B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3281/2014
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2014 / N (…).
E-3281/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 17. April 2011 sowie am 11. April
2012 auf der Schweizer Vertretung im Sudan ein Asylgesuch ein. Mit Ver-
fügung vom 1. Oktober 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration
([BFM]; seit 1. Januar 2015: SEM) die Einreise der Beschwerdeführenden
in die Schweiz, woraufhin sie am 11. März 2013 in die Schweiz einreisten
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) fanden am 25. März 2013 statt (vgl. Akten SEM B12
und B14). Das SEM hörte die Eltern getrennt am 24. September 2013 ein-
gehend zu ihren Asylgründen an (vgl. B24 und B25).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1984 mit seinen Eltern Eritrea (da-
mals noch eine Provinz Äthiopiens) wegen des Krieges illegal verlassen.
Sie hätten im Flüchtlingslager G._______ (Sudan) gelebt. Die Eltern seiner
Frau seien auch mitgekommen, die Mutter sei damals schwanger gewesen
und seine Frau sei in G._______ auf die Welt gekommen. Als dieses
Flüchtlingslager von den eritreischen Behörden besetzt worden sei, seien
seine Eltern und Geschwister im Jahre 1997 nach H._______ (Eritrea) zu-
rückgekehrt. Er habe sich nach Khartum begeben, wo er bis zur Ausreise
in die Schweiz gelebt habe. In Khartum habe er sich der eritreischen Op-
position angeschlossen und sei Mitglied der eritreischen oppositionellen
Partei I._______ geworden. Weiter habe er sich als Musiker betätigt und
zahlreiche Lieder politischen Inhalts aufgenommen. Ferner habe er auch
als Journalist gearbeitet, insbesondere für TV-Kanäle, die in Eritrea ausge-
strahlt worden seien. Später habe die eritreische Regierung ein Abkommen
mit dem sudanesischen Sicherheitsdienst getroffen, um Informationen von
Oppositionellen auszutauschen. Die oppositionelle Radiostation, bei wel-
cher er gearbeitet habe, sei im Jahre 2006 auf Druck der eritreischen Re-
gierung verboten worden. Im gleichen Jahr seien zwei sudanesische Si-
cherheitsbeamte erschienen und hätten die Schliessung der Unterkunft, in
welcher sich die Oppositionspolitiker getroffen hätten, verlangt. So hätten
diese sämtliches Material versteckt und ein anderes Quartier in Khartum
bezogen. Er habe von Freunden erfahren, dass er vom eritreischen Ge-
heimdienst gesucht werde. Aus Angst hätten sie die Kinder nicht in die
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Seite 3
Schule geschickt. Seit Anfang 2012 seien verschiedene eritreische Jour-
nalisten und Oppositionelle nach Eritrea verschleppt worden.
Die Beschwerdeführerin gab an, Eritrea wegen des Krieges mit den Eltern
zusammen im Kindesalter verlassen zu haben. Sie sei wegen ihres Man-
nes mit ihm in die Schweiz gekommen. Eigene Asylgründe machte sie nicht
geltend (vgl. B14 Rz. 7.02).
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – lehnte das
SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig bejahte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, den Einbezug der Ehefrau und Kinder in dessen Flüchtlingseigen-
schaft und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Eingabe und Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, die Verfügung des
SEM vom 15. Mai 2014 sei in den Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft aller Beschwerdeführenden fest-
zustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie – unter Einreichung einer Unter-
stützungsbestätigung vom 4. Mai 2014 – die Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Beschwerdefüh-
renden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können,
hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und MLaw Angela Stettler
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wurde den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net.
F.
Am (…) wurde Sohn E._______ geboren.
G.
Das SEM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Ein-
gabe vom 30. Juni 2014 vernehmen und beantragte dabei die vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein-
bezug von E._______ in das Beschwerdeverfahren.
I.
Am 8. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie eine
Kostennote ein.
J.
Das SEM informierte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015, dass beim Be-
zirksgericht J._______ ein Verfahren hängig sei und aus diesem Grund das
Zivilstandsamt J._______ keinen Geburtsschein für den neugeborenen
Sohn zustellen könne, was es einstweilen daran hindere, den Einbezug
des Sohnes vorzunehmen.
K.
Als Belege für seine anhaltende politische Tätigkeit legte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 26. November 2015 Fotos von ihm an einem An-
lass der K._______ sowie ein von ihm übersetzter Artikel des Afrika-kor-
respondenten L._______ vor.
L.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner regimekritischen Äusse-
rungen im Sudan begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen
gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb sei er als
Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf-
zunehmen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, jedoch in diejenige des Beschwerdeführers
(Ehemannes und Vaters) einbezogen.
4.2 In der Beschwerde wurde vorab der Sachverhalt nochmals wiederholt
und gerügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, da sie die (vorhande-
nen) objektiven Nachfluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Die Familie
habe das Land noch während des Unabhängigkeitskrieges verlassen. Die-
ser sei im Jahre 1991 mit dem Sieg der Eritrean People's Liberation Front
(EPFL) und der äthiopischen Rebellen beendet worden. Am 24. Mai 1993
habe eine Volksabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas stattgefun-
den und Isayas Afewerki sei Staats- und Regierungspräsident geworden.
Somit habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie
ein Regierungswechsel stattgefunden, weshalb dies als objektiver Nach-
fluchtgrund zu qualifizieren sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aufgrund von
subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
besitze, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem Regimekritiker begrün-
dete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Ferner habe das SEM den Sach-
verhalt unvollständig dargestellt, da die Vorinstanz es in ihrer Verfügung
unterlassen habe zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerde-
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Seite 7
führers in Eritrea hätte eingezogen werden sollen, sich jedoch der Militär-
dienstpflicht entzogen habe. Diese Gefahr einer Reflexverfolgung stelle
ebenfalls einen objektiven Nachfluchtgrund dar.
4.3 Das SEM führte vernehmlassungsweise aus, bezüglich der vom Be-
schwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders gel-
tend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung könne nach der Inhaf-
tierung seiner Mutter nicht automatisch gefolgert werden, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls festgenommen würde. Eine objektiv
begründete Furcht sei nicht gegeben. Ebenfalls könne aus den Aussagen
der Beschwerdeführerin nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung we-
gen der Tätigkeiten ihres Ehemannes geschlossen werden. Nach ihrer
Ausreise im Kindesalter in den Sudan habe sie keine konkrete Verfolgungs-
situation geltend gemacht, sondern habe lediglich erklärt, getrennt von ih-
rem Ehemann gelebt zu haben.
4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, durch die Entlassung der Mut-
ter aus gesundheitlichen Gründen sei davon auszugehen, die eritreischen
Behörden würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaften, um
erneut Druck auf den Bruder auszuüben. Da beide Schwestern früh gehei-
ratet hätten, habe niemand von der Familie Wehrdienst geleistet, was eine
Bestrafung des Beschwerdeführers umso wahrscheinlicher mache. Bezüg-
lich der befürchteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei darauf
hinzuweisen, dass sie und der Beschwerdeführer nicht nur Eheleute, son-
dern auch im vierten Grad verwandt seien. Die Beschwerdeführerin und
die Kinder hätten sich vor den Behörden versteckt und nicht mit dem Be-
schwerdeführer zusammen leben können. Zudem hätten sie ihre Kinder
nicht in die Schule schicken können, weil sie sonst mit den sudanesischen
Behörden in Kontakt gekommen wären. Sie habe das Haus kaum verlas-
sen und sich mehrheitlich im Innern des Hauses aufgehalten. Der einzige
Grund, weshalb es noch nicht zu Verfolgungshandlungen der eritreischen
beziehungsweise sudanesischen Behörden gekommen sei, sei ihr Leben
im Versteckten.
5.
5.1 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die oppositionelle Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Sudan ein objektiver oder ein subjektiver Nach-
fluchtgrund darstellt.
5.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
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Seite 8
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. So kann beispielsweise ein
Regimewechsel dazu führen, dass früher geduldete exilpolitische Aktivitä-
ten unter einer neuen Regierung verfolgt würden (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
2. Aufl. 2015, S. 230; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Subjektive Nach-
fluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung zu befürchten hätte. Anders gesagt, werden subjektive Nach-
fluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden
Person geschaffen (vgl. WALTER STÖCKLI, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.19 S. 532;
Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], a.a.O., S. 231; BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.).
Während objektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen, begrün-
den subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen
jedoch zum Ausschluss von Asyl (Art. 54 AsylG).
5.3 Einleitend sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Eritrea und
dem Sudan darzulegen.
Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu
Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea nach einem von der Organisation
der Vereinigten Nationen (englisch: United Nations Organization [UNO])
überwachten Referendum offiziell die Unabhängigkeit von Äthiopien und
Isaias Afwerki wurde als erster Präsident Eritreas eingesetzt. Im Februar
1994 wurde die EPLF in die People's Front für Democracy and Justice
(PFDJ) umstrukturiert, welche die einzige legale politische Organisation in
Eritrea wurde (vgl. CONNELL/KILLION, Historical Dictionary of Eritrea,
2. Aufl., Lanham/Toronto/Plymounth 2011, S. 14 f.). Am 24. August 1994
unterzeichneten die eritreischen und sudanesischen Behörden ein Abkom-
men, welches die Nichteinmischung in die Staatsangelegenheit des jewei-
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Seite 9
lig anderen sowie die Verpflichtung zur Rückführung der Flüchtlinge statu-
ierte. Aufgrund verschiedener Anschuldigungen brach Eritrea im Dezem-
ber 1994 seine diplomatischen Beziehungen zur sudanesischen Regierung
wieder ab. Zu einer nachhaltigen Verbesserung der diplomatischen Bezie-
hung kam es aber erst nach der Unterzeichnung des auch durch Eritrea
vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung
und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan People's Libera-
tion Army/Movement (SPLA/M) im Januar 2005. Die zuvor jahrelang ge-
schlossene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November
2006 offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichne-
ten der Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen (vgl. CONNELL/KIL-
LION, a.a.O., S. 488 f.). Nichtsdestotrotz kehrten seit dem Jahr 1991 schät-
zungsweise 180'000 Eritreer zurück, davon etwa 130'000 aus dem Sudan
(vgl. United States Committee for Refugees and Immigrants, U.S. Commit-
tee for Refugees World Refugee Survey 1998 – Eritrea, 1. January 1998,
, abgerufen am
30.09.2016).
5.4 Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hat
dessen politische Tätigkeit im Jahre 1997 begonnen (vgl. A12 Rz. 1.17.05;
A25 F29 f., F45). In diesem Jahr sei er der Oppositionspartei Al Khalas
beigetreten, welche den Sturz der eritreischen Regierung gefordert habe
(vgl. A25 F30, F45 f.). Er habe in dieser Vereinigung die Musikgruppe ge-
leite, die Gruppenmitglieder trainiert, verschiedene Videos produziert und
Gedichte geschrieben (vgl. A25 F49). Zugleich sei er als selbständiger
Journalist tätig gewesen (vgl. A12 Rz. 1.17.05). Ebenfalls im Jahre 1997
seien seine Eltern sowie seine Schwiegereltern, mit welchen er im Jahre
1984 gemeinsam von Eritrea in den Sudan geflüchtet sei, auf Druck der
eritreischen Regierung wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Auf die
Frage, weshalb er nicht zusammen mit seinen Eltern zurückgegangen sei,
antwortete er: "Ich war für die eritreischen Sicherheitsleute bekannt als ein
Mitglied der Opposition. Sie wollten mich festnehmen, weil ich bei den Stu-
denten aktiv war." (vgl. B25 F28).
Den vorinstanzlichen Akten lassen sich dagegen keine glaubhaften Hin-
weise entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ende des
Unabhängigkeitskrieges im Jahre 1991 beziehungsweise der offiziellen
Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1993 – mit anderen Worten vor dem
Regimewechsel – exilpolitisch tätig war. Er gab mehrmals ausdrücklich zu
Protokoll, er habe mit der politischen Tätigkeiten im Jahre 1997 angefan-
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Seite 10
gen. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus der Beschwerdeschrift entneh-
men. Die Aussage, dass er schon seit seiner Zeit als Student politisch aktiv
gewesen sei und 1997 bereits als Journalist gearbeitet habe, führt zu kei-
nem anderen Schluss. Selbst bei begünstigender Annahme, dass er sich
bereits in den Jahren vor 1997 politisch – wenn auch niederschwellig –
engagiert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren konnte
er glaubhaft darlegen, dass er bereits vor oder während der Zeit des Re-
gimewechsels in den Jahren 1991 – 1993 politisch aktiv war.
Somit ist vorliegend erwiesen, dass durch das Verhalten des Beschwerde-
führers (exilpolitische Tätigkeit) der Nachfluchtgrund geschaffen wurde.
Der Regimewechsel in Eritrea als äusserer Umstand war nicht ursächlich
für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Mit anderen Wor-
ten ausgedrückt, hätte sich der Beschwerdeführer im Sudan nicht exilpoli-
tisch betätigt, hätte er im Jahre 1997 zusammen mit seiner Familie nach
Eritrea zurückkehren können. Er wäre in dem Fall nicht zum Flüchtling ge-
worden.
5.5 Folglich lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
unter Anwendung von Art. 54 AsylG zu Recht ab.
6.
6.1 Insoweit der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Wehrdienst-
verweigerung seines Bruders beziehungsweise die Beschwerdeführerin
aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes das Vorliegen einer
asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen, ist dies nachfolgend zu
prüfen.
6.2
6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlagen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftier-
ten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016
E. 5.3.1). Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant
sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die
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Seite 11
Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Ein-
zelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer-
den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-8063/2015 vom
21. Januar 2016 E. 5.5.2).
6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Abreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungswiese werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3
6.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer (allfälligen) Wehrdienstverwei-
gerung seines Bruders herleiten. So fällt auf, dass bei den Befragungen
keine dahingehenden Befürchtungen geäussert wurden, was aber zu er-
warten gewesen wäre, hätten solche bestanden. Die Frage am Ende der
BzP, ob es weitere gegen eine Rückkehr sprechende Gründe gebe, ver-
neinte der Beschwerdeführer (vgl. B12 Rz. 7.03). Auch am Schluss der An-
hörung gab er auf die Frage, ob er noch etwa zu ergänzen habe, zu Proto-
koll, er habe alles gesagt (vgl. B25 F89). Selbst bei Wahrunterstellung der
dreijährigen Inhaftierung seiner Mutter bleibt sodann anzumerken, dass
weder die Schwestern noch der an gleicher Adresse wohnhafte Vater durch
die Behörden behelligt worden sind (vgl. B12 Rz. 3.01; B25 F5 ff.). Bei tat-
sächlich anhaltendem Interesse der eritreischen Behörden an seinem Bru-
der wäre aber davon auszugehen, dass die Regierung eines anderen Fa-
milienmitglieds habhaft geworden wäre, nachdem die Mutter aus gesund-
heitlichen Gründen entlassen worden war. Mangels entsprechender kon-
kreter Hinweise ist objektiv betrachtet, auch nicht davon auszugehen, dass
die eritreischen Behörden bei seiner Rückkehr im Sinne von Reflexverfol-
gungsmassnahmen gegen ihn vorgehen würden.
E-3281/2014
Seite 12
6.3.2 Die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ge-
nügt nach dem Gesagten nicht zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG. Eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden Sachverhalts-
feststellung und zur Neubeurteilung ist vorliegend nicht angezeigt, da wie
zuvor dargelegt sich der Beschwerdeführer während des gesamten vor-
instanzlichen Verfahrens nie zu einer diesbezüglichen Befürchtung geäus-
sert hat. Somit musste beziehungsweise konnte sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht mit diesem Asylvorbringen auseinander-
setzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
6.4
6.4.1 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin ist vorab folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt. Die originäre Flüchtlingseigenschaft ist indes-
sen stets im Sinne von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, bevor Art. 51 AsylG – also die derivative
Flüchtlingseigenschaft und das (Familien-)Asyl – