B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3272/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass der Beschwerdeführer ein Kurde aus B._______, am 3. September
2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 seine damals vorge-
brachten Asylgründe (Teilnahme an Demonstrationen gegen die Präsi-
dentschaftswahl im Juni 2009, Verteilen von Flugblättern und Inhaftnah-
men von Cousins und Freunden) als unglaubhaft beurteilte, sein Asylge-
such abwies und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
vom 23. November 2009 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un-
begründet abwies (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7302/2009 vom 4. Februar 2010),
II.
dass er am 15. Juni 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte mit der Be-
gründung, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortge-
setzt, indem er sich als aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung
für Flüchtlinge (DVF) regelmässig an deren Kundgebungen beteilige,
dass er überdies auf mehreren auf einschlägigen exiliranischen Internet-
seiten publizierten Fotos zu erkennen sei, weshalb seine Eltern in der
Heimat regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht würden,
dass er als Beweismittel einen Mitgliederausweis der DVF in Kopie, Un-
terlagen mit Fotos zu diversen Kundgebungen, eine DVD mit drei Video-
dateien und eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei
Irans (KDPI) ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr einer Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt sei,
dass aus diesem Grund auch kein begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, dass die gegen die Eltern gerichtete Polizeiaktion etwas mit dem
politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-4750/2010 vom 9. Juli 2010 im vereinfachten Verfahren als of-
fensichtlich unbegründet abwies, und die vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich bestätigte,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer in der Zwischenverfügung
vom 6. August 2010 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies
und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– eingeforderte, der
in der Folge nicht bezahlt wurde, worauf das Bundesverwaltungsgericht
auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Urteil E-5518/2010
vom 31. August 2010 nicht eintrat,
IV.
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 ein drittes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, er sei neuerdings of-
fizielles Mitglied des Schweizer Komitees der Demokratischen Partei des
Iranischen Kurdistans (KDPI) und nehme regelmässig an Demonstratio-
nen gegen das iranische Regime in der Schweiz teil,
dass seine im Iran lebenden Eltern regelmässig von Sicherheitsbeamten
aufgesucht und zum Verbleib ihres Sohnes befragt würden,
dass er zur Stütze seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner Mitglied-
schaft bei der KDPI, drei Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen in Zü-
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rich sowie eine DVD mit Filmaufnahmen eines Einsatzes der Sicherheits-
leute im Iran zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das Bundes-
amt dem Beschwerdeführer Kosten auferlegte,
dass das Bundesamt im Wesentlichen festhielt, seit Abschluss des letzten
Asylverfahrens sei keine Steigerung des exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers festzustellen, so dass dieses zum aktuellen Zeitpunkt
nicht anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Juli 2010 beurteilt werden müsse,
dass die Argumentation des Rechtsvertreters, wonach die iranischen Be-
hörden seit Ausbruch des arabischen Frühlings gegen Regimekritiker
verschärft vorgehen würden, nicht zu einer anderen Einschätzung führe,
dass schliesslich das auf DVD eingereichte Filmmaterial, welches die Be-
helligung der Eltern des Beschwerdeführers durch iranische Behörden-
vertreter wegen der exilpolitischen Aktivitäten ihres Sohnes in der
Schweiz zeigen solle, für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers untauglich sei,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Iran
wiederum als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 19. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das neue Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und er sei von Pflicht
zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausgeführt wurde,
die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor ihrer
Verfügung aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen oder neue Feststel-
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lungen mitzuteilen, zumal seit der Gesuchseinreichung ein Jahr vergan-
gen sei, der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und die Eltern
in seiner Heimat behelligt worden seien,
dass das Bundesamt durch diese Unterlassung den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe,
dass bereits angesichts der im Gesuch vom 19. Mai 2011 beschriebenen
Menschenrechtslage im Iran eine genaue Prüfung im Rahmen eines ma-
teriellen Verfahrens erforderlich gewesen wäre, zumal auch das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 7. Oktober 2011 E-2193/2007 festgehal-
ten habe, die iranische Opposition im In- und Ausland werde eng über-
wacht,
dass klare Hinweise für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer
würde im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem Verfolgungsri-
siko ausgesetzt,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Ju-
li 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– einforderte, welcher vom Beschwerdeführer fristge-
recht bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), während dem Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der
Wegweisung und des Vollzugs volle Kognition zukommt, nachdem die
Vorinstanz diese Punkte materiell geprüft hat,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als rele-
vant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinwei-
se jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
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dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, unbegründet ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG
in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinrei-
chung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzich-
ten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl.
