Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3275/2011
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Inguschen angehörend -
eigenen Angaben zufolge am 6. März 2011 in die Schweiz gelangten und
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie Russland im März 2010 verlassen und in Polen Asylgesuche
gestellt hätten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss EURODAC-Meldungen vom
13. März 2010 und 11. Februar 2011 in H._______ und in I._______
(Polen) um Asyl nachgesucht haben,
dass sie am 21. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
J._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden und ihnen
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Polen gewährt wurde,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen
geltend machten, der Bruder des Beschwerdeführers sei von
Unbekannten umgebracht worden,
dass sie bei der Staatsanwaltschaft Auskunft verlangt hätten, worauf sie
selber von Unbekannten bedroht worden seien,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März
2011 dem Kanton J._______ zuwies,
dass das BFM am 20. Mai 2011 das Dublin Office in Polen (Office for
Foreigners of the Republic of Poland, Department for Refugee
Proceedings) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass das genannte Office mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2011
(Telefax) einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO) zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 7. Juni 2011
- in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete,
wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton
J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die polnischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten,
dass die Überstellung nach Polen, vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO bis
spätestens am 25. November 2011 zu erfolgen habe,
dass auf die weitere Begründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei unter anderem beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und zwecks neuer Begründung respektive zur
pflichtgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei das Amt anzuweisen sei, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für
zuständig zu erachten,
dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, weil es sich
weder bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung durch Polen noch
zu den Gründen, weshalb sie nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch mache, geäussert habe,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die
Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das
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vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzusehen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ferner ein fremdsprachiger Brief der Schwester des
Beschwerdeführers, ein Urteil in polnischer Sprache und
"Hintergrundinformationen" zum Fall der Beschwerdeführenden als
Beweismittel eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. und 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist
dass auf Asylgesuche in der Regeln nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab betreffend die formelle Rüge in der Beschwerdeschrift,
wonach die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden im EVZ
abgegebenen und später wieder zurück erhaltenen Unterlagen aus dem
polnischen Asylverfahren, worin eine Kettenabschiebung nach Russland
vorgesehen gewesen sei, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe,
festzustellen ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die
Beschwerdeführenden hätten bereits in der Empfangsstelle solche
Unterlagen (Urteile) eingereicht,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
ihre polnischen Asylverfahren lediglich erwähnt hatten und dabei
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vorbrachten, sie würden von den polnischen Behörden nach Russland
ausgeschafft,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Aussagen der
Beschwerdeführenden zum negativen Asylentscheid in Polen
aufgenommen und sich dazu geäussert hat,
dass die angefochtene Verfügung daher in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen zweimal
daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben,
dass die polnischen Behörden mit Schreiben von 25. Mai 2011 einer
Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zugestimmt haben,
dass die Beschwerdeführenden ausführen, ihr Asylantrag in Polen sei
abgelehnt worden mit der Begründung, sie müssten nicht nach
Inguschetien zurückkehren, sondern könnten sich an einem anderen Ort
innerhalb von Russland niederlassen, was jedoch wegen des fehlenden
Beziehungsnetzes fraglich sei,
dass einem Brief der Schwester des Beschwerdeführers zudem
entnommen werden könne, dass dieser in Inguschetien weiterhin gesucht
werde,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Polen
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
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vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie
alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten (etwa Amnesty
International: Poland - Amnesty International Report 2010, 28. Mai 2010;
UN Human Rights Committee: Consideration of reports submitted by
States parties under article 40 of the International Covenant on Civil and
Political Rights, Poland, 15. November 2010; Gesellschaft für bedrohte
Völker: Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen,
Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011; U.S. Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2010 - Poland, 8. April 2011)
keine ernsthaften Probleme der polnischen Behörden betreffend
Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens existieren,
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, wonach die Vorinstanz
pauschal darauf vertraut habe, dass die polnischen Behörden das
Asylverfahren korrekt durchgeführt hätten, somit nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, da diese nicht mit den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist,
dass für das Gericht daher kein Anlass besteht, die Korrektheit des
polnischen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen und
sich deshalb auch eine Abklärung aufgrund der polnischen Asylakten als
obsolet erweist,
dass demnach keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung
ersichtlich sind, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ihren Angaben zufolge in Polen abgelehnt worden sind,
dass die Beschwerdeführenden folglich aus den eingereichten Unterlagen
aus ihrem polnischen Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, den zuständigen polnischen
Behörden - allenfalls neu entstandene - Asylgründe vorzubringen und
plausibel darzulegen, und dass nach dem Gesagten davon ausgegangen
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werden darf, diese Vorbringen würden von den polnischen Behörden den
völkerrechtlichen Garantien entsprechend geprüft,
dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen
einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen
und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Inguschetien nicht
weiter einzugehen ist,
dass das BFM zu Recht feststellte, dass sich die Beschwerdeführenden
hinsichtlich allfälliger Behelligungen durch Skinheads in Polen an die
polnischen Behörden zu wenden hätten,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen oder geltend gemacht
werden,
dass gemäss den erwähnten öffentlich zugänglichen Berichten zwar
gewisse Mängel in Bezug auf die medizinische Betreuung in Polen
erkennbar sind, den Akten jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sich nicht in gutem
gesundheitlichen Zustand befänden und diese daher nicht auf eine
spezielle medizinische Versorgung angewiesen sind,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des
Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen
sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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