B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3264/2015
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. April 2010 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien
am 24. August 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) vom 16. Oktober 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 5. Januar 2015 machte er zu seinen Ausreise- und
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus dem Dorf B._______, Zoba
C._______, Subzoba D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.
Er sei lediglich dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, da einerseits nicht
mehr Klassen angeboten worden seien und er andererseits als Ältester
– sein Vater sei (…) gewesen – für seine Familie verantwortlich gewesen
sei. Er habe mit seiner Familie (…) betrieben. Wenn er manchmal spät
abends von der (…)arbeit nach Hause gekommen sei, hätten ihn Soldaten
gefragt, was er so spät noch draussen mache. Sie hätten ihn auch auf (…)
aufgesucht und gefragt, ob er jemanden gesehen habe, der
vorbeigekommen sei. Zudem sei er mindestens fünf Mal von ihnen
angehalten und geschlagen worden, wovon er auch Narben
davongetragen habe. Des Weiteren hätten die Behörden, als sein Vater
eines Tages (…) ferngeblieben sei, seine Mutter verhaftet und ihr befohlen,
sie solle ihren Ehemann zurückbringen. Den Grund für das Verlassen
seines Heimatlandes habe schliesslich die mögliche Einberufung in den
eritreischen Militärdienst gebildet. Zwar habe er kein konkretes Aufgebot
erhalten. Jedoch habe man wiederholt versucht, ihn bei Razzien
festzunehmen, wobei ihm immer die Flucht gelungen sei. Am (…) seien die
Soldaten sogar in der Nacht gekommen und hätten ihn umzingelt und ihm
gesagt, er solle seine Schuhe anziehen; sie hätten ihn nach Wia bringen
wollen. Ihm sei es aber gelungen, in der Dunkelheit zu fliehen. Als er
weggerannt sei, habe man zwar auf ihn geschossen, ihn aber nicht
getroffen. Da er die Grenze gut gekannt habe, sei ihm die Flucht aus Eritrea
geglückt. Daraufhin sei er während zwei Jahren und acht Monaten im
Camp Adis Harish in Äthiopien geblieben, bevor er weitergereist sei. Nach
seiner Flucht habe er erfahren, dass seine Mutter erneut verhaftet worden
sei und man sie gefragt habe, wo ihr Sohn sei, beziehungsweise die
Soldanten seien immer wieder gekommen und hätten nach ihm gefragt.
Als auch noch seine Schwester ausgereist sei, habe sich die Situation
verschlimmert.
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Zum Beleg seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie der
jeweiligen Identitätskarte seiner Eltern ein.
B.
Am 19. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 30. Januar
2014 lehnten die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen mit der
Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt, worauf-
hin das SEM mit Schreiben vom 13. Februar 2015 schliesslich das natio-
nale Verfahren wieder aufnahm.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
(Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der
Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt seien.
Namentlich habe er in der Anhörung angegeben, bei Razzien wiederholt
festgenommen worden zu sein; jedoch sei ihm jedes Mal die Flucht ge-
glückt. Im April 2011 (recte: 2010) habe man erneut versucht, ihn bei einer
Razzia festzunehmen und für den eritreischen Militärdienst zu rekrutieren.
Es sei allerdings nachts gewesen, weshalb es ihm gelungen sei, zu fliehen.
Auf die Frage, wie genau ihm die Flucht gelungen sei, habe er angegeben,
diese sei ihm geglückt, weil es dunkel gewesen und er anschliessend in
die Wildnis gegangen sei; die Grenze habe sich in der Nähe befunden und
er habe sich in der Gegend gut ausgekannt. Auch nach erneutem
Nachfragen zu den genauen Umständen seiner Flucht aus der Umzinge-
lung habe er keine konkreteren Angaben gemacht, sondern lediglich er-
klärt, es sei "Glückssache" gewesen und es sei mit "Gottes Hilfe" gesche-
hen. Angesichts des eritreischen Kontextes erstaune es, dass ihm immer
wieder die Flucht gelungen sein solle, weshalb seine diesbezüglichen Er-
klärungen nicht zu überzeugen vermöchten. Ferner habe er angegeben,
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sich seit seinem fünfzehnten Lebensjahr mit einer möglichen Flucht aus
Eritrea beschäftigt zu haben. Aufgrund der Nähe seines Heimatdorfes zur
Grenze – gemäss eigenen Angaben handle es sich um einen Marsch von
[ein paar] Stunden – scheine es denkbar, dass er bereits zu einem früheren
Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Seine über weite Strecken unsub-
stantiierten Schilderungen liessen jedenfalls das Gefühl des Selbsterlebten
vermissen. Insbesondere die Darstellung zur illegalen Ausreise aus Eritrea
sei substanzarm ausgefallen: Danach gefragt, wie er über die Grenze ge-
funden habe, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, er habe den Weg
gekannt. Auf die Anschlussfrage, weshalb er den Weg gekannt habe, habe
er gesagt, weil er dort gewesen sei.
Weiter habe er erklärt, sein Heimatland im Jahr 2010 im Alter von
[volljährig] Jahren verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine
Ausreise grundsätzlich illegal erfolgt sei. Wie jedoch vorstehend aufgezeigt
worden sei, seien seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als
auch zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Das Ausmass der
Unstimmigkeiten wecke deshalb ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit und lasse darauf schliessen, dass er die wahren
Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht
auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt
verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich in diversen
Ländern eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Allerdings könne es genauso wenig genügen, sich
auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten
Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten
länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von
Gesetzes wegen die Beweis- und Substantiierungslast. Mithin müsse das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft machen
werden. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es sei vielmehr davon auszuge-
hen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (vgl. hierzu Urteile
des BVGer E-47799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom
20. November 2014).
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern
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Seite 5
1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, obschon er anlässlich seiner
Anhörung detailliert und kohärent erklärt habe, dass er abermals bei
Razzien festgenommen worden sei, habe das SEM ihm dies nicht
geglaubt. Das Staatssekretariat sei sodann der Ansicht, dass er früher als
angegeben aus Eritrea geflohen sei; hierzu habe es jedoch keine
konkreten Gründe aufgeführt. Als Beweis, dass er im April 2010 ausgereist
sei, könne er heute den Ausweis von UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) aus dem Camp Adi Hirush in Äthiopien
einreichen, in welchem der 20. April 2010 als Registrierungsdatum
vermerkt sei (den Ausweis habe er dank der Caritas Schweiz in Freiburg
erhalten, welche das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und
Liechtenstein kontaktiert habe). Weiter sei es falsch, zu behaupten, dass
seine Darstellung hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea
substanzarm ausgefallen sei. Wie den entsprechenden Protokollstellen zu
entnehmen sei (vgl. A18/16 S. 7, 10), seien seine Schilderungen vielmehr
substantiiert und glaubhaft. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die
Person, welche die vorinstanzliche Verfügung verfasst habe, nicht dieselbe
sei, welche ihn angehört habe. Somit könne sie ihm unmöglich den Vorwurf
machen, dass seine Ausführungen "das Gefühl des Selbsterlebten
vermissen" lassen würden. Dieser Vorwurf sei willkürlich, zumal der
Verfasser/die Verfasserin der Verfügung in der Anhörung nicht anwesend
gewesen sei und dies somit nicht einschätzen könne. Jedenfalls gehe aus
den Befragungsprotokollen deutlich hervor, dass er mehrmals bei Razzien
der eritreischen Armee festgenommen worden sei und deshalb den
Entscheid getroffen habe, sein Heimatland zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie des UNHCR-
Ausweises aus Äthiopien (samt Übersetzung) und im Original seinen
Taufausweis sowie seine Schulkarte zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung sowie seine UNHCR-Karte aus Äthiopien
(inkl. Zustellcouvert) im Original nach.
E-3264/2015
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeord-
neten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz und könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es das SEM ein, sich ver-
nehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
Die über weite Teile unsubstantiierten Schilderungen und zahlreichen Lü-
cken in den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend
gemachte Vorverfolgung respektive die Umstände seiner Ausreise aus Erit-
rea liessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und an seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Ihm sei es insbesondere nicht
gelungen, die mutmasslichen Nachstellungen der Behörden sowie das
fluchtentscheidende Moment schlüssig und glaubhaft darzulegen (A18/16
S. 7). Schliesslich könne das auf Beschwerdestufe eingereichte Beweis-
mittel nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, dass er sich zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt in Äthiopien aufgehalten habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 vom Bundesverwaltungsgericht
dazu aufgefordert, führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Juli
2015 aus, die Vorinstanz werfe ihm vor, die mutmasslichen Nachstellungen
der Behörden und insbesondere das fluchtentscheidende Moment nicht
schlüssig und glaubhaft dargelegt zu haben, ohne indes entsprechende
Argumente vorzubringen. Dies müsse als pauschaler Vorwurf qualifiziert
werden. Er habe in der Anhörung an diversen Stellen auf die Fragen zur
Flucht schlüssig geantwortet (A18/16 S. 7, 10), weshalb er nicht einsehe,
dass seine illegale Ausreise aus Eritrea als nicht glaubhaft gewertet wor-
den sei. Das SEM behaupte zudem, dass der UNHCR-Ausweis aus dem
Camp Adi Hirush nicht als rechtsgenüglicher Beweis gelten könne. Dabei
habe das Staatssekretariat es jedoch unterlassen, zu erklären, auf welche
(besseren) Argumente es sich dabei stütze. Dem Ausweis sei klar zu ent-
nehmen, dass er am 20. April 2010 im entsprechenden Flüchtlingscamp
registriert worden sei. Somit müsse dieses Beweismittel als ein wertvolles
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Indiz gewertet werden, dass seine Aussagen hinsichtlich der Ausreise aus
Eritrea und der Ankunft in Äthiopien stimmen würden. Im Übrigen sei die
Begründung des SEM, wonach aufgrund seiner Vorbringen weder auf eine
legale noch illegale Ausreise geschlossen werden könne, als folgewidrig
zu qualifizieren. Wenn es zum Ergebnis komme, dass er seine illegale Aus-
reise aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen können, so folge daraus,
dass das Staatssekretariat ihm vorhalte, legal aus Eritrea ausgereist zu
sein. Diese Schlussfolgerung verneine es jedoch, was wiederum unlogisch
sei. An dieser Stelle sei schliesslich nochmals darauf hinzuweisen, dass
seine Aussagen in der Anhörung betreffend seine Flucht seriös geprüft wer-
den sollten und der von ihm eingereichte UNHCR-Ausweis als Beweismit-
tel hinzugezogen werden müsse.
I.
Am 24. November 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage
des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erschliesst, hielt das SEM
im Ergebnis zu Recht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Die zur Be-
gründung dieser Schlussfolgerung angeführten Ausführungen der Vo-
rinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen.
Namentlich gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten
Razzien zu Protokoll, dass ihm stets die Flucht geglückt sei; so auch in der
Nacht vom (…), als ihn die Soldaten aufgesucht hätten. Seine Antwort auf
die Frage, wie er es konkret geschafft habe, ihnen zu entkommen – es sei
nachts beziehungsweise dunkel gewesen und ihm sei es deshalb
gelungen, in die Wildnis zu rennen und anschliessend die nahe gelegene
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Grenze zu erreichen (A18/16 S. 7) –, erscheint indes abenteuerlich und
wenig plausibel. Auch seine Schilderung, wonach er sich in der Gegend
gut ausgekannt habe und es Glückssache gewesen sei, dass er habe
fliehen können (A18/16 S. 7), vermag nicht zu überzeugen, zumal laut ei-
genen Angaben die Soldaten, welche ihn zuvor umzingelt hätten, ihm hin-
terhergerannt seien und auf ihn geschossen hätten (A18/16 S. 5). Ferner
ist seine Erklärung, weswegen er sich gerade bei dieser Razzia entschlos-
sen habe, sein Heimatland zu verlassen (A18/16 S. 7f.), nicht nachvollzieh-
bar beziehungsweise seine Angaben fallen diesbezüglich ausweichend
aus. Daneben führte er an, bereits mit 15 oder 16 Jahren angefangen zu
habe, darüber nachzudenken, das Land zu verlassen, weil das Leben für
ihn sehr hart gewesen sei (A18/16 S. 9). Sodann führte er zur Frage,
weshalb ihn die Soldaten, als sie ihn zuvor mehrere Male angehalten und
geschlagen hätten, nicht auch festgenommen hätten, lediglich pauschal
aus, dass er jedes Mal habe fliehen können (A18/16 S. 9). Im Übrigen er-
klärte er, nie im Gefängnis gewesen zu sein (A18/16 S. 13) sowie nie ein
Aufgebot für den Nationaldienst erhalten zu haben (A18/16 S. 7; A6/12
S. 9).
Bei der gegebenen Aktenlage ist jedenfalls von der überwiegenden Un-
glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers auszugehen.
Dabei vermag auch sein Einwand, wonach die Person, welche die vorin-
stanzliche Verfügung verfasst habe, nicht dieselbe sei, welche ihn angehört
habe, weshalb sie ihm unmöglich den Vorwurf machen könne, dass seine
Ausführungen "das Gefühl des Selbsterlebten vermissen" lassen würden,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es gemäss
dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht
vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
5.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich ei-
nes allfälligen Einzugs in den Nationaldienst hatte, so dass er, wie bereits
erwogen, nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Da seine
Ausführungen, wonach ihm bei Razzien stets die Flucht gelungen sei, nicht
geglaubt werden konnten, vermag auch seine Befürchtung, deshalb im
Fokus der Militärbehörden zu stehen, keine Schärfung seines Profils
respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu
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begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für
sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten
Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer
solchen Ausreise offenbleiben.
5.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
somit zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2015 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2015 auf später verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber
zu befinden.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, nachdem
die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine
Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit der
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) nicht mehr bedürftig ist. Von einer
Kostenauflage ist mithin abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic
Versand: