Abtei lung V
E-3270/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Herrn Dr. Hans R. Grendelmeier,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3270/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 29. Januar 2008 und gelangte zuerst zu Fuss und dann per
Bus nach Neu Delhi. Von dort flog er nach Moskau und reiste an-
schliessend auf dem Landweg per Zug, Bus und zu Fuss am 28. Feb-
ruar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde im EVZ Basel am 10. März 2008 sum-
marisch und am 22. April 2008 vom BFM im Rahmen einer Direktanhö-
rung zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in seiner Heimat seit dem
Jahre 2000 einige Male in seinem Kleidergeschäft von Maoisten auf-
gesucht worden, welche Geld von ihm verlangt hätten. Da es ihm nicht
möglich gewesen sei, die geforderten Geldbeträge zu leisten, sei er
aufgefordert worden, in ihrer Armee mitzuwirken, was er jedoch ab-
gelehnt habe. In der Folge habe man ihm mit dem Tode gedroht, so-
fern er weder Geldleistungen erbringen noch einer aktiven Teilnahme
bei den Maoisten zustimmen würde. Daraufhin sei er zur Polizei ge-
gangen, welche ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie nicht die Möglich-
keiten hätte, einzelne Bürger effektiv zu schützen. Die Maoisten hätten
danach von seiner Meldung bei der Polizei erfahren und ihn erneut
aufgesucht und mit Ohrfeigen und Fusstritten traktiert. Aufgrund
dieses Ereignisses sei er im Jahre 2002 nach Indien geflohen, wo er
als Fladenbrotbäcker gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Ne-
pal circa Anfang 2005 sei er erneut einige Male von Mitgliedern der
Maoisten aufgesucht und mit Geldforderungen erpresst worden. Des-
halb habe er sich zur definitiven Ausreise aus Nepal entschlossen und
sei via Indien und Russland in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008, eröffnet am 13. Mai 2008, trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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E-3270/2008
C.
Am 19. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechts-
vertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. Zumindest sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei ihm eine weitere Frist
anzusetzen, um seine Identität mittels rechtsgenüglicher Dokumente
beweisen zu können.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 teilte die zuständige Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich dem-
nach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Ver-
fügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in
einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides –
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine mate-
rielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen
(Art. 111A Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kopie
eines Führerausweises kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt. Zudem müsste dem entspre-
chenden Dokument jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da es
nur in Kopie vorliegt.
2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Un-
möglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von
ihm geschilderte Reiseweg mit beziehungsweise ohne Papiere sind mit
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diversen Ungereimtheiten behaftet. So gab der Beschwerdeführer bei
der Erstbefragung an, dass er nicht wisse, in welcher Stadt ihm seine
Papiere abgenommen wurden (vgl. A 1, S.5), während er bei der
Bundesanhörung zu Protokoll gab, dass der Schlepper ihm die Papiere
in Moskau abgenommen habe (vgl. A 10, S.4). Weiter gab der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass sein Reisepass im
Jahr 2003 ausgestellt worden sei, während er bei der
Bundesanhörung zur gleichen Frage als Ausstellungsdatum
Februar/März 2004 angab (A 1, S. 4 und A 10, S. 3). Die gesamten
Angaben zum angeblichen Reiseweg des Beschwerdeführers sind
zudem äusserst oberflächlich, er konnte sich weder an den Namen
des Flughafens in Neu Delhi oder Moskau, die Anzahl und Art der
Kontrollen am Flughafen, die Dauer des Fluges noch an seine
Aufenthaltsadresse in Russland erinnern. Auch die vom
Beschwerdeführer beschriebene Weiterreise von Russland in die
Schweiz wirkt unglaubwürdig. So kann er sich an kein einziges
durchquertes Land namentlich erinnern und behauptete, ohne jegliche
Papiere und Grenzkontrollen die erwähnte Strecke passiert zu haben
(vgl. A 10, S. 4-7). Aufgrund dieser vagen und teilweise
widersprüchlichen Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer, der über eine gute Schul- und College-
Bildung verfügt, die Asylbehörden über seine wahre Identität und
seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, insgesamt
zu teilen.
Dem in der Beschwerdeschrift angeführten Gesuch um Fristerstre-
ckung zur Nachreichung rechtsgenüglicher Dokumente wird daher
nicht entsprochen, es liegen keine entschuldbaren Gründe vor, wes-
halb entsprechende Dokumente nicht bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren hätten beigebracht werden können (vgl. auch EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa), noch konkrete Hinweise vorhanden sind, welche
weiteren Beweismittel nachgereicht werden sollen.
2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Un-
stimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt.
So machte er bei beiden Anhörungen unterschiedliche Angaben zu
den verlangten Geldbeträgen der Maoisten, bezüglich des Zeitpunktes
der erstmaligen Geldforderung sowie zur Art und Weise der angeb-
lichen Übergriffe der Maoisten auf seine Person. Zudem ist der Ansicht
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der Vorinstanz zuzustimmen, dass das gesamte Fluchtverhalten des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, da er im Zeitraum
2004/2005 wieder von Indien nach Nepal zurückgekehrt sei und sich
so selber wieder der angeblichen Bedrohung durch die Maoisten
ausgesetzt habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer in Indien die
Möglichkeit gehabt, um Schutz nachzusuchen oder zumindest direkt
von Indien aus einen sicheren Drittstaat aufzusuchen.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Einwand, es sei un-
möglich, innerhalb von 48 Stunden die entsprechend geforderten Pa-
piere zu beschaffen, mag gerechtfertigt sein. Entscheidend ist jedoch,
dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon aus-
gegangen werden muss, dass der angegebene Reiseweg und die an-
gebliche Abgabe der Papiere an den Schlepper nicht der Wahrheit ent-
sprechen und der Beschwerdeführer daher in missbräuchlicher Weise
keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht habe. Bezüglich der
Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer vorab auf Grund der
unterschiedlichen Schrift an keine Ortschaft auf seinem angeblichen
Reiseweg mehr erinnern könne, ist darauf zu verweisen, dass der Be-
schwerdeführer über eine gute Schulbildung und mittlere Englisch-
kenntnisse verfügt (vgl. A. 1 S. 3) und somit davon ausgegangen
werden darf, dass er sich zumindest an gewisse Angaben erinnern
sollte. Bezüglich der beigelegten Internetartikel, welche die von den
Maoisten in Nepal ausgehende Gefahr dokumentieren sollen, kann
festgehalten werden, dass die widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, eine glaubhafte und ernste Ver-
folgung durch die Maoisten zu belegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hält die von der ARK im Oktober 2006 vorgenommene Lage-
beurteilung – wonach sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Nepal angesichts der Einbindung der Maoisten in den Waffenstill-
standsprozess und in politische Verhandlungen erheblich verbessert
habe (vgl. EMARK 2006 Nr. 31) – für weiterhin zutreffend. Die Lage hat
sich angesichts der seitherigen politischen Entwicklungen weiter stabi-
lisiert; dafür, dass Anhänger monarchistischer Gruppierungen generell
gefährdet wären, bestehen keine Hinweise.
2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
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füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
3.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung
findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Auf-
grund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme,
dass ihm bei einer Rückführung nach Nepal eine gemäss Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im bereits erwähnten Entscheid EMARK 2006 Nr. 31 kam die vor-
malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzu-
mutbar erachtet werden kann. Die jüngste Entwicklung führte zu-
mindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhältnisse im Lande,
weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil ver-
wiesen werden kann. In Nepal kann somit nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen
würde.
Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Nepal zudem über
ein vorhandenes Beziehungsnetz und (...) (vgl. A1 S. 2). Weiter verfügt
der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und führte über
mehrere Jahre ein eigenes Geschäft. Es sollte ihm somit auch möglich
sein, sich wirtschaftlich wieder in die Gesellschaft zu integrieren.
Zudem sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf
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eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzu-
treten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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