B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3270/2015
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in F._______ – begaben sich eige-
nen Angaben zufolge Mitte 2012 von F._______ nach G._______ ([…]), wo
sie vom UNHCR als Intern Vertriebene registriert wurden. Im Januar 2014
reisten sie zwecks Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft in Istan-
bul (nachfolgend: die Botschaft) erstmals in die Türkei, kehrten danach
aber wieder nach Syrien zurück. Im Juni 2014 verliessen sie ihren Heimat-
staat endgültig in Richtung Türkei und reisten am 31. Juli 2014 mit einem
von der Botschaft ausgestellten Visum von Istanbul aus in die Schweiz ein.
Am 5. August 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung fand am 15. August 2014,
ihre einlässliche Anhörung am 15. Februar 2015 statt.
A.b Dabei trug B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im We-
sentlichen vor, sie sei bis ins Jahr 2011 Ajnabiya respektive Maktuma ge-
wesen. Obwohl ihre Familienangehörigen denselben, unterprivilegierten
Status inne gehabt hätten, hätten sie studiert und sich politisch engagiert.
Einer ihrer Onkel habe denn auch Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt. Sie selbst sei insofern mit dem Staat in Konflikt geraten, als sie am
(…) 1997 an einer Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja teilgenom-
men habe und infolgedessen von der Schule ausgeschlossen worden sei.
Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer, der – wie auch ihre Kinder –
seit Geburt die syrische Staatsbürgerschaft habe, hätten sie und ihre Fa-
milie bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges ein gutes Leben geführt. Sie
seien Händler und Inhaber [eines Ladens] gewesen. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gab
an, sich insofern politisch betätigt zu haben, als er Sympathisant einer kur-
dischen Partei in Syrien gewesen sei und für diese mehrmals heimlich
Flugblätter von H._______ nach F._______ transportiert habe. Auch habe
er für seinen Schwiegervater, der Mitglied einer kurdischen Partei gewesen
sei, regelmässig politisches Material nach F._______ geschmuggelt. Prob-
leme habe er wegen dieser Aktivität aber nie gehabt.
Im Juli 2012 sei F._______ so schwer bombardiert worden, dass verschie-
dene Verbindungswege abgeschnitten gewesen seien und die Beschwer-
deführenden sich – zusammen mit ungefähr 500 anderen Personen – im
Keller eines Nachbarn in Sicherheit hätten bringen müssen. Der Beschwer-
deführer habe zusammen mit einem Freund die Verletzten, die in diesen
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Unterschlupf gebracht worden seien, ins Spital gefahren, habe dieses an-
gesichts der unaufhörlichen Angriffe aber erst am nächsten Morgen – in
Ungewissheit darüber, was zwischenzeitlich mit seiner Familie geschehen
sei – wieder verlassen können. Daraufhin sei er mit seiner Familie und der
Familie eines seiner Brüder zu Angehörigen nach I._______ ([…]) – ein
Viertel in F._______ – gefahren. Dort hätten sie sich, in der Hoffnung, dass
sich die Situation beruhigen würde und sie nach Hause zurückkehren
könnten, einige Tage aufgehalten. Nachdem sich die Lage nicht verbessert
habe, seien sie – aus Sicherheitsgründen in einem Konvoi von ungefähr
zehn Fahrzeugen – nach J._______ weitergereist. In J._______ hätten sie
während einer Woche bei einem anderen Bruder des Beschwerdeführers
gelebt, bis der Onkel der Beschwerdeführerin sie in sein Haus in
G._______ eingeladen habe. Während ihres Aufenthalts in G._______,
das heisst im Jahr 2013, sei der Cousin der Beschwerdeführerin vom Isla-
mischen Staat festgenommen und enthauptet worden. Nachdem die Bot-
schaft das von der hierzulande lebenden Mutter der Beschwerdeführerin in
die Wege geleitete Gesuch um Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz gutgeheissen habe, hätten die Beschwerdeführenden Syrien von
G._______ aus schliesslich endgültig verlassen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden
die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers
(A11/1, Beilagen 1 und 11), ein Dokument bezüglich der angesichts des
ehemaligen Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiya respektive Mak-
tuma erforderlichen Registrierung ihrer Ehe (A11/1, Beilage 5), einen Aus-
zug aus ihrem Familienregister in (…) (A11/1, Beilage 2), eine Karte des
UNHCR (A11/1, Beilage 3), die Führerscheine des Beschwerdeführers und
der Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 4 und 10), das Familienbüchlein
(A11/1, Beilage 6), Kopien der Identitätsbestätigungen für Maktumin und
Ajanib betreffend die Beschwerdeführerin (A11/1, Beilagen 7-9) sowie die
Schulzeugnisse der beiden Kinder C._______ und D._______ (A11/1, Bei-
lagen 12-15) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 – zugestellt am 20. April 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie
jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
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Zur Begründung führte das Staatssekretariat lediglich aus, dass die Be-
schwerdeführenden angegeben hätten, Syrien einzig wegen des dort herr-
schenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Nachteile, denen die Ge-
samtheit der Zivilbevölkerung im Rahmen eines Krieges ausgesetzt sei,
seien aber insofern nicht asylrelevant, als es ihnen an der notwendigen
Gezieltheit fehle. Folglich vermöchten die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2015 (Poststempel) lies-
sen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 17. Ap-
ril 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungs-
weise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb sie
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien.
In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführen-
den sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vor-
läufigen Aufnahme (VA-Antrag; A16/1) zu geben, eventualiter sei ihnen das
rechtliche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schrift-
liche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusam-
menhang wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei nach Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs res-
pektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliess-
lich wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe, und es wurde darum
ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Berichte (vgl.
Art. 37, 48, 50 und 62), Artikel und Meldungen (vgl. Art. 49 und 51) betref-
fend den Konflikt in Syrien sowie auch die Situation im Irak verwiesen.
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Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können. Den Antrag auf Einsicht in den
VA-Antrag (Aktenstück A16/1) und den Eventualantrag bezüglich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs respektive bezüglich der Zustellung einer
schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück wies das Gericht ab. Zu-
dem schrieb es das Gesuch um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergän-
zung infolge Gegenstandslosigkeit ab. Auch der Antrag, es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbesteht, wurde abgewiesen. Schliesslich hiess das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unauf-
gefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht keine solche
einholen werde, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten
festlegen werde.
E.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur
Welt.
F.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine
DVD mit einem Video und Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich
einer Demonstration im Rahmen der Beerdigung eines Märtyrers am (…)
2012 in F._______, sowie Ausdrucke von Ausschnitten aus dem Video und
der Fotografien ins Recht legen.
G.
Das Gericht bot dem SEM daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung
zur Beschwerde einzureichen. Das SEM nahm diese Gelegenheit mit Ein-
gabe vom 27. Juli 2016 wahr.
H.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom
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15. August 2016 wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden unter ande-
rem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen
Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der
asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen (insbe-
sondere des Vaters, des Onkels und des Cousins der Beschwerdeführerin)
nicht nachgegangen sei.
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3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorlie-
gend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte da-
für ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl
aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht,
dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im
Wesentlichen N […], N […], N […], N […] sowie ferner N […], N […], N […],
N […]) und das Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin,
K._______, vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, dies ebenfalls
wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Ur-
teil E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3). Eine Re-
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flexverfolgung ist vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht auszu-
schliessen, weil – seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt – da-
von auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschre-
cken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter
Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documenta-
tion Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family
members of persons who have been arrested and tortured or who have
been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UN-
HCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing
the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States De-
partment of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices -
Syria, 25 June 2015). Da das SEM die Problematik einer möglichen Re-
flexverfolgung vorliegend völlig ausser Acht gelassen hat, hat auch in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung keine Auseinanderset-
zung mit dieser Frage stattgefunden. Folglich hat das SEM nicht nur seine
Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch
seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerde-
führenden auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es not-
wendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Ge-
fährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerde-
verfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Ge-
richt überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint
es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz
zurückzuweisen. Das SEM wird – unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist,
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erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familien-
angehöriger zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu unter an-
derem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, E. 6.3) – an-
gewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen mit Blick
auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsul-
tieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des neu zu
erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsge-
fahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM zudem ange-
wiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden auch
ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Visumsdossier zu
konsultieren.
4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
17. April 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit
Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte unentgeltliche Prozess-
führung obsolet.
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 2‘300. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. April 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘300. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: