Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3280/2011
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______,
Serbien,
B._______,
Serbien,
C._______,
Serbien,
alle vertreten durch Asylhilfe Bern,
LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind gemäss eigenen
Angaben – vermutlich über Ungarn – am 21. März 2011 in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichten.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 1. April 2011 und der
Anhörung vom 26. April 2011 begründete der Beschwerdeführer, ein
serbisch sprechender Rom, das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die
(damals) schwangere Ehefrau seines Bruders (N […]), der zum
Tatzeitpunkt in Montenegro gearbeitet habe, vergewaltigt worden sei.
Sein Bruder, so der Beschwerdeführer, habe sich dafür am Täter gerächt
und sei daraufhin nach Basel geflohen, wo er sich am 28. Januar 2011
bei den Asylbehörden gemeldet habe. Infolge der Abwesenheit seines
Bruders seien die Familienangehörigen des Täters am (…) 2011 zu ihm
(dem Beschwerdeführer) nach Hause, beziehungsweise ins Haus seines
Vaters, nach D._______ (Dorf in der Gemeinde E._______) gekommen
und hätten ihn beschimpft, bedroht und geschlagen, so dass er
bewusstlos zu Boden gefallen sei. Einige Stunden später sei er ins Spital
gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei. Die Lebenspartnerin sei
inzwischen mit dem gemeinsamen Kind und einem Kind aus einer
früheren Ehe zu ihren Eltern nach E._______ gegangen, das ca. zehn
Kilometer von D._______ liege; dorthin sei er ihr nach seiner
Spitalentlassung am (…) 2011 gefolgt. Dort seien sie keinen
Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen. Am (…) 2011 seien sie – ohne
das Kind aus der früheren Beziehung der Lebenspartnerin, das bei ihren
Eltern verblieben sei – aus Serbien ausgereist. Mit einem
Personenwagen seien sie ohne je an den Grenzen kontrolliert worden zu
sein nach Basel gelangt. Der Vater des Beschwerdeführers werde seither
immer wieder bedroht. Hingegen hätten die Eltern der
Beschwerdeführerin deswegen nie Probleme gehabt. Der
Beschwerdeführer gab ferner an, die Polizei nicht aufgesucht zu haben,
da man sie bedroht habe, man würde sie umbringen.
Die Lebenspartnerin erklärte zudem, dass sie im Kosovo mit einem
Albaner verheiratet gewesen sei, beziehungsweise es offiziell immer noch
sei, weswegen sie mit dem Beschwerdeführer nur nach Brauch
verheiratet sei. In Serbien seien sie und ihr älterer Sohn als Flüchtlinge
angemeldet; alle sechs Monate müssten sie ihren Ausweis erneuern. In
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ihrer Wohngegend werde sie, weil sie mit einem Albaner verheiratet
(gewesen) sei, als Hure beschimpft. Vor einem Jahr habe sie deswegen
einen Mann angeklagt und sei vor Gericht gewesen; dieser habe sich
entschuldigt, worauf sie die Anzeige zurückgezogen habe. Doch geändert
habe sich nichts.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsschein
des Gesundheitszentrums E._______ ein, der eine Behandlung vom (…)
bis (…) 2011 aufgrund einer diagnostizierten Epilepsie attestiert.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung
und deren Vollzug aus der Schweiz an.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die geltend
gemachten Vergeltungsmassnahmen nicht asylrelevant seien. Neben der
fehlenden Asylrelevanz seien zahlreiche massive Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden
festzustellen. Von daher gesehen halten die Vorbringen weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) noch an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG stand. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei die
Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2011, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass ethnische
Minderheiten, besonders die Roma, in Serbien Diskriminierungen
ausgesetzt seien. Ferner seien aufgrund der Lebensbedingungen der
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Roma in Serbien Fluchtalternativen weder zulässig noch zumutbar
(Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG], recte: Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auf Details dieser Beschwerde wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien
diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen (teilweise über
Roma im Kosovo), eine Empfehlung des Christkatholischen Pfarramts der
Region Olten vom 30. Mai 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung des
Durchgangszentrums für Asylsuchende Buch vom 6. Juni 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung fest, dass die
vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen nicht den Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG entsprechen würden. Übergriffe durch Dritte seien nur
relevant, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen
könne. Es sei indes festzuhalten, dass der serbische Staat kriminelle
Machenschaften weder billige noch unterstütze; falls dennoch keine
Untersuchungsmassnahmen eingeleitet werden würden, sei gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Dass die
Beschwerdeführenden keine Anzeige erstattet hätten, sei nicht
nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin sich schon zuvor wegen
Beleidigung an die Polizei gewandt habe. Der vorgebrachte Mafia-
Hintergrund der unbekannten Angreifer sei weder begründet noch
präzisiert. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Beleidigungen,
denen die Beschwerdeführenden als Volkszugehörige der Roma
ausgesetzt seien, erreiche nicht die erforderliche Intensität, die ihnen ein
menschenwürdiges Leben in Serbien verunmögliche.
Ferner sei zu bemerken, dass die geltend gemachten Nachteile sich nur
auf das Dorf D._______ beziehen würden; da sie nach dem Übergriff
während sechs Wochen unbehelligt in E._______ hätten leben können,
seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Angesichts der massiven Widersprüche und Ungereimtheiten der
Aussagen der Beschwerdeführenden würden diese auch den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden sich
beispielsweise die Aussagen bezüglich des Übergriffs vom (…) 2011 und
bezüglich des Zeitpunktes, wann sich die Beschwerdeführerin zu ihren
Eltern begeben habe, widersprechen. Auch würden sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Spitalaufenthalts nicht mit dem eingereichten Entlassungsschein des
Gesundheitszentrums decken. Demzufolge würden die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Da die Beschwerdeführenden nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
würden, könne auch nicht der Grundsatz der Nichtrückschiebung im
Sinne von Art. 5 AsylG angewendet werden. Weder die im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden herrschende Situation, führte das BFM weiter
aus, noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der
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Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die geltend gemachte
Epilepsie sei im Spital in E._______ intensiv untersucht worden; aus der
anschliessend verordneten medikamentösen Behandlung sowie dem
vereinbarten Kontrollbesuch könne eine optimale medizinische Betreuung
des Beschwerdeführers gefolgert werden. Der Beschwerdeführerin sei es
zudem zuzumuten, den vorgebrachten Zahnschaden in der Heimat
behandeln zu lassen. Ausserdem, so das BFM, sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich.
5.2. Die Beschwerdeführenden warfen dagegen ein, dass ethnische
Minderheiten – insbesondere die Roma – in Serbien Diskriminierungen
ausgesetzt seien. Ein im Februar 2002 von der serbischen Regierung
verabschiedetes Minderheiten-Gesetz werde in praktischer Hinsicht nicht
durchgesetzt, was diverse Menschenrechts-Berichte bestätigen würden.
Die Beschwerdeführenden seien ferner von Privaten bedroht, belästigt
und erniedrigt worden; man habe ihnen körperliche Schmerzen und
Misshandlungen zugefügt. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien
für Roma im Kosovo (recte: Serbien) sehr begrenzt, da sie keine
Versicherungen besässen und den Spitälern eine Vorauszahlung zu
leisten hätten. Die Befürchtung, weiteren Verfolgungen und Schikanen
ausgesetzt zu sein, sei daher als asylrelevant zu qualifizieren.
Die Lebensbedingungen von Roma in Serbien – d.h. die Armut, die
Arbeitslosigkeit, das fehlende Beziehungsnetz, die hohen Kosten von
medizinischen Behandlungen – würden keine Fluchtalternativen
ermöglichen und seien weder als zulässig noch zumutbar zu werten,
weshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Daher sei die
vorläufige Aufnahme auszusprechen.
5.3. Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es die Gesuchsbegründung der
Beschwerdeführenden nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
qualifiziert.
5.3.1. Dem am (…) 2011 ausgeführten Überfall auf die
Beschwerdeführenden fehlt es an der erforderlichen Intensität, um als
ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne gelten zu können. Dafür
spricht auch, dass die Bedrohungen und Belästigungen der unbekannten
Männer aufgehört haben, als die Familie nach E._______ zu den Eltern
der Lebensgefährtin übersiedelte. Es scheint, dass – obwohl nur zehn
Kilometer zwischen D._______ und E._______ liegen (A12, S. 5) – die
Sache für die unbekannten Männer an Gewicht verloren hatte, sonst
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hätten sie die Familie wohl weiter am neuen Aufenthaltsort aufgesucht,
der – da es sich um die Eltern der Lebensgefährtin handelte – ohne
Schwierigkeiten hätte herausgefunden werden können. Nur der Vater des
Beschwerdeführers werde in D._______ weiterhin belästigt (A11,
S. 10 f.).
Zudem ist nach der Subsidiaritätstheorie die Schweiz erst zur Aufnahme
asylsuchender Personen verpflichtet, wenn diese in keinem anderen
Staat – auch nicht im Heimatland – adäquaten Schutz erhalten (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission/ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen). Nach dem Überfall der vier Männer vom (…) 2011 hätten die
Beschwerdeführenden demgemäss zunächst bei den heimatlichen
Behörden um Schutz vor den angeblichen Beeinträchtigungen
nachsuchen müssen. Dass die Behörden die Strafverfolgung mit der
nötigen Ernsthaftigkeit aufnehmen, zeigt das Beispiel der
Lebensgefährtin, die – nachdem sie einen Mann wegen Beschimpfung
angezeigt hatte – vor Gericht eine Entschuldigung des Täters erhielt und
daraufhin die Anzeige freiwillig zurückzog (A11, S. 5). Die alleinige
Aussage der Beschwerdeführenden, falls sie zur Polizei gehen würden,
bringe man sie um (B5 S. 8, A11 S.10), überzeugt als
Rechtfertigungsgrund für diese Unterlassung nicht. Ferner sei auch auf
die Möglichkeit der internen Schutzsuche hingewiesen. So hat denn auch
die Familie schon vor ihrer Ausreise während sechs Wochen nur zehn
Kilometer vom früheren Wohnort im Haus der Eltern der
Beschwerdeführerin gelebt, ohne behelligt worden zu sein.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das BFM zu Recht festgestellt, dass
diese Vorbringen nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG standhalten;
daher kann vorliegend offen bleiben, ob in casu die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG erfüllt wäre.
5.3.2. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer Heirat mit
einem Albaner, ihres muslimischen Familiennamens und des Sohnes aus
dieser Ehe, werde sie auf der Strasse von der Dorfbevölkerung als
Albanerin und Hure beschimpft; sie solle Serbien verlassen (A11, S. 4 f.).
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen
Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
hat. So ist am 25. Februar 2002 nicht nur das von der Rechtsvertreterin
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angesprochene Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten in Kraft getreten. Nach Gewalteskalationen ist die serbische
Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten, die
auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Roma abzielt. Aber auch
in jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz
verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-Diskriminierungsgesetz
(zum Ganzen vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011
vom 16. Juni 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten
kann davon ausgegangen werden, dass ein adäquater staatlicher Schutz
durch die serbischen Behörden vorliegt.
5.3.3. Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, sei sie in Serbien ein
Flüchtling, da sie den Kosovo – wo sie verheiratet gewesen sei – im
Jahre 1998 mit ihrem älteren Sohn (damals zweieinhalb Monate alt) vor
den Luftangriffen verlassen habe (A11, S. 4). Sie und ihr älterer Sohn
müssten den Flüchtlingsausweis alle sechs Monate erneuern lassen
(A11, S. 4).
Die Vorinstanz geht wohl gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2011 implizit
davon aus, dass die Angaben hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Gemäss einer Kopie eines
vom Kommissariats für Flüchtlinge der Republik Serbien ausgestellten
Ausweises, der sich in den Akten befindet, war die Beschwerdeführerin
bis zum (…) 1999 im Kosovo; durch ihre Registrierung am (…) 2000
wurde sie legitimiert, in Serbien zu leben. Ferner verfügt sie dadurch in
Serbien über alle Rechte und Pflichten, welche Serben zustehen. Auf
diese Annahme deutet auch ihr serbischer Personalausweis (ausgestellt
von der Republik Serbien am […] 2010 und gültig bis […] 2015) hin, der
ebenfalls den Akten beiliegt. Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass
die Beschwerdeführerin ohne Probleme wieder in Serbien Aufnahme
finden wird.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127 mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Angehörige der Roma
werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit
diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indes nicht das
Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1 mit
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weiteren Hinweisen). Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche einer Wegweisung entgegen sprechen würden. Der
Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner geltend gemachten Epilepsie
im Spital in E._______ während fünf Tagen vom (…) bis (…) 2011
untersucht und gepflegt; bei der Entlassung wurde er mit Medikamenten
behandelt und es wurde ein Kontrolltermin (drei Monate später)
vorgesehen. Folglich kann gesagt werden, es bestehen im Heimatland
Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer zudem
Zugang hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihren
angeblichen Zahnschaden im Heimatland zu behandeln. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da die Begehren der Beschwerdeführenden
als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aussichtslos qualifiziert
werden müssen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
E-3280/2011
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertrerterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: