Abtei lung V
E-327/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 15. Mai 2008 verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er am 3. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 12. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom
28. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei Georgier und stamme aus A._______, sein
Vater sei Berufsoffizier in der georgischen Armee gewesen,
dass sein Vater am (...) auf dem Heimweg im Dienstfahrzeug
erschossen worden sei und die Polizei im Rahmen der folgenden Er-
mittlungen auch den Beschwerdeführer befragt habe,
dass der Beschwerdeführer nach der Beisetzung des Vaters zu einem
Freund seines Vaters gezogen sei,
dass am (...) das Haus des Beschwerdeführers beschossen worden,
und der Beschwerdeführer am (...) B._______ gereist sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 23. De-
zember 2008 – eröffnet am 9. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in
zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefal-
len und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei von Am-
tes wegen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sodann sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die
asylgesetzlichen Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden,
namentlich könne sich die für Nichteintretenstatbestände gesetzlich
festgelegte Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeeinreichung nicht auf
den Wegweisungsentscheid beziehen,
dass bei Beschwerden, die sich nur gegen die Wegweisung richteten,
die allgemeine 30-tägige Beschwerdefrist gelte,
dass eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem generell völ-
kerrechts- und verfassungswidrig sei,
dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Situation sowie den tatsäch-
lichen Gegebenheiten nicht möglich sei, innert fünf Arbeitstagen eine
Beschwerdeschrift mit Begründung der Rechtsbegehren zu formulie-
ren,
dass er sich vorbehalte, bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerde-
frist sowohl zur Frage des Nichteintretens als auch zum Wegweisungs-
entscheid allfällige Ergänzungen vorzubringen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der vorliegenden Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren sowie
die dazu gehörenden Argumente, mithin eine rechtsgenügliche Be-
gründung zu entnehmen ist, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt, weshalb in Würdigung
des gesamten vorliegenden Sachverhalts das Ansetzen einer (dreitägi-
gen) Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art 110
Abs. 1 AsylG unterbleiben kann,
dass auf die nach dem Gesagten form- und zudem fristgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a
AsylG nach Lehre und gefestigter Praxis gleichermassen für die An-
fechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die An-
fechtung der infolge des Nichteintretens verfügten Wegweisung und
deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch verletzt ist,
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art.
108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. die weiterhin
geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 mit weiteren Hin-
weisen),
dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert der fünf
(arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die
Frage offen bleiben kann, wie sich die Rechtslage im Falle einer ver-
späteten Einreichung des Rechtsmittels präsentieren würde,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt
ist (respektive vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung war) und sich
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die diesbezügliche prozessrechtlich Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet erweist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum
die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe so-
wohl Reisepass wie Identitätsausweis bei einem Freund seines Vaters
B._______ zurückgelassen, diese auf Anraten jenes Freundes nicht
mitgenommen, er werde sich jedoch darum bemühen, seine Ausweis-
papiere raschmöglichst nachzureichen (vgl. Protokoll Empfangszent-
rum S. 5),
dass er in der direkten Anhörung durch das Bundesamt festhalten
liess, er habe seine Ausweispapiere, die sich bei einem Freund des
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Vaters B._______ befänden, nicht erhalten, da er diesen Freund
telefonisch nicht erreicht habe, es zudem in seiner Herkunftsregion
Spannungen gegeben und er anderweitige Versuche der
Papierbeschaffung nicht unternommen habe (vgl. Protokoll Bundesamt
S. 6),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass dies um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen ausser einigen angeblichen Anrufversuchen keinerlei weitere
Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unternommen
hat, und dazu beispielsweise auch nicht mit seiner Tante väterlicher-
seits, die ebenfalls in A._______ gelebt und mit der er vor der Ausreise
auch guten Kontakt gehabt habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7), in
Verbindung getreten ist,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es in seinem Hei-
matstaat zu Spannungen gekommen sei, ebenfalls nicht als entschuld-
bare Gründe im oben genannten Sinn beurteilt werden können, zumal
die kurzen gewaltsamen Auseinandersetzungen in Georgien Anfang
August 2008, somit mehr als zwei Monate nach der Asylgesuchstel-
lung des Beschwerdeführers in der Schweiz, begannen,
dass auch seine Ausführungen, wonach er ohne Dokumente und un-
kontrolliert bis in die Schweiz gelangt sei, unter Würdigung der gesam-
ten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass in Würdigung aller Umstände keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen, welche dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs die verlangten
rechtsgültigen Identitätspapiere nachzureichen, und die diesbezügli-
che Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
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sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz mangels der nachgewiesenen Identität des Be-
schwerdeführers zu Recht festgestellt hat, dass dieser aus einem all-
fälligen tatsächlich erfolgten Attentat nichts zu seinen Gunsten ableiten
könnte,
dass der Beschwerdeführer sich zudem zu den angeblich zentralen
Vorfällen vor seiner Ausreise in Widersprüche verwickelt,
dass er beispielsweise in der Erstbefragung noch vermutungsweise
äusserte, er könnte wie sein Vater bedroht und getötet werden (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 5), demgegenüber bei der zweiten An-
hörung behauptete, er sei nach der Tötung des Vaters bedroht und es
seien Schüsse auf sein Haus abgegeben worden, weshalb er den Hei-
matstaat verlassen habe,
dass er die in diesem Zusammenhang geschilderten Schüsse auf das
Haus im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass insgesamt festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt
und als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, wobei bei-
spielsweise der Hinweis, wonach er bei der Erstbefragung noch von
der Reise übermüdet gewesen sei, allein deshalb kaum stichhaltig ist,
weil diese erst zehn Tage nach Ankunft des Beschwerdeführers in der
Schweiz stattgefunden hatte,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung
oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
zumal er eine Tante mütterlicherseits in A._______ erwähnt hat, zu der
er vor der Ausreise gute Beziehungen gepflegt habe, und er sich zu-
dem gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise auf die Hilfe nament-
lich eines guten Freunden des Vaters stützen konnte,
dass zudem seine Mutter in C._______ lebt, wobei es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich nötigenfalls an diese zu wenden
und dort mindestens anfänglich um Hilfeleistung zu ersuchen,
dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
der weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in
den Heimatstaat zuzumuten ist, zumal keine Gründe gegen seine
Rückkehr sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit mehreren Vermö-
gensdelikten in der Schweiz in Erscheinung getreten und in diesem
Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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