B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3270/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, Eritrea, und dessen Ehefrau
B._______, Äthiopien,
und ihre Kinder
C._______,
Staat unbekannt,
D._______,
Staat unbekannt,
E._______,
Staat unbekannt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Khartum ihre Asylgesuche ein. Darin führten sie
aus, der Beschwerdeführer sei Eritreer, aber er sei in der Provinz
F._______, Äthiopien, geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 1984
halte er sich als eritreischer Flüchtling im Sudan auf. Als Grund für seine
Ausreise aus Äthiopien gab er an, sein ältester Bruder sei offizielles Ka-
der-Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) und geheimer Anführer
dieser Organisation in Äthiopien gewesen. Deshalb sei er in Äthiopien in
einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert und nach seiner Flucht (…) ge-
tötet worden. Seinetwegen sei die Familie des Beschwerdeführers stets
diskriminiert und von Sicherheitsbeamten befragt worden, weshalb er in
den Sudan geflohen sei. Zunächst habe er sich während einigen Monaten
im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten, danach habe er versucht Ar-
beit zu finden. Er sei Mitglied einer Gemeinschaft, welche sich für die
Rechte eritreischer Flüchtlinge einsetze und mit dem United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) und dem Commissioner for Refu-
gees (COR) interagiere. Aus diesem Grund werde er von den eritreischen
Behörden bedroht. (…) habe er die aus Äthiopien stammende Beschwer-
deführerin in H._______ geheiratet. Aufgrund eines Konflikts zwischen
dem Sudan und Eritrea sei der Beschwerdeführer (…) für zwei Wochen
verhaftet und befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit seiner
Familie nach I._______ geflohen, um dort Schutz zu erhalten. Gegenwär-
tig könne er aufgrund seiner eritreischen Herkunft keine Arbeit finden und
seine Familie nicht ernähren. Zudem würden sie auch Diskriminierungen
durch die Polizei erfahren, obschon sie anerkannte Flüchtlinge seien. Ei-
ne Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien stehe insbesondere wegen ihrer
gemischten Ehe ausser Frage. Er wolle für sich und seine Familie des-
halb in der Schweiz ein friedliches Leben aufbauen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
Kopien der Flüchtlingsanerkennung durch den UNHCR, ihrer Flüchtlings-
ID, ihres Ehescheins sowie dreier Geburtsscheine ein.
B.
Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2012 ersuchten die Beschwerde-
führenden darum, bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum vor-
sprechen zu können.
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C.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August
2012 mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und des begrenzten Per-
sonalbestandes der Schweizerischen Vertretung in Khartum keine Befra-
gungen von Asylsuchenden stattfinden könnten. Stattdessen erfolge die
Sachverhaltsabklärung anhand schriftlicher Fragen zu ihren Asylgründen,
ihrer Ausreise aus ihrem jeweiligen Herkunftsland sowie zu ihrem Aufent-
halt im Sudan; die Fragen seien bis zum 20. September 2012 zu beant-
worten, ansonsten ihre Gesuche als gegenstandslos abgeschrieben wür-
den.
D.
In ihrer Eingabe vom 10. September 2012 wiederholten die Beschwerde-
führenden in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen die Ausführun-
gen in ihren Asylgesuchen. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführe-
rin sei in Eritrea aufgewachsen und wegen des Bürgerkriegs zwischen
der äthiopischen Armee und den Eritrean People's Liberation Front
(EPLF) (…) in den Sudan geflohen. Die sudanesischen Sicherheitskräfte
würden im Sudan wohnhafte Eritreer, welche der Unterstützung des Erit-
reischen Regimes verdächtigt würden, seit 1995 zunehmend verfolgen.
Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im September (…) verhaftet
und befragt worden. Nach zwei Wochen habe man ihn freigelassen, da
die Vermutung bestanden habe, die EPLF habe diesen Verdacht in Bezug
auf den Beschwerdeführer zu Unrecht verbreitet, um ihm zu schaden. Um
weiteren derartigen Behelligungen zu entgehen, seien sie von H._______
nach I._______ gezogen. Im Sudan seien sie zwar als Flüchtlinge vom
UNHCR und vom COR anerkannt worden. Allerdings habe der Be-
schwerdeführer seine jeweiligen Anstellungen immer wieder verloren oder
aufgeben müssen, da er als Flüchtling keine Arbeitsbewilligung erhalten
könne. Aufgrund dessen und der Diskriminierungen im Alltag sei ein wei-
terer Verbleib im Sudan, insbesondere für Eritreer und Äthiopier, nicht si-
cher.
Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel zu den Akten
und beantragten ausserdem, ein Freund und dessen Tochter seien in ihre
Asylgesuche mit einzubeziehen.
E.
Mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am 23. April 2013 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Den Vorbringen in Bezug auf ihre Flucht
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aus dem jeweiligen Heimatland fehle der enge zeitliche und inhaltliche
Kausalzusammenhang. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Su-
dan sei zudem davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib dort durch-
aus zumutbar sei. Schliesslich fehle auch die besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz, zumal hier keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
leben würden.
F.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai
2013 Beschwerde (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Khar-
tum am 16. Mai 2013). Darin erklärten sie sich nicht einverstanden mit
dem Entscheid der Vorinstanz und gaben erneut ihre bereits genannten
Asylgründe wieder. Sie verwiesen ausserdem auf eine zunehmende
Fremdenfeindlichkeit im Sudan und führten beispielhaft aus, welche Dis-
kriminierungen sie persönlich erfahren hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 VGG, und eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig; eine Aus-
nahme liegt nicht vor (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihrer Eingabe vom 10. Sep-
tember 2012 sowie in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2013 um Einbezug
ihres Freundes J._______ und dessen minderjähriger Tochter K._______
in ihr Asylverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts stellt die Stellung eines Asylgesuches ein relativ höchstpersönli-
ches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuch-
stellenden Person voraussetzt (vgl. BVGE 2011/39 m.w.H. auf die lang-
jährige asylrechtliche Praxis). Es ist unklar, ob das Gesuch von
J._______ und K._______ von der Vorinstanz allenfalls als eigenes Asyl-
gesuch entgegengenommen wurde. Jedenfalls fehlt vorliegend ein per-
sönlicher Antrag von J._______ und K._______ und die vorinstanzliche
Verfügung richtet sich lediglich an die Beschwerdeführenden, weshalb
nur diese ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012
5359) – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. Sep-
tember 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni
2013 bestätigt – wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die
Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Über-
gangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
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Seite 6
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens ist vorgesehen, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint;
der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall das rechtliche Gehör zu
gewähren, d.h. die Gelegenheit zu geben, sich zu einem absehbaren ne-
gativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E.
5.7).
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgründen befragt,
konnten ihre Vorbringen allerdings in ihrem Asylgesuch vom 17. Februar
2011 und in ihrer Eingabe vom 10. September 2012 erläutern. Angesichts
dieser beiden inhaltlich beinahe vollständig übereinstimmenden Einga-
ben, erscheint der Sachverhalt insoweit erstellt, als die entscheidrelevan-
ten Elemente vorliegen.
Bei dieser Sachlage bestand demnach keine Veranlassung, die Be-
schwerdeführenden vor dem Entscheid durch die Schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbe-
dürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthalts-
ort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
AsylG). Schutzbedürftigkeit und damit ein Grund für die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG besteht dann, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Kann die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschrie-
benen Sinn glaubhaft machen oder kann ihr die Aufnahme in einem Dritt-
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Seite 7
staat zugemutet werden, kann das Bundesamt ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen (Art. 3, Art. 7 AslyG und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer
allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe
vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammen-
fassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
7.
7.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
von den äthiopischen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei.
Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts. Insbesondere würden die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Ereignisse bereits (…) Jahre in der Vergangenheit lie-
gen, weshalb kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzu-
sammenhang bestehe. Im Übrigen sei der weitere Aufenthalt im Sudan
als zumutbar einzustufen. Das Leben dort als Flüchtling sei gewiss nicht
einfach, aber sie seien als Flüchtlinge anerkannt und könnten allenfalls
beim UNHCR um Schutz nachsuchen. Die Angst vor einer Deportation
sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien erweise sich nach gesicher-
ten Kenntnissen des BFM als unbegründet. Aufgrund ihres langjährigen
Aufenthalts im Sudan sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine
zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Aus ihren An-
gaben ergebe sich ausserdem keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz.
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7.2 In ihrer Beschwerde erläuterten die Beschwerdeführenden einerseits
erneut die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea beziehungsweise Äthio-
pien. Andererseits erklärten sie, dass sowohl ihre Ausreisegründe als
auch ihre gemischte Ehe gegen eine Rückkehr in ihre Heimatländer spre-
chen würden. Personen der jeweils anderen Staatsangehörigkeit wären in
Eritrea beziehungsweise Äthiopien schlimmen Diskriminierungen ausge-
setzt. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz nicht zumutbar, da sie auch dort wegen ihrer Herkunft und Religion
diskriminiert würden und als Flüchtlinge keine Arbeit finden könnten. Bei-
spielsweise sei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise beschuldigt
worden, (…) verkauft zu haben, weswegen sie für zwei Tage verhaftet
worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Arbeit als (…) auf-
geben müssen, weil die Verkehrspolizei jeweils mehrmals täglich grund-
los von ihm Geld verlangt habe. Abschliessend gab er drei Kontaktdaten
von Verwandten und Freunden in der Schweiz an.
8.
8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr in ihre Heimatländer – Eritrea beziehungsweise Äthiopien – einer
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Was die vor der
Ausreise aus ihren Heimatländern geltend gemachten Schwierigkeiten
betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der
Vorinstanz an, wonach diesen Benachteiligungen für sich alleine im heu-
tigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt,
nachdem die Beschwerdeführenden ihre Heimatländer bereits (…) bezie-
hungsweise (…) verlassen haben und seither im Drittstaat Sudan leben.
Eine abschliessende Prüfung der Frage einer aktuellen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG in den jeweiligen Heimatländern kann vorliegend
ohnehin offen bleiben. Bei einem langjährigen Aufenthalt in einem Dritt-
staat ist nämlich im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betref-
fende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz
gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Vorliegend besteht also vor-
derhand die Vermutung, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan den
erforderlichen Schutz gefunden.
8.2 In jedem Fall, so auch nachfolgend, sind allerdings noch die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im Drittstaat als zumutbar erschei-
nen lassen, und diese werden abschliessend mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen sein (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
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8.2.1 Das Leben als Ausländer im Sudan stellt sich gewiss nicht einfach
dar. Die Beschwerdeführenden wurden jedoch vom UNHCR und vom
COR als Flüchtlinge registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt. Ge-
mäss Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre ihnen eine Rückkehr
in das ihnen zugeordnete Flüchtlingscamp zuzumuten, zumal einem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 − der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwieri-
ge Situation hinweist − entnommen werden kann, dass das UNHCR, die
International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation in den Flüchtlingslagern zu verbes-
sern.
8.2.2 Hinsichtlich der befürchteten Deportationen mag es zutreffen, dass
eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge vereinzelt von den sudanesi-
schen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft werden, doch erfolgen die-
se Rückführungen nicht flächendeckend. Vielmehr beschränken sie sich
im Wesentlichen auf erst vor kurzem im Sudan angekommene Migranten,
welche noch keine Flüchtlings-ID haben (vgl. Urteil D-513/2013 vom
15. Mai 2013 E. 4.6 mit Hinweis auf Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3). Dasselbe gilt für äthiopische Staatangehörige in Bezug
auf die Befürchtung, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien
deportiert zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht davon
auszugehen, dass die eritreischen Behörden aufgrund der politischen Tä-
tigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an
letzterem hätten, zumal der Beschwerdeführer seit nunmehr (…) als
Flüchtling im Sudan lebt. Die Beschwerdeführerin lebt seit rund (…) als
Flüchtling im Sudan. Das Vorliegen eine konkreten Gefahr, welche den
subsidiären Schutz der Schweiz notwendig machen würde, kann folglich
mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen, welche die
Beschwerdeführenden als Christen im Sudan erleben würden, ist zu-
nächst anzumerken, dass die Religionsfreiheit auch in der abgeänderten
Übergangsverfassung verankert ist. Die Verfassung garantiert zudem die
Glaubens- und Vereinigungsfreiheit sowie die Einhaltung der Ruhe- und
Feiertage, und die christlichen Gemeinschaften dürfen Kultstätten und ka-
rikative oder humanitäre Institutionen betreiben. Eine Gruppenverfolgung
von Christen wird nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgericht im Sudan nicht betrieben, wenn auch Diskriminierungen –
vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht
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Seite 10
ausgeschlossen werden können (vgl. United States Commission on In-
ternational Religious Freedom, Annual Report 2013, S. 151). Solchen
könnten sich die Beschwerdeführenden allerdings ebenfalls durch eine
Rückkehr in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp entziehen.
8.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen,
dass es sich bei den ihnen bekannten – sich in der Schweiz aufhaltenden
– Personen um nahe Verwandte oder Bezugspersonen handelt, und den
Akten sind auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen.
8.4 Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerde-
führenden eine gegenwärtige konkrete Gefährdung oder eine unmittelbar
drohende Deportation nach Eritrea beziehungsweise Äthiopien zu be-
fürchten hätten. Zudem vermochten sie nicht aufzuzeigen, dass sie auf
die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungs-
weise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Vielmehr ist ihnen gemäss den vorangegangenen Erwägungen ein
weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten. Das BFM hat somit zu Recht die
Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ver-
weigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) kann vorlie-
gend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: