B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3278/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______, und
C._______,
China (Volksrepublik),
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______, verliess
eigenen Angaben entsprechend (…) 2009 die Volksrepublik China Rich-
tung Nepal und suchte am 28. September 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 lehnte das BFM sein Asylgesuch
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Voll-
zug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 4. April 2013 hinsichtlich der Asylgewährung abgewie-
sen.
B.
D._______ ersuchte das BFM am 4. April 2012 um Nachzug seiner Ehe-
frau und den beiden Töchtern, welche sich mittlerweile in Nepal befän-
den, und sinngemäss um Asyl. Am 9. November 2012 wurde beantragt,
dieses Ersuchen in ein Asylgesuch aus dem Ausland abzuändern, was
zugestanden wurde. Am 19. August 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit,
dass die Beschwerdeführerinnen sich derzeit in der Nähe von Dehli (In-
dien) aufhalten würden.
C.
Am 16. Dezember 2013 wurde mit der Beschwerdeführerin und ihrer älte-
ren Tochter durch die Schweizer Botschaft in New Dehli eine Befragung
durchgeführt. Dabei gab die aus E._______ (nordosttibetische Provinz
F._______) stammende Beschwerdeführerin (Mutter) zu Protokoll, dass
sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in G._______ ge-
lebt habe. Nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, seien immer wieder chi-
nesische Polizisten gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt.
Aber auch als sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, hät-
te man sie aufgesucht, befragt und bedroht. Im September 2010 sei sie
dann zusammen mit ihren Kindern mit dem Zug nach H._______ gefah-
ren, wo sie begonnen habe, ihre Ausreise zu organisieren. Zu siebt seien
sie schlussendlich eines Nachts mit einem Bus losgefahren und hätten
die nepalesische Grenze überquert (ca. […] 2010). In einem kleinen Re-
staurant bei I._______ habe sie dann Arbeit gefunden. Im (…) 2013 habe
sie dann beschlossen, mit ihren Kindern nach Indien zu gehen. Derzeit
würden sie im tibetischen Quartier in New Dehli leben, indes hätten sie
sich nie in einem tibetischen Flüchtlingszentrum gemeldet. Sie backe je-
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den Morgen Brot und verkaufe dieses in den Strassen; zudem sende ihr
Ehemann Geld für das tägliche Leben.
D.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – verweiger-
te das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass sich aus den Akten keine glaubhabhaften Anhaltspunk-
te dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Aus-
reise aus der Volksrepublik China mit den chinesischen Behörden ernst-
zunehmende Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Auch
wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin-
nen das Land illegal verlassen hätten, handle es sich dabei um einen
subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb im Hinblick auf eine auszuspre-
chende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Zu-
dem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen sich
in Indien in einer tibetischen Kolonie aufhalten würden und es ihnen offen
stehe, sich bei den zuständigen tibetischen Behörden der Exilregierung
zu melden. In Indien würden über 100'000 Tibeter leben, welche sich
vorwiegend in landwirtschaftlichen und handwerklichen Einrichtungen be-
tätigen würden. Zudem fänden sich auf dem ganzen Land verteilt Schu-
len, Spitäler und Kliniken, welche in erster Linie den Tibetern offenstehen
würden. Einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Indien
stehe demnach nichts entgegen.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 13. Juni
2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfü-
gung die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens zu bewilligen sei und sie als Flüchtlinge anzuerkennen
seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin lege in glaubhafter Weise dar, so ihre Rechts-
vertreterin, dass sie massiv und wiederholt von den chinesischen Behör-
den unter Druck gesetzt worden sei, nachdem ihr Ehemann verschwun-
den sei. Ferner sei hinsichtlich der Situation in Indien zu bedenken, dass
das BFM nicht darauf eingegangen sei, ob die Beschwerdeführerinnen
tatsächlich vor einer Rückschiebung geschützt seien, sondern habe nur
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geraten, den weiteren Aufenthalt in Indien zu regeln. Dies sei – was auch
das BFM wisse – indes mit Problemen verbunden, da die Beschwerde-
führerinnen über keine Papiere verfügen würden. Aufgrund dieser Um-
stände sei ihr Aufenthalt in Indien als nicht zumutbar zu betrachten.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
suchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der
bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist
ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbe-
dürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
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4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer
allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe
vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen
bei einer Rückkehr in ihre Heimat – die Volksrepublik China – einer Ge-
fährdung von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
5.1.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 15. Mai 2014 fest, dass
die geltend gemachten Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführe-
rin nach der Ausreise ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei (sog.
Reflexverfolgung), unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), da schon die politi-
schen Aktivitäten des Ehemannes in seiner Heimat im damaligen Verfah-
ren als unglaubhaft qualifiziert worden seien.
5.1.2 Demgegenüber betonte die Rechtsvertreterin, dass Tibeter, welche
die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit
Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevanter Intensität rechnen müss-
ten, da sie von den chinesischen Behörden als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu betrachten
seien. Auch wenn die politischen Aktivitäten des Ehemannes in Zweifel
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gezogen würden, sei es dennoch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise unter Druck gesetzt worden sei.
5.1.3 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im Tibet ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, verliess eigenen An-
gaben entsprechend (…) 2009 die Volksrepublik China Richtung Nepal.
Die Beschwerdeführerin gab indessen an, dass schon aufgrund seiner
politischen Aktivitäten im März 2008 chinesische Behördenvertreter zu ihr
nach Hause gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Als sie
keine Fragen habe beantworten können, sei sie auf einen Polizeiposten
mitgenommen worden. Es sei ihr gedroht worden, eine Gefängnisstrafe
absitzen zu müssen. Später sei sie noch ein paar Mal zu Hause aufge-
sucht worden, doch habe sie nie die Frage nach seinem Aufenthaltsort
beantworten können (B18 S. 9). Im (…) 2009 sei dann ihre Schwieger-
mutter verstorben, weshalb sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurück-
gegangen sei (B18 S. 6). Aber auch dort sei sie zu Hause aufgesucht
worden. Erst im (…) 2010 sei sie mit ihren Kindern nach H._______ und
später ins Ausland gereist (B18 S. 6 und 9).
Diese Aussagen zeugen nicht davon, dass die Beschwerdeführerin nach
der Ausreise ihres Ehemannes einer asylrelevanten Misshandlung durch
die Behörden ausgesetzt war, zumal sie – sollten sie sich überhaupt er-
eignet haben – von zu geringer Intensität gewesen wären. Auch wenn sie
tatsächlich von chinesischen Behördenvertretern aufgesucht und bedroht
worden wäre, sind diesen Bedrohungen nie irgendwelche Taten gefolgt,
obwohl die Beschwerdeführerin nie kooperiert habe. Zudem spricht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Schwie-
germutter – etwa ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes – in ihr
Heimatdorf gegangen sei, auch gegen eine akute Bedrohungslage, zumal
sie dieses erst über ein Jahr später schliesslich verlassen habe, um sich
nach Nepal zu begeben.
5.1.4 Damit steht zusammengefasst fest, dass keine Vorfluchtgründe
glaubhaft gemacht wurden.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Heimatland illegal verlassen.
Ihnen können deswegen – was vom BFM auch nicht bestritten wird – bei
einer Rückkehr Verfolgung drohen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 ff.). Zu
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Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass Personen, welche –
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – vom Asyl auszuschliessen sind,
die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die
sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um
sie anschliessend – trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge –
aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1).
5.3 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen bloss
hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden,
sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur
Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Indien zumutbar ist,
abzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 ff.). Auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht näher einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführe-
rinnen nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, noch dass weitere Abklärungen
notwendig wären, während denen ein weiterer Verbleib in Indien nicht
zumutbar wäre. Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht ange-
wiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Eine Prüfung, ob die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
zu gewähren wäre, ist vorliegend zu unterlassen, zumal die entsprechen-
den formellen Voraussetzungen – Gesuch bei einer kantonalen Behörde
und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM –
nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie bereits in der Verfü-
gung vom 25. Juni 2014 festgehalten, wird vorliegend aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Vertretung in New Dehli.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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