B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3270/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle (angeblich) vertreten durch
B._______, geboren am (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylgesuch aus dem Ausland
und Einreisebewilligung); Verfügung des BFM vom 12. Juni
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der rubrizierte, angebliche Rechtsvertreter – ein wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommener Flüchtling eritre-
ischer Staatsangehörigkeit und Ehemann bzw. Vater der Beschwerdefüh-
renden – ersuchte mit vorgedrucktem Formular, betitelt mit "Gesuch um
Familienzusammenführung", datiert vom 21. März 2012 beim BFM sinn-
gemäss um Einreisebewilligung der Beschwerdeführenden, seiner sich im
Sudan aufhaltenden Ehefrau und Kinder.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 nahm das BFM das "Gesuch
um Familienzusammenführung" stillschweigend als Asylgesuch aus dem
Ausland entgegen und belehrte den rubrizierten Rechtsvertreter, dass die
Initiierung eines Asylverfahrens einen persönlichen Antrag der asylsu-
chenden Person voraussetze, wobei ein vertretungsweise eingereichtes
Asylgesuch im Falle, dass keine persönliche Anhörung durchgeführt wer-
de, durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest per-
sönlich unterzeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM zu
bestätigen sei. Gleichzeitig stellte es fest, dass keine Vollmacht der Ehe-
frau des rubrizierten Rechtsvertreters vorliege, forderte diesen auf, eine
entsprechende Vollmacht beizubringen und, da keine Anhörung der Be-
schwerdeführenden durchgeführt werde, eine persönlich verfasste oder
persönlich unterzeichnete Stellungnahme seiner Ehefrau zu einem in der
Zwischenverfügung eingeschlossenen Fragekatalog bis am 25. Mai 2012
nachzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, auf das Asylge-
such wegen fehlenden Vertretungsverhältnisses nicht einzutreten.
C.
Mit vom 22. Mai 2012 datiertem Schreiben beantwortete der rubrizierte
angebliche Rechtsvertreter den Fragekatalog des BFM vertretungsweise
für seine Ehefrau, ohne aber eine Vollmacht seiner Ehefrau nachzurei-
chen.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche aus dem Ausland andro-
hungsgemäss nicht ein, weil kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
gestellt worden sei. Zur Begründung führte es unter Verweis auf die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-3162/2011 vom
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6. Dezember 2011) im Wesentlichen an, bei der Erhebung eines Asylge-
suchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches
von einer urteilsfähigen Person selbständig, mithin ohne die Hilfe eines
Vertreters ausgeübt werden müsse. Das Stellen eines Asylgesuchs durch
einen Vertreter sei unzulässig. Dieser Mangel könne zwar geheilt werden,
wobei eine Heilung erfolgen könne, wenn der Inhalt des Gesuchs anläss-
lich einer persönlichen Anhörung oder mit einem persönlich verfassten
Schreiben bestätigt werde. Die Heilung müsse jedoch in jedem Falle vor
dem Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgen. Die vor-
liegenden Asylgesuche seien durch ein Schreiben des Ehemannes der
Beschwerdeführerin vom 21. März 2012 eingeleitet worden. Dieses
Schreiben sei von diesem unterzeichnet worden und könne daher nicht
als persönlich gestelltes Asylgesuch angesehen werden. Eine Anhörung
seiner Familienangehörigen habe nicht stattgefunden und die in der Zwi-
schenverfügung vom 25. April 2012 gestellten Fragen seien wiederum
von ihm beantwortet worden. Auch nach Einreichung jenes Antwort-
schreibens seien die Beschwerdeführenden nicht persönlich in Erschei-
nung getreten. Ebenso wenig liege eine Vollmacht vor. Daher sei mangels
Höchstpersönlichkeit auf die Gesuche nicht einzutreten.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der rubrizierte, angebliche Rechts-
vertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Dabei machte er
geltend, auf Grund der Situation im Sudan sei es seiner Ehefrau unmög-
lich, ihm eine Vollmacht zuzustellen oder ihre Gesuchsgründe in einem
persönlich verfassten Schreiben zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des
angeblichen Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
Da gerade diejenigen Fragen, die gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG über die
Beschwerdelegitimation entscheiden, nämlich ob die Beschwerdeführen-
den am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen haben,
entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben können, auch den Beschwerdegegenstand
bilden, wird auf die Beschwerde eingetreten und darauf verzichtet, vom
angeblichen Vertreter eine gültige Vollmacht nachzufordern.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG ist auf ein Asylgesuch, welches die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten. Gemäss
Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt,
dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylge-
such. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
kein Asylgesuch persönlich eingereicht und dieser Mangel im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt worden ist. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz zu verweisen.
Eine persönliche Gesuchseinreichung liegt in casu unbestrittenermassen
nicht vor. Auf Grund seiner relativen Höchstpersönlichkeit ist das Recht,
ein Asylgesuch zu stellen, indes – wie das BFM zutreffend ausgeführt hat
– grundsätzlich vertretungsfeindlich und ist durch die asylsuchende Per-
son selber auszuüben. Im vorliegenden Fall kommt hingegen zur Tatsa-
che, dass die Gesuche um Einreisebewilligung und Asylgewährung vom
Ehemann bzw. Vater der betroffenen Personen und nicht von dessen
Familienangehörigen selber gestellt worden sind, noch hinzu, dass gar
kein Vertretungsverhältnis ausgewiesen wird, da der rubrizierte, angebli-
che Vertreter keine Vollmacht seiner Ehefrau zur Gesuchstellung vorge-
legt hat. Eine entsprechende Vollmacht liegt weder im erstinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene vor. Mangels einer nachweislichen
Bevollmächtigung eines Vertreters oder einer persönlichen Beteiligung
der angeblich gesuchstellenden Personen kann nicht festgestellt werden,
ob die Beschwerdeführenden überhaupt je Asylgesuche zu stellen beab-
sichtigten. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Heilung der mangel-
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haften Gesuchseinreichung im erstinstanzlichen Verfahren oder auf Be-
schwerdeebene keine Rede sein, so dass es sich erübrigt, auf die Frage
der Heilbarkeit des formellen Mangels eines nicht persönlich gestellten
Asylgesuchs näher einzugehen. Der Einwand des angeblichen Rechts-
vertreters auf Beschwerdeebene, es sei seiner Ehefrau auf Grund der
Umstände im Staate ihres Aufenthalts gar nicht möglich, ihn zu bevoll-
mächtigen oder persönlich eine Eingabe zu verfassen, tut nichts zur Sa-
che, zumal er an der Tatsache, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass
sie überhaupt ein Asylgesuch stellen will, nichts zu ändern vermag (vgl.
dazu auch BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.1).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf Grund der besonde-
ren Umstände dieses Verfahrens ist vorliegend in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG aber ausnahmsweise von der Auferlegung von Ver-
fahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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