Abtei lung V
E-3279/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,,
Pakistan,
vertreten durch Ulrike Lienhard-Müller,
Berner Rechtsberatungsstelle Menschen in Not (vormals
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Wiedererwägung);
Verfügung des BFF vom 10. Juni 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3279/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans aus dem
Kashmir, mit Wohnsitz in B._______ und C._______, verliess Pakistan
am 22. November 1998 und reiste am 26. November 1998 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 2.
Dezember 1998 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch
befragt und am 31. Mai 1999 im Kanton Bern, dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Er machte im Wesentlichen geltend, Mitglied der Jammu Kashmir Libe-
ration Front (JKLF) gewesen zu sein und sich für die Partei eingesetzt
zu haben. Im Mai 1995 sei er verhaftet und bis im April 1996 inoffiziell
festgehalten worden. Während diesem Jahr in Haft sei er massiv gefol-
tert und misshandelt worden. Im April 1996 habe man ihn freigelassen,
da er keine Informationen preisgegeben habe. Als er im Oktober 1998
erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, sei er im No-
vember 1998 ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die folgenden Unterlagen ein:
- Identitätskarte
- Kopie vom [Datum]t 1965 der Bestätigung des Azad
Governement of Jammu and Kashmir State vom [Datum],
über die Einwanderung der Familie des Beschwerdeführers
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen werden.
Auf die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde trat die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 23. Februar 2001, mangels Leistung des geforderten Kos-
tenvorschusses, nicht ein.
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C.
Am 7. März 2001 beantragte der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom
15. Dezember 2000 und reichte ein Bestätigungsschreiben der JKLF
vom 12. Februar 2001 ein. Mit Verfügung vom 12. März 2001 wies das
BFF das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, die mit dem
eingerichten Schreiben geltend gemachte staatliche Verfolgung stelle
eine Wiederholung des bereits behandelten Sachverhaltes dar. Beim
eingereichten Schreiben der JKLF handle es sich nicht um ein amt-
liches Schreiben; es lege auch keinen neuen Sachverhalt dar und
hätte bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer, mittels
seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin, der [Rechtsberatung] ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch beim BFF ein. Zur Begründung des
Gesuchs führte die Rechtsvertreterin aus, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines
Wiedererwägungsgesuchs an Amnesty International (AI) gewendet
habe. AI habe daraufhin Abklärungen in London zur Situation des Be-
schwerdeführers getätigt, ihn bei einem Konsiliararzt am
Therapiezentrum für Folteropfer des Schweizerischen Roten Kreuzes
(SRK), Dr. D._______, zur Untersuchung angemeldet und ihm einen
Termin bei der [Rechtsberatung] vermittelt. Der von Dr. D._______
erstellte ärztliche Bericht vom 14. Juni 2001 sei geeignet, die vom BFF
in Frage gestellte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stützen,
da darin ein lange Reihe von Narben und weiteren
Nachfolgeerscheinungen aufgeführt würden, welche in einem direkten
Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Folterungen stünden.
Die Abklärungsergebnisse von AI wurden dem BFF in einem vom
11. Juli 2001 datierenden Bericht (B8/6) eingereicht.
Am 5. Juli 2001 wies das BFF die zuständige kantonale Behörde an,
den Wegweisungsvollzug auszusetzen.
E.
Am 13. Dezember 2002 wandte sich der behandelnde Psychiater Dr.
E._______ – der vom Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis
entbunden worden war – telefonisch ans BFF und nahm insbesondere
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Bezug auf die zahlreichen Narben, welche die erlebte Folter belegen
würden (vgl. Telefonnotiz des BFF, B9/1).
F.
Am 4. August 2003 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in
Islamabad um Abklärung und Beantwortung diverser Fragen bezüglich
des Beschwerdeführers. Die Botschaftsauskünfte datieren vom
15. Oktober 2003 und 25. März 2004. Auf ihren Inhalt wird in den Er-
wägungen Bezug genommen. Am 18. Mai 2004 wurde der Be-
schwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. Dabei wurden ihm
auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zur Stellungnahme
unterbreitet.
Im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens gab der Beschwerdeführer
diverse Unterlagen zu den Akten:
- das bereits erwähnte ärztliche Zeugnis von Dr. D._______ vom
14. Juni 2001
- ärztlicher Bericht von Dr. E._______ (behandelnder Psychiater)
vom 20. Februar 2002
- ärztlicher Bericht von Dr. F._______ vom 7. November 2002
- ärztlicher Bericht von Dr. G._______ vom 21. Januar 2003
- Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn bei der Teilnahme an
Demonstrationen in der Schweiz zur Lage in Kaschmir (unter
anderem vor der pakistanischen Botschaft) zeigen
- drei Schreiben der [Parteiname] an den pakistanischen Präsi-
denten bzw. den Botschafter in der Schweiz sowie an Vertreter
des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, vom Be-
schwerdeführer mitunterzeichnet, datiert vom 8. Februar 2002,
vom 9. April 2002 und vom 6. April 2004
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 – eröffnet am 14. Juni 2004 – lehnte
das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im
Asylpunkt ab, hiess es jedoch im Vollzugspunkt gut und nahm den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
an, dass angesichts der nachträglich eingereichten ärztlichen
Zeugnisse davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerde-
führer Folterungen erlitten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch
Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional
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beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, hätte er sich
diesen, wie andere Personen seines Dorfes, durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Vor diesem
Hintergrund könne offen gelassen werden, ob die geltend gemachte
Verursachung seiner offensichtlich erlittenen psychischen und
physischen Beeinträchtigungen glaubwürdig sei. In Anbetracht der
gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers werde jedoch auf
den Vollzug der Wegweisung verzichtet. Auf die ausführliche Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen werden.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 14. Juli 2004 Beschwerde an die ARK und beantragte die Auf-
hebung der Ziff. 1 der Verfügung des BFF vom 10. Juni 2004 und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In der
Beschwerde wies die Rechtsvertreterin nebst den im Wieder-
erwägungsgesuch bereits geltend gemachten Argumenten zusätzlich
daraufhin, dass der Beschwerdeführer Schiite sowie in der Schweiz
aktives Mitglied der [Parteiname] und auch deshalb gefährdet sei. Auf
die ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen werden.
Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin weitere Unterlagen
ein:
- diverse Internetausdrucke zum Thema Kashmir-Konflikt
- Länderinformationsberichte von AI und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] (SFH HWV Basisinformation Pakistan,
November 2002; AI Südasien Bulletin Mai 2004; AI Bericht
"Pakistan – no protection against targeted killings" vom Oktober
2002; Auszug aus AI-Jahresbericht 2004)
- am [Datum] beglaubigte Kopie des Bestätigungsschreibens des
Azad Governement of Jammu and Kashmir State vom [Datum]
über die Einwanderung der Familie des Beschwerdeführers
Am 16. Juli 2004 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den
Akten.
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I.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Fürsprecherin Ulrike Lienhard-Müller, als amtliche Rechtsvertreterin
ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur schiitischen Religion keine
asylrelevante Gefährdung zu begründen vermöge. Ebensowenig könne
von einer generellen asylrelevanten Verfolgung der [Parteiname] die
Rede sein.
K.
Mit Replikeingabe vom 25. August 2004 führte die Rechtsvertreterin
aus, dass Schiiten in Pakistan sehr wohl Übergriffen ausgesetzt seien,
weshalb unter anderem auch deshalb für den Beschwerdeführer keine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Es sei weiter gut möglich,
dass der Beschwerdeführer vom Personal der pakistanischen Bot-
schaft als Oppositioneller registriert sei. Zudem falle er im Vergleich zu
anderen, einfachen Parteimitgliedern aufgrund seiner Vergangenheit
auf. Weiter sei er in der Schweiz am [Datum] von einem Mann
angegriffen und verletzt worden, welcher zu einem pakistanischen Fa-
milienclan gehöre, der Kontakte zur pakistanischen Botschaft habe.
Seit dem Vorfall werde der Beschwerdeführer wiederholt bedroht und
aufgefordert, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es sei nicht
auszuschliessen, dass der Vorfall politisch motiviert sei. Mit diesen
Ausführungen reichte die Rechtsvertreterin die schriftlichen Aussagen
des Beschwerdeführers vom [Datum] zu diesem Vorfall sowie einen
Austrittsbericht des Spitals (...) vom [Datum] zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Urteil vom 26. Februar 2001 trat die ARK auf die Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2000 nicht ein. Die Ver-
fügung des BFF erwuchs damit in Rechtskraft. Zu Recht hat demnach
die Vorinstanz die neue Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni
2001 als Wiedererwägungsgesuch mit revisionsrechtlichen Gründen
behandelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8) und
Instruktionshandlungen zur Abklärung der Asylrelevanz und
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Flüchtlingseigenschaft getätigt. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zur
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Flüchtlings- und
Asylpunkt. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerderfahrens
bildet demnach die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung der Abweisung im Asyl-
punkt aus, dass angesichts der nachträglich eingereichten Beweis-
mittel die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er gefoltert
worden sei, geglaubt werden müsse. Angesichts dessen müssten die
diese Misshandlungen verursachenden Verfolgungsmassnahmen auf
ihre Asylrelevanz geprüft werden. Sodann kommt sie in ihren Aus-
führungen zum Schluss, die Verfolgungshandlungen seien nicht asyl-
relevant, da der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, welche
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten liessen und welchen er sich durch einen Wegzug in einen
anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Deshalb
könne offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Verursachung
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der offensichtlich erlittenen physischen und psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – namentlich das
politische Engagement und seine Folgen – glaubwürdig seien.
Es stellt sich die Frage, ob die Aufteilung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in die erlittene Folter einerseits und in deren Ursa-
chen andererseits, um diese getrennt auf ihre Glaubhaftigkeit zu prü-
fen, überhaupt sachgerecht ist. Vorab soll jedoch in einem ersten
Schritt eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerde-
führers vorgenommen werden, da – wie in einem zweiten Schritt auf-
zuzeigen sein wird – selbige, falls glaubhaft, entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz, durchaus geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Grenzgebiet
Pakistan/Indien, in Azad Kashmir gelebt zu haben. Seine offizielle Ad-
resse sei in B._______ gewesen, wo er Land und ein Haus, welches
aber im September 1996 zerstört worden sei, besitze. Gelebt habe er
mehrheitlich in C._______, mit seiner Frau und seinen Kindern (A4, S.
1; A6, S. 4, 5, 7, 8 und 10; B18, S. 3). Er sei seit 1990 ein "Worker" der
JKLF gewesen. Er habe sich zusammen mit einem Freund, der
Finanzsekretär der Partei gewesen sei, für die Partei engagiert, indem
er Leute über deren Zielsetzung aufgeklärt, Versammlungen geleitet
und an Demonstrationen teilgenommen habe (A6, S. 2; B18, S. 4). Als
er im Mai 1996 nach einer Demonstration in H._______ auf dem Weg
zurück nach C._______ gewesen sei, sei er an der Bushaltestelle von
Leuten im Jeep mitgenommen worden. Diese hätten ihn jedoch direkt
auf die Polizeistation gefahren, wo er eingesperrt worden sei. In der
Nacht sei er dann in eine Militärbaracke gebracht worden, wo er
misshandelt und zu den Beziehungen der Partei zu den Mujaheddin
verhört worden sei. Immer wieder habe man ihn verhört und massivst
misshandelt und gefoltert. Er sei von einem Ort zum nächsten
gebracht, auch ins Gefängnis von H._______, und insgesamt während
eines Jahres regelmässig und massiv gefoltert worden. Man habe von
ihm Informationen zu Waffenverstecken und zu Kontakten der JKLF mit
den Mujaheddin gewollt (A6, S. 2ff.). Er nehme an, dass die Leute, die
ihn gefoltert hätten, Armeeangehörige gewesen seien. Die Armee
habe ihn festgenommen. Er wisse jedoch nicht, ob es sich um
Angehörige der Inter Services Intelligence (ISI) oder der Field
Investigations Unit (FIU), einer Abteilung die Untersuchungen
durchführe (A6, S. 6 f., B18, S. 4 und 6), gehandelt habe. Es sei keine
Anzeige gegen ihn erhoben worden und er habe nie Besuch erhalten
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dürfen (A6, S. 5). Am 10. April 1996 sei er mit der Begründung, man
habe von ihm keine Informationen erhalten, freigelassen worden. Nach
seiner Freilassung habe er sich in H._______ von einem Freund
pflegen lassen und sei später mit seiner Frau und den Kindern nach
C._______ gegangen. I._______, welcher Verantwortlicher der JKLF in
dieser Gegend gewesen sei, habe ihn darüber befragt, wieviel er bei
seiner Haft preisgegeben habe und ob er Hilfe von der Partei benötige
(A6, S. 4). Im Oktober 1998, nachdem er an verschiedenen
Demonstrationen für die JKLF in (...) teilgenommen habe, habe er
erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe (A6, S. 4 f.) und, laut
Auskunft seines Anwaltes, Anfang November 1998 ein First
Investigation Report (FIR) gegen ihn vorgelegen habe (A4, S. 4;
A6, S. f.). Da er grosse Angst vor erneuter Folter gehabt habe und eine
solche nicht nochmal hätte ertragen können, sei er ausgereist (A6, S.
5 und 11).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass für das Gericht keine Zweifel daran
bestehen, dass der Beschwerdeführer Folter erlebt hat. Auch die Vor-
instanz hat dies im Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich als
glaubhaft gemacht anerkannt. Neben den eindringlichen, dicht und
substanziiert dargelegten und in sich stimmigen Aussagen des Be-
schwerdeführers im Asylverfahren (vgl. A6 S. 3f., 6f.) hat er auch
seinen Ärzten gegenüber die erlebten massiven Misshandlungen
übereinstimmend geschildert (vgl. Zeugnis Dr. D._______ vom 14. Juni
2001; Bericht Dr. E._______ vom 20. Februar 2002, Überweisungs-
schreiben Dr. F._______ vom 7. November 2002).
Dr. D._______, der namentlich als Konsiliararzt des Therapiezentrums
für Folteropfer SRK über eine fundierte einschlägige Erfahrung verfügt,
diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Be-
lastungsstörung, multiple Narben am ganzen Körper, Sensibilitäts-
störungen am linken Fuss und eine Vernarbung des linken Trommel-
fells bei Verdacht auf durchgemachte Perforation; Dr. D._______ hält
fest, eine derartige Fülle von Narben habe er in seiner Tätigkeit noch
nie bei einem Patienten gesehen, wobei es sich um Narben handle,
die jeweils direkt vereinbar seien mit den vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Verletzungsmechanismen (Zeugnis Dr. D._______ vom
14. Juni 2001).
Dr. E._______, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers,
diagnostiziert nach einer ersten Untersuchung des Beschwerdeführers
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ebenfalls den Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (vgl.
Bericht Dr. E._______ vom 20. Februar 2002); im Dezember 2002
wandte sich Dr. E._______ telefonisch ans BFF, um namentlich auf die
diversen Narben des Beschwerdeführers hinzuweisen, die die erlebte
Folter belegen würden, und um zu unterstreichen, er stehe für weitere
Auskünfte zur Verfügung (vgl. Telefonnotiz vom 13. Dezember 2002,
B9/1).
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, was die
erlebten Folterungen betrifft, steht demnach fest.
5.4 Die Begründung, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft wertet, findet sich zunächst in der
Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2000; die Vorinstanz hielt dort
fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten widersprüchlich und würden der Logik des Handelns wider-
sprechen.
Einerseits habe er in der kantonalen Einvernahme ausgesagt, dass er
nach seiner Festnahme nie mehr in H._______ gewesen sei (A6, S.
10). Kurz darauf habe er jedoch ausgesagt, dass er am 6. November
1998 an den Trauertagen der JKLF in H._______ teilgenommen habe
(A6, S. 9). Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückübersetzung eben dieser kantonalen Einvernahme, ohne Vorhalt
eines Widerspruches, spontan eine Antwort präzisierte und ausführte,
dass die Antwort auf Seite 10 bedeute, dass er sich nicht mehr für
längere Zeit in H._______ aufgehalten habe, denn man müsse über
H._______ gehen, um nach C._______ zu kommen (A6, S. 14). Mit
dieser Berichtigung hatte der Beschwerdeführer den von der
Vorinstanz angeführten Widerspruch noch während der Anhörung
aufgelöst. Ihm diesen dennoch als eine Grundlage für die Beurteilung
seiner Vorbringen als unglaubhaft vorzuhalten, ist nicht angebracht.
Weiter machte die Vorinstanz geltend, es widerspreche der inneren
Logik, dass die Polizei die genaue Adresse des Beschwerdeführers in
C._______ nicht gekannt habe, nachdem er ein Jahr lang festgehalten
worden sein solle. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer
die geltend gemachte polizeiliche Verfolgung nicht geglaubt werden.
Obwohl der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen ist, dass eher davon
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auszugehen ist, dass die Polizei die Adresse des Beschwerdeführers
in C._______ kennen musste, ist dies der einzige bestehende
Widerspruch. Da die Folterungen des Beschwerdeführers absolut
glaubhaft und seine Ausführungen zu seiner Verfolgung – wie im
Folgenden noch aufgezeigt werden soll – überaus substanziiert sind,
sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an
mehreren Orten lebte, ist dieser Widerspruch jedoch nicht wesentlich
genug, um sämtliche Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Das selbe muss
aufgrund der heute bestehenden Aktenlage auch für die
Ungereimtheiten gelten, wie sie in der Instruktionsverfügung der ARK
vom 2. Februar 2001 angeführt worden sind; namentlich der dort
festgehaltene Hinweis auf Ungereimtheiten beim Ausstellungsdatum
der Identitätskarte des Beschwerdeführers vermag für sich allein
ebenfalls nicht zu bewirken, dass seine gesamten Darstellungen zur
erlebten Inhaftierung und Folter in Zweifel zu ziehen wären.
5.5 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer sei-
ne Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er ein an ihn adressiertes
Schreiben nicht abgeholt habe. Damit zeige er kein Interesse an der
Weiterführung seines Verfahrens. Auch dass er keine Gerichtsunter-
lagen eingereicht habe, manifestiere ein Desinteresse, weshalb
zwingend geschlossen werden müsse, dass sein geltend gemachtes
Fluchtmotiv unglaubhaft sei.
Angesichts der Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters, wo-
nach ein Mitbewohner des Beschwerdeführers dessen Post habe ver-
schwinden lassen (siehe Beschwerde vom 18. Januar 2001, Seite 3),
sowie angesichts des durch das Wiedererwägungsgesuch und die vor-
liegende Beschwerde manifestierten Interesses des Beschwerde-
führers am Ausgang seines Verfahrens, ist die Argumentation des BFF
obsolet geworden. Inhaltlich war der Beschwerdeführer im besagten,
nicht abgeholten Schreiben des BFF vom 18. Oktober 2000 auf-
gefordert worden, Beweisunterlagen (einen Parteiausweis, den FIR,
den Haftbefehl sowie ein Schreiben seines Anwalts zum Verfahrens-
stand) einzureichen. Ein Bestätigungsschreiben der JKLF hat der Be-
schwerdeführer in der Folge beigebracht; demgegenüber fehlen
schriftliche Unterlagen (namentlich der FIR) dazu, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise im Oktober / November 1998
wieder gesucht worden sei. Dieser Umstand wird bei der Prüfung, ob
der Beschwerdeführer eine begründete Frucht vor zukünftiger
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Verfolgung habe darlegen können, zu würdigen sein, steht indessen
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich entgegen.
5.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungs-
situation überzeugen durch ihre Substanziiertheit, ihre Schlüssigkeit
und ihre Fülle an Realkennzeichen, sowie dadurch, dass sie im We-
sentlich widerspruchslos sind. Letzterem kommt umso mehr Be-
deutung zu, als er seine ersten Aussagen am 2. Dezember 1998, die
weiteren beim Kanton am 31. Mai 1999, also mithin ein halbes Jahr
später, und die ergänzenden Aussagen am 18. Mai 2004, also noch-
mals fünf Jahre später, machte:
So führte der Beschwerdeführer detailreich die Tätigkeit der JKLF und
den politischen Hintergrund in seiner Heimat Azad Kashmir aus (A6, S.
2, 4, 9 und 12; B18, S. 2, 4 ff. und 9). Des weiteren gab er eine Be-
stätigung seiner Aktivitäten für die JKLF zu den Akten, welche zu
keinen Zweifeln Anlass gibt (Schreiben des Generalsekretärs der JKLF
vom 12. Februar 2001; die im Rahmen der Botschaftsabklärungen
hierzu festgehaltenen Zweifel vermögen das Gericht, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist [vgl. E. 5.7], nicht zu überzeugen). Auch führte er
wiederholt verschiedene Namen von Kontaktpersonen der Partei an;
[konkrete Aussagen zu namentlich genannten Personen].
Bestätigt werden seine Darstellungen weiter durch die Analyse von
Amnesty International vom 11. Juli 2001 (B8), in welcher auch zur
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeführt wird, dass seine
Aussagen über die Situation im Azad Kashmir zutreffend seien und die
Praktiken des ISI, wie auch der JKLF, wie sie vom Beschwerdeführer
beschrieben worden seien, dem entsprechen würden, was AI von ih-
ren Quellen im Kashmir an Informationen erhalten habe.
5.7 Zu würdigen bleiben die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen,
die das BFF nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs mit Bot-
schaftsanfrage vom 4. August 2003 (B10) bei der Schweizerischen
Vertretung in Islamabad eingeholt hat; die Botschaftsabklärungen
datieren vom 15. Oktober 2003 (B14) und vom 25. März 2004 (B15).
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das BFF am 18. Mai
2004 wurden dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse zur
Stellungnahme unterbreitet. Die Befragerin sprach dabei einleitend von
"erstaunlichen Ergebnissen", die für den Beschwerdeführer "nicht sehr
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positiv" seien ( B18 S. 2); es ist daher davon auszugehen, dass die
Abklärungsergebnisse – wiewohl sie in der angefochtenen Verfügung
nicht zitiert werden – für das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der
Glaubwürdigkeitsprüfung, respektive der Auslassung einer solchen,
eine nicht unwesentliche Rolle spielten.
Die Lektüre der schriftlich vorliegenden Botschaftsauskünfte, von der
mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson verfasst, lassen
einen zentralen Eindruck von Voreingenommenheit entstehen; einzelne
Passagen des Berichts sind derart tendenziös abgefasst, dass sie im
Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer
von der Vorinstanz abgedeckt werden mussten (vgl. B14, "Case Note"
S. 5 oben, S. 6 unten, S. 8 oben; B15 "Case Note" S. 3 Mitte, S. 4
unten, S. 5 oben).
