Abtei lung V
E-3273/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3273/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...)
verliess und nach längerem Aufenthalt in Italien am 24. November
2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er am 3. Dezember 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 30. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde, wobei ihm das Bundesamt gleichzeitig das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er sei in Äthiopien bei seiner Grossmutter mütterlicher-
seits aufgewachsen, kenne seine im Jahre (...) verstorbene Mutter nur
von Bildern her und habe seinen eritreischen Vater erst im Jahre (...)
kennengelernt,
dass sein Vater (...) aufgefunden worden sei und er sich für dessen
Begräbnis nach Eritrea begeben habe,
dass er anschliessend aufgrund des zwischenzeitlich ausgebrochenen
Krieges nicht mehr habe nach Äthiopien zurückkehren können und (...)
in Eritrea zwangsrekrutiert worden sei,
dass er (...) anlässlich eines Militärurlaubes grundlos für (...) Monate in
Haft genommen worden sei und sich nach der Freilassung zu seiner
Einheit zurückbegeben habe,
dass er am (...) wegen Schikanen, Strafen und unmenschlicher Be-
handlung desertiert sei und mit Hilfe von zwei vermögenden Freunden
Eritrea illegal verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, sondern lediglich
einen Militärausweis,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 – eröffnet am
19. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit per Fax
(20. Mai 2009) beziehungsweise per Post (Poststempel: 22. Mai 2009)
dem Bundesverwaltungsgericht zugestellter Rechtsmitteleingabe in
materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – das
Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240f),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt werden,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Wegwei-
sungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG damit be-
gründete, dieser habe sich vor Einreichung des Asylgesuches in Italien
aufgehalten, was durch den Besitz der italienischen Aufenthaltsbewilli-
gung belegt werde,
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dass es sich bei Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union um
einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle und
die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten,
dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c genannten Ausnahmetatbe-
stände, welche die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG aus-
schliessen würden, erfüllt sei,
dass die in der Schweiz lebende (...) des Beschwerdeführers keine
nahe Angehörige und auch keine Person sei, zu welcher der Be-
schwerdeführer eine enge Beziehung habe (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG, welche die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes bei of-
fensichtlich erfüllter Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, nicht diejeni-
gen Personen habe begünstigen wollen, welche den Schutz der
Schweiz nicht benötigten, weil sie bereits in einem Drittstaat Asyl er-
halten haben,
dass schliesslich auch keine Hinweise vorliegen würden, dass in Itali-
en kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz somit zwar feststellt, bei der in der Schweiz leben-
den (...) des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine nahe
Angehörige und auch nicht um eine Person, zu welcher der Asylsu-
chende eine enge Beziehung habe, eine Begründung hierfür jedoch
gänzlich fehlt und den Akten nicht zu entnehmen ist, wie die Vorins-
tanz zu diesem Schlusse kommt,
dass aktenmässig einzig erstellt ist, dass zumindest seit der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz regelmässige und intensive
Kontakte stattfinden und in der Beschwerde angeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe sich aufgrund des Kontaktes mit der (...) für das
Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz entschieden,
dass weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung abgeklärt wur-
de, wie eng die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und (...)
vor seiner Einreise in die Schweiz war,
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dass im Asylverfahren der Sachverhalt jedoch grundsätzlich von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist und der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er von
Anfang an (...) erwähnte und bei der Anhörung angab, er wolle nicht
nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben, weil hier
(...) zu ihm schauen könne,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten zu kassieren
und die Vorinstanz anzuweisen ist, im Lichte der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. namentlich BVGE D-395/2009 vom 12. Mai
2009, E. 5.3) Abklärungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und (...) in der Schweiz zu treffen und die entsprechenden Er-
gebnisse zu würdigen,
dass sich zudem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch
nicht ansatzweise mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandersetzt und zur Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich erfüllt ist oder nicht, keine Stellung nimmt,
dass dies eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergebenden Begründungspflicht darstellt,
da der Betroffene die Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte,
dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, demnach im Sin-
ne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
13. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG
und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig
aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann, weshalb auf das Einho-
len einer Kostennote verzichtet wird,
dass ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsver-
treterin von 3 Stunden dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten war.
2.
Die Verfügung vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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