Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3279/2011
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein aus Tunis
stammender Tunesier – verliess gemäss seinen Ausführungen seine
Heimat im Dezember 2009 und gelangte auf dem Luftweg mit einem
gefälschten marokkanischen Pass nach Marokko und von dort aus mit
der Fähre nach Spanien, bevor er mit dem Bus über Frankreich nach
Italien weiterreiste. Nach einem illegalen Aufenthalt von zirka einem Jahr
und (…) Monaten reiste er am 8. März 2011 mit dem Zug in die Schweiz
ein und stellte am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 17. März 2011 wurde er im EVZ zu
seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A5/10).
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
dass er sein Heimatland in der Hoffnung verlassen habe, ein besseres
Leben und eine bessere Zukunft zu finden (A5 S. 5).
C.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am
17. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der
Beschwerdeführer äusserte sich insofern dazu, dass es in Italien keine
Arbeit gebe und man dort auch nicht wohnen könne (A5 S. 7).
D.
Mit Meldung vom (…) 2011 informierte die Patrouille B._______ das BFM
über folgendes Vorkommnis: Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit sei
ihnen am Nachmittag desselben Tages der Beschwerdeführer
aufgefallen, als er sich, auf einer öffentlichen Treppe sitzend, (…) am
linken Unterarm Schnittverletzungen zugefügt habe. Durch Zureden habe
er davon abgehalten werden können, sich weiter zu verletzen. Aufgrund
des oberflächlichen Charakters der Verletzung und da keine starken
Blutungen festzustellen gewesen seien, seien die Schnittwunden
gesäubert, mit einer Salbe desinfiziert und verbunden worden. Weitere
ärztliche Hilfe sowie das Beiziehen der Polizei sei vom Beschwerdeführer
strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei ins EVZ begleitet und
dort der Securitas AG übergeben worden.
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E.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde der Beschwerdeführer dem
Kanton C._______ zugewiesen.
F.
Am 13. April 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Übernahme ("take charge")
des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A14/5).
G.
Am 19. April 2011 lehnten die italienischen Behörden das
Übernahmegesuch ab mit dem Verweis, diese Person sei in Italien nicht
registriert und es bestünden keine schlüssigen Hinweise oder
genügenden Beweismittel, dass diese Person die italienische Grenze
überquert habe (A16/2).
H.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 bat die Dublin-Unit des BFM die
italienischen Behörden, das Übernahmegesuch gestützt auf die
einschlägigen Bestimmungen nochmals zu überprüfen. Ausführliche und
nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers würden als Indiz für einen
Aufenthalt, der die Dauer von fünf Monaten übersteigt, gemäss Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-VO gelten: Der Beschwerdeführer habe während der
Befragung glaubhaft gemacht, sich während (…) Jahren (recte: während
einem Jahr (…) und (…) Monaten illegal in Italien aufgehalten zu haben.
Zudem habe er angegeben, von den italienischen Behörden kontrolliert
und in Haft genommen worden zu sein. Das BFM schickte die
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit und wies darauf hin, dass es
diese Beilage mit dem letzten Schreiben vom 13. April 2011 versehentlich
unterlassen habe, diese aber für die Prüfung unerlässlich sei.
Abschliessend wurden die italienischen Behörden nochmals gebeten, das
Übernahmegesuch gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zu überprüfen
(A18/2).
I.
Mit Antwortschreiben vom 13. Mai 2011 stimmten die italienischen
Behörden einer Übernahme zu. Sie baten die schweizerischen Behörden
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aufgrund der Gefährlichkeit der Person, diese während des Flugs zu
begleiten ("due to the dangerousness of the person our police authorities
asked for the applicant to be escorted while aboard ot the plane.").
Gleichzeitig wurde darum ersucht, über eine allfällige spezielle
Gesundheitssituation im Voraus zu informieren (" You are requested to
inform us in advance [at leat 10 days before the transfer] about any
particular health situation, both from the physical and from the psychical
point of view, as well as about any disability or delicate situation which
can entail considerable reception problems."; vgl. A20/1).
J.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 – eröffnet am 1. Juni 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug
an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach
dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte
gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 sei aufzuheben und das BFM
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Zudem seien die Vollzugsbehörden mittels einer
superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das italienische
Asylsystem masslos überlastet sei und daher kein adäquater Schutz
geboten werde. Mangels Kapazitäten würden selbst Dublin-Rückkehrer,
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die grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung geniessen würden, ohne
Obdach leben, was ein menschliches Dasein verhindere. Unter Verweis
auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes betonte er, vor dem
Hintergrund der prekären Verhältnisse in Italien sei eine genauere
Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Überstellungsmassnahmen nach Italien erforderlich. Er habe begründete
Furcht, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können und
möglicherweise unbesehen in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu
werden. Eine Überstellung sei aus den genannten Gründen unzulässig.
L.
Mit Telefax vom 10. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass
der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
5.2. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 13. und 20. April
2011 um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers. Diese
stimmten am 13. Mai 2011 einer Übernahme zu. Die Vorinstanz ging
aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, eine
Rückschaffung nach Italien berge für ihn die Gefahr, kein faires
Asylverfahren durchlaufen zu können und möglicherweise einer
Kettenabschiebung, ohne gründliche Prüfung des Asylgesuchs,
ausgesetzt zu werden. Da eine Überstellung daher unzulässig sei, solle
die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die
Verletzung von völkerrechtlichen Normen.
6.2. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten
Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach
der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des
Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des
innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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6.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK,
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist
Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
6.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien als
sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die Gefahr
einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen
gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden
konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen
würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es
bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne
korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt
würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-verbot verletzende
Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den
Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine
systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch
Italien zu entnehmen.
6.5. Daher ist von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine
völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.3. – 7.7.).
7.
7.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, aufgrund
der massiven Überforderung des italienischen Asylsystems sei er bei
einer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, ohne Obdach und Arbeit zu
leben, was ihm ein menschenwürdiges Dasein verunmögliche.
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7.2. Sind schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1; SR 142.311) zu erkennen, die einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2).
7.3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische
Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer
Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können.
Das Gericht geht davon aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt,
und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf die Tatsache hinzuweisen,
dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den
Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die
Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl.
etwa Entscheid D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17.
März 2011). Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt keine stichhaltigen
Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien auf.
7.4. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am (…)
2011 selbst (…) Schnittverletzungen zugefügt hat und deswegen
verarztet werden musste. Er verweigerte in der Folge jedoch strikte den
Beizug eines Arztes. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass später
eine ärztliche Behandlung hätte erfolgen müssen. Dieser Vorfall vermag
daher keine Überlegungen für einen Selbsteintritt aus schwerwiegenden
humanitären Gründen auszulösen.
Aufgrund des sich dennoch gezeigten labilen Zustandes ist bei einer
Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien dem
Risiko einer allfälligen Selbstverletzung mit einer gut organisierten Reise
entgegenzuwirken. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der
Beschwerdeführer eine adäquate fachliche Begleitung für die Reise wie
auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält und dass die
italienischen Behörden über seine Ankunft und seine psychische
Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse informiert sind und
der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird,
welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem
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BFM, diesen Aspekten bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen.
7.5. Nach dem Gesagten sind keine schwerwiegende humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
7.6. Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-
II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Situation in Tunesien nicht einzugehen.
8.
Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die
einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
9.
9.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es
besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
9.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug
der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwer-de ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erw. 7.4. mit angemessener fachlicher
Begleitung durchzuführen und die italienischen Behörden über die
gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend
rechtzeitig zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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