Abtei lung V
E-3264/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3264/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ (Distrikt D._______/...)
stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ver-
liess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 16. August 2006 auf
dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend illegal in die
Schweiz, wo er am 21. August 2006 ein Asylgesuch stellte.
Das Bundesamt für Migration (BFM) forderte den Beschwerdeführer
gleichentags auf, innerhalb von 48 Stunden seine Identität mit rechts-
genüglichen Reisepapieren zu belegen, andernfalls auf das Asylge-
such allenfalls nicht eingetreten werde.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2006 das Bundes-
amt um Zuteilung in den Kanton (...) und legte dem Ersuchen eine
Bestätigung des F._______ bezüglich der Übernahme von Kost- und
Logis vom 29. August 2006 bei.
C.
Am 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) summarisch zu seiner Person sowie zu
seinen Ausreisegründen befragt und am 11. September 2006 für den
Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton (...)
zugeteilt. Er reichte (...) englischer Übersetzung ein. Am 24. November
2006 wurde er durch das (...) zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches in
den Anhörungen geltend, in den (...)Jahren (...) die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Er habe an Veranstaltungen
für getötete Mitglieder teilgenommen, für die LTTE Mitglieder
angeworben und beim Bau von Bunkern mitgeholfen. Im Jahr (...) sei
er während zwei Monaten Mitglied der LTTE gewesen. Er erklärte in
der summarischen Befragung, von der LTTE nie (für Kampfeinsätze)
trainiert worden zu sein, führte indessen in der Anhörung aus, diverse
Kampftrainings absolviert zu haben. Er machte geltend, sich für solche
Aktivitäten körperlich ungeeignet gefühlt zu haben, weshalb er damit
aufgehört habe, was ihm von der LTTE nicht vorgehalten worden sei.
Im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion in (...) im (...) sei er
wegen Verdachts der Mittäterschaft festgehalten, mit einem Gewehr
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oder einem Knüppel geschlagen und - auf Intervention des
Dorfvorstehers hin - nach zwei Tagen freigelassen worden. Er sei bei
dieser Festnahme (...) verletzt worden, weshalb er später ärztliche Hil-
fe in Anspruch genommen habe. Ansonsten habe er mit den
Behörden, der Polizei oder der Armee keine Probleme gehabt. Es sei
allerdings mehrmals zu Hausdurchsuchungen durch die Armee
gekommen. Im Dorf, das unter der Kontrolle der Armee gestanden
habe, sei es bis zu seiner Ausreise im (...) 2006 wiederholt zu Perso-
nenkontrollen gekommen. Die allgemeine Sicherheitslage im Jahr
2006 sei schlechter geworden und Paramilitärs und Armee hätten
begonnen, Personen festzunehmen, die früher die LTTE unterstützt
hätten. Viele der Verhafteten seien verschollen oder umgebracht
worden. Er habe deshalb befürchtet, ebenfalls festgenommen zu
werden. Für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Be-
schwerdeführer reichte keine Reisepapiere zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am 11. Mai 2007 - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 21. August
2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
trotz entsprechender Aufforderung innert angesetzter Frist keine Rei-
sepapiere oder Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine Iden-
tifizierung erlauben würden. Es lägen indessen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches
Identitätspapier nachzureichen. Die Schilderung seiner Reise sei reali-
tätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb ihm nicht geglaubt
werden könne, dass er diese in der von ihm beschriebenen Weise und
ohne rechtsgültige Ausweise unternommen habe. Namentlich sei nicht
nachvollziehbar, dass er Pass und Identitätskarte - ohne zu wissen,
was später mit seinen Dokumenten geschehe - einem Schlepper aus-
gehändigt habe, ein Gesuchsteller habe doch damit zu rechnen, im
Zielland seine Identität rechtsgenüglich belegen zu müssen. Weiter sei
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Reise nach Italien
unternommen habe, ohne je (s)einen Pass in den Händen gehalten zu
haben. Er habe trotz entsprechender Zusicherung im November 2006
keine konkreten und belegbaren Schritte unternommen, um
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Identitätspapiere zu beschaffen. Ferner könne die Festnahme von
1996 nicht Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen
sein, habe er doch - abgesehen von Kontrollen im Dorf und selbst
unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Aufenthalte in (...) ab (...)
2006 - über keine nennenswerten Schwierigkeiten berichtet. Es
bestünden demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem
Beschwerdeführer in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
asylrelevante Nachteile drohten. Er habe offensichtlich haltlose Anga-
ben zu Protokoll gegeben, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft (ge-
mäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien. Es bestünden auch keine allgemeinen oder
individuellen Wegweisungshindernisse und der Wegweisungsvollzug
sei demnach zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2007 (Poststempel) kündigte der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht die Einreichung einer Be-
schwerde an und suchte um eine Verlängerung der Beschwerdefrist
nach. Er reichte Kopien eines Schulplans sowie eines Bus- und eines
Bahnbilletts ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am 18. Mai 2007 -
wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erstreckung der
Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 12. Mai 2007 im Unter-
lassungsfall auf, bis zum 21. Mai 2007 oder innert drei Tagen ab Erhalt
der Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesse-
rung nachzureichen.
G.
Der Beschwerdeführer reichte eine ergänzte Beschwerde vom 15. Mai
2007 (Postaufgabe) und eine Beschwerdeverbesserung vom 23. Mai
2007 ein. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007, die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur (materiellen) Neubeurteilung
der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunktes, eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
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In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die amtliche Verbeiständung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, eine dreissigtägige Frist zur
Einreichung weiterer Ergänzungen und die Anordnung vorsorglicher
vollzugshindernder Massnahmen.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Identitätskarte, ein
Schreiben von (...) vom 23. Oktober 2006 und ein Schreiben des (...)
von C._______ (...) vom 23. Oktober 2006 zu den Akten.
H.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 an der Abwei-
sung der Beschwerde fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007
wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehmlassung zur
Replik zugestellt.
I.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2008 und
Replik vom 3. August 2008 weitere Beweismittel - die neu in Sri Lanka
beschaffte Identitätskarte, Zeitungsausschnitte und Internetauszüge
zur Situation im Heimatland und eines Freundes - nach.
J.
Das BFM hob im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 8. April 2008 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Mai
2007 auf und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
K.
Der Instruktionsrichter fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. April 2009 an, ob er bei dieser Sachlage allenfalls die Be-
schwerde zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer bezog dazu kei-
ne Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen und damit ver-
bundene Wegweisungsentscheide des BFM im Sinne von Art. 32 - 34
AsylG sind gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG sind innert fünf Arbeitstagen
einzureichen (vgl. die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a).
Diese Beschwerdefrist ist zwar in der Tat kurz bemessen, indessen
wird durch die Dauer der Rechtsmittelfrist das Recht auf eine wirksa-
me Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) nicht grundsätzlich vereitelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25
E. 3c). Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren wird aus den Akten
nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der fünf-
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tägigen Beschwerde- respektive dreitägigen Beschwerdeverbesse-
rungsfrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine zweiwöchige
Ferienabwesenheit und die Suche nach einem Rechtsvertreter stellen
jedenfalls keine rechtsgenüglichen Gründe dar, weshalb die Beschwer-
defrist nicht ausreichend sein sollte (vgl. dazu Zwischenverfügung vom
16. Mai 2007).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dem-
nach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1).
2.2 Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
den, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für
einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezügli-
chen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprü-
fung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlings-
eigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung ihres offen-
sichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand (vgl. a.a.O., E. 2.1). Das
BFM hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs regelmässig ma-
teriell zu prüfen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das BFM gehe von einem falschen be-
ziehungsweise unvollständigen rechtserheblichen Sachverhalt aus,
was letztlich zu einer offensichtlich falschen Würdigung führe (vgl. Ein-
gabe vom 15. Mai 2007, Ziff. 4). Dieser Vorhalt ist vorab zu prüfen, da
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er gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach
sich ziehen könnte.
Die Durchsicht der Protokolle der Anhörungen ergibt, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können
und seine Aussagen - nach wortwörtlicher Rückübersetzung in die
Muttersprache (Tamilisch) - vorbehaltlos unterzeichnet hat. In den Pro-
tokollen sind keine Lücken feststellbar, zumal er am Schluss bestätigt
hat, alles gesagt zu haben, was ihm für die Darlegung der Asylgründe
wichtig erschien (vgl. Akten BFM A1 S. 7 und A10 S. 21). Zudem hat
das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt im Wesent-
lichen korrekt zusammengefasst und ihn damit rechtsgenüglich erstellt.
Bei dieser Sachlage sind die formellen Rügen (im Sinne einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs) nicht stichhaltig.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner heutigen Fassung trat am 1.
Januar 2007 in Kraft. Gemäss der übergangsrechtlichen Regelung gilt
er für hängige Verfahren und wurde vom BFM demnach zu Recht
angewendet (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
4.2 Gemäss BVGE 2007/7 handelt es sich beim Begriff "Reise- und
Identitätspapiere" um Dokumente, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6). Unter Vorbehalt des Vorliegens
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entschuldbarer Gründe hätte ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über
die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.).
4.3 Hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren ist vorweg
auf die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) und in (...) (Anhörung durch das
Migrationsamt) sowie die eingereichten Beweismittel (unter anderem
Geburtsschein und Identitätskarte in Kopie, Bestätigungen vom (...) zu
verweisen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine der geforderten
Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 Bst. a AsylG abgegeben. Gemäss BVGE 2007/7 vermögen
indessen nur Reisepässe und Identitätskarten den Begriff des "Reise-
oder Identitätspapiers" respektive den Nachweis der Identität gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen (vgl. dazu auch Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Blosse Kopien können
angesichts der bestehenden Manipulationsmöglichkeiten als
rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst a
AsylG nicht in Frage kommen. Demnach ist bezüglich der Papierlosig-
keit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe
geltend machen konnte, weshalb er keine Identitätspapiere hat.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Die
Vorinstanz hält demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer angege-
benen Verhaltensweisen und die unrealistischen Reisemodalitäten
nicht für nachvollziehbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 23. Mai 2007 (s. dort Ziff. 2.6.) davon aus, er habe für seine Reise
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch
innert 48 Stunden (und bis heute) in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts
glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte.
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Bei der beglaubigten Kopie des eingereichten Geburtsscheins handelt
es sich nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im er-
forderlichen Sinne. Der Beschwerdeführer stellte zwar im Vorverfahren
die Beschaffung und Einreichung eines rechtsgenüglichen Reisepa-
piers in Aussicht (vgl. Akten BFM A1 S. 5 und A10 S. 5), indessen
reichte er den Asylbehörden in der Folge kein derartiges Dokument
ein. Auch die am 15. Mai 2007 nachgereichte Kopie einer Identitätskar-
te und die zwei Bestätigungen vom (...) können deshalb an der
nachstehenden Schlussfolgerung nichts ändern.
Das BFM ist zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen
von Identitätsdokumenten geltend. An dieser Beurteilung kann auch
(nachträglich) nichts ändern, wenn - wie vorliegend am 27. Juni 2007 -
eine neue Identitätskarte eingereicht wird. So konnte der Beschwerde-
führer bis anhin keine überzeugende Entschuldigung für die Nichtab-
gabe von Identitätspapieren vorbringen. Seine Ausführungen zu den
Verfolgungs- und Fluchtgründen überzeugen nicht, und zudem geht es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. die für die
vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa).
4.4 Unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.
5.6) ist zudem zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten)
weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwür-
digung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen
Erkenntnis zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Be-
gründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E.
5.6.6.).
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, in Sri Lanka an Leib und
Leben gefährdet zu sein; er habe damit zu rechnen, dass er dort gefol-
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tert und unmenschlich behandelt werde (vgl. Eingabe vom 15. Mai
2007, Ziff. 4 und Eingabe vom 23. Mai 2007, Ziff. 2.3). Indessen hat er
bloss einen - bis auf (...) folgenlos verlaufenen - Zwischenfall im Jahr
(...) erwähnt und, abgesehen von Personenkontrollen in seinem Dorf,
von keinen nennenswerten Schwierigkeiten oder Übegriffen seitens
der LTTE, der Armee oder der srilankischen Sicherheitskräfte
berichtet, die allenfalls noch als nachvollziehbare Begründung für
seine Ausreise im Jahr 2006 hätten angesehen werden können.
Zudem hat er sich vor seiner Ausreise mehrere Wochen in der Region
Colombo aufgehalten und auch dort offenbar keine nennens-werten
Probleme gehabt. Weiter bringt er in der Rechtsmitteleingabe keine
stichhaltigen Argumente vor, die die überzeugenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung in erheblicher Weise in Zweifel zu ziehen
vermöchten. Demnach kann beim Beschwerdeführer offensichtlich
keine nachvollziehbare, objektive begründete Furcht vor einer
unmittelbaren oder künftigen Verfolgung durch srilankische Sicher-
heitskräfte, die Armee, die Justiz oder durch Angehörige der LTTE be-
standen haben oder bestehen. Im Übrigen sind seine Angaben zur
Ausbildung und zu seinen angeblichen Tätigkeiten bei der LTTE (na-
mentlich zum Trainingslager) ungereimt, widersprüchlich sowie in kei-
ner Weise plausibel ausgefallen, und sie vermitteln nicht den Eindruck
von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten
Form. Zufolge der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen dürfte die
Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers auch nicht auf eine Miss-
handlung durch srilankische Sicherheitskräfte zurückzuführen sein.
Aus den weiteren Beweismitteln ist zudem nichts Erhebliches zu sei-
nen Gunsten ableitbar, weshalb auch ihnen im Verfahren keine erhebli-
che Bedeutung zukommt.
4.5 Zusammenfassend erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe die Voraussetzungen
zur Anerkennung als Flüchtling offensichtlich nicht. Es erscheinen bei
dieser Sachlage keine weiteren Abklärungen als notwendig. Aufgrund
der Aktenlage liegt keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführ-
ten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vor, zu-
mal, wie sich nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz zeigt, (auch) zum aktuellen Zeitpunkt keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen not-
wendig sind. Das BFM ist zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Seite 11
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Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einge-
treten.
5.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, steht die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2008 durch das BFM im Rah-
men des zweiten Schriftenwechsels wiedererwägungsweise wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Somit hat er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit
die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung im Nichteintretenspunkt sowie bei der An-
ordnung der Wegweisung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit diese nicht be-
reits durch die angeordnete vorläufige Aufnahme gegenstandslos ge-
worden ist, abzuweisen ist.
7.2 Mit dem Urteil sind die Anträge auf Anordnung vollzugshindernder
vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
Seite 12
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8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In
einem nicht aussichtslosen Verfahren kann ihr zudem ein Anwalt bei-
gegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu
vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist bloss behauptet, jedoch nicht belegt, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der Pro-
zessaussichten abzuweisen ist. Weiter ist das Gesuch um Bestellung
eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen (vgl.
Eingabe vom 15. Mai 2007, Ziff. 5 und 6).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des teilwei-
sen Obsiegens angemessen reduzierten Kosten von Fr. 300.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus der selbstständi-
gen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sein können (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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E-3264/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.−, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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