B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3273/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. August 2012, die am
11. September 2012 bei der Botschaft einging, wandte sich der Be-
schwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und
ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe zur Zeit mit seiner Ehe-
frau und [Kindern] in Khartum in prekären Verhältnissen. Als er in Äthio-
pien das (…) Schuljahr besucht habe, habe eine Kundgebung vor dem
Büro der [Organisation] stattgefunden. Die Regierung habe diese De-
monstration unter Anwendung von Waffengewalt aufgelöst. Seine Eltern
hätten ihm in der Folge verboten, weiterhin zu studieren und er habe als
[Tätigkeit] gearbeitet. Nach seiner Heirat sei er vom [Person] gezwungen
worden, Mitglied der [Partei A.] zu werden. Anlässlich der Wahlen im Jahr
(…) habe er Schwierigkeiten bekommen. Die [Partei A.] habe sich mit ei-
ner weiteren politischen Organisation [Partei B.] gegen die [Partei C.] zu-
sammengeschlossen. Er habe [Dienstleistung] für eine weiter ange-
schlossene Organisation, die [Partei D.] geleistet. Es sei zu politischen
Unruhen gekommen. Anlässlich der Kundgebungen, an denen er teilge-
nommen habe, habe die Regierung das Feuer auf die Demonstrierenden
eröffnet. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe sich
bei befreundeten Familien verstecken können. Nach 15 Tagen sei er von
Sicherheitskräften festgenommen, misshandelt und im (…)-Gefängnis,
rund (…) km von Addis Abeba entfernt, untergebracht worden. Als er auf
Befehl des zuständigen Wächters [Tätigkeiten] verrichtet habe, sei ihm
die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Anschliessend habe er mit der
Hilfe einer Bekannten Geld auftreiben können und habe mit seiner Ehe-
frau und [Kindern] Äthiopien verlassen können. Im Sudan hätten sie sich
beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und
dem Commissioner of Refugees of Sudan (COR) gemeldet, hätten jedoch
dort keine Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer sei 15 Tage
lang festgenommen worden. Mit Hilfe von Nachbarn sei er wieder freige-
lassen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vom COR einen
Flüchtlings-Identitätsausweis erhalten. In Äthiopien habe er sein gesam-
tes Hab und Gut zurücklassen müssen.
Dieser Eingabe wurden Farbkopien eines von der [Partei A.] ausgestell-
ten Identitätsausweises, einer Mitgliedsbestätigung der [Partei A.] vom
(…) sowie eines fremdsprachigen Schreibens beigelegt. Aus der Mit-
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gliedsbestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit (…) Mit-
glied der [Partei A.] sei. Er werde – wie alle [Partei A.]-Mitglieder – von
der herrschenden [Partei C.] verfolgt.
B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
ihn das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2012 und
führte dabei seine Personalien sowie die entsprechenden Informationen
zu seiner Ehefrau und [Kindern] auf.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe auf Weisung seines
Vaters hin im Jahr (…) das Studium abgebrochen und habe bis zu seiner
Inhaftierung im (…) 2005 als [Tätigkeit] gearbeitet. Er sei von (…) 2005
bis zu seiner im (…) 2005 erfolgten Flucht im Gefängnis inhaftiert gewe-
sen. Am (…) Dezember 2005 sei er mit seiner Ehefrau in den Sudan ge-
reist. Weil sie als äthiopische Flüchtlinge keine Unterstützung erhalten
hätten, seien sie weiter nach Khartum gereist. Dort lebten sie in einem
gemieteten Haus. Er habe versucht, einer Arbeit nachzugehen, er habe
aber nichts verdienen können. Seine Ehefrau [Tätigkeit] in der Nähe ihres
Wohnhauses. Er sei festgenommen und 15 Tage lang festgehalten wor-
den. Die Polizei habe zwar zunächst die Deportation angeordnet; es sei
dem Beschwerdeführer dann aber gelungen, einen Flüchtlingsausweis zu
erhalten. Wegen der politischen Verhältnisse könne er nicht ins Heimat-
land zurückehren und sei auf die Asylgewährung angewiesen.
