B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3276/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 24. Februar 2016
wurde eine ärztliche Handknochenanalyse durchgeführt, deren Resultat
(19 Jahre oder älter) mit Arztbericht vom 26. Februar 2016 vorgelegt wurde.
Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom
4. März 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom
1. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei afghanischer Staatsbürger minderjährigen Alters (gemäss Erstbefra-
gung) aus Kabul. Er habe das Land verlassen, weil seine Eltern ver-
schwunden seien. Seine Dokumente habe er auf dem Meer verloren.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (zugestellt am 11. Mai 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Berichts von Amnesty International (Position von Amnesty Internati-
onal zu Abschiebungen nach Afghanistan, Berlin, 22. Februar 2017) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 3. Mai 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersu-
chungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
3.5 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast
für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen
oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E.
5 ff.). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsu-
chende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM
ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der
Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher
Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Per-
son dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Ausreisegrund des Be-
schwerdeführers – Verschwinden der Eltern – keine Asylrelevanz zu ent-
falten vermag, was auf Beschwerdeebene auch nicht in Frage gestellt wird.
Hinzu kommt, dass – neben anderen diesbezüglich gravierenden Wider-
sprüchen – bereits die zeitlichen Angaben zu dem angeblichen Verschwin-
den der Eltern so diametral voneinander abweichen, dass der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers, mithin der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtge-
schichte der Boden entzogen ist (vgl. hierzu EMARK 1993/3 E. 3 S. 13).
Die anschliessenden Reiseschilderungen ergeben kein anderes Bild (z. B.
gemäss Erstbefragung zu Fuss, gemäss Zweitbefragung mit dem Flug-
zeug über die iranische Grenze, SEM-Akten, A10, S. 7 und A27, S. 9,
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insb. F98). Insgesamt ist auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstan-
den. So ist der Beschwerdeführer – neben dem Ergebnis des Altersgutach-
tens vom Februar 2016 (19 Jahre oder älter) – seiner Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren nicht nachgekommen. Er hat weder Reisepapiere noch
Identitätsausweise abgegeben, obschon er seit Beginn seines Asylverfah-
rens explizit darauf hingewiesen wurde und hierzu weit über ein Jahr Zeit
gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Seine Erklärungen hierzu sind
stereotyp und widersprüchlich ausgefallen (z. B. nur die Mutter soll das ge-
naue Alter kennen, Widersprüche zu den Schuljahren, ungenaue sowie wi-
dersprüchliche Altersangaben zu Geschwistern, gemäss Erstbefragung
Ausreise mit Tazkira, Reisepass nie beantragt, gemäss Zweitbefragung
Ausreise mit Reisepass, SEM-Akten, A10, S. 6 und A27, S. 10, F103 ff.).
Dasselbe trifft für die übrigen Angaben zum Alter und Lebenslauf zu. So
gibt er beispielsweise den Behörden bei der illegalen Einreise in die
Schweiz sowie im Personalienblatt und anlässlich der Daktyloskopie das
Geburtsjahr 2000 an (SEM-Akten, A1, A2 und A6), will dann aber bereits in
der Erstbefragung vom 4. März 2016 sein Geburtsjahr nicht mehr wissen,
sondern gibt lediglich an, er sei 17 und werde beim nächsten Geburtstag
18 (SEM-Akten, A10, S. 3). In der Zweitbefragung vom 1. März 2017 gibt
er zu Protokoll, er sei bereits 19 geworden (SEM-Akten, A27, S. 3, F9). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab-
sichtlich sein wahres Alter – insbesondere seine wahre Identität – zu ver-
schleiern versucht und deshalb keine Identitätsdokumente einreicht. Der
diesbezüglich spärliche Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene – er
habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass er unterwegs seine Identitätsdo-
kumente verloren habe, womit kein Selbstverschulden vorliege – ist nicht
stichhaltig. Auch die Rügen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Entschei-
dung „voll und ganz“ auf das Ergebnis der Handknochenanalyse und halte
das Ergebnis der Knochenanalyse für absolut richtig, gehen ins Leere (Be-
schwerde, S. 5), zumal die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zum Alter auf
die vielzähligen diesbezüglichen Ungereimtheiten und Widersprüche stützt
und das Altersgutachten lediglich im Sachverhalt aufführt. Somit war sich
die Vorinstanz bewusst, dass dieses nur einen beschränkten Beweiswert
hat, was sie zutreffend würdigte (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom
6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2,
D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom
10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind
nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die in der
vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgeführten und zutreffenden Wi-
dersprüche zu verweisen. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer
komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus der Beschwerde oder den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise
in seiner Geburtsstadt Kabul. Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausge-
führt: „Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz mit
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seinen Eltern und Geschwistern in Kabul“ (Beschwerde, S. 4). Betreffend
die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu ver-
weisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, weshalb die Situation praktisch
flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die Sicherheitslage dort weniger
bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden
(ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan
statt vieler BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38). Was die individuelle Situa-
tion des Beschwerdeführers anbelangt, ist bei erheblichen Mitwirkungs-
pflichtverletzungen vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Weg-
weisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen
(statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). So hat der Beschwerdeführer durch die
Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung seiner Herkunft die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (oben E. 3.4 und E. 3.5). Indem er
offensichtlich widersprüchliche, mithin falsche Angaben zu seinen familiä-
ren Verhältnissen (so auch zum angeblichen Verschwinden der Eltern, zum
Ganzen oben E. 4) gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die individu-
ellen Voraussetzungen vorliegen, welche an die Zumutbarkeit einer Weg-
weisung nach Kabul gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen
seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist der Vorinstanz auch
darin beizupflichten, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden,
gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen. Die Beschwerdeausführungen und der Bericht
von Amnesty International sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas
zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Mit
dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel