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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3268/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alias B._______, geboren am (…), Afghanistan,
alias C._______, geboren am (…), Afghanistan,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren ( Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 1. Juni 2011 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge erst vierzehnjährig
und afghanischer Staatsangehörigkeit, sein Heimatland im April 2011
verlassen habe und mit unbekanntem Flugrouting auf drei verschiedenen
Flügen in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangt sei,
dass er sich bei der Grenzkontrolle im Flughafen Zürich-Kloten am 19.
Mai 2011 mit der Identität C._______, geboren (…), Afghanistan,
meldete,
dass er am 20. Mai 2011 unter der Identität B._______, geboren am (…),
Afghanistan, ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Verfahrens von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten zuwies,
dass am 21. Mai 2011 die Befragung zur Person (BzP) durch das BFM
stattfand und der Beschwerdeführer vom BFM am 30. Mai 2011 im
Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Vertreterin der Zentralstelle
für Minderjährige (MNA) des Kantons Zürich gemäss Art. 29 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er bei diesen Anhörungen zu Protokoll gab, er stamme aus dem
Dorf D._______ in der afghanischen Provinz E._______ und habe dort
mit seinen Eltern und seiner vierjährigen Schwester zusammengelebt,
dass sein Vater als (…) für ein amerikanisches Hilfswerk tätig gewesen
sei,
dass seine Eltern aus diesem Grunde von den Taliban umgebracht
worden seien und seine Schwester verschleppt worden sei,
dass er sich zum Zeitpunkt der Tat in der Koranschule aufgehalten habe,
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dass er danach zuerst von der Koranschule betreut worden sei und er
sich später zu seinem in Kabul wohnhaften, als (…) tätigen Onkel
begeben habe,
dass dieser Onkel ihn jedoch nicht auf Dauer habe aufnehmen wollen
und ihn nach Europa geschickt habe,
dass er von Kabul auf dem Landweg nach Peshawar (Pakistan) gelangt
sei und das Land von dort auf dem Luftweg in unbekannte Richtung
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2011, eröffnet am 2. Juni 2011,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug ins
mutmassliche Heimatland anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten,
dass er die länderspezifischen Fragen zu Afghanistan mehrheitlich nicht
habe beantworten können, so dass ihm seine afghanische Herkunft nicht
geglaubt werden könne,
dass daneben auch die Angaben zur geltend gemachten Ermordung
seiner Eltern durch die Taliban und seiner daraus abgeleiteten
Gefährdung auffallend oberflächlich, farblos und standardisiert und somit
keineswegs überzeugend ausgefallen seien,
dass weiter aufgrund der fehlenden Kenntnisse der Biographie seiner
Familienangehörigen, des Auftretens des Beschwerdeführers und seines
Erscheinungsbildes auch die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft
sei, sondern vielmehr von seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen
Heimatstaat sodann als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim
Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) am 9. Juni 2011 (vorab per Fax,
in der Folge auf dem Postweg im Original) eine deutschsprachige
Beschwerde einreichte,
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dass er darin beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er weiter darum ersuchte, die Begründung der Beschwerdeschrift
sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen,
dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2011
mitteilte, seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und er
könne den Ausgang des Verfahrens im Transit des Flughafens Zürich-
Kloten abwarten,
dass sie weiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass die Instruktionsrichterin bei der Flughafenpolizei hinsichtlich des
nicht nachvollziehbaren Begehrens um Übersetzung der in Deutsch
verfassten Beschwerde in eine Amtssprache Abklärungen tätigte,
dass diese Abklärungen ergaben, dass keine weitere
Beschwerdebegründung in Paschtu vorhanden sei, sondern es sich bei
der vorliegenden Beschwerde bereits um die mit Hilfe des SRK erstellte
Übersetzung der vom Beschwerdeführer mündlich formulierten, in der
Eingabe vom 9. Juni 2011 erwähnten Beschwerdebegründung handle,
dass die Instruktionsrichterin in einer weiteren Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2011 einerseits die Vollständigkeit der Beschwerdeeingabe vom
9. Juni 2011 feststellte,
dass sie in genannter Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer
andererseits mitteilte, sie habe die bei den Befragungen anwesenden
Personen der MNA nach ihrer Einschätzung der Minderjährigkeit gefragt
und bestätigt erhalten, dass diese den Beschwerdeführer aufgrund des
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Benehmens an den Befragungen sowie der Erscheinung ebenfalls nicht
als minderjährig ansehen würden,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zu diesen
Feststellungen mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2011 das
rechtliche Gehör einräumte und ihm Frist für eine allfällige Stellungnahme
bis zum 24. Juni 2011 gewährte,
dass der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt
(vgl. 108 Abs. 2 AsylG),
dass diese Frist mittels Faxbeschwerde und dem unmittelbar danach
nachgereichtem Original eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf das Einholen
einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG 1), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu
Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG insgesamt
nicht genügten,
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dass es insbesondere erwogen hat, der Beschwerdeführer habe zu
seinem angeblichen Herkunftsland Afghanistan zu wenig gewusst, als
dass angenommen werden könnte, er stamme in der Tat aus diesem
Land, dass er beispielsweise nicht einmal die afghanische Währung
anzugeben vermocht habe und auch zu seiner engeren Herkunftsregion –
angeblich E._______ - keine überzeugenden Angaben habe machen
können,
dass das BFM die unzulänglichen Angaben in der angefochtenen
Verfügung unter Angaben der jeweiligen Protokollstellen angeführt hat
und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden
kann (vgl. angefochtene Verfügung Seite 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Identität des Beschwerdeführers als zutreffend erachtet,
dass sich das Gericht von der Flughafenpolizei weitere Fotografien des
Beschwerdeführers hat zustellen lassen und zum Auftreten des
Beschwerdeführers insbesondere bei der Zentralstelle MNA, welche zu
den Befragungen je einen Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin
entsandt hat, weitere Auskünfte eingeholt hat,
dass dem Beschwerdeführer zu diesen Auskünften mit
Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2011 das rechtliche Gehör
eingeräumt wurde, dieser jedoch auf eine Stellungnahme verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der ihm vorliegenden
Fotografien, der Stellungnahme der MNA und der Aussagen zur
Biographie im Allgemeinen die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Minderjährigen handelt,
dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des
Beschwerdeführers, er wisse sein Alter nicht mit Sicherheit, doch habe
sein Vater das angegebene Geburtsdatum in ein Buch in der Moschee
geschrieben, nicht zu überzeugen vermag,
dass in diesem Zusammenhang weiter zu bemerken ist, dass der
Beschwerdeführer bei der ersten Kontrolle im Flughafen Zürich-Kloten
eine von den Daten im Asylverfahren abweichende Identität, darunter
auch ein anderes Geburtsdatum, angegeben hat,
dass das BFM in Würdigung sämtlicher Angaben zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
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dass weiter auch die restliche Beschwerdeschrift, in welcher der
Beschwerdeführer angibt, sich in der Geografie und Stammeshierarchie
seiner Provinz ausgekannt zu haben, als aktenwidrig und daher
unbehelflich zu bezeichnen ist,
dass er nämlich weder den Flussnamen E._______, die Herkunft des
Provinznamens, den Namen der Provinzhauptstadt, die wichtigsten
Paschtunenstämme E._______ noch deren Glaubensinterpretation
gekannt hat,
dass von einer volljährigen Person, welche zeitlebens in der gleichen
Provinz Afghanistans gelebt haben will, profundere Kenntnisse der
Region und der Stammesgeschichte hätten erwartet werden dürfen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die vorinstanzliche
Verfügung überzeugend ausgefallen ist und die wenigen Einwände in der
Beschwerdeschrift diese nicht in Frage zu stellen vermag,
dass bei dieser Sachlage das Begehren um Abklärungen beim
Arbeitgeber des angeblich für ein amerikanisches Hilfswerk tätigen Vaters
abgewiesen wird,
dass die Verfügung des BFM, soweit dieses die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asyl verweigert, zu stützen und die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen ist,
dass sich der Antrag um Übersetzung der Beschwerdebegründung nach
den vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen als
gegenstandslos erweist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungs-hindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in
Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung
ihrer wahren Situation verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung
seiner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen wahren
Heimatstaat, möglicherweise Pakistan (vgl. BzP-Protokoll, S. 9), keine in
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seinen persönlichen Verhältnissen begründete Wegweisungshindernisse
im Sinne der Unzumutbarkeit entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich sein dürfte, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: