Abtei lung V
E-3281/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3281/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. März 2009 verliess und am 8. April 2009 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 23. April 2009 im Transitzentrum (TZ) C._______ die
summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den
Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 dort auch zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe im
März 2009 in D._______ zusammen mit anderen Jugendlichen an
Kundebungen vor dem Haus des ehemaligen Vizegouverneurs
teilgenommen,
dass kurze Zeit später Jugendliche das Haus der Mutter dieses ehe-
maligen Vizegouverneurs in Brand gesteckt hätten, worauf die Polizei
in D._______ Jugendliche festgenommen habe,
dass die Polizei auch nach dem Beschwerdeführer, dessen Name auf
einer Liste festzunehmender Personen gestanden sei, gesucht habe,
dass sein Vater bei der Polizei erklärt habe, sein Sohn sei an der
Brandschatzung nicht beteiligt gewesen, und nach einiger Zeit Jugend-
liche vor dem Haus des Vaters erschienen seien, und damit gedroht
hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, weil dieser und der Vater
sie verraten hätten,
dass sich der Beschwerdeführer nach E._______ begeben habe, wo
er mit Hilfe von Drittpersonen ein Schiff bestiegen habe, mit dem er in
ein ihm unbekanntes Land und von dort aus mit dem Zug in die
Schweiz gefahren sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylge-
suchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere übergeben hat,
dass das BFM am 24. April 2009 den Beschwerdeführer einer radiolo-
gischen Knochenaltersanalyse unterzog,
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dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen und starke Indizien für eine bewusste Nichtabgabe ent-
sprechender Dokumente bestünden,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, unsubstan-
ziiert, unplausibel und damit unglaubhaft seien, er deshalb die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass zudem das BFM die angebliche Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers einerseits aufgrund des Ergebnisses der Handknochenana-
lyse sowie andererseits aufgrund seiner widersprüchlichen Altersanga-
ben als unglaubhaft bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seiner Minder-
jährigkeit festhält und dabei vorbringt, bei seiner Anhörung habe er
16 Jahre angegeben, was er als sein amtliches Alter betrachte, weil
ihm sein Vater dieses Alter mitgeteilt habe und somit niemand anderes
sein Alter bestimmen könne,
dass er leider nicht die Möglichkeit habe, sein amtliches Alter zu bele-
gen,
dass er mit Bezug auf Identitätsdokumente vorbringt, in seinem Land
könne man sich ohne Dokumente bewegen, er auch nie solche beses-
sen habe und es unter den Umständen seiner Ausreise nicht möglich
gewesen sei, ein Dokument zu haben,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, während
dem Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Wegweisung und
des Vollzugs volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Min-
derjährigkeit unglaubhaft qualifiziert,
dass aufgrund der Akten tatsächlich Zweifel an der Altersangabe des
Beschwerdeführers bestehen, wobei die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung in zutreffender Weise entsprechende Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehoben hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 4),
dass deshalb vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl. hierzu und
zum Weiteren: EMARK 2004 Nr. 30),
dass angesichts des notorisch geringen Beweiswerts radiologischer
Handknochenanalysen und auch des äusseren Erscheinungsbilds von
Asylsuchenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben – einerseits zu ihrem Alter, andererseits zur unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren – in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt,
dass zudem als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen
auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz of-
fensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder
ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Her-
kunftsland fehlen (vgl. a.a.O. E. 6),
dass in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, dass die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert hat, welche Feststellung bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben darf,
dass die bei den Anhörungen gemachten Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem Alter krass widersprüchlich sind,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2009 einer-
seits zu Protokoll gab, siebzehnjährig zu sein, während er bei dem von
ihm angegebenen Geburtsdatum damals _______ Jahre und _______
alt gewesen wäre, und er andererseits unter Berücksichtigung seiner
Angaben zur gesamten absolvierten Schulzeit beim Stellen seines
Asylgesuchs bereits achtzehnjährig gewesen sein müsste (vgl. TZ-
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Protokoll S. 9 sowie Protokoll der Bundesanhörung S. 4 und insbeson-
dere S. 5),
dass die äusserst vagen und ausweichenden Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Reiseweg von Nigeria nach Europa einen stereo-
typen und lebensfremden Eindruck erwecken (kostenlose Schiffs-
passage und Weiterreise, wiederholtes Treffen von unterstützungswilli-
gen Unbekannten, Reise mit unbekanntem Schiff nach unbekannten
Destinationen etc.) und deshalb nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher
amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, er habe in
Nigeria nie irgendwelche Ausweise besessen und Identitätskarten wür-
den dort nicht hergestellt (vgl. TZ-Protokoll S. 4 sowie Protokoll der di-
rekten Bundesanhörung S. 3), was unzutreffend ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als klarerweise nicht glaubhaft gemacht zu qualifizie-
ren,
dass radiologische Knochenaltersanalysen generell nicht geeignet
sind, die Volljährigkeit einer untersuchten Person wissenschaftlich zu-
verlässig zu belegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 mit weiteren Hin-
weisen), und das BFM – angesichts der im Übrigen klaren Aktenlage –
diese Abklärungsmassnahme unnötigerweise hat vornehmen lassen,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer die Erwägungen des BFM – soweit er dar-
auf überhaupt eingeht – zur zentralen Frage der Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe nach dem
oben Gesagten offensichtlich nicht zu entkräften vermag,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Asylvorbringen zu Recht auf verschiedene Aussagewidersprüche res-
pektive Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers hinweist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass er dazu in der Bedschwerde lediglich vorbringt, er sei bei der
Brandschatzung des Hauses der Mutter des Gouverneurs selber nicht
dabei, sondern zu diesem Zeitpunkt mit seinem Vater beim Fischen
gewesen,
dass er indessen bei den Anhörungen zu verstehen gegeben hat, er
sei mit anderen Jugendlichen zusammen (wir; alle mänlichen Jugendli-
chen ohne Ausnahme) an der Brandstiftung beteiligt gewesen und sei
erst nachher mit seinem Vater Fischen gegangen (vgl. TZ-Protokoll S.
5 und S. 7 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6) und so-
mit auch in diesem Punkt ein deutlicher Widerspruch bestehen bleibt,
dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers nach Durch-
sicht der Akten, insbesondere des Protokolls der Bundesanhörung
vom 12. Mai 2009, nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als un-
substanziiert, ausweichend und konstruiert qualifiziert werden müssen
sowie von einem Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt
sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Ver-
folgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch
offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären),
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dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich keinerlei
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen und gut ausgebildeten Be-
schwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge über familiäre Beziehungen verfügt,
dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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