B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3271/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 28. Februar 2012 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er
sei am 11. Februar 2014 Vater eines in der Schweiz vorläufig aufgenom-
menen Kindes geworden. Gestützt auf Art. 8 EMRK sei ihm ebenfalls die
vorläufige Aufnahme zu erteilen.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 24. Februar 2015 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 24. April 2015 sei aufzuheben und er sei in die vorläufige Aufnahme
seiner Partnerin einzubeziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie Verbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 überwies der Instruktionsrichter
die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis).
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4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
24. Februar 2015 beseitigen könnten. Die Berufung auf Art. 8 EMRK setze
nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das sich hier aufhaltende Fa-
milienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Dies sei der
Fall, wenn das Familienmitglied das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie-
derlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
füge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe (Urteil
des BVGer E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135 I 143 E.
1.3.1). Eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person habe grund-
sätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr erlaube, gestützt
auf Art. 8 EMRK die Familie nachzuziehen.
Die Partnerin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn seien
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge-
nommen worden, mithin würden sie über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich demnach nicht auf Art. 8
EMRK berufen. Dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und dem ge-
meinsamen Sohn stehe es indes offen, das gewünschte Familienleben in
Äthiopien zu führen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme im Hei-
matland. Er habe als B._______ gearbeitet und ein grosses familiäres Be-
ziehungsnetz. Die Partnerin sei ebenfalls in Äthiopien aufgewachsen, spre-
che Amharisch und habe den grössten Teil ihres Lebens in C._______ ver-
bracht. Als Partnerin eines äthiopischen Staatsangehörigen habe sie die
Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ein mit
dem vorliegenden Fall identisches Gesuch gutgeheissen. Es liege eine
rechtsungleiche Behandlung vor. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV) folge das Gleichbehandlungsgebot. Gemäss diesem Grundsatz sei
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Der Be-
schwerdeführer habe Anspruch, dass sein Gesuch gleich wie der Refe-
renzfall beurteilt werde, mithin dass ihm die vorläufige Aufnahme erteilt
werde.
4.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, der angeführte Fall
unterscheide sich in wesentlichen Punkten von demjenigen des Beschwer-
deführers, so dass weder die entscheidrelevanten Umstände identisch
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seien, noch eine Gleichbehandlung der Wiedererwägungsgesuche ange-
zeigt sei.
4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu
Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, eine Berufung auf Art. 8
EMRK sei nicht möglich, mithin stelle die vorläufige Aufnahme des Sohnes
und der Partnerin kein Vollzugshindernis für die Wegweisung dar.
Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vorliegende Fall mit
dem angeführten Vergleichsfall nicht identisch ist. In jenem Fall war die
Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers nicht geklärt und eine Wegwei-
sung wäre lediglich nach unbekannt möglich gewesen. Zudem sprechen
vorliegend im Gegensatz zum Vergleichsfall verschiedene begünstigende
Umstände dafür, dass das Familienleben in Äthiopien begründet und ge-
lebt werden kann. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerde-
führer in seinem Heimatland ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Seine
Eltern verfügen über eine eigene Wohnung und der Bruder des Beschwer-
deführers arbeitet als D._______ bei einer E._______. Insoweit kann da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie
bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme und Unterstüt-
zung durch seine Familie erhalten wird. Weiter ist der Beschwerdeführer
gelernter B._______ und war über zehn Jahre als selbständig erwerbender
B._______ tätig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage
sein wird, für den finanziellen Unterhalt seiner Familie aufzukommen.
Schliesslich spricht die Partnerin des Beschwerdeführers die Landesspra-
che und hat als Lebensgefährtin eines äthiopischen Staatsangehörigen die
Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Die Rüge der
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unzutref-
fend.
4.5 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht
abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
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6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli
Versand: