B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3272/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
E-3272/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2019 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 11. Feb-
ruar 2019 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dub-
lin-Verfahren wurde am 4. März 2019 beendet. Sodann folgte am 9. Mai
2019 die Erstbefragung und am 13. Juni 2019 eine Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das SEM (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), nachdem der Beschwer-
deführer vom 17. bis 24. Mai 2019 unbekannten Aufenthaltes war.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Senegal, wo er mit sei-
nem Vater und seinen Geschwistern gelebt habe. Mit seiner langjährigen
Freundin habe er ein Kind gehabt. Sie hätten sich geliebt und heiraten wol-
len. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen, da sie nicht derselben Eth-
nie angehört hätten. Deshalb hätten sie sich trennen müssen und er, der
Beschwerdeführer, habe begonnen, Frauen zu hassen. Ende 2016 habe
er auf der Strasse den Italiener M. getroffen, welcher seine Ferien im Se-
negal verbracht habe. Im Laufe des Gesprächs habe ihm M. erklärt, dass
er homosexuell sei. M. habe ihn gefragt, ob er mit ihm Geschlechtsverkehr
gegen Bezahlung haben wolle. Er habe dies zunächst abgelehnt, sei dann
aber einverstanden gewesen. Danach habe er M. regelmässig getroffen
und mehrmals mit ihm geschlafen, jedoch ohne dafür bezahlt zu werden.
Nach der Abreise von M. habe er weitere sexuelle Kontakte zu Männern
gehabt. Sein Halbbruder habe sein verändertes Benehmen bemerkt und
ihn eine Woche vor der Ausreise im Mai 2018 gefragt, ob er homosexuell
sei. Er habe dies zugegeben, woraufhin sein Halbbruder ihren Vater einge-
weiht habe. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass sie Muslime seien und nicht
an diese Sache glauben würden. Er habe ihm mit dem Tod gedroht, ihn
geschlagen und der Familie von der Homosexualität des Beschwerdefüh-
rers erzählt. In der Folge habe er sich zu seinem besten Freund nach
C._______ begeben und diesem von den Geschehnissen berichtet. Dort
habe er mit Hilfe seines Freundes weitere Homosexuelle gesucht, die ihm
erklärt hätten, dass Homosexualität im Senegal nicht akzeptiert werde und
man seine Neigungen verheimlichen müsse, sonst habe man keine Ruhe
und werde geschlagen. Weiter hätten sie ihm geraten, Afrika zu verlassen.
Ein paar Tage später sei er zu seiner Mutter gereist, um Geld für die Flucht
zu organisieren. Die Mutter habe ihn im Mai 2018 zu ihrer Familie nach
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D._______ gebracht, von wo aus er seine Reise fortgesetzt habe. Im Au-
gust 2018 habe er Afrika verlassen. Zunächst sei er zwei Tage in Spanien
gewesen, dann habe er zwei Monate in Frankreich verbracht. Danach sei
er nach Italien gelangt, wo er drei Monate mit M. gelebt habe. Dieser sei
nicht treu gewesen, weshalb er ihn verlassen habe. Er habe einige Tage in
Frankreich verbracht und sei dann weiter in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismit-
tel zu den Akten.
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Ent-
scheidentwurf am 19. Juni 2019 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2
Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 20. Mai 2019 beim SEM ein. Da-
rin wurde ausgeführt, dass er, der Beschwerdeführer, den geplanten Ent-
scheid nicht nachvollziehen könne und stets die Wahrheit gesagt habe. Er
habe nicht in C._______ bleiben und abwarten können, bis er Opfer von
Übergriffen oder einer strafrechtlichen Verfolgung durch den Staat gewor-
den wäre. Die Auslebung der Homosexualität unterliege einer ständigen
Gefahr und sei daher unmöglich. Er habe Verfolgung sowie psychischen
Druck durch seinen Vater erlebt. Staatlicher Schutz sei nicht zu erwarten,
da Homosexualität in Senegal strafrechtlich verfolgt werde. Schliesslich sei
er bemüht, seine Geburtsurkunde zu beschaffen, was ohne Mobiltelefon
und Kontaktdaten allerdings schwierig sei.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde-
frist von fünf Arbeitstagen hingewiesen. Mit Eingabe vom selben Datum
erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als be-
endet.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben; ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks
Beschwerdeergänzung zu gewähren; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzuläs-
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sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann er-
suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Am 4. Juli 2019 ging eine als «Beschwerdeergänzung» bezeichnete ver-
spätete Eingabe vom 3. Juli 2019 der Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers beim Gericht ein. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.3 Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Juni 2019 ist ein-
zutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG), zumal die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an
eine Rechtsmitteleingabe genügt (vgl. Art. 52 VwVG). Das vorliegende Ver-
fahren weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere
Schwierigkeiten auf (vgl. Art. 53 VwVG), welche das Ansetzen einer Nach-
frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift rechtfertigen würden. Der An-
trag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer angemessenen Nach-
frist zwecks Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
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keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten,
in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht.
5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer habe über das Bewusstwerden seiner sexu-
ellen Orientierung nur stereotyp erzählt. Auf die Frage, wie und wann er
sich seiner Homosexualität bewusst geworden sei, habe er dargelegt, dies
sei gewesen, als er den ersten Geschlechtsverkehr mit M. gehabt habe. Er
habe gemerkt, dass er homosexuell und dies sein Leben sei (SEM-Akte
A27 F62 ff.). Bei den Fragen, wie er mit dem Umstand umgegangen sei,
dass er sich zunächst zu Frauen, später aber zu Männern hingezogen ge-
fühlt habe, sei er mehrmals ausgewichen (SEM-Akte A27 F64–66). Nach
der Trennung seiner Freundin sei es einfach passiert, dass er sich mit Män-
nern getroffen habe (SEM-Akte A27 F54). Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehe in keiner Weise hervor, wie er mit der neuen Situa-
tion umgegangen sei, welche Gedanken und Gefühle er gehabt oder ob es
innere Konflikte gegeben habe. Solche Ausführungen seien jedoch von ei-
ner Person zu erwarten, die sich angeblich in jungen Jahren und aus einer
traditionellen Familie stammend der eigenen Andersartigkeit in sexuellen
Dingen bewusstwerde. Des Weiteren sei ihm lediglich ein Treffpunkt für
Homosexuelle in C._______ und eine senegalesische Nichtregierungsor-
ganisation bekannt, die sich für die Homosexuellen einsetze (SEM-Akte
A27 F94–F96). Es erstaune, dass er sich als eine Person, die seine sexu-
elle Orientierung aufgrund von gesellschaftlicher Ächtung angeblich an-
derthalb Jahre lang im Versteckten habe ausleben müssen, in diesen Fra-
gen nicht besser auskenne. Sodann überzeuge die Antwort auf die Frage,
woran man erkenne, dass er homosexuell sei, nicht. Er habe lediglich er-
klärt, dass man als Homosexueller keine Gefühle für Frauen empfinde und
stets bloss über Männer rede (SEM-Akte A27 F114). Seinen Aussagen zum
angeblichen homosexuellen Leben fehle es an persönlicher Nähe und
Substanz sowie an persönlicher Färbung, weshalb sie nicht den Eindruck
erweckten, auf tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. Insgesamt sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seit Ende
2016 ein homosexuelles Leben geführt habe.
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5.2.2 Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, sich nach seiner An-
kunft in Europa im August 2018 in Spanien, Frankreich und Italien aufge-
halten zu haben, bevor er Anfang Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe. Von einer tatsächlich verfolgten Person könne jedoch
erwartet werden, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um
Schutz vor Verfolgung nachsuche. Der Umstand, dass er sich über fünf
Monate lang in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten habe,
ohne um Asyl ersucht zu haben, sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass
er keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötige.
5.2.3 Weiter sei er seiner Pflicht, dem SEM rechtsgenügende Ausweispa-
piere einzureichen, trotz mehrerer Aufforderungen bis heute nicht nachge-
kommen. Seine Identität stehe somit nicht fest. Seine Aussage, er habe die
Identitätskarte in Senegal verloren, sei als Standardvorbringen vieler Ge-
suchsteller zu werten, die nicht bereit seien, den Asylbehörden Identitäts-
papiere auszuhändigen. Er habe ferner erklärt, zuhause eine Geburtsur-
kunde zu besitzen. Obwohl er bereits im Februar 2019 ein Asylgesuch ge-
stellt habe, habe er nicht versucht, dieses Papier zu beschaffen. Dies habe
er damit erklärt, sein Mobiltelefon und die Kontaktdaten verloren zu haben.
Es gebe jedoch noch andere Kommunikationskanäle. Mit diesem Verhalten
habe er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt.
5.2.4 Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, wenige Tage vor seiner
Ausreise von seinem Vater bedroht und verprügelt worden zu sein. Nach
ein paar Tagen in C._______ habe er das Land verlassen. Somit mache er
weder Verfolgung von staatlicher noch von dritter Seite wegen seiner se-
xuellen Orientierung geltend, sondern erwähne lediglich einen einmaligen
Vorfall mit seinem Vater. Auf die Frage, weshalb er nicht in C._______ ge-
blieben sei, habe er geantwortet, die Sache habe sich dort nur verschlech-
tert. Hätte jemand gewusst, dass er homosexuell sei, wäre er umgebracht
oder in Schwierigkeiten gebracht worden (SEM-Akte A27 F100 ff.). Daraus
folge, dass seine Asylvorbringen, selbst wenn man diesen Glauben schen-
ken könne, nicht asylrelevant wären, da es ihnen an der erforderlichen In-
tensität mangeln würde und von keiner begründeten Furcht auszugehen
wäre.
5.2.5 Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass die
Darlegungen des Beschwerdeführers über die angebliche Bedrohungslage
emotionslos, schematisch und trotz Nachfragen knapp und unsubstantiiert
ausgefallen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die
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Seite 8
geschilderten Vorfälle selbst erlebt habe, sondern dass er einen konstru-
ierten Sachverhalt nacherzähle. Sodann überzeuge sein Erklärungsver-
such an der Anhörung im Juni 2019, er habe ohne sein vor drei bis vier
Monaten gestohlenes Telefon niemanden in Senegal kontaktieren können,
nicht, zumal er an der BzP Anfang Mai 2019 noch angegeben habe, vor
einem Monat Kontakt zu einem Freund im Senegal gehabt zu haben (SEM-
Akte A22 F54 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe seine Asylgründe
und seine Homosexualität glaubhaft dargelegt. Das SEM habe seine Aus-
sagen nicht vertieft angeschaut. Als sein Vater erfahren habe, dass er ho-
mosexuell sei, habe er ihn verprügelt und mit dem Tod bedroht. Daher sei
er gezwungen gewesen, zu fliehen. Homosexualität sei im Senegal illegal
und werde mit Gefängnis bestraft. Homosexuelle Personen wie er könnten
dort nicht in Sicherheit leben, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren sei.
5.4 In der verspäteten Eingabe werden die Darlegungen des Beschwerde-
führers zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Angaben weiter erläu-
tert. Ferner werden diesbezüglich Verfahrensmängel (ungenügende Be-
gründungspflicht und damit Missachtung von Art. 29 Abs. 2 BV [Anspruch
auf rechtliches Gehör]) geltend gemacht.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der
Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM
keine substanziellen Einwände entgegengehalten.
6.2 Der Beschwerdeführer vermochte weder seine angebliche Homosexu-
alität noch eine Verfolgung durch seinen Vater deswegen überzeugend
darzulegen. Seinen Schilderungen fehlt es durchgehend an Details, Real-
kennzeichen und persönlicher Färbung, weshalb sie nicht den Eindruck er-
wecken, auf tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. Zunächst habe er eine
jahrelange Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt, aus der ein gemeinsa-
mes Kind hervorgegangen sei. Nachdem er sich von dieser Frau habe tren-
nen müssen, habe er sich gegen Bezahlung auf Geschlechtsverkehr mit
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einem Mann eingelassen. Dies alleine habe bei ihm zur Erkenntnis geführt,
dass er homosexuell sei. Trotz mehrerer Nachfragen hat der Beschwerde-
führer nicht substantiiert ausführen können, wie er zu dieser angeblichen
Erkenntnis gekommen sei, wie er mit der daraus folgenden Veränderung
umgegangen sei oder wie er diese empfunden habe (SEM-Akte A27
F62 ff.). Ebenso konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, wie man erken-
nen würde, dass er homosexuell sei (SEM-Akte A27 F114) oder wie und
wo er von Ende 2016 bis Anfang 2018 in seiner Heimatstadt regelmässig
Männer getroffen haben wolle, ohne dass dies jemandem aus seinem Um-
kreis aufgefallen wäre (SEM-Akte A27 F77 ff., F84). Der einmalige Konflikt
mit seinem Vater im Mai 2018, nachdem dieser von seiner Homosexualität
erfahren habe, vermag er ebenfalls nur oberflächlich und ohne Details dar-
zulegen (SEM-Akte A27 F87, F98 f.). Weitere Probleme mit Behörden oder
Drittpersonen habe er nicht gehabt (SEM-Akten A27 F103, F107 ff.). So-
dann hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder Identitäts-
papiere noch anderweitige Dokumente oder Beweismittel eingereicht, wel-
che seine Identität aufzeigen oder seine Vorbringen stützen könnten.
Schliesslich ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszuge-
hen, dass eine Person, welche aufgrund von Verfolgung aus ihrem Heimat-
staat ausreist und eine weite Reise auf sich nimmt, bei der ersten sich bie-
tenden Gelegenheit um Schutz ersuchen und nicht zuerst monatelang
durch Europa reisen würde, bevor sie schliesslich ein Asylgesuch einreicht.
6.3 Bezüglich der verspäteten Eingabe der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers ist auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach ver-
spätete Parteivorbringen berücksichtigt werden können, sofern diese aus-
schlaggebend erscheinen.
Nach Durchsicht dieser Eingabe stellt das Gericht fest, dass die Darlegun-
gen der Rechtsvertretung in formeller und materieller Hinsicht nicht dazu
geeignet sind, die obigen Ausführungen in Frage zu stellen. Die verspäte-
ten Vorbringen sind nicht als ausschlaggebend im Sinne von Art. 32 Abs. 2
VwVG zu bezeichnen, weshalb nicht weiter auf die Eingabe vom 3. Juli
2019 einzugehen ist.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch daher zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG abgelehnt.
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Seite 10
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3272/2019
Seite 11
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre. Ferner erklärte der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993
Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Heimats- und Herkunfts-
staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Von dieser
Einschätzung ist er im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5092/2018
vom 15. November 2018; D-6452/2017 vom 21. Januar 2018). Vor diesem
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Seite 12
Hintergrund ist die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat grundsätzlich zumutbar.
8.4.2 Sodann lassen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – weder die
allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der
junge Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, Berufsausbildungen
und Arbeitserfahrung (SEM-Akte A22 F23 ff., F42). Sodann hat er Fami-
lienangehörige (einen Sohn, Eltern und Geschwister) und Freunde in
B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe, sowie in
C._______ und E._______, Senegal (SEM-Akten A22 F11 ff., A27 F8,
F14 ff.). Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die ge-
gen einen Vollzug sprechen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund obiger Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist
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Seite 13
das mit der verspäteten Eingabe geltend gemachte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3272/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: