B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3278/2013
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______,
deren Ehemann
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
alle Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
E-3278/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Oktober 2010 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat
Eritrea verlassen, weil sie während der 7-jährigen Leistung des Militär-
dienstes (ab 1997) schreckliche Zeiten erlebt habe. Sie sei insbesondere
aufgefordert worden, an schlimmen Aktivitäten teilzunehmen, ihr sei kein
Taschengeld ausbezahlt und ihr sei verboten worden, die Bibel zu lesen
und zu beten. Sie habe 2003 zwar ihren Ehemann heiraten können, die
Feier habe jedoch in Angst vor ihren Verfolgern stattgefunden. Die Regie-
rung habe ihre Suche nach den Führern und Mitgliedern der Glaubens-
gruppe fortgesetzt. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann inhaftiert worden. Sie
habe versucht, die Behelligungen, die Verzweiflung und die Misshandlun-
gen zu ertragen, die sie wegen ihres Glaubens im Heimatland erlitten ha-
be. Am 2. April 2009 habe sie gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Erit-
rea verlassen und habe sich in den Sudan begeben. Ihren Ehemann ha-
be sie im Gefängnis zurücklassen müssen. Zur Zeit lebten sie in Khartum,
wo die Beschwerdeführerin weitere Misshandlungen durch sudanesische
Polizisten erleiden müsse. Obwohl sie über einen Flüchtlingsausweis ver-
füge, habe sie im Sudan keine Rechte.
B.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 setzte das BFM die Beschwerde-
führerin darüber in Kenntnis, dass aufgrund der aktuellen Rechtspre-
chung Einreisebewilligungen nur sehr restriktiv erteilt würden. Eritreische
Bürger würden unabhängig von ihren Einreisegründen vom UNHCR im
Sudan registriert und den Flüchtlingslagern zugewiesen, wo sie eine
Grundversorgung erhielten. Grundsätzlich gehe das Bundesamt davon
aus, dass Ausländer im Sudan verbleiben könnten; entsprechende Asyl-
gesuche würden daher in der Regel abgewiesen. Diese restriktive Praxis
sei vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-2047/2010 vom
29. April 2010 bestätigt worden. Eine summarische Prüfung ihres Asylge-
suches ergebe, dass die Chancen der Beschwerdeführerin auf die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sehr limitiert seien. Sollte die Beschwerde-
führerin an ihrem Asylgesuch festhalten, müsse sie die Schweizerische
Vertretung in Khartum entsprechend benachrichtigen.
E-3278/2013
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie
halte an ihrem Asylgesuch fest. Es treffe nicht zu, dass sie im besagten
Flüchtlingslager von den sudanesischen Behörden und vom UNHCR die
vom BFM erwähnte Grundversorgung erhalte. Sie habe sich im Jahr 2009
einige Monate lang in Flüchtlingslagern aufgehalten, wo sie mit ihren
Töchtern viel gelitten habe. Diese Camps im Sudan seien in der Nähe der
Grenze zu Eritrea gelegen. Von der eritreischen Regierung geführte
Schlepper und Entführer würden in diese Lager eindringen. Es gebe dort
keine hinreichende Nahrung, keine medizinische Versorgung und keinen
Schulunterricht. Auch nachdem sie das Lager verlassen habe, werde sie
in Khartum von Mitgliedern der Sicherheitskräfte behelligt. Oft werde ihr
mit Deportation nach Eritrea respektive mit einer Rückführung ins Flücht-
lingslager gedroht. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf den
Umstand, dass ihre Schwägerin in der Schweiz lebe.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 setzte das BFM die Beschwerdeführerin
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen das
Bundesamt sie – unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
Mit englischsprachiger Eingabe, die am 6. Juli 2011 bei der Schweizeri-
schen Vertretung einging, wurden die von der Botschaft in ihrem Schrei-
ben vom 6. Juni 2011 gestellten Fragen beantwortet. Dieser – nicht unter-
zeichneten – Eingabe wurden Kopien der Geburtszertifikate der Familie
(Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer und ihre beiden Töchter) sowie
Kopien von zwei Flüchtlingsausweisen inklusive Übersetzung (betreffend
die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer) beigelegt.
Ergänzend wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea
von (…) bis (…) Militärdienst geleistet. Danach habe sie sich mit ihrer
Familie (Eltern) in der Umgebung von Asmara aufgehalten. Ihr Ehemann
sei aus dem Gefängnis entlassen worden und sei der Beschwerdeführe-
rin in den Sudan gefolgt, wo er vom UNHCR im Shegerab-
Flüchtlingslager registriert worden sei. Zur Zeit bestreite die Beschwerde-
führerin ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit anderen eritreischen
Flüchtlingen, mit welchen sie ein Haus gemietet habe. Meist habe sie
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keine Arbeit, weil sie niemanden gefunden habe, der ihre Kinder betreuen
könne. Sie könne selbst für die Kinder finanziell nicht in genügendem
Masse aufkommen und sei auf die Hilfe ihrer Wohnpartner angewiesen.
Ihre aktuelle Situation mit den Kindern sei untragbar. Die Kinder könnten
nicht zur Schule gehen und blieben ungebildet. Sie befürchte angesichts
der engen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan eine Deportati-
on. Zudem habe sie aufgrund der herrschenden muslimischen Regeln
Schwierigkeiten und sei in diesem Zusammenhang mehrfach auf den Po-
lizeiposten mitgenommen worden. Sie könne nicht ins Flüchtlingslager
zurückkehren. Sie habe es dort versucht und habe erfahren, dass Diebe
und Entführer in den Lagern anwesend seien.
E.
Mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 24. Juli 2012 wandte
sich die Beschwerdeführerin an das BFM und führte ergänzend aus, ihr
Ehemann habe am 5. Juli 2012 anlässlich einer medizinischen Untersu-
chung erfahren, dass er an (...) leide. Auf Anraten seines Arztes habe er
seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die Beschwerdeführerin und ihre Fami-
lie lebten in prekären Verhältnissen; sie benötigten staatliche respektive
humanitäre Unterstützung.
Dieser Eingabe wurden Bestätigungen vom 10. und 16. Juli 2012 betref-
fend (...)-Erkrankung des Ehemannes inklusive Laborberichte (in Kopie)
beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2013 – den Beschwerdeführenden persön-
lich eröffnet am 17. März 2013 – verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung hielt das Bundesamt fest, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittel-
bare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig
erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei
daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Per-
son das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden kön-
ne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
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Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge beim
UNHCR gemeldet und sich mehrere Monate lang im Flüchtlingslager auf-
gehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführen-
den nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR re-
gistriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo
sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden.
Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
für das ganze Land. Wie aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts hervorgehe, sei ihnen aber zumutbar, wieder in das ihnen zuge-
wiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich
kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde
als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Ri-
siko einer Deportation oder einer Verschleppung für Eritreer, die im Su-
dan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR
registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager
melden würden, unabhängig von ihren Ausreisegründen. Die Beschwer-
deführenden verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine
Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich fak-
tisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zu-
dem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen
erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Ver-
tretung des UNHCR im Sudan zu melden.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2009 in Khartum auf und gehe ge-
legentlich Arbeiten nach. Ihr Ehemann lebe zwischenzeitlich auch mit ihr
und leide an (...). Angesichts ihres vierjährigen Aufenthalts sei davon aus-
zugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht
unüberwindbar seien. Allgemeine Nachteile und humanitäre Überlegun-
gen zur Schulbildung ihrer Kinder stellten keinen Grund für eine Einreise-
bewilligung dar. Zur Furcht vor Deportation sei weiter festzuhalten, dass
es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Die Beschwer-
deführerenden hätten keinen konkreten Vorfall geltend gemacht. Falls sie
wirklich Schwierigkeiten haben sollten, lebe im Sudan eine grosse eritrei-
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Seite 6
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Der Ehemann habe sich für einen Check-up in ärztliche Behandlung be-
geben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die Behandlung nicht adäquat gewesen wäre respektive er eine ärztliche
Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er
habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu er-
suchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen
mit dem COR (Commissioner for Refugees Office) in den Flüchtlingsla-
gern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten
Zugang zu medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Er-
werbseinkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten,
müssten medizinische Leistungen selbst bezahlen. Erwerbslose Flücht-
linge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR
auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Be-
handlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern
nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Falls eritreische Flüchtlinge
nach Khartum umziehen würden und dort kostenfreie medizinische Be-
handlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in
Verbindung setzen. Obwohl die Beschwerdeführenden über eine in der
Schweiz lebenden Angehörige verfügten, sei dieser Anknüpfungspunkt
nicht derart wichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu füh-
ren würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
sollte.
G.
Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe der Be-
schwerdeführenden (Eingang bei der Botschaft am 16. Mai 2013) an das
Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die BFM-
Verfügung vom 11. März 2013 beim Gericht Beschwerde erhoben und
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden hätten sich nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung beim
UNHCR gemeldet. Dort sei ihnen seitens eines Mitarbeiters respektive
einer Pflegeangestellten mitgeteilt worden, dass sie sich ins Flüchtlings-
lager zurückbegeben müssten. In den Lagern herrschten jedoch unhalt-
bare Zustände, die grundlegenden Bedürfnisse und die Sicherheit seien
nicht gewährleistet. Bei der Einreichung des Asylgesuches sei die Be-
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Seite 7
schwerdeführerin mit ihren Kindern alleine gewesen. Nun habe sich der
Beschwerdeführer zu ihnen begeben. Der Beschwerdeführer könne keine
medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen. Zudem gingen die Kin-
der nicht zur Schule.
Die Rechtsmitteleingabe ist von der Beschwerdeführerin alleine unter-
zeichnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2.1 Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführenden ist vorliegend
insofern fraglich, als die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Asyl-
verfahren vor dem BFM teilgenommen haben müssen und das Stellen ei-
nes Asylgesuches als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertre-
tungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl ersuchende Person im
erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, steht nicht fest, ob sie
tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar, ob sie als Ge-
suchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dem-
nach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
E-3278/2013
Seite 8
1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftli-
chen Eingabe vom 29. Oktober 2010 eingeleitet worden. Diese Eingabe
hat die Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet. Das Schreiben zur Er-
gänzung des Asylgesuches vom 5. Januar 2011 trägt ebenfalls nur die
Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Eingabe vom 6. Juli 2011, mit
welcher auf die individuell gestellten, persönlichen Fragen der Botschaft
eingegangen wird, ist nicht unterzeichnet. Die Eingabe vom 24. Juli 2012
trägt wiederum einzig die Unterschrift der Beschwerdeführerin, wobei
ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführerin zu den Akten
gereicht werden.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann sind persönlich zu ih-
ren Asylgründen befragt worden. Auf diesen Aspekt wird im Rahmen der
weiteren Erwägungen näher einzugehen sein. Mit Schreiben vom 6. De-
zember 2010 und 6. Juni 2011 hat sich die Schweizer Botschaft in Khar-
tum an die Beschwerdeführerin persönlich gewandt und diese um die Be-
antwortung konkreter Fragen ersucht, wobei die aufgeworfenen Fragen
auch teilweise ihren Ehemann betrafen. Im diesbezüglichen Antwort-
schreiben vom 6. Juli 2011, welches keine persönliche Unterschriften
aufweist, werden insbesondere Angaben zur Situation der Beschwerde-
führerin, aber am Rande auch zum Ehemann, namentlich was seine In-
haftierung betrifft, gemacht.
Aus dem Inhalt der erwähnten, insgesamt vier im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens eingegangenen schriftlichen Eingaben der Be-
schwerdeführenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Be-
schwerdeführerin für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder (Jahr-
gänge 2005 und 2007) um Asyl ersucht hat und somit ein Asylgesuch alle
vier Personen betreffend vorliegt.
Laut der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2013 ist offensichtlich
auch das BFM davon ausgegangen, dass der Ehemann und die Kinder
der Beschwerdeführerin im Asylgesuch eingeschlossen sind. Die Namen
des Ehemannes und der beiden Töchter sind sowohl im Betreff (vgl. S. 1),
als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht sich auf"; vgl. S. 6 und 8
der BFM-Verfügung) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestä-
tigung (vgl. Akte A11/2) ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit ihrer Unterschrift eigenhändig
bestätigt haben, dass sie die BFM-Verfügung vom 11. März 2013 am 17.
April 2013 persönlich in Empfang genommen haben.
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Die Beschwerdeeingabe, welche am 16. Mai 2013 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Khartum eingegangen ist, trägt zwar nur die Original-
unterschrift der Beschwerdeführerin. Aus den Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe muss indessen der Schluss gezogen werden, dass der
Ehemann zumindest teilweise den Text der Beschwerde für sich, seine
Frau und die beiden Kinder formuliert hat und auch persönlich um Asyl
nachsucht ("In the first application, my wife alone with my kids has ap-
plied but now I come and am with them, through the refugee camp, I
asked to her why she left the refugee camp, then she told me that there
was lack of security force, lack of basic necessities […]."). Zudem wird
von einer in der Schweiz lebenden "sister" (Schwester) gesprochen, wäh-
rend die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben jeweils eine
"sister in law" (Schwägerin) genannt hat. Daraus folgt, dass es sich um
die Schwester des Ehemannes respektive um die Schwägerin der Be-
schwerdeführerin handeln muss. Es wird auch konkret Bezug genommen
auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes. Aus der Rechtsmit-
teleingabe geht auch eindeutig hervor, dass der oder die Verfasser – d.h.
die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gemeinsam – einen
entsprechenden Beschwerdewillen haben, denn sie bringen zum Aus-
druck, dass sie die Gelegenheit nützen wollen, Beschwerde einzureichen
("It is great to get once moment for appeal […]"; vgl. erster Textabschnitt).
Nachdem der Beschwerdewillen bei beiden Beschwerdeführenden bejaht
werden muss und die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe ei-
genhändig unterzeichnet hat, ist davon auszugehen, dass sie dabei auch
in Vertretung ihres Ehemannes und der beiden Kinder Beschwerde erho-
ben hat.
1.2.3 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon
aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann (der Be-
schwerdeführer) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und
somit zur Beschwerde legitimiert sind.
Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann
indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
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Seite 10
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E-3278/2013
Seite 11
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das
BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 11. März 2013 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte mit seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten
Schreiben vom 6. Juni 2011 um die Einreichung einer ergänzenden Stel-
lungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und unterbreitete dazu konkrete Fragen zur Person der Beschwerde-
führerin und zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Eritrea.
In der Folge wurde mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Eingang bei der Bot-
schaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung genommen; dabei
wurden einige persönliche, auf die Beschwerdeführenden bezogenen
Antworten abgegeben.
4.3 Die vom BFM unterbreiteten Fragen wurden grundsätzlich an die Be-
schwerdeführerin gerichtet; sie wurde nach den genauen Lebensverhält-
nissen in Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan (derzeitiger Aufenthaltsort,
Umstände der Bestreitung des Lebensunterhalts) gefragt. Zur Person des
Beschwerdeführers wurde lediglich die Frage gestellt, ob sich dieser noch
in Haft in Eritrea befinde.
Im betreffenden Antwortschreiben vom 6. Juli 2011 sind entsprechend
auch vorwiegend Angaben zur Beschwerdeführerin enthalten (Angaben
zur Person, zum Aufenthalt in Eritrea, familiäre Umstände, derzeitiger
Aufenthalt im Sudan). Die Angaben zum Beschwerdefahrer beschränken
sich auf seine Personalien und auf den Umstand, dass er nicht mehr in
Eritrea inhaftiert, sondern seiner Familie in den Sudan gefolgt sei.
4.4 Im Rahmen einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung hätte das BFM
im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Abklärung der persönlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin sich auch um die weitere Erhellung des
Sachverhaltes bezüglich des Beschwerdeführers (Umstände der Inhaftie-
rung in Eritrea, Gründe für seine Ausreise aus Eritrea; Lebensumstände
im Sudan, allfälliger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, Aufenthaltssta-
tus [Registrierung beim UNHCR] im Sudan u.s.w) bemühen müssen. Al-
leine die beiden Umstände, dass einerseits aus den Akten hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Gefängnis in Eritrea inhaftiert
ist und andererseits aufgrund der eingereichten Dokumentenkopien da-
von ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom
E-3278/2013
Seite 12
UNHCR als Flüchtling registriert wurde, genügen nicht, um von einem
rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen.
4.5 Im Weiteren haben die Beschwerdeführerenden auf die (...)-
Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen und diese mit Beweis-
mitteln (Bestätigungen und Laborergebnisse) untermauert. In der ange-
fochtenen Verfügung hat sich das BFM jedoch nicht eingehender mit der
Frage der konkret zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten
der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers im Sudan auseinanderge-
setzt und keine diesbezüglichen einzelfallspezifischen Abklärungen vor-
genommen. Das BFM hat vielmehr in pauschaler Weise darauf verwie-
sen, dass sich der Beschwerdeführer an das UNHCR wenden könne,
welches gemeinsam mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizini-
sche Versorgung sicherstelle beziehungsweise bei einem Aufenthalt aus-
serhalb der Flüchtlingslager entsprechende Überweisungsscheine aus-
stelle.
4.6 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers nicht hinreichend er-
stellt wurde.
4.7 Auch bezüglich der Situation der beiden Kinder der Beschwerdefüh-
renden hat das BFM weder Abklärungen vorgenommen, noch hat es sich
mit ihrer Lage im Sudan eingehender auseinandergesetzt. Die Be-
schwerdeführenden haben in ihren Eingaben darauf hingewiesen, dass
ihre Kinder weder in Khartum noch im Flüchtlingslager die Möglichkeit
hätten, den Schulunterricht zu besuchen. Das BFM hat sich zu diesem
Vorbringen und zum Kindeswohl im Allgemeinen mit keinem Wort geäus-
sert, sondern es mit dem Hinweis bewenden lassen, humanitäre Überle-
gungen zur Schulbildung der Kinder stellten keinen Grund für eine Einrei-
sebewilligung dar. Nachdem beide Kinder, zumindest die Tochter Elim, im
schulpflichtigen Alter sein dürften, wäre das BFM gehalten gewesen, die-
sem Aspekt mehr Beachtung zu schenken und entsprechende Erwägun-
gen in seinen Entscheid einzubeziehen.
4.8 Nach dem Gesagten ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten
Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers und der Kinder auszuge-
hen. Nachdem die – vom BFM noch zu erstellende – aktuelle Situation
des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf die Lebensumstände der
Beschwerdeführerin entfaltet, muss auch der Sachverhalt bezüglich der
Beschwerdeführerin als nicht hinreichend erstellt betrachtet werden.
E-3278/2013
Seite 13
Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgerichts sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachver-
haltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger
Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde
dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdever-
fahrens hinausgehen. Der festgestellte Verfahrensmangel der unvollstän-
digen Sachverhaltsermittlung wiegt schwer, zumal es dabei um die zent-
rale Fragen der Prüfung des Vorliegens ausreiserelevanter Umstände re-
spektive um die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der ge-
samten Familie im Drittstaat Sudan geht. Aus diesen Gründen wird er-
sichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und ei-
ne Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann.
4.9 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben
ist, da sich das BFM bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes nicht hinreichend mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers und
der Kinder respektive mit der Frage der Zumutbarkeit des Aufenthaltes
der Beschwerdeführenden im Sudan auseinandergesetzt hat.
5.
5.1 Im Nachfolgenden ist nunmehr in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob
das gestellte Gesuch um Einreisebewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 2
und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG gutzuheissen ist. Massgeblich ist diesbezüglich,
ob für die Beschwerdeführenden, soweit erkennbar, eine aktuelle Gefähr-
dung für die Dauer des noch durchzuführenden erstinstanzlichen Verfah-
rens bejaht werden muss und aus diesem Grund zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Durchführung des Asylverfah-
rens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
5.2 Obwohl der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht noch offen ist, beste-
hen keine konkrete Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden
im Sudan zur Zeit akut bedroht sind.
5.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit längerer Zeit – die Be-
schwerdeführerin seit 2009 - im Sudan. Aufgrund ihrer bisherigen Anga-
ben und den in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweisen ist zur Zeit da-
von auszugehen, dass sie durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling re-
gistriert worden sind. Folglich verfügen sie gemäss aktueller Aktenlage
über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten
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zu können und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in
ihr Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies
Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden
haben und die Möglichkeit hätten, sich in das ihnen zugewiesene Flücht-
lingslager zurückzugeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Re-
gion Khartum nicht mehr in Betracht ziehen.
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführenden, näm-
lich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regie-
rung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenn-
gleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum,
schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunter-
halt für sich alleine nicht mehr im bisherigen Rahmen werden bestreiten
und mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora werden rechnen
können. Ob den Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der
(...)-Erkrankung des Beschwerdeführers, ein längerdauernder Aufenthalt
im Sudan zugemutet werden kann, wird nach erfolgter vollständiger Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu prüfen sein.
Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage ist eine aktuelle, akut dro-
hende Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht erstellt, weshalb die
Einreisebewilligung zur Zeit zu verweigern ist.
6.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 11. März 2013 aufzuheben ist. Die Akten sind zur Fortsetzung
des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
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Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist die Einreise nach dem Gesagten
nicht zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden wäre angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht vertre-
ten waren, ist nicht vom Entstehen derartiger Kosten auszugehen. Folg-
lich ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und nach Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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