Abtei lung V
E-3279/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3279/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. Januar 2008 verliess und via Syrien, Türkei und ihm unbekann-
te Länder am 25. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte und glei-
chentags beim Amt (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihn diese Behörde an das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso verwies, wo er am 15. Februar 2008 zur Person und den Aus-
reisemotiven summarisch befragt wurde,
dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass er am 19. Februar 2008 für das weitere Verfahren dem (...) als
Aufenthaltskanton zugewiesen und am 27. März 2008 vom BFM zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, Kurde zu sein und mit Ange-
hörigen im Dorf (...), Irak, gelebt zu haben,
dass er und die Angehörigen - wie andere Kurden auch - von der zent-
ralirakischen Regierung gezwungen worden seien, das Dorf zu verlas-
sen, damit es von Personen arabischer Ethnie besiedelt werden könne,
dass die Kurden nach dem Sturz Saddam Husseins ins Dorf zurückge-
kehrt seien und nun die Araber es hätten verlassen müssen,
dass später Araber ins Dorf gekommen seien, die Familie des Be-
schwerdeführers bedroht und eine Entschädigung gefordert hätten,
und er sich deshalb entschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen iraki-
schen Nationalitätenausweis sowie ein Foto als Hirte einreichte,
dass das BFM in der Folge den Nationalitätenausweis und die Identi-
tätskarte einer amtsinternen Überprüfung unterzog, welche am 17.
Februar 2009 im Wesentlichen ergab, dass es sich bei den eingereich-
ten Beweismitteln um Fälschungen handle, weil (...) nicht den echten
Dokumenten der eingereichten Art entsprechen würden,
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dass dem Beschwerdeführer am 6. April 2009 das rechtliche Gehör
zum Fälschungsvorwurf gewährt wurde, er aber nicht Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2008 - eröffnet am 15. Mai
2009 - auf das Asylgesuch vom 25. Januar 2008 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete und die beiden Ausweise einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine authentischen
oder rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, zu-
mal die eingereichten Identitätsnachweise gefälscht seien,
dass zudem die angegebenen Reisemodalitäten als lebensfremd zu
bezeichnen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die
es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier einzureichen,
dass er nicht aus dem angegebenen Herkunftsgebiet (...) stammen
könne, ansonsten er echte Dokumente eingereicht hätte, geschult
wäre und die Sprache kennen würde, womit die angeblich in (...)
erlittenen Verfolgungsmassnahmen jeder Grundlage entbehrten, was
durch unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers untermauert
werde (Drohung gegen den Vater, eigener Aufenthaltsort),
dass er Gefährdung seiner Familie geltend gemacht und gleichzeitig
angegeben habe, seiner Familie gehe es heute in (...) nicht schlecht,
dass er offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken, und von seiner Herkunft aus Nordirak auszugehen
sei, wo er über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen
dürfte,
dass bezüglich der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya festzu-
halten sei, dass aufgrund der dortigen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich beurteilte,
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dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 gegen die Verfügung vom
12. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls
und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Kenntnis des ganzen Inhalts der vom
BFM vorgenommenen Dokumentenanalysen vom 17. Februar 2009,
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde,
dass die Vorakten am 25. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), der Beschwerde-
führer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbe-
sondere E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch begründet wird und auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsu-
chende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorerst die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln ist, wo-
nach er sprachliche Schwierigkeiten habe und ihm durch die zu knapp
bemessene Frist der Beizug einer rechtskundigen Person und damit
die Möglichkeit, im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur un-
genügenden Begründung des BFM in dessen Schreiben vom 6. April
2009 Stellung zu beziehen, vereitelt worden seien,
dass er diesbezüglich geltend machte, die eingereichten originalen
Identitätsnachweise, deren Unechtheit nicht leichthin angenommen
werden dürfe, habe er im Behördenverkehr im Heimatland stets ver-
wendet, weshalb er fordere, ihm seien nicht nur die Resultate der
BFM-Dokumentenanalysen, sondern sämtliche Begründungen, die zu
jenen Analyseergebnissen geführt haben, offen zu legen,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
im Falle seiner Verletzung grundsätzlich die angefochtene Verfügung
aufzuheben wäre, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung nun
auf das Endergebnis einen Einfluss gehabt hätte,
dass mit Verfügung des BFM vom 6. April 2009 dem Beschwerdeführer
die wesentlichen Fälschungserkenntnisse der Analysen offen gelegt
und ihm hiezu das rechtliche Gehör gewährt wurde, unter der aus-
drücklichen Androhung, im Unterlassungsfall sei aufgrund der beste-
henden Aktenlage zu entscheiden,
dass es der Beschwerdeführer aber unterliess, fristgemäss (oder auch
im Nachhinein) zu reagieren, weshalb er die angedrohten Folgen sei-
ner Untätigkeit grundsätzlich zu tragen hat,
dass es anderseits unzulässig wäre, amtsinterne Dokumentenanaly-
sen oder Teile davon generell von einer Akteneinsicht auszuschlies-
sen, weshalb in jedem einzelnen Fall die gegenüberstehenden Interes-
sen abzuwägen und die Gründe für eine allfällige Verweigerung der
Einsichtnahme anzugeben sind (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 5 E. 5a; 1994 Nr. 26 E. ),
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dass die amtsinternen Dokumentenanalysen vom 17. Februar 2009 als
solche nicht dem Beschwerdeführer offenzulegen sind (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG), weil es im öffentlichen Interesse steht, die von
Experten festgestellten Fälschungserkenntnisse nicht im Einzelnen
darzulegen, da damit Fälschungen optimiert werden könnten (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c),
dass somit der rechtliche Gehörsanspruch durch die Nichtoffenlegung
der amtsinternen Entscheidgrundlagen nicht verletzt ist, und der An-
trag auf eine weitergehende Einsicht in die internen Dokumentenana-
lysen (A16/4) abzuweisen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Begründung in
Bezug auf die festgestellten Fälschungsmerkmale in der Akte A16/4
überprüft und die Argumentation des Spezialisten des BFM als über-
zeugend erachtet hat, weshalb es der Erkenntnis folgt, wonach es sich
bei den eingezogenen Beweismitteln um Fälschungen handeln müsse,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde
nicht stichhaltig sind, und namentlich seine Behauptung, er habe die
Dokumente in dieser eingereichten originalen Form erhalten und in der
Heimat gegenüber den Behörden stets verwendet zu haben, nichts
daran ändert, dass sie nicht von autorisierter Seite ausgestellt wurden,
dass das BFM im Kontext mit deren Verwendung zu Recht auf weitere
Ungereimtheiten (wie unglaubhafte Reiseumstände) hinweist und die
vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Identität und Her-
kunftsregion auch aufgrund zusätzlicher Indizien (Schul- und Sprach-
bildung) berechtigterweise nicht für nachvollziehbar hält, und das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund der gefälschten Beweismittel und
nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers davon ausgeht, er
habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz au-
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thentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass er auch bis heute keine echten Identitätspapiere abgegeben hat,
dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen und die Identität
und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststehen,
dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nö-
tig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, der als gefälscht zu qualifizierenden
Beweismittel (...), des nichts weiter beitragenden Fotos und der vagen,
nicht vertrauenswürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht be-
steht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden
kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Schilderungen zur Region (...) kaum Glaubhaftigkeits- und
Realitätsmerkmale aufweisen,
dass angesichts seines Alters nicht nachvollziehbar ist, dass er nur
über Gemeinplätze und detailarm über die angeblichen Wohngegen-
den und die damit verbundenen Ereignisse berichten kann, und na-
mentlich seine Aussagen über die Region (...), wo mehrere der Ver-
wandten leben sollen, von Unkenntnis geprägt sind,
dass den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden
kann, weil darin darüber hinaus keine stichhaltigen Argumente vorge-
bracht werden, die die korrekten Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung in Zweifel zu ziehen vermöchten,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe im Raum (...) somit offensichtlich haltlos
sind, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfül-
len und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer stamme aus
dem Nordirak,
dass allerdings Sorani sprechende Kurden auch in anderen Ländern
leben, die linguistischen Unterschiede oft minim sind, die Sprachgren-
zen und oft auch die Verwandtschaftsverhältnisse mit den Landesgren-
zen nicht unbedingt übereinstimmen, keiner der kurdischen Dialekte
auf den Nord- beziehungsweise den Zentralirak beschränkt ist und der
Beschwerdeführer selber über seine angeblichen Aufenthalts- und
Wohngegenden nicht überzeugend Auskunft gab,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug
der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache des Bun-
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desverwaltungsgerichts sein kann, nach Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern oder -provinzen eines Landes zu for-
schen, wobei das vom BFM festgestellte Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bezüglich des Nordiraks zu bestätigen ist,
dass der offenbar gesunde Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität bezie-
hungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es
würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, aussichtslos und damit
mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb die in Aussicht ge-
stellte Fürsorgebestätigung nicht abzuwarten und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um eine weitergehende Einsicht in die amtsinternen Do-
kumentenanalysen vom 17. Februar 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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