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein im Sudan ausgestelltes,
fremdsprachiges Geburtszertifikat [sein jüngeres Kind], einen fremdspra-
chigen Ausweis mit Foto sowie ein weiteres Dokument mit Foto (alles in
Kopie) sowie drei Passfotos zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 – dem Beschwerdeführer und seiner
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Ehefrau persönlich eröffnet am 8. Mai 2013 – verweigerte das BFM die
Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, es
könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Ein-
reise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer
habe insbesondere vorgetragen, im (…) 2005 nach mehreren Monaten
Haftzeit aus dem Gefängnis entkommen und im Dezember mit seiner
Ehefrau aus Furcht vor weiterer Verfolgung durch die [Partei C.] in den
Sudan geflüchtet zu sein. Das schweizerische Asylrecht diene nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Bedrohungen würden sieben Jahre zurückliegen und vermöchten eine
Einreisebewilligung nicht zu begründen. Zwischen den vorgebrachten Er-
eignissen und dem Zeitpunkt der beantragten Einreise in die Schweiz be-
stehe kein genügend enger, zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammen-
hang, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es sei weiter zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom COR als Flücht-
ling anerkannt worden. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlrei-
che äthiopische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund
sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie
auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer
Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich
wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien,
seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten
könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei dem Be-
schwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen,
sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei klar unbe-
gründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder
UNHCR als Flüchtlinge aufgenommen seien, gering. Die Ereignisse, die
zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben sollen, würden sieben
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Jahre zurückliegen. Somit drohe dem Beschwerdeführer keine Deportati-
onsgefahr. Zudem könne dieser beim UNHCR Schutz beantragen.
Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Ange-
sichts des seit 2005 dauernden Aufenthalts im Sudan könne jedoch da-
von ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz
in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierige Lebenssituation
respektive humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Ein-
reisebewilligung dar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora,
die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären
Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu
verbleiben.
E.
Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englisch-
sprachige Eingabe vom 22. Mai 2013 (Eingang Botschaft am 27. Mai
2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen
den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
BFM begründe die angefochtene Verfügung sinngemäss mit der Behaup-
tung, es drohe ihm keine unmittelbare Gefahr. Falls eine solche unmittel-
bar drohende Gefahr vorliegen würde, wäre eine Asylgesuchseinreichung
gar nicht erst möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus,
dass nicht abgewartet werden müsse, bis ihm etwas widerfahre. Er habe
im Rahmen seiner bisherigen Eingaben die Ereignisse und Vorfälle auf-
gezeigt, die er und seine Familie in Äthiopien sowie im Sudan erlebt hät-
ten. Er habe dargelegt, weshalb eine Rückkehr nach Äthiopien nicht mög-
lich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM
vom 14. Februar 2013 sowohl an den Beschwerdeführer als auch an sei-
ne Ehefrau und die beiden Kinder adressiert ist. Die Ehefrau und die bei-
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den Kinder des Beschwerdeführers werden auch im Anschluss an das
Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Die-
se Verfügung bezieht sich auf" erwähnt.
Diese blosse Aufführung der betreffenden Namen genügt jedoch den An-
forderungen einer rechtswirksamen Verfügung nicht, zumal die gesamte
Begründung der Verfügung sich ausschliesslich auf den Beschwerdefüh-
rer bezieht (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 ff., S. 224 ff.).
3.2 Ferner ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung angesichts
des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Bezug auf
die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ohnehin nicht hätte
ergehen dürfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem unter
BVGE 2011/39 publizierten Urteil vom 6. Dezember 2011 festgehalten
hat, kann sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie
nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten
lassen; als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der
Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwir-
kung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich
vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache
nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asyl-
rechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt
"relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5). Die
Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige
(mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen persönlichen
Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung in-
des nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielswei-
se dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereich-
ten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Ein-
reichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf
eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39, a.a.O.,
E. 4.3.2).
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Ehefrau und die Kinder des Beschwer-
deführers im ganzen bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstin-
stanzlichen Verfahren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer
schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Es geht
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denn auch betreffend allfällige Asylgründe der Ehefrau aus den Akten
nichts hervor. Mithin kann die angefochtene Verfügung die Ehefrau und
die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht einbeziehen. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder haben demzufolge bis
dato kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asyl-
gesuch in der Schweiz eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeurteil be-
trifft daher einzig den Beschwerdeführer.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bis-
herigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizeri-
sche Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder
das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 14. Februar 2013 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
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Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Okto-
ber 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerde-
führer nahm in der Folge mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ausführ-
lich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn
konkret bezogene Angaben sowie Angaben zu seiner Ehefrau und den
beiden Kindern. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsge-
nügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung
und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
6.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
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Seite 10
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
7.
7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem
Heimatstaat Äthiopien Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann
vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz
der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie
im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermas-
sen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan
zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit (…)
Dezember 2005 im Sudan. Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen
Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 10. Dezember 2012
und des in Kopie eingereichten Ausweises (gemäss seinen Angaben
handle es sich um eine "Refugee-ID-Card") ist davon auszugehen, dass
er durch den COR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich
verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan
aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschie-
bung in sein Heimatland Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefun-
den und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingsla-
ger zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region
Khartum nicht mehr in Betracht zieht.
7.2 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist – wie schon das BFM fest-
gehalten hat – nicht einfach.
Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy" (vgl. US Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012; Ex-
ecutive Summary, .
pdf; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and traffick-
ing from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, Seite 6, http://reliefweb.
int/sites//files/resources/human%20smuggling%20and%20traffi
cking%20from%20Eritrea%20to%20Sudan%20and%20Egypt.pdf, beide
abgerufen am 16.06.2013).
Gemäss dieser "encampment policy" Sudans sind Asylsuchende und
Flüchtlinge gehalten, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten.
Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der
Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich
vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager
verlassen (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commis-
sioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human
Rights’ Compilation Report – Universal Periodic Review: SUDAN, No-
vember 2010,
/SD/UNHCR_UnitedNationsHighCommissionerforRefugees%20-eng.pdf,
abgerufen am 16.06.2013).
Trotz dieser Einschränkung leben – gemäss Schätzungen des UNHCR
vom November 2010 – rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesi-
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Seite 12
schen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie
mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Der UNHCR rechnet fürs
Jahr 2013 im Sudan mit 5000 Flüchtlingen und 3300 Asylsuchenden aus
Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und
2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl. UNHCR, 2013 UNHCR country
operations profile – Sudan, 25.01.2013,
/49e483b76.html, abgerufen am 16.06. 2013).
7.3 Was die Gefahr einer Deportation betrifft, ist die Einschätzung des
BFM, eine solche könne vorliegend verneint werden, zu bestätigen. In
diesem Zusammenhang lässt sich aufgrund der vorliegenden Lagebeur-
teilungen und Berichte betreffend äthiopische Flüchtlinge im Sudan ins-
besondere Folgendes feststellen:
Im Jahr 2007 kritisierte der UNHCR die am 27. September 2007 durchge-
führte Deportation von (mindestens 15) äthiopischen Flüchtlingen nach
Äthiopien; dies nachdem die sudanesische Regierung bereits nach einer
am 7. August 2007 erfolgten Deportation nach Äthiopien dem UNHCR die
Zusicherung abgegeben hatte, dass solche Verletzungen von internatio-
nalem und nationalem Recht nicht wiederholt würden (vgl. UNHCR,
UNHCR condemns deportation of Ethiopian refugees by Sudan,
11.10.2007, , abgeru-
fen am 16.06.2013).
Im Februar 2012 wurden gemäss einer äthiopischen Exilgruppierung im
Grossraum Khartum eine Anzahl Äthiopier verhaftet und zur Deportation
vorgesehen. Angeblich wurde der Lastwagen, welcher für die Durchfüh-
rung der Rückschaffung eingesetzt worden war, in einen Unfall verwickelt
und 42 der zur Deportation vorgesehenen Äthiopier sollen dabei gestor-
ben sein. In den vergangenen Jahren soll die sudanesische Regierung
eine Anzahl von politischen Flüchtlingen äthiopischer Herkunft an Äthio-
pien übergeben haben; bei den meisten habe es sich um Angehörige
äthiopischer Wiederstandsgruppierungen gehandelt (vgl. Sudan Tribune,
Sudan accused of fresh crackdown on Ethiopian opponents, 25.02.2013,
,
Originaldokument: Solidarity Committee for Ethiopian Political Prisoners
(SOCDEPP), Sudan repression against Ethiopian refugees intensifies,
24.02.2012,
ethiopoan%20refugees%20intensifies.pdf, abgerufen am 16.06.2013).
E-3273/2013
Seite 13
Der UNHCR, welcher in der Vergangenheit mehrfach Deportationen
durch die sudanesischen Behörden öffentlich kritisiert hat, hat sich zu den
von der erwähnten Exilgruppe aufgebrachten Informationen über die be-
absichtigte Deportation nicht geäussert. In den verfügbaren Quellen exis-
tieren keine Informationen, dass äthiopische Flüchtlinge, die sich gemäss
der "encampment policy" in Flüchtlingslagern aufhalten, dort von sudane-
sischen Behörden verhaftet und nach Äthiopien deportiert wurden; ent-
sprechende Informationen beziehen sich jeweils auf Eritreer. Im aktuells-
ten UNHCR-Bericht, der sich auf das Jahr 2011 bezieht, wird die damali-
ge Zunahme der Deportationen zwar erwähnt, es werden jedoch dabei
keine Angaben zur Nationalität der Deportierten gemacht (vgl. UNHCR,
UNHCR Global Report 2011 – Sudan, 01.06.2012,
4fc880a3b.html, abgerufen am 16.06.2013).