vgl. BVGE 2009/53 S. 771 f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung
des dritten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt
war,
dass er im von seinem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch
vom 19. Mai 2012 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung und der-
jenigen seines Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft rechtfertigen, verständlich dargelegt und dazu mehrere Beweismit-
tel eingereicht hat,
dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachver-
halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge-
währung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen ei-
ner mündlichen Anhörung – absehen konnte,
dass das BFM auf das Asylgesuch aus unbekannten Gründen erst gut ein
Jahr nach Gesuchseinreichung nicht eingetreten war und der Beschwer-
deführer moniert, dass er unter diesen Umständen von der Vorinstanz vor
dem Entscheid nicht unter Fristsetzung aufgefordert worden sei, allfällige
Ergänzungen oder Weiterungen aktenkundig zu machen (vgl. Beschwer-
de S. 4 f.),
dass diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehör offensichtlich un-
begründet ist und es angesichts der gesetzlichen Pflicht des Beschwerde-
führers bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) vielmehr dessen Aufgabe gewesen wäre,
allfällige Veränderung der Umstände unaufgefordert bekannt zu machen,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen-
den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln doku-
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mentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinn eines Au-
tomatismus einzutreten ist,
dass mit Blick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen
oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise er-
geben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung (vgl.
hierzu und zum Folgenden den Leitentscheid BVGE 2009/28) davon aus-
geht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpoliti-
sche Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft
zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem
Zeitpunkt einsetze, die Behörden durchaus in der Lage seien, zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen,
zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter rea-
listischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach
Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi-
schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisati-
onen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die da-
bei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als poli-
tisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische Sys-
tem im Iran wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 S. 364 ff.),
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dass die im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend gemachten Teil-
nahmen an Demonstrationen sich seit dem abgeschlossenen zweiten
Asylverfahren nicht intensiviert haben – sondern sich allenfalls gar redu-
ziert zu haben scheinen – und die Schwelle der im Leitentscheid um-
schriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer
Staatsangehöriger (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.) offensichtlich
nicht übersteigen,
dass das zu den Akten gegebene DVD einen Besuch von Sicherheitskräf-
ten bei den Eltern zu Hause zeigt, das den vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Zusammenhang zwischen seinem exilpolitischen Engage-
ment und den vermeintlichen Behelligungen in keiner Weise zu belegen
vermag,
dass somit die vorgebrachten individuellen Asylgründe in Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontextes offensichtlich keine Ereignisse
darstellen, die im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könn-
ten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, bereits wegen der Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage im Iran sei eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz angezeigt, nicht überzeugt,
dass es vielmehr festzuhalten gilt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem länderspezifi-
schen Kontext Rechnung getragen hat, weshalb die Sache auch aus die-
sem Grund nicht zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich auch aus der geltend gemachten Verschlechterung der Men-
schenrechtssituation im Iran keine asylrechtlich relevante Verfolgung ab-
leiten lässt,
dass daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
bereits zwei Asylverfahren (und ein ausserordentliches Rechtsmittelver-
fahren) erfolglos durchlaufen hat, und festzuhalten ist, dass er mit seinem
weitgehend analog begründeten dritten Asylgesuch die Grenze zur mut-
willigen und rechtsmissbräuchlichen Gesuchstellung erreicht hat,
dass die Vorinstanz auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit
(Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Zumutbarkeit (Art. 83
Abs. 4 AuG) und Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Weg-
weisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung nicht darge-
legt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundes-
recht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem
Punkt ohne Weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM verwie-
sen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit
bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe eingezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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