Der Abklärungsbericht geht im Wesentlichen davon aus, der
Beschwerdeführer täusche über seine Identität und Herkunft, und auch
in sachlicher Hinsicht würden seine Vorbringen auf Falschangaben,
Täuschung und Manipulationen beruhen. So wurde beispielsweise die
vom Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden im Original
eingereichte Identitätskarte im Rahmen der Botschaftsabklärungen als
authentisch verifiziert. Die Botschaftsabklärungen gehen aber davon
aus, der auch in der Identitätskarte vermerkte Wohnsitz des
Beschwerdeführers in B._______ sei falsch und müsse auf dem
Erschleichen eines entsprechenden Eintrags auf dem Ausweis
beruhen, da es nämlich im Rahmen der Ermittlungen nicht gelungen
war, von den Dorfbewohnern in B._______ Aussagen zum
Beschwedeführer erhältlich zu machen. Ob dieser Umstand allenfalls
auf anderen Gründen (wie etwa Misstrauen der Dorfbewohner gegen
Fremde mit auffälligen Fragen) beruhen könnte, wird nicht in Betracht
gezogen, sondern es wird – was wenig überzeugend erscheint –
unterstellt, der Beschwerdeführer hätte bereits im Jahr 1995 bei der
Ausstellung seiner Identitätskarte im Hinblick auf spätere Missbräuche
einen unwahren Wohnsitz beurkunden lassen. Die erfolglosen
Nachforschungen in B._______ haben sich sodann anscheinend auf
eine Familie namens J._______ bezogen (vgl. B14 "Case Note" S. 6);
dies ist indessen der Name des Vaters des Beschwerdeführers (A4
S.1, A6 S. 1), der bereits im Jahr 1947, noch bevor die Familie im
pakistanischen Teil Kaschmirs ankam, ums Leben gekommen ist (vgl.
A6 S. 1; Beschwerde vom 14. Juli 2004 S. 5). Schliesslich wurden die
Botschaftsabklärungen lediglich in B._______ – wo der
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Beschwerdeführer seinen wiederholten Aussagen zufolge sich nur
allein, ohne seine Frau und seine Kinder, aufgehalten habe –
vorgenommen, während Nachforschungen in C._______, dem
anderen Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht
durchgeführt wurden.
Aus den schriftlichen Abklärungsergebnissen geht sodann hervor,
dass offenbar dem Umstand erhebliche Bedeutung zugemessen
wurde, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Inhaftierung im
Jahr 1996 keinerlei offiziellen Dokumente (Gerichtsunterlagen,
Freilassungsdokumente o.ä.) vorgelegt habe, was anscheinend für die
Verfasser der Abklärungsergebnisse gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen spricht (vgl. B15 "Case Notes" S. 3; die entsprechenden
Passagen in B14 wurden im Rahmen der Akteneinsicht abgedeckt).
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge in illegalem Gewahrsam der Armee gefoltert worden
ist, ohne dass es je eine ordentliche Anklage, geschweige denn ein
Gerichtsverfahren gegeben hätte; dass bei dieser Sachlage keine
offiziellen Entlassungsbestätigungen vorliegen können, verwundert
demnach nicht.
Soweit schliesslich im Rahmen der Botschaftsabklärungen das
Bestätigungsschreiben der JKLF einer Überprüfung unterzogen und
auch diesbezüglich als Resultat festgehalten wurde, es handle sich um
eine Fälschung ("The letter of the Secretary General JKLF is verified
to be absolutely fraudulent and bogus“; B14 "Case Notes" S. 5 und 7),
erweisen sich die Abklärungen als nachweislich unzuverlässig. Es wird
ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung
der JKLF überprüft worden sei, indem die auf dem Schreiben
angegebene Telefonnummer kontaktiert und nach dem
Generalsekretariat der JKLF gefragt worden sei. Die Person, die das
Telefon beantwortet habe, habe beim ersten Mal ausgeführt, dass dies
eine falsche Nummer sei. Obwohl bereits diese Reaktion beweise,
dass der Beschwerdeführer eine falsche Telefonnummer angegeben
habe, habe man nochmals angerufen. Beim zweiten Versuch habe die
Person ausgeführt, dass diese Nummer zu „K._______, Advocate“
gehöre und nicht zur JKLF. Dieser Anwalt sei bekannt dafür, dass er
auch in einem anderen Asylfall ein Schreiben verfasst habe, auf
welchem die gleiche Telefonnummer aufgeführt worden sei, jedoch
nicht als JKLF-Generalsekretariatsnummer, sondern als die
Privatnummer eben dieses Anwaltes. Dies belege die zweifelhafte
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Aussagekraft des Schreibens.
Hierzu ist anzumerken, dass sich das Generalsekretariat einer
illegalen Partei wohl kaum als solches gegenüber Unbekannten am
Telefon zu erkennen gibt. Abgesehen davon handelt es sich, wie aus
einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) über die Wahlen in
Azad Kashmir im Jahre 2001 zu sehen ist, beim erwähnten Anwalt
K._______ um einen registrierten Anwalt des Azad Supreme Court,
Mitglied der JKLF und ehemaliger Generalsekretär der All Parties
Nationalist Alliance (APNA), zu welcher Allianz auch die JKLF gehört
(vgl. Appendix to press release "Pakistan: Abuses feared in Kashmir
Elections", vom 7. Juli 2006; vgl. ebenso HRW, „With Friends Like
These ...“; Human Rights Violations in Azad Kashmir, Vol. 18 No. 12[C],
September 2006 S. 43 f.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte
Schreiben ist demnach mitnichten als falsch zu bezeichnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden
Botschaftsabklärungen nicht als genügend seriös betrachtet werden
können, um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers
in Zweifel zu ziehen. Dass er aus dem pakistanischen Teil Kaschmirs
stammt, wurde von der Vorinstanz nie in Frage gestellt und steht auch
für das Gericht angesichts seiner substanzierten Kenntnisse zu den
dortigen Verhältnissen und angesichts seiner eingereichten
Identitätskarte ausser Zweifel; seine Aktivitäten für die JKLF werden
durch das Bestätigungsschreiben - an dessen Authentizität nach dem
Gesagten ebenfalls nicht gezweifelt wird - belegt.
5.8 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner politischen Tätigkeit und der daraus resultierenden Verfolgung
für das Gericht glaubhaft. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass
eine Abkoppelung der Vorbringen zur erlittenen Folter von denjenigen
der geltend gemachten Verfolgung nicht sachgerecht ist: Eine derart
detaillierte substanziierte Schilderung der Folter und Haft, wie sie der
Beschwerdeführer vorbrachte (A6, S. 2 ff.), vollkommen aus dem Zu-
sammenhang seiner Vorbringen zu reissen und für sich alleine als
glaubhaft zu werten, um dann andrerseits die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen zu den Verhören während eben dieser Haft offen zu lassen, ist
nicht nachvollziehbar, sind doch die Schilderungen der Folter und der
Verhöre, und damit auch der Gründe der Verhaftung, miteinander ver-
flochten.
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6.
6.1 Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sind demnach
auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Auszugehen ist dabei von folgendem
glaubhaft gemachten Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lebte in Azad Kashmir und war seit 1990 ein
"Worker" der JKLF. Er engagierte sich zusammen mit einem Freund,
der Finanzsekretär der Partei war, für die JKLF, indem er Leute über
deren Zielsetzung aufklärte, Versammlungen leitete und an Demons-
rationen teilnahm. Im Mai 1996 wurde er von Armeeangehörigen fest-
genommen und in eine Militärbaracke gebracht, wo er misshandelt und
zu den Beziehungen der JKLF zu den Mujaheddin verhört wurde. Er
wurde ohne Anklage und ohne Mitteilung an seine Familie fest-
gehalten. Insgesamt während eines Jahres wurde er regelmässig und
an verschiedenen Orten, unter anderem auch im Gefängnis von
H._______, bei Verhören massiv gefoltert, da die Behörden von ihm
Informationen zu Waffenverstecken und zu Kontakten der JKLF mit
den Mujaheddin erfahren wollten. Am 10. April 1996 wurde er mit der
Begründung, man habe von ihm keine Informationen erhalten,
freigelassen. Er betätigte sich weiter für die JKLF, nahm jedoch vor
allem an Veranstaltungen teil, da er Präsenz markieren wollte, weil er
befürchtete, dass die Partei ihm nach der langen Haft und Folter
misstraute. Im Oktober 1998, nachdem er an verschiedenen
Demonstrationen für die JKLF in (...) teilgenommen hatte, erfuhr er,
dass die Polizei nach ihm gesucht habe und, laut Auskunft seines
Anwaltes, Anfang November 1998 möglicherweise ein FIR gegen ihn
vorgelegen habe. Da er grosse Angst vor erneuter Folter hatte, und
eine solche nicht nochmals hätte ertragen können, reiste er aus. In der
Schweiz ist der Beschwerdeführer Mitglied der [Parteiname].
6.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter
Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
matland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34
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E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Be-
trachtungsweise zu beurteilen. Gleichwohl ist für die Bestimmung der
begründeten Furcht nicht alleine massgebend, was ein normal empfin-
dender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Ver-
folgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein
objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
subjektive Furcht (vgl. EMARK 2004 Nr.1 E 6a S. 9; EMARK 2005 Nr.
21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b,
S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die
von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b
und c, S. 5 – 7).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner politischen Tätigkeit
für die JKLF von den pakistanischen Behörden während eines Jahres
ohne Anklage, ohne Gerichtsprozess, ohne Kontakt zur Aussenwelt
und ohne jegliche anwaltliche Vertretung festgehalten. Er wurde mas-
siv gefoltert und erlitt demnach intensive Nachteile, welche ihm gezielt
aufgrund eines der Verfolgungsmotive von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt
wurden. Als die Behörden im Oktober 1998 erneut nach ihm suchten,
reiste er aus Furcht vor weiterer Folter aus. Der kausale Zusammen-
hang zwischen seiner Flucht im November 1998 und den erlittenen
Übergriffen 1996 ist demnach trotz der vergangenen Zeit von zwei
Jahren gegeben. Da sich der Beschwerdeführer auch nach 1996
weiter für die JKLF betätigt hatte und demnach erneut zur Zielperson
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für die pakistanischen Behörden wurde (oder immer noch war), ist eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise fraglos
nachvollziehbar.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Zusatzanhörung keine objektiven
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Befürchtung des Be-
schwerdeführers hinreichend begründet sei, da er nicht mehr darauf
beharrt habe, dass ein FIR gegen ihn bestehe und er sich auch nicht
in herausragender Weise für oder gegen die Partei engagiert habe und
deshalb gezielt gesucht werde, überzeugt nicht. Wie auch in der Be-
schwerde zu Recht angeführt und mit diversen Berichten der SFH und
von AI belegt wird, wurden Personen, welche sich für die JKLF ein-
setzten, erwiesenermassen von den Behörden verhaftet und gefoltert.
Dies hat auch der Beschwerdeführer glaubhaft aufgezeigt; das Vor-
liegen eines FIR erweist sich dabei nicht als ausschlaggebendes
Element. Bereits objektiv gesehen waren demnach für den Be-
schwerdeführer genügend Gründe vorhanden, um eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu haben. Von der Vorinstanz
vollkommen unbeachtet gelassen wurde zudem die subjektiv be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung,
welche ebenfalls massgebend ist; der Beschwerdeführer war aus den
gleichen Gründen, nämlich wegen seiner Tätigkeit für die JKLF, bereits
massivsten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weshalb er
objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hatte.
Auch die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache
Nachteile geltend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, verfängt nicht: Eine zwölf-
monatige, geheime Inhaftierung und Folterung durch die
pakistanischen Behörden, insbesondere durch den Geheimdienst ISI,
kann nicht als regionale Verfolgungsmassnahme betitelt werden; viel-
mehr waren es dem pakistanischen Staat zugehörende Stellen, die
den Beschwerdeführer verfolgt haben; damit wird die Argumentation,
der Beschwerdeführer hätte bei eben diesem Staat Schutz suchen
können, obsolet, und es bestand in dieser Verfolgungskonstellation für
den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative (zur
Konzeption der innerstaatlichen Fluchtalternative, wobei die
Anforderungen an die Effektivität des Schutzes hoch anzusetzen sind,
vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118;
EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.)..
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Der Beschwerdeführer hatte demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise
im November 1998 begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
6.4 Der Beschwerdeführer erlitt asylrelevante Verfolgung und hatte
zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor weiterer Verfolgung.
Zu prüfen bleibt, ob diese Furcht auch heute, zum Zeitpunkt des
Asylentscheides, noch begründet ist.
Seit der Flucht des Beschwerdeführers sind nunmehr elf Jahre ver-
gangen. Die Situation im Azad Kashmir hat sich jedoch nicht der-
gestalt verändert, als dass für den Beschwerdeführer, welcher über ein
politisches Profil als Oppositioneller verfügt und den Behörden
bekannt ist, keine Gefahr mehr bestünde; nach wie vor werden An-
gehörige sezessionistischer Bewegungen in Azad Kashmir überwacht,
bedroht, gefangen genommen und gefoltert (vgl. Freedom House,
Freedom in the World 2008 – Kashmir [Pakistan], 2. Juli 2008;
Freedom House, Freedom in the World – Kashmir [Pakistan] [2009];
US Department of State, 2008 Human Rights Report: Pakistan; Human
Rights Watch, „With Friends Like These“; a.a.O., S. 51 ff.).
Der Beschwerdeführer hat demnach auch zum heutigen Zeitpunkt be-
gründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Heimat-
staat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in dieser Verfolgungs-
konstellation auch heute nicht gegeben.
6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz aktives Mit-
glied der [Parteiname] zu sein. Diese exilpolitische Tätigkeit fällt jedoch
bereits aufgrund der vorhandenen Vorfluchtgründe nicht als subjektiver
Nachfluchtgrund nach Art. 54 AsylG ins Gewicht, weshalb die Frage,
ob seine Tätigkeit für die [Parteiname] in der Schweiz für die Annahme
eines solchen genügen würde, offen bleiben kann.
7. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG. Hinweise auf Ausschlussgründe nach
Art. 53 AsylG sind aus den Akten nicht zu entnehmen. Auch das BFF
hat bei der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges mit Verfügung vom 10. Juni 2004
keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne des damals in
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Kraft stehenden Art. 14a Abs. 6 altANAG (Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BS 1 121)
festgestellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer – in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung
vom 15. Dezember 2000 – in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für seine erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in
ihrer Kostennote vom 16. Juli 2004 einen Gesamtaufwand von
18 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen
von Fr. 100.-- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen
Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
Zudem ist der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Besprechen und
Verfassen der Replik vom 25. August 2004 auf zwei Stunden, zu ihrem
geltend gemachten Stundenansatz, festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf
Fr. 3'100.- (exklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit der vom BFM zu
entrichteneden Parteientschädigung sind die Kosten der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung somit bereits abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2004 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer – in Wieder-
erwägung seiner Verfügung vom 15. Dezember 2000 – in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'100.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das Bundesamt für Migration und an den (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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