B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3265/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Laut Zemis (Zentrales Migrationssystem) hat das BFM ein erstes Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1999 mit Verfügung vom 18.
November 1999 abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt
und den Vollzug angeordnet. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in
den Heimatstaat zurück.
A.b Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge von Ko-
sovo über Ungarn und Österreich herkommend am 12. März 2015 illegal
in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei Zürich nahm ihn im Rahmen einer
Personenkontrolle vom 14. März 2015 in der Stadt Zürich wegen illegalen
Aufenthalts in der Schweiz fest. Im Rahmen der polizeilichen Befragung
vom 14. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, zwecks Einreichung
eines Asylgesuchs erneut in die Schweiz eingereist zu sein; er habe zwar
zuvor schon in Ungarn ein Asylgesuch gestellt.
Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zugeführt,
wo er am 24. März 2015 zur Person (BzP) befragt wurde. Ihm wurde dabei
das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung
u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und auf-
grund des Eurodac-Treffers vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke)
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte dazu lediglich geltend, er wolle nicht nach
Ungarn zurückkehren.
Am (…) März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am (…) April 2015 dem SEM
mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am (…) Februar 2015 um Asyl
ersucht. Er sei kurz darauf verschollen und das Asylverfahren in Ungarn
sei abgeschlossen. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015 – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Un-
garn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin, dass
eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wir-
kung habe.
C.
Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai
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2015 (Eingang SEM: 20. Mai 2015) beim SEM an, welches diese zustän-
digkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Be-
schwerde wird sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei materiell einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die – mangels behördlicher Kenntnis des Da-
tums der Postaufgabe – frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein erstes Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen. Eigenen Anga-
ben zufolge hat sich der Beschwerdeführer anschliessend – nach April
2000 (SEM-Akten A7 S. 4; vgl. Sachverhalt Bst. A.a) – erneut im Kosovo
aufgehalten. Es besteht demnach im aktuellen Dublin-Kontext kein zu be-
achtender Aufenthaltstitel für die Schweiz.
4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er in Ungarn am (…) Februar 2015 aufge-
griffen wurde. Im Rahmen seiner Aussagen gegenüber den polizeilichen
Ermittlungsbehörden vom 14. März 2015 soll er in Ungarn ein Asylgesuch
gestellt haben. In der BzP dementierte er jedoch, in Ungarn den Wunsch
verspürt zu haben, ein Asylgesuch zu stellen (SEM-Akten A7 S. 5). Die
ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme am (…) April 2015 zu und teilten dem Staatssekretariat mit, dass
der Beschwerdeführer in Ungarn am (…) Februar 2015 ein Asylgesuch ge-
stellt hat und anschliessend untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer be-
streitet auf Beschwerdestufe nicht, dort ein Asylgesuch eingereicht zu ha-
ben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns bleibt damit unbestritten.
Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ver-
pflichtet und für die Durchführung des aktuellen Verfahrens zuständig.
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4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei anlässlich seines Aufenthalts in Un-
garn verhaftet worden. Im Gefängnis sei er schlecht (wie Vieh) behandelt
worden: Beamte hätten ihn angeschrien, er und neun andere Gefangene
hätten auf dem Boden schlafen müssen und er habe täglich ein Stück Brot
erhalten. Es wäre mithin nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschie-
ben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das
Asylgesuch.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45
E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich
Art. 3 EMRK, droht. Er hat dabei substantiiert darzulegen, gestützt auf wel-
che konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen
Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
5.2 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden,
ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es
dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hin-
weise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem
Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm
den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
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250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in der Eingabe vom 17. Mai 2015
auf Schwierigkeiten bei der Betreuung, Unterbringung und Kost. Indessen
hat er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde substan-
ziiert aufzeigen können, dass und inwiefern sich Ungarn bezüglich seiner
Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte oder
im Falle der Überstellung nicht halten werde (vgl. auch dazu SEM-Akten
A7 S. 6 unten und S. 7 oben). Es fehlen damit überzeugende Hinweise,
dass ihm dort in Bezug auf seine Bedürfnisse nicht genügend Rechnung
getragen würde beziehungsweise welche Auswirkungen dies auf ihn ha-
ben würde.
Den Nachweis, in seinem Fall habe Ungarn bereits schon einmal gegen
Völkerrecht verstossen, Ungarn würde auch inskünftig seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen gegenüber ihm nicht respektieren und ihm den zu-
stehenden Schutz vorenthalten, hat er damit nicht erbracht.
5.3 Der blosse Umstand, dass er sich (und für seine von ihm unterstützten
Angehörigen im Kosovo) eine bessere Zukunft in der Schweiz erhoffe, weil
er sich in einem besseren wirtschaftlichen Umfeld aufhalten würde (vgl.
SEM-Akten A7 S. 5, 7), Verwandte habe und Arbeit finden werde (vgl. Be-
schwerde S. 1), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel.
Es besteht damit keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: