Abtei lung V
E-3263/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3263/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss Akten geboren in B._______ (Valle,
Kolumbien) mit aktuellem Wohnsitz in C._______ (Bogotá), ersuchte
mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem
spanischsprachigem Schreiben vom 12. März 2007 um Asylgewährung
für sich und seine Familie und sinngemäss um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein
Leben und das seiner Familie sei in Kolumbien in grosser Gefahr. Im
Oktober 2002 sei er von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia (FARC) aus seinem Haus in D._______ (Meta) vertrieben
und seines Eigentums beraubt worden. Er sei von den FARC be-
schuldigt worden, Informant der Armee zu sein, worauf er sich nach
E._______ begeben habe. Zur zweiten Vertreibung sei es kurz nach
der dortigen Ankunft gekommen. Er sei von Milizsoldaten mit dem Tod
bedroht und gezwungen worden, die Stadt zu verlassen. Er habe sich
daraufhin in F._______ niedergelassen, wo er nach fünfjährigem
Aufenthalt nun wiederum von bewaffneten Gruppen verfolgt werde;
namentlich sei er am 6. März 2007 auf dem Weg zur Arbeit in der
Nähe von seinem Wohnsitz von bewaffneten Milizen der FARC
angehalten worden, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn
identifiziert hätten und dass er zu seinem Wohl das Quartier verlassen
und andernfalls mit den Konsequenzen rechnen müsse, weshalb er
und seine Familie sehr verängstigt seien. Er habe bei verschiedenen
staatlichen Institutionen Strafanzeige eingereicht sowie Schutz
beantragt, aber bisher keine Unterstützung erhalten. Sein Leben sei in
Gefahr und deshalb bitte er um Asyl für sich und seine Familie.
B.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 überwies die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá das vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch
zuständigkeitshalber an das BFM. Das Begleitschreiben der Vertretung
hielt stichwortartig fest, die Beilage enthalte das Gesuch um
politisches Asyl des Beschwerdeführers und sechs Familien-
mitgliedern. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, von der FARC
verfolgt zu werden. Zu diesem Gesuch sei kein Fragebogen versandt
worden. Der Sendung lagen das erwähnte schriftliche Asylgesuch bei
sowie in Kopie eine bei der Staatsanwaltschaft (Fiscalía General de la
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Nación) eingereichte Strafanzeige vom (...), mehrere
Bestätigungsschreiben die interne Vertreibung betreffend, ein
Schreiben, welches die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Asociación de Afrocolombianos Desplazados AFRODES bestätigt
sowie Kopien seiner Identitätskarte, derjenigen seiner Frau und der
Kinder.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachver-
halt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich
eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im
Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände –
namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und
hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimat-
staat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat,
öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden
Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern.
Insbesondere erachte es die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche
als gegeben. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit
ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue
Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs ein-
getreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei un-
genutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde.
D.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer von der
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom
16 . Dezember 2009 innert Frist keinen Gebrauch gemacht habe.
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet am 4. April 2010 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung des Beschwerde-
führers seien gegeben und er habe mit Schreiben vom 16. Dezember
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2009 die – zwar ungenutzte – Möglichkeit erhalten, sich dazu zu
äussern. Die Gefährdungssituation könne aufgrund seiner Eingabe
und der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien
nur einreiserelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Weiter
seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Bezüglich der im Asylgesuch geltend
gemachten Bedrohung durch die FARC sei festzuhalten, dass der
kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und
effiziente Schutzstruktur verfüge und die Schutzwilligkeit als gegeben
erachtet werden könne. Im Weiteren gelinge es keinem Staat, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Da es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht davon
auszugehen, dass ihre Verfolger sie an jedem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig machen könnten. Er mache zwar geltend, von
den FARC Drohungen in mehreren Orten erhalten zu haben, aus
seinen Ausführungen sei jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse
die FARC hätten, ihn an drei verschiedenen Orten aufzusuchen und zu
bedrohen. Auch bleibe unklar, ob er von den FARC drei Mal aus dem
gleichen Grund vertrieben worden sei oder ob es sich um drei
unabhängige Vorfälle gehandelt habe. Es sei für ihn zumutbar, sich in
eine andere Region innerhalb Kolumbiens zu begeben, wo er nicht so
leicht ausfindig gemacht werden könne. Demzufolge sei er keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und
bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweiz. Im
Übrigen sei das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abzulehnen.
Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen
Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten
Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle
eines der Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden
Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die
Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, konkret
aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die asylsuchende Person ausreisen
könne und ob sie dort auch tatsächlich Schutz erhalte. Der
Beschwerdeführer mache keine nahen Beziehungen zur Schweiz
geltend und es sei ihm zuzumuten, in einem Nachbarstaat Kolumbiens
um Asyl nachzusuchen, hätten doch die meisten Nachbarstaaten
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Kolumbiens die Flüchtlingskonvention ratifiziert. Für die praktische
Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spreche sodann die Möglichkeit der visumfreien Einreise in sämtliche
umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern um Asyl ersucht und zu einem beträchtlichen Teil
auch erhalten hätten. Diese Staaten würden auch aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend
erscheinen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer
damit nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 und
7 AsylG), und auch die Anforderungen an eine Aufnahme in der
Schweiz nicht erfüllt seien (Art. 52 Abs. 2 AsylG), sei die Einreise zu
verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
F.
Mit am 19. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
und am 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener
spanischsprachiger Beschwerdeschrift vom 17. April 2010 ersuchte
der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Kolumbien
nicht sicher und die Regierung könne weder ihm noch seiner Familie
Sicherheit garantieren. Er beantragte, dass sich das Gericht in Ver-
bindung setze mit einem gewissen Beamten des Departamento
Administrativo de Seguridad, welcher die durch die Staatsanwaltschaft
angeordnete Untersuchung zu seiner Sicherheitslage durchführe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 lud das Bundesver-
waltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein und erwog im
Wesentlichen (Zitat:),
"dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG [...] ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
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SR 142.311]),
dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der
asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Be-
fragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie
dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 und
5.7 S. 366 ff.),
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009
den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und eine Befragung
auf der Botschaft daher als nicht notwendig erachtete sowie erwog,
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu ver-
weigern,
dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte 30-tägige Frist zur
Stellungnahme gemäss Akten ungenutzt verstreichen liess,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. März
2010 feststellte, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers könne
gestützt auf seine Eingabe sowie die derzeitige Aktenlage ab-
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schliessend beurteilt werden,
dass die Vorinstanz hingegen in der oben genannten Verfügung
gleichzeitig indirekt Unklarheiten des Sachverhalts einräumte,
dass in der angefochtenen Verfügung insbesondere aufgeführt wird,
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich,
welches Interesse die Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia
(FARC) hätten, ihn an drei verschiedenen Orten immer wieder aufzu-
suchen und zu bedrohen und unklar bleibe, ob er von den FARC drei
Mal aus dem gleichen Grund vertrieben wurde oder ob es sich um drei
unabhängige Vorfälle gehandelt habe (Erwägung II S. 3),
dass demnach das schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht alle entscheidrelevanten Informationen enthält und sich eine
Befragung durch die schweizerische Vertretung gemäss Art. 10 Abs. 1
AsylV 1 aufgedrängt hätte oder die offenen Punkte zumindest mittels
schriftlich formulierten, konkreten Fragen zu klären gewesen wären,
dass den Akten keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen sind, die
eine Befragung als nicht möglich hätten erscheinen lassen,
dass die Vorinstanz auf eine Begründung für den Verzicht auf die Be-
fragung im Ausland gänzlich verzichtet und somit den Anspruch des
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass im Weiteren eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerde-
führer eingebrachten Beweismitteln fehlt".
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Weiter wurde fest-
gehalten, in der Verfügung vom 10. März 2010 seien keinerlei Unklar -
heiten bezüglich des Sachverhalts eingeräumt worden. Die Unklar-
heiten würden sich nicht auf den Sachverhalt an und für sich beziehen,
sondern aufzeigen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante
Verfolgung nicht überzeugend habe darlegen können. Im Weiteren
habe er es unterlassen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs weitere
Angaben zur geltend gemachten Verfolgung zu machen. Die Vernehm-
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lassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis
gebracht, wird jedoch diesem Urteil beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ver-
fasst (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
Spanisch verfasste Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht
aber verständlich, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei -
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie
weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht,
der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.
4.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-
geführt werden kann, muss die gesuchsstellende Person – soweit
möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und
konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das
Asylgesuch schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfälligen
negativen Konsequenzen im Unterlassungsfall aufmerksam zu
machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asyl-
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gesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der
asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu ge-
währen. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung
in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der
Botschaft zu seinem Asylgesuch persönlich befragt noch wurde er zu
einer weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe in einer auf das
eingereichte Asylgesuch angemessenen Art und Weise aufgefordert.
4.3 Gemäss Praxis kann in denjenigen wenigen Fällen auf eine Be-
fragung verzichtet werden, in denen bei Einreichung eines schriftlichen
Asylgesuchs auf den ersten Blick klar wird, dass die asylsuchende
Person die Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz erfüllt. Auf
eine schriftliche Nachbefragung oder die Gewährung des rechtlichen
Gehörs kann in diesen Fällen verzichtet werden. Der Sachverhalt kann
ebenfalls als erstellt betrachtet werden, sofern im schriftlichen Asyl -
gesuch alle entscheidrelevanten Informationen (insbesondere in
Bezug auf allfällige Verfolger, innerstaatliche Schutzsuche, Aktualität
und Intensität der Vorfälle, Bezug zu Schweiz) enthalten oder diese
aus anderen Quellen erschliessbar sind (beispielsweise schon durch-
laufenes Asylverfahren in der Schweiz) und daraus eindeutig ge-
schlossen werden kann, dass das Asylgesuch als aussichtslos be-
trachtet werden muss. Der asylsuchenden Person ist aber im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum abzu-
sehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. Der
Verzicht auf die Befragung muss vom BFM auch in diesen Fällen in
der anfechtbaren Verfügung begründet werden (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.7).
4.4 Die angefochtene Verfügung hielt einleitend fest, die Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Akten-
lage abschliessend beurteilt werden. Dieser Ansicht kann – wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 erwogen – nicht gefolgt
werden. Aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers
geht zwar hervor, dass er eine Verfolgung und Vertreibungen durch die
FARC geltend macht, hingegen kann nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass das
Asylgesuch alle entscheidrelevanten Informationen enthält, zumal die
Vorinstanz in ihrer Verfügung indirekt Unklarheiten im Sachverhalt
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eingeräumt hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
einlässlichen Erwägungen in der oben zitierten Zwischenverfügung
vom 15. Juni 2010 zu verweisen ist. Im Weiteren enthält das Asyl -
gesuch keine Angaben zu einem eventuellen Bezug zur Schweiz, was
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Lasten des
Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt wird, dass er keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend mache. Hierzu ist
festzuhalten, dass vom rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht er-
wartet werden kann, allfällige Bezüge zur Schweiz aus eigener
Initiative darzulegen. Vielmehr wäre es der Vorinstanz aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG oblegen, derartige
Sachverhaltselemente während einer Befragung oder allenfalls an-
hand schriftlicher, konkretisierter Fragen zu klären. Weiter sind aus
den Akten keine Umstände ersichtlich, die eine Befragung faktisch
oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen ver-
unmöglicht hätten, so dass – auch angesichts der langen Verfahrens-
dauer – davon auszugehen ist, dass eine Befragung grundsätzlich
möglich gewesen wäre.
Im Übrigen wären die eingereichten Beweismittel zumindest
summarisch zu würdigen gewesen. Die angefochtene Verfügung führt
dazu aber nur aus, die eingereichten Dokumente vermöchten an den
Erwägungen nichts zu ändern, wobei nicht erwähnt wird, um was für
Dokumente es sich handelt. Die eingereichten Beweismittel enthalten
aber beispielsweise ein Schreiben, welches die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur Asociación de Afrocolombianos Desplazados
AFRODES bescheinigt und nicht von vornherein ungeeignet ist, den
Ausgang eines Asylverfahrens zu beeinflussen, zumal Angehörige der
afrokolumbianischen Minderheit in Kolumbien einem besonderen
Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu werden.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass wesentliche Sachverhaltsteile des
vorliegenden Falles nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sind.
Mithin ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
Art. 12 VwVG festzustellen; es fehlt der angefochtenen Verfügung an
der erforderlichen Entscheidungsreife. Eine Heilung dieses verfahrens-
rechtlichen Mangels fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den
Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen.
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5.
Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG
und somit Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt ergänzend vollständig und praxiskonform festzu-
stellen, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls das rechtliche Gehör
zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht anwaltlich vertreten
ist, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerde-
führung grössere Kosten erwachsen. Daher ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 wird aufgehoben und die
Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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