Auch wenn angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und
Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass Deportatio-
nen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden, bestehen keine konkre-
ten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder
grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte
beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr
Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flücht-
linge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, weil sich
diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingsla-
gern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs
ganze Land, namentlich den Grossraum Khartum, erstreckt.
Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen
"Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" schliesslich regelt die Ausliefe-
rung und den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verun-
möglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute
verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach
basierend auf diesem Abkommen in systematischer Weise äthiopische
Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden.
7.4 Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, die darauf
schliessen liessen, dass die sudanesische Behörden in der jüngeren Ver-
gangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthi-
opischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorge-
nommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen
würden.
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Seite 14
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er
während seines Aufenthaltes im Sudan zugunsten einer aus Sicht der
äthiopischen Regierung verbotenen, oppositionellen Partei tätig gewesen
ist. Er muss auch angesichts seiner früheren Mitgliedschaft bei der [Partei
A.] beziehungsweise seiner [Tätigkeit] zugunsten der [Partei D.] nicht mit
einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen. Die [Partei A.] und die [Partei
D.] sind beim National Electoral Board (NEBE) in Äthiopien registriert und
somit legale Parteien (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Deutschland / Bundesasylamt Österreich / Bundesamt für Migration
Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland
2010, Mai 2010, S. 44 ff. u. 63,
n/herkunftslaenderinformationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-
d.pdf, abgerufen am 18.06.2013).
Im Ergebnis ist daher dem BFM zuzustimmen, wonach für den Be-
schwerdeführer als im Sudan vom UNHCR und COR registrierten Flücht-
ling die Gefahr einer Deportation nach Äthiopien als gering einzustufen
ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte diesbezügliche Be-
fürchtung stellt daher keine Grundlage für eine Einreisebewilligung in die
Schweiz dar.
7.5 Was die Gefahr einer Entführung von äthiopischen Flüchtlingen aus
den Flüchtlingslagern im Sudan anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten:
Gut dokumentiert sind verschiedene Fälle von Entführungen von eritrei-
schen Flüchtlingen im Sudan. Allerdings ist dabei jeweils die Rede von
Eritreern, nicht aber von Äthiopiern (vgl. UNHCR, UNHCR concern at re-
fugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, 25.01.2013,
, abgerufen am 16.05.2013 ). In ei-
nem weiteren UNHCR-Bericht werden ausschliesslich Flüchtlinge aus
Eritrea erwähnt, die von Entführungen betroffen seien (vgl. UNHCR, Re-
fugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea
to Sudan and Egypt, März 2013,
files/resources/human%20smuggling%20and%20trafficking%20from%20
Eritrea%20to%20Sudan%20and%20Egypt.pdf, abgerufen am 16.06.2013).
Auch Reuters AlertNet hat von Entführungen von Flüchtlingen berichtet,
wobei es sich jeweils um eritreische Flüchtlingen gehandelt hat (vgl. Reu-
ters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights
groups, 31.01.2013,
eritrean-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am 16.06.2013).
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Seite 15
Schliesslich werden auch in einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 5. April 2013 einzig eritreische Staatsangehörige er-
wähnt, die von Entführungen aus sudanesischen und äthiopischen
Flüchtlingslagern betroffen seien (SFH, Eritrea: Entführungen, Erpres-
sungen, Organhandel, 05.07.2012, abgerufen am 16.06.2013).
Aufgrund der verfügbaren Unterlagen muss zusammenfassend festge-
stellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht,
dass äthiopische Flüchtlinge generell befürchten müssten, aus einem su-
danesischen Flüchtlingslager entführt oder verschleppt zu werden.
7.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in
Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig
sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Su-
dan den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht mehr wird
bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er mit seiner Frau be-
reits seit Dezember 2005 im Sudan. Das Bundesverwaltungsgericht er-
kennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
inskünftig nicht mehr zusammen mit seiner Ehefrau für den notwendigen
Lebensunterhalt wird aufkommen können und dabei allenfalls mit der in
Khartum lebenden äthiopischen Diaspora rechnen kann. Sollte der Be-
schwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Be-
tracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zu begeben, wo er mit Schutz und einer ausreichenden
Versorgung rechnen kann. Schliesslich hat das BFM zu Recht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen hat und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht.
7.7 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz
weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die
Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Um-
stände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und
seinem dortigen Status als vom COR registrierter Flüchtling verbunden
sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu
Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter
diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E-3273/2013
Seite 16
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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