Abtei lung V
E-327/2008/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
B._______, geboren (...) und Tochter
C._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach,
3000 Bern 14.
Urteil vom 8. Januar 2008; Nichteintreten auf
Beschwerde (Revision) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-327/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 ist das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) auf ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerinnen
vom 22. Oktober 2007 wegen Nichtbezahlens des erhobenen Kosten-
vorschusses nicht eingetreten.
B.
Mit Urteil vom 8. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
die gegen die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 erhobene
Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchen die Gesuchstellerinnen, auf die Beschwerde wiedererwä-
gungsweise einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Gesuchstellerinnen rufen sinngemäss den Revisionsgrund an,
das Gericht habe versehentlich erhebliche Tatsachen nicht berücksich-
tigt. Die Eingabe erweist sich als hinreichend begründet.
1.2 Die Gesuchstellerinnen haben ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher
zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. U. Beerli-Bono-
rand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 65 ff.). Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
ist offenkundig gegeben. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
(Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisi-
onsgesuch ist deshalb einzutreten.
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.
Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Revisionsgesuch geltend, die
Beschwerde sei vorgängig per Telefax rechtzeitig eingereicht worden.
Zur Stützung dieses Vorbringens wird ein Telefax-Sendebericht vom
31. Dezember 2007, 16:16 Uhr ins Recht gelegt, der eine Telefax-Sen-
dung an die korrekte Telefax-Nummer des Bundesverwaltungsgerich-
tes von fünf Seiten Umfang bestätigt. Im Telefax-Empfangsjournal des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein letzter Telefax-Eingang für den
31. Dezember 2007 um 15:28 Uhr registriert. Abklärungen des Bun-
desverwaltungsgerichts haben jedoch ergeben, dass das Telefax-Ge-
rät der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerinnen auf eine Stunde spä-
ter - und somit wohl dauernd auf Sommerzeit - programmiert ist, so
dass die tatsächliche Sendezeit auf 15:16 Uhr fällt. In der Tat weist
denn auch das Empfangsjournal des Bundesverwaltungsgerichtes ei-
nen Eingang am 31. Dezember 2007 um 15: 21 Uhr im Umfang von
fünf Seiten mit der Laufnummer (...) aus. Im Weiteren ist festzustellen,
dass bei diesem Telefax-Eingang im Journal keine Absender-Tele-
faxnummer aufgeführt ist und dies gemäss Abklärungen und Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts darauf zurückzuführen ist,
dass das Sendegerät der Rechtsvertreterin auf eine entsprechende
Erkennung der Absender-Nummer nicht programmiert ist.
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4.
Aus all diesen Umständen ist mit hinreichender Sicherheit erstellt,
dass der Telefax-Empfang beim Bundesverwaltungsgericht mit der
Laufnummer (...) der Beschwerdeeingabe der Gesuchstellerinnen zu-
zurechnen ist.
5.
Im Asylverfahren gelten per Telefax eingereichte Beschwerden auch
dann als rechtsgültig, wenn sie am letzten Tag der gesetzlichen Frist
bei der Beschwerdeinstanz eintreffen, sofern der Mangel der fehlen-
den Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Origi-
nals innert der gesetzlichen Nachfrist behoben wird. Massgeblich für
die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe ist die vom Empfangsgerät
der Beschwerdeinstanz ausgedruckte Übermittlungszeit (vgl. die wei-
terhin geltende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 20).
Die Telefax-Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. De-
zember 2007 um 15: 21 Uhr innerhalb der gesetzlichen Frist erreicht.
Mit postalischer Zustellung vom 2. Januar 2008 wurde die Originalbe-
schwerde mit der Originalunterschrift innert der gesetzlichen Nachfrist
für die Verbesserung der Beschwerde nachgereicht (Art. 110 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene revisions-
rechtlich relevante Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 ist
demzufolge gutzuheissen, das Urteil vom 8. Januar 2008 aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismä-
ssig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sind
die Kosten verhältnismässig gering zu veranschlagen, kann von einer
Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Auf-
grund der Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 15. Januar 2008 kön-
nen die hierfür erwachsenen notwendigen Kosten nur als verhältnis-
mässig gering eingeschätzt werden. Es ist demnach keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Januar 2008 wird
aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerinnen durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin
(Einschreiben)
- den Instruktionsrichter des Beschwerdeverfahrens mit den Akten
- die Vorinstanz ad acta N _______
- D_______, E_______ (Kanton)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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