B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3270/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
E-3270/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am
20. Januar 2011 in Richtung Türkei, reiste am 18. April 2011 in die Schweiz
ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Mai 2011
wurde er durch die Vorinstanz summarisch befragt und brachte vor, er
stamme aus einer streng religiösen Familie aus B._______ Als er an die
Universität in C._______ gegangen sei, um (…) zu studieren, habe die Fa-
milie ihm strikte Vorschriften gemacht. Er sei unter ständiger Beobachtung
seiner Familie gestanden, habe nicht alles lesen können, was er gewollt
hätte und sei für gewisse Lektüre kritisiert worden. Sein Vater habe ihn an
der Publikation seines Romans hindern wollen. Dadurch habe er sich stets
in einem starken inneren Konflikt befunden. Er denke vollkommen anders
als seine Familie und habe deshalb Schwierigkeiten mit dem ganzen Clan
gehabt. Darüber hinaus habe er sich – wie viele junge Kurden – politisch
engagiert und sei in diesem Zusammenhang auch schon an die Polizei ge-
raten.
A.b Am 23. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen angehört und fügte dabei im Wesentlichen hinzu, ak-
tuell habe er nur zu einem Bruder guten und regelmässigen Kontakt. Vor
seiner Abreise habe er während fünf Jahren alleine in C._______ gewohnt,
an der Universität studiert und danach als (…) gearbeitet. Er habe sich
unter anderem für die Universität C._______ entschieden, um Distanz zu
seiner Familie zu schaffen und nicht mehr nach deren Regeln leben zu
müssen. Seine Familie habe seinen Beruf als (…) als Sünde betrachtet und
gewollt, dass er nach B._______ zurückkehre. Er habe versucht, sich von
seiner Familie zu distanzieren, sie hätten ihn aber nicht in Ruhe gelassen
und verlangt, dass er zurückkehre. Wenn er jeweils die Familie in
B._______ besucht habe, habe er nicht mehr bei ihnen, sondern bei einem
Freund übernachtet, der bei einem Radiosender gearbeitet habe. Der Ra-
diosender sei indes kritisiert und den Moderatoren vorgeworfen worden,
sie würden versuchen, das Christentum auszubreiten und die jungen Leute
gegen die Regierung aufhetzen. Seine Familie habe ihn nicht in Ruhe ge-
lassen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Er
habe sich nicht gefürchtet zu sterben, aber wenn er nicht frei leben könne,
sei dies kein Leben. Hier in Europa hingegen fühle er sich frei. Es gehe ihm
besser und er sei ruhiger, da er keinem Druck mehr ausgesetzt sei.
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A.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Situation sei auf die allgemeinen sozialen Lebensbedin-
gungen im Nordirak zurückzuführen und stelle keine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
A.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Entscheid E-22/2013 vom 29. Januar 2013 nicht ein, da der Be-
schwerdeführer innert Frist keine den Eintretensvoraussetzungen genü-
gende Beschwerde eingereicht hatte.
A.e Der Migrationsdienst des Kantons D._______ lud den Beschwerdefüh-
rer am 3. April 2013 zur Reisepapierbeschaffung/Reisevorbereitung ein.
B.
B.a Am 4. April 2013 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin ein zweites Asylgesuch, worin er um ergänzende Anhörung er-
suchte und neu vorbrachte, er habe in der Zwischenzeit ein Buch veröf-
fentlicht sowie Bilder gemalt und ausgestellt. Mit seiner Kunst habe er die
traditionellen und religiösen Gedanken seiner Religion, Kultur und Ethnie
in Frage gestellt und deren Vertreter provoziert. Bei einer Rückkehr in sein
Heimatland drohe ihm ein asylrelevanter unerträglicher psychischer Druck,
der ihm ein menschenwürdiges Weiterleben verunmögliche. Durch seine
Arbeit würde er früher oder später sowohl durch staatliche Organe als auch
von Privatleuten unter Druck gesetzt und unter Drohungen zum Schweigen
aufgefordert.
B.b Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, wei-
tere Beweismittel über seine Tätigkeit als Maler/Karikaturist und Schriftstel-
ler einzureichen.
B.c Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, er habe sein Buch zwar so-
wohl im Original als auch in Deutsch im Internet publiziert, es sei ihm bisher
aber nicht gelungen, das Buch mittels eines Verlegers zu veröffentlichen.
Zudem verwies er auf den Link zu einem Video, worin seine Karikaturen zu
sehen seien.
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Seite 4
B.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 stellte die Vorinstanz erneut fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer neu an, als er in C._______
gewohnt habe, hätten ihn zwei Polizisten besucht und ihn aufgefordert, sich
auf der Wache zu melden. Nach einem knappen Monat seien die Polizisten
erneut bei ihm vorbeigekommen und hätten geprüft, ob er Waffen bei sich
verstecke. Ungefähr zwei Monate danach habe er das Land verlassen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Bezahlung des Kos-
tenvorschusses aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht
eine Bescheinigung über die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen ein.
D.b Am 1. Juli 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 fest, die Tat-
sache dass der Beschwerdeführer die Besuche der Polizei erst im Be-
schwerdeverfahren erwähne, lasse vermuten, dass er in Wahrheit diesen
Behördenkontakt nicht gehabt habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerde-
schrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde voll-
umfänglich festgehalten.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 zur
Kenntnis gebracht.
E-3270/2014
Seite 5
G.
Mit Replik vom 15. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe
bei der Anhörung nur die gestellten Fragen beantwortet, es gäbe indes
noch vieles zu erzählen, das von Bedeutung sein könnte. Er habe nach
einer Situation gesucht, die seine Aussenseiterstellung im Irak verdeutliche
und daher die Polizeibesuche erwähnt.
H.
Am 26. September 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Verfahrensstand, woraufhin ihm seitens des Gerichts mitgeteilt wurde, eine
verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht mög-
lich.
I.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
diverse Zeichnungen und Karikaturen zukommen und teilte mit, er habe
seine Bilder in E._______ ausstellen können. Die Karikaturen und Bilder
auf Facebook hätten viele Kommentare und auch Drohungen erzeugt. Sein
Bruder habe ihn aus dem Irak angerufen und ihn gebeten, die Bilder aus
dem Internet zu entfernen, da er befürchte, deshalb Probleme zu bekom-
men.
Zum Beweis reichte er Kopien seiner Karikaturen und Auszüge aus seinem
Facebookaccount zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde die Vorinstanz zu einer weiteren
Stellungnahme eingeladen.
K.
In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
L.
Am 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das
vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen neu in die Zustän-
digkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
M.
Gemäss Auszug aus dem Eheregister der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft hat der Beschwerdeführer am (…) 2017 die (…) Staatsangehörige
F._______ geheiratet.
E-3270/2014
Seite 6
N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 wurde er daher aufgefor-
dert, Stellung zu nehmen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde
ein Verfahren zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe und
ob er unter den gegebenen Umständen an seiner Beschwerde festhalte.
O.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 mit, an
der Beschwerde festzuhalten. Er erklärte weiter, er habe sich in der
G._______ angemeldet und werde sich sogleich nach Abschluss dieses
Verfahrens um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen aktuellen Nachweis über seine Mittellosigkeit zu er-
bringen und die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung zu belegen. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu seiner
Vorsprache bei der irakischen Botschaft Stellung zu nehmen. Der Be-
schwerdeführer liess die Verfügung unbeantwortet.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 wurde der Beschwerde-
führer ersucht, dem Gericht einen Beleg über das Einreichen eines Ge-
suchs um Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
R.
Der Beschwerdeführer liess dem Gericht am 4. Januar 2018 ein Doppel
seines an den Migrationsdienst des Kantons D._______ gerichteten Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-3270/2014
Seite 7
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3270/2014
Seite 8
3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte im ersten Asylentscheid vom 14. Dezember
2012 zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation sei
auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Irak zurückzuführen und stelle
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe sich
zudem mehrere Jahre in C._______ aufgehalten und sich so der unmittel-
baren sozialen Kontrolle durch seine Familie entziehen können. Er sei jung
und gesund und verfüge durch sein Studium an der Universität C._______
über eine solide Ausbildung. Seine Familie lebe in B._______, womit er
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
4.2 Im zweiten Asylentscheid vom 15. Mai 2014, worin es lediglich um die
Frage subjektiver Nachfluchtgründe geht, legte die Vorinstanz dar, die Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in den Irak zu begründen. Sein Verhalten in der
Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der irakischen Be-
hörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestün-
den, dass im Irak gegen ihn Massnahmen aufgrund der geltend gemachten
Aktivitäten eingeleitet worden seien. Er verfüge über kein politisches Profil,
welches ihn bei seiner Rückkehr in den Irak einer konkreten Gefahr aus-
setzen würde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegen, die Verfolgung politischer Gegner habe im Irak eine
gewisse Systematik. Er habe im Heimatstaat als Aussenseiter gelebt und
sei von den Behörden als verdächtig betrachtet worden. Deshalb habe er
E-3270/2014
Seite 9
auch, als er in C._______ gewohnt habe, auf der Polizeiwache erscheinen
müssen. Ihm seien Fragen betreffend Terrororganisationen gestellt worden
und weshalb er alleine wohne. Einen knappen Monat später seien die Po-
lizisten erneut zu ihm gekommen und hätten nach Waffen gesucht.
5.2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
auf Facebook veröffentlichten Bilder und Karikaturen hätten viele Kommen-
tare und Drohungen erzeugt und auch seine Freunde, die seine Karikatu-
ren geteilt und kommentiert hätten, hätten Drohungen erhalten. Auf seinen
Karikaturen seien unter anderem der Präsident der Autonomen Region
Kurdistan, H._______, und der Oppositionsführer, I._______, erkennbar.
Eine Karikatur beziehe sich deutlich auf die konservative Auslegung der
Koransure 4.25. Sein Bruder habe ihn aus dem Irak angerufen und ihn ge-
beten, die Bilder vom Netz zu nehmen, da er befürchte, deswegen Prob-
leme zu bekommen. Die Sicherheitskräfte im Irak würden sehr hart gegen
politische Oppositionelle vorgehen.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2012 – worin festge-
halten wurde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbingen
würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen – ist in Rechtskraft erwachsen. Die in diesem Zusammenhang er-
neut geltend gemachten Vorbingen sind mithin obsolet und werden vom
Bundesverwaltungsgericht nicht nochmals geprüft.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auf der Polizei-
wache habe erscheinen müssen und ihm Fragen zu Terrororganisationen
gestellt worden seien, ist Folgendes festzustellen: Das nachträgliche Vor-
bringen von vorbestandenen Tatsachen ist lediglich im Rahmen eines aus-
serordentlichen Rechtsmittels, nämlich der Revision oder Wiedererwägung
möglich. Immanent ist beiden Rechtsmitteln jedoch, dass sich diese Tatsa-
chen auch als relevant erweisen müssen, entweder im flüchtlingsrechtlich
relevanten Kontext oder im Zusammenhang mit Fragen des Wegweisungs-
vollzuges. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es ergibt sich auch bei
unterstellter Glaubhaftigkeit aus dem – im Übrigen nicht näher substanzi-
ierten – Vorbringen augenscheinlich nicht, dass die Befragung auf der
Polizeiwache eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar-
stellen könnte und weitere Folgehandlungen nach sich gezogen hätte.
E-3270/2014
Seite 10
7.
7.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers als „Medienschaffender“ vermöchten keine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr in den Irak zu begründen. Nach Prüfung der Akten
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht an.
7.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Freizeit angeblich einen kritischen
Roman verfasst. Gemäss eigenen Angaben hat er diesen aber noch nicht
publizieren können. Im Internet ist der Roman, entgegen seinen Ausfüh-
rungen, nicht zu finden. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer begon-
nen zu malen und Karikaturen zu zeichnen. Seine Bilder konnte er zwar
zweimal in halb-öffentlichem Rahmen – in den Räumlichkeiten der (…) Kir-
che E._______ Thun (vgl. Beilagen zu act. 13) – ausstellen. Indes ist nicht
davon auszugehen, dass er mit diesen beiden Ausstellungen die Aufmerk-
samkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
Zu den eingereichten Karikaturen ist zunächst festzustellen, dass sich die
Signaturen unter den Zeichnungen unterscheiden und zumindest bei eini-
gen daher nicht klar ist, ob diese tatsächlich vom Beschwerdeführer ge-
zeichnet wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar Karikaturen auf einer
dem Gericht angegebenen Facebookseite veröffentlicht. Allerdings führt er
das angegebene Profil unter einem Pseudonym, so dass von diesem Profil
offensichtlich keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen
werden können. Zudem ist zum aktuellen Zeitpunkt festzustellen, dass die
Karikaturen heute noch abrufbar sind (Seite zuletzt besucht am 8.1.2018),
der Beschwerdeführer diese also offensichtlich nicht vom Profil entfernt,
sondern sogar noch weitere Karikaturen hochgeladen hat (z.B. mit Datum
vom […], […] und […]). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer annimmt, es gehe von den Zeichnungen und Karikaturen keine Gefahr
für seinen Bruder aus, der ihn nach seinen Vorbingen darum gebeten ha-
ben soll, die Karikaturen zu entfernen. Die Frage, ob die ins Netz gestellten
Karikaturen überhaupt als regimekritisch zu beurteilen sind, kann daher of-
fen bleiben.
7.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführer, der hobbymässig zeichnet und
einen Roman verfasst haben will, nicht als Medienschaffender gelten.
Seine Situation unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von Journalis-
ten und Karikaturisten, die durch ihre Publikationen in einem regelmässig
erscheinenden Medium tatsächlich in der Öffentlichkeit stehen und somit
möglicherweise – im Falle von kritischen Berichten oder Zeichnungen –
auch in den Fokus der irakischen Behörden gelangen können.
E-3270/2014
Seite 11
Soweit der Beschwerdeführer in seiner jüngsten Eingabe vom 4. Oktober
2017 geltend macht, sein Leben sei im Irak weiterhin gefährdet, ist an die-
ser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Prüfung dieser Vorbringen be-
reits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren
und diese vorliegend nicht erneut geprüft werden (vgl. Verfügung vom
14.12.2012 und oben E. 6).
7.4 In seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 erwähnte der Beschwerdefüh-
rer, dass er ungefähr im Februar 2016 bei der irakischen Botschaft in Bern
vorgesprochen habe, um Dokumente für das Ehevorbereitungsverfahren
zu erlangen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschaffung der Doku-
mente ungefähr ein Jahr dauern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer mit einer DHL-Sendung aus dem Irak vom 29. Mai
2017 ein Auszug aus dem irakischen Zivilstandsregister zugestellt wurde.
Der betreffende Registerauszug datiert von Mai 2017.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung
vom 24. Oktober 2017 keine Stellung zu diesem Umstand genommen.
7.5 Mit seiner Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden hat der
Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht mit einer drohenden unmittelba-
ren Gefahr seitens der staatlichen Behörden rechnet. Es ist daraus umso
mehr zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfol-
gung bei einer Rückkehr nicht von staatlicher Seite ausgeht.
7.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun,
dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer gezielten Verfolgung
aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Anschauung oder
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Der Beschwer-
deführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vor-
instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Weg-
weisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen
E-3270/2014
Seite 12
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 9.a).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht untersucht vorfrageweise, ob ein po-
tenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung
erfolgt indes nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter die-
sen Umständen das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hebt
die Vorinstanz respektive das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung
auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine kantonale Aufent-
haltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die
Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4).
8.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss einer Meldebestätigung der Ge-
meinde G._______ vom (…) 2017 bei seiner Ehegattin Wohnsitz genom-
men. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 hat er ein Verfahren zur Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, welches gemäss Auskunft der Ein-
wohnerkontrolle G._______ an den Migrationsdienst des Kantons
D._______ weitergeleitet wurde und aktuell noch hängig ist.
Am (…) 2017 hat der Beschwerdeführer die (…) Staatsangehörige
F._______ geheiratet, die über eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34
AuG) in der Schweiz verfügt. Gemäss Art. 43 des Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge-
setz, [AuG, SR 142.20]) verfügen ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über einen Anspruch auf Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat dementspre-
chend aufgrund seiner Vermählung grundsätzlich einen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
8.4 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Mai 2014 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Die Prüfung der Frage,
ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit
der kantonalen Behörde. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges.
E-3270/2014
Seite 13
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend die An-
ordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
10.
10.1 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage
ist nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen und daher von einer Kostenauferlegung abzusehen.
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3270/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung abgewiesen.
2.
Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutgeheissen und die mit Verfügung 15. Mai 2014 angeordnete Weg-
weisung aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Evelyn Heiniger
Versand: