. Ebenso sei nicht
plausibel, weshalb die Behörden ihn über den Grund der Meldepflicht hät-
ten informieren sollen und er in der Folge dennoch der Meldepficht nach-
gekommen sei. Der eingereichte Todesschein sowie die polizeiliche An-
zeige seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Der Beschwerde-
führer sei zudem lediglich ein Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltun-
gen gewesen und es sei davon auszugehen, dass er legal aus Sri Lanka
ausgereist sei. Aufgrund seines glaubhaften Profils (Internierung, Herkunft
aus dem Vanni-Gebiet, längerer Aufenthalt in der Schweiz) sei nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen werde.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den eingereichten Berichten,
welche die Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder dokumentierten,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass er asylrelevant verfolgt werde.
Die Sicherheitsbehörden hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass ihm das
gleiche Schicksal wie D._______ drohe. Laut den Zeitungsberichten sei es
insbesondere Ende 2012 in C._______ zu einer Verhaftungswelle von re-
habilitierten Ex-LTTE Mitgliedern gekommen. Die Festnahmen hätten sich
zu Beginn des Jahres 2017 sogar gehäuft. Die Ausführungen der Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung seien zudem un-
erheblich. Selbst wenn er nach seiner Entlassung aus dem Camp einige
Monate das College besucht haben sollte, drohe ihm bereits aufgrund des
von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Profils bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine erneute Verfolgung. Es sei logisch, dass er nicht über
die genauen Umstände der Bestechung Bescheid wisse, da seine Mutter
die Beamten bestochen habe. Da er wie bei einer normalen Entlassung ein
Zertifikat für seine Reintegration erhalten habe, müsse angenommen wer-
den, dass durch die Bestechung lediglich die legale Entlassung beschleu-
nigt worden sei. Aus diesem Grund sei er anschliessend auch nicht über-
wacht worden. Erst durch den Tod seines Freundes, der Aufforderung zur
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Seite 12
täglichen Unterschriftsleistung, die Inhaftierungswellen sowie die Befra-
gung seines Bruders sei deutlich geworden, dass eine Wiederinhaftierung
kurz bevorstehe. In den Augen der Behörden gelte er als LTTE-Unterstüt-
zer, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Flucht auf der
Stop-List vermerkt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung
drohe. Überdies habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, habe
Narben, besitze keine regulären Identitätspapiere und sei illegal ausge-
reist. Er verfüge somit über nahezu sämtliche im Referenzurteil definierten
Risikofaktoren.
4.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt,
dass der Beschwerdeführer vom Mai 2009 bis September 2011 in einem
Rehabilitationscamp war. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände der Entlas-
sung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile nicht glaubhaft
sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe glaubhaft dargelegt,
dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Camp der Zugang zur Bildung
verwehrt worden sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer im Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch
für ein Besuchervisum einreichte, welchem eine Bestätigung des Technical
College in Vavunya für einen Jahreskurs ab Januar 2012 beilag. Eine Bot-
schaftsabklärung bekräftigt zudem, dass der Beschwerdeführer den Kurs
von Januar 2012 bis Juli 2012 besuchte und ihm jederzeit die Möglichkeit
offenstehe, ans College zurückzukehren. Die Ausführungen der Vor-
instanz, unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr habe zur Schule gehen
dürfen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Insbesondere er-
scheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden dem Beschwerdefüh-
rer den Zugang zur Bildung hätten verweigern sollen, nachdem ihm bereits
während seiner Rehabilitierung erlaubt worden war, einen O-Level Ab-
schluss zu machen. Sein Einwand, dieses Sachverhaltselement spiele
keine Rolle, ist nicht stichhaltig, da aufgrund dieses Widerspruches seine
geltend gemachte illegale Entlassung ebenso wenig glaubhaft erscheint.
Seine Begründung, mit der Bestechung sei einzig der Zeitpunkt der Entlas-
sung beschleunigt worden, weshalb es sich im Kern um eine legale Entlas-
sung gehandelt habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich im An-
schluss an die Entlassung dennoch einen Pass ausstellen lassen und sich
problemlos in ein College einschreiben konnte. Wäre der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich mit Hilfe einer Bestechung freigekommen, so wäre er nicht
freiwillig mit den Behörden in Kontakt getreten und hätte so die Gefahr auf
sich genommen, sie über seinen Verbleib in Kenntnis zu setzen. Ebenso
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wenig ist davon auszugehen, dass ihm die Behörden nach einer unrecht-
mässigen Entlassung einen Pass ausgestellt hätten. Desgleichen er-
scheint nicht plausibel, dass die Behörden erst ein Jahr nach seiner Ent-
lassung von der Bestechung erfahren haben sollen und ihm anschliessend
lediglich eine Meldepflicht auferlegt hätten. Bei dem geltend gemachten
Sachverhalt wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn unmittelbar
inhaftiert und verhört hätten. Er gab indes an, er sei zu keinem Zeitpunkt
zu den Umständen seiner Entlassung befragt worden. Ebenso wenig ver-
mag er zu belegen, dass D._______ sein Mithäftling gewesen und von sri-
lankischen Beamten getötet worden sei. Aus dem Todesschein ist lediglich
ersichtlich, dass eine Person namens D._______ in einem Teich ertrunken
ist. Belege dafür, dass er an einem gewaltsamen Tod gestorben oder mit
dem Beschwerdeführer inhaftiert war, ergeben sich entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht daraus. Überdies finden sich in der vo-
rinstanzlichen Verfügung keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer
behauptete und unbelegte Voreingenommenheit der Vorinstanz. Auch die
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt
rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich gross-
mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und
die politische Situation beschreiben. Aus den Zeitungsberichten kann nicht
abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es sich bei ihm um kein ehemaliges
Mitglied der LTTE handelt und gemäss den Berichten vorwiegend Kader-
mitglieder dieser Gefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
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Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Dem Bestätigungsschreiben des Commissioner General of Rehabilitation
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in ei-
nem Rehabilitationscamp verbracht hat und im Dezember 2012 als rehabi-
litiert entlassen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, weder Mitglied noch
Sympathisant der LTTE gewesen zu sein. Nachdem sämtliche weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5) als unglaubhaft bewertet
wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Da
der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen
Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung erhalten hat, noch gegen ihn
ein Strafverfahren eröffnet worden ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht an-
zunehmen, dass er auf einer „Stop-List“ vermerkt ist. Zudem geht die Vor-
instanz zu Recht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus
Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer trotz gültigen Passes und Identitätskarte mit fremden Namen per
Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er den gefälschten Pass bis heute
nicht zu den Akten reichte. Auch aufgrund seiner zweimaligen Teilnahme
an einer Veranstaltung zu den Helden-Gedenktagen ist nicht anzunehmen,
dass er als blosser „Mitläufer“ einer Massenveranstaltung von den sri-lan-
kischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Was die geltend
gemachten – notabene nicht belegten – Narben betrifft, kann aus seiner
Aussage, er sei mit einem Stuhl auf den Rücken geschlagen worden und
habe erst kurze Zeit später die Verletzung bemerkt, geschlossen werden,
dass die Narben auf dem Rücken nicht allzu gross sind. Entsprechend ist
davon auszugehen, dass sie keinen Risikofaktor darstellen, zumal sie für
sich alleine ohnehin keinen Faktor darstellen, der mit überwiegende Wahr-
scheinlichkeit die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen ver-
mag. Alleine aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner
früheren Internierung, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie seines
längeren Aufenthaltes in der Schweiz lässt sich nicht annehmen, dass er
bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahr-
genommen würde und ihm ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
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4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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