B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3276/2019
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Usbekistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. April 2019 in der Schweiz um Asyl.
Aus seinem Reisepass geht hervor, dass er für die Zeit vom (…) 2016 bis
zum (…) 2016 ein lettisches (…)visum besass. Bis (…) 2018 verfügte er
über eine lettische Aufenthaltsbewilligung. Ein Abgleich mit dem zentralen
Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab zudem, dass er am (…) 2019 in
Polen ein Schengen-Visum für Deutschland beantragt hatte. Dieses Ge-
such wurde jedoch zurückgezogen.
Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Mai 2019 und dem Dub-
lin-Gespräch vom 22. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Lett-
land gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab jedoch an,
nicht nach Lettland zurückkehren zu wollen, da sie dort keine Ausländer
mögen würden. Es sei sein Traum in der Schweiz zu bleiben und studieren
zu können.
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, seine lettische Aufenthalts-
bewilligung sowie einen (gefälschten) Führerausweis zu den Akten.
B.
Am 23. Mai 2019 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die-
sem Gesuch wurde am 13. Juni 2019 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (eröffnet am 20. Juni 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Lettland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
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der Wegweisung nach Lettland und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2019
eine Beschwerde direkt bei der Vorinstanz ein. Diese leitete in der Folge
die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter (Eingang am 28. Juni 2019). Der Beschwerdeführer bean-
tragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, unter Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Zufolge
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Ver-
zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 3.2 – einzutreten.
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1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl sowie der vorläufigen Aufnahme
bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf
die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bleibt der Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einen oder mehrere
Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder ein
seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat. Im
betreffenden Staat muss hierfür nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden sein.
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
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ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Lettland aufgehal-
ten hatte. Er führte anlässlich der PA aus, im November 2016 von den let-
tischen Behörden ein einmonatiges Studentenvisum und danach eine Auf-
enthaltsbewilligung bis Mitte März 2018 erhalten zu haben. Auf Beschwer-
deebene bringt er zudem vor, er würde sich in Lettland nicht wohlfühlen,
da sie dort keine Migranten oder Asylsuchende, insbesondere aus dem
asiatischen Raum, mögen würden. Darüber hinaus sei er homosexuell. Er
möchte in der Schweiz bleiben und studieren, da dies sein Traumland sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Der lettische Auf-
enthaltstitel des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seines Asylgesuches
vom 4. Mai 2019 in der Schweiz vor weniger als zwei Jahren abgelaufen.
Demnach ist gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Lettland für die Prüfung
seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Das SEM ersuchte
die lettischen Behörden am 23. Mai 2019 um Aufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 13. Juni 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist somit gegeben.
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die lettischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Lettland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die lettischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zu (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
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Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vor-
instanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine
Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollstän-
digkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
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dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
Versand: