Abtei lung V
E-3264/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3264/2010
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter, spanischsprachiger Eingabe an die Schweizerische
Botschaft in Bogotá (Eingang: 19. Oktober 2007) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in
B._______, Departement C._______, geboren und aufgewachsen. Im
Jahre 1992 sei er mit seiner Familie nach D._______, Departement
E._______, gezogen. 1997 sei sein in B._______ lebender Cousin
F._______ ermordet worden. Im Juni 2006 habe er sich nach
B._______ begeben, um einen Freund zu besuchen. Gemeinsam
seien sie mehrmals ausgegangen. Einmal habe sich ihm ein Mann mit
indianischen Zügen genähert und ihn gefragt, ob er der Familie des
F._______ angehöre. Dies habe er bejaht. Darauf habe ihm der Mann
gesagt, er solle auf sich aufpassen, damit er nicht wie sein Cousin
ermordet werde. Er habe diesem Vorfall keine Bedeutung
zugemessen, vielmehr angenommen, beim betreffenden Mann habe
es sich um einen Betrunkenen gehandelt. Am folgenden Tag sei er
nach D._______ zurückgekehrt. Im Dezember 2006 habe er wieder
seinen Freund in B._______ besucht. Erneut sei ein Mann auf ihn
zugekommen und habe ihm gesagt, er würde mit dem Feuer spielen,
wenn er sich hier aufhalte. Er solle hier weg und nie mehr
zurückkehren. Da er in B._______ nie mit jemandem Probleme gehabt
habe, verstehe er diese Warnungen nicht. Dennoch habe er Angst um
seine Sicherheit.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Identitätskarte, einen Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2007 und
eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2007 zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM das Dossier zur Bearbeitung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
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eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung
auf der Botschaft erweise sich nicht als notwendig. Unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu
verweigern. Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert
der angesetzten Frist reichte dieser am 2. Februar 2010 die Antwort zu
den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM
mit Schreiben vom 9. Februar 2010.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 24. April 2010 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter, spanischsprachiger
Eingabe vom 24. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Be-
schwerde ging am 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus
prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der
Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung be-
ziehungsweise Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hin-
reichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
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dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver-
tretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung
dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Un-
möglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asyl-
suchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachver -
haltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E.
5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu be-
gründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7)
4.2 Vorliegend erachtete das BFM den Sachverhalt aufgrund der ein-
gereichten Dokumente als hinreichend erstellt, weshalb es auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtete. Nach Übermittlung der
Akten setzte das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 12. Januar 2010 Frist, sich zu seiner im Schreiben dargelegten
Absicht zu äussern. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer
auf, allfällig neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und
Asylgesuchs eingetreten seien, dazulegen. Mit Schreiben vom
2. Februar 2010 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Damit
erscheint der Sachverhalt vorliegend als hinreichend abgeklärt. Ferner
hat das BFM in seiner Verfügung vom 18. März 2010 das Absehen
von einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Demnach hat
das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen vorliegend hin-
reichend Genüge getan hat.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
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keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer mache geltend, in B._______ Drohungen erhalten zu
haben. Aufgrund seiner Ausführungen sei indes unklar, von wem er
bedroht worden sei. Überdies mache er keine Drohungen an seinem
Wohnort D._______ geltend. Es sei daher davon auszugehen, dass er
in D._______ oder in einer anderen Region Kolumbiens nicht bedroht
sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht auf eine akute Gefährdung zu
schliessen. Sodann verfüge der kolumbianische Staat grundsätzlich
über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, ins-
besondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem. Dementsprechend könne sich der Be-
schwerdeführer an den Staat wenden und um Schutz nachsuchen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer
mache keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz geltend.
Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen
Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas
hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkennt -
nissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden
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müssen, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spreche im Weitern die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staats-
angehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor
Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung
an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Dem Beschwerdeführer sei
es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu be-
mühen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die
geltend gemachten Bedrohungen würden nach wie vor bestehen, dies
obwohl er die Behörden darüber informiert habe. Heute habe er mehr
denn je Angst um sein Leben. Dies namentlich deshalb, weil er
zwischenzeitlich geheiratet und eine kleine Tochter habe.
6.3 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM einerseits dar-
gelegt, dass der Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative hat und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Andererseits hat es ausführlich dargelegt, dass es
dem Beschwerdeführer – und damit heute auch seiner Familie – zu-
mutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens
um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Fest-
stellungen vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Vorbringen in der Rechtsmittelgabe nichts zu ändern.
Namentlich legt er nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Un-
recht geschlossen habe, ihm sei die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen und er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die An-
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forderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. Das BFM hat ihm demnach zur Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Bogotá; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das bei-
liegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen
Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Ein-
schreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die
Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
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