B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3279/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
E-3279/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Paschtune aus der Provinz Balkh mit
letztem Wohnsitz in Kabul – eigenen Angaben zufolge zirka im November
2015 seinen Heimatstaat verliess und am 17. November 2015 (A2) in die
Schweiz einreiste, wo er am 18. November 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 19. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 30. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sein Vater sei Stellvertreter eines Kommandanten gewe-
sen, der bei einer „Kampagne“ in der Provinz Logar gearbeitet habe, bei
der afghanische und ausländische Sicherheitskräfte Missionen durchge-
führt hätten,
dass er dort seit anfangs 2015 als (…) gearbeitet habe,
dass seine Familie wegen dieser Tätigkeiten bedroht worden sei, indem
man ihr Drohbriefe (sogenannte Nachtflyer) zugestellt habe, von dessen
Inhalt nur sein Vater Kenntnis gehabt habe,
dass der Flyer offenbar von den Taliban gestammt habe, weshalb die Fa-
milie nach Kabul gezogen sei,
dass die Drohungen gegen ihn, seinen Vater und seinen Bruder gerichtet
gewesen seien,
dass sein älterer Bruder, der für die amerikanische Universität in Afghanis-
tan gearbeitet habe, deshalb zusammen mit dessen Familie in die USA
gereist sei,
dass er und sein Vater aus diesem Grund ausgereist seien und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hätten,
dass sein Vater sein Asylgesuch später zurückgezogen habe und im No-
vember 2016 zu seiner Familie nach Kabul zurückgekehrt sei,
dass dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass es der Familie
gut gehe,
dass sein Vater zudem dem Beschwerdeführer dazu gedrängt habe, zu-
rück nach Afghanistan zu kommen,
E-3279/2017
Seite 3
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich geblieben
seien und dieser zu den geltend gemachten Drohungen, deren Auslöser
sowie der Tätigkeiten seines Vaters keine konkreten, über vage Hinweise
hinausgehenden Angaben habe machen können,
dass er auch nicht detailliert und konkret habe schildern können, wodurch
er sich bedroht gefühlt habe, sondern auf den Inhalt der sogenannten
Nachflyer verwiesen habe, zu deren Inhalt er jedoch keine Auskunft habe
geben können, da nur sein Vater diese gelesen habe,
dass sein Vater bei seinem Asylgesuch dieselben Gründe wie er angeführt
habe, indessen sein Asylgesuch am 17. August 2016 zurückgezogen habe
und nach Kabul zurückgekehrt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass
er keine begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Vater trotz der Ge-
fahr zurückgekehrt sei, weil er das Oberhaupt der Familie sei, nicht über-
zeuge,
dass ihm sein Vater bei seinem letzten Kontakt nichts über irgendeine Ge-
fahr erzählt habe, sondern vielmehr den Beschwerdeführer zu einer Rück-
kehr nach Afghanistan gedrängt habe,
dass der Vater zudem angegeben habe, der Familie gehe es gut und dabei
von keinen Vorfällen berichtet habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht spezifisch nachgefragt habe, was
erstaune, sollte er tatsächlich davon ausgegangen sein, dass es für ihn in
Kabul gefährlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
E-3279/2017
Seite 4
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückwei-
sung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 12. Juni 2017
bestätigt wurde,
dass am 12. Juni 2017 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-3279/2017
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
hielten, als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzubringen vermag und sich im We-
sentlichen darauf beschränkt, seine Angaben anlässlich der Befragung so-
wie der Anhörung zu wiederholen,
dass insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, wo-
nach der Vater zwischen der Ungewissheit des Asylverfahrens in der
Schweiz und der Möglichkeit, trotz der bestehenden Gefahr seiner Familie
zu helfen, habe entscheiden müssen, keinen anderen Schluss zulässt,
E-3279/2017
Seite 6
dass der Vater des Beschwerdeführers im November 2016 zu seiner Fa-
milie nach Afghanistan zurückgekehrt ist und dem Beschwerdeführer ge-
genüber anlässlich ihrer seitherigen Kontaktaufnahmen nicht erwähnt
habe, dass die Situation für ihn weiterhin gefährlich sei, sondern vielmehr
angegeben habe, dass es ihm und der Familie gut gehe und dass er – der
Beschwerdeführer – nach Afghanistan zurückkehren solle,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-3279/2017
Seite 7
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach
eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar ist (vgl.
BVGE 2011/7),
dass die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerun-
gen noch immer Gültigkeit besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Ka-
bul unter begünstigen Umständen zumutbar ist,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob im Falle des Beschwerdeführers sol-
che begünstigenden Umstände, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als
zumutbar erscheinen lassen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und gemäss seinen Aus-
sagen zusammen mit seiner Familie in Kabul gelebt und im Jahre 2014
dort das Gymnasium abgeschlossen hat (vgl. Akten A6 S. 4 und A18 S. 3),
dass seine Eltern und mehrere Geschwister im heutigen Zeitpunkt weiter-
hin in Kabul wohnhaft sind (vgl. Akten A6 S. 5 und A18 S. 3, 7 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem weiterhin in Kontakt mit seinem Vater
steht, der ihn zur Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert haben soll (vgl.
Akte A18 S. 8 f.),
E-3279/2017
Seite 8
dass daher davon auszugehen ist, er verfüge über ein tragfähiges, familiä-
res Beziehungsnetz,
dass er zudem über einen Gymnasiumsabschluss und gewisse Berufser-
fahrungen verfügt (vgl. Akte A6 S. 4),
dass ihm daher mit Hilfe seines Beziehungsnetzes insgesamt zuzumuten
ist, in Kabul eine Existenz aufzubauen,
dass nach dem Gesagten begünstigende Umstände im Sinne der Recht-
sprechung vorliegen und nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer – der über eine Taz-
kera verfügt – obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begeh-
ren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
E-3279/2017
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3279/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: