B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3280/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
sowie deren gemeinsames Kind
C._______,
geboren am 6. November 1995,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer am
7. April 2012 bei der dortigen Schweizer Vertretung für sich, seine
Ehefrau und ihr gemeinsames Kind um Asyl nachsuchte und gleichzeitig
verschiedene Beweismittel in Kopie, teilweise mit englischen Überset-
zungen (Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner (…) Kinder,
Heiratsurkunde, Arzt- und Untersuchungsberichte des Beschwerdefüh-
rers und seiner ältesten Tochter, Mitgliederausweis der People's Front of
Democraty und Justice [PFDJ] und der Ex-Kämpfervereinigung des Be-
schwerdeführers sowie eine Bestätigung der Prüfungszulassung seiner
ältesten Tochter) zu den Akten legte,
dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben
vom 6. August 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum auf-
forderte, ergänzende Angaben zu ihrer Person sowie zu jener ihrer Toch-
ter und ihrer Familie zu machen, die Gründe zu nennen, die sie veran-
lasst hätten, Eritrea zu verlassen, nähere Angaben zu den gesundheitli-
chen Problemen des Beschwerdeführers zu machen, die Umstände zu ih-
rem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie Kopien ihrer Identi-
tätsausweise und Beweismittel zu ihrer Identität und ihren Vorbringen
einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 31. August 2012 dazu Stellung nahm,
dass sich daraus im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer als
(…) im Jahre 1976 der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) als Frei-
heitskämpfer beigetreten sei,
dass er nach der Unabhängigkeit Eritreas von 1996 bis 1999 im Militär-
trainingsdienst in D._______ und in den Jahren 1999 bis 2008 für die
PFDJ in (…) unterrichtet habe,
dass er im Jahr 2004 an einer (…) erkrankt sei, weshalb er im Jahre 2008
seine Arbeit habe aufgeben müssen und fortan bis zu seiner Flucht in den
Sudan (…) und (…) auf der Strasse verkauft habe,
dass er sich wegen seiner (…) ärztlich habe behandeln lassen und ihm
die Ärzte geraten hätten, sein (…) dringend operieren zu lassen, was er
sich finanziell jedoch nicht leisten könne,
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dass er im Jahr 2009 eine Woche inhaftiert und dabei gefoltert worden
sei,
dass ihm ferner die legale Ausreise zur medizinischen Behandlung ver-
weigert worden sei, weshalb er im März 2011 zusammen mit seinen drei
Kindern in den Sudan geflüchtet sei,
dass er wegen seiner (…) nicht arbeiten könne und er von seinen er-
wachsenen Kindern finanziell unterstützt werden müsse,
dass er ferner befürchte, nach Eritrea deportiert beziehungsweise ver-
schleppt zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend macht,
dass das BFM mit Verfügung 12. November 2012 – eröffnet am 23. April
2013 – die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in die
Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit vom 13. Mai
2013 datierter Eingabe – Posteingang Schweizerische Botschaft: 15. Mai
2013 – beim Bundesverwaltungsgericht für sich, seine Ehefrau und die
gemeinsame Tochter Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen sei Asyl
zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomi-
schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
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worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen wer-
den könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Ein-
reise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
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dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
hat,
dass er eigenen Aussagen gemäss nach seiner Flucht in den Sudan im
März 2011 aus Angst vor dem eritreischen Geheimdienst direkt nach
Khartum gereist sei, ohne sich vorher in einem Camp der United Nations
High Commissioner für Refugees (UNHCR) registrieren zu lassen,
dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das gesamte Land verfügen, und es ihnen zuzumuten
ist, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdefüh-
rer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mit-
arbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt, gefoltert und ge-
schlagen zu werden sowie ein Lösegeld bezahlen zu müssen, weshalb
sich der Beschwerdeführer dort nicht in Sicherheit fühle und er zudem ei-
ne menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, festzuhalten
ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführun-
gen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen
nach Eritrea gekommen ist,
dass diese Argumentation jedoch nicht zu überzeugen vermag, da gesi-
cherten Erkenntnissen gemäss das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Beschwerdeführer
im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil aufweist, welches ihn
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches
seitens der eritreischen Behörden machen würde,
dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – ohne weiteres zuzumuten ist, sich in ein unter der
Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er
den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar er-
achten,
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dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – bei dem Augenleiden des Be-
schwerdeführers nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung auszu-
gegangen werden kann, die ein weiterer Verbleib in einem Flüchtlingsla-
ger im Sudan unzumutbar erscheinen lassen würde,
dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung
des UNHCR zu wenden, um medizinische Hilfe zu ersuchen und um all-
fällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden,
dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen
sind, worauf im Übrigen zu verweisen ist,
dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, der Be-
schwerdeführer und seine Familie hätten im Sudan anderweitig Schutz
gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Aus-
land und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen
Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2
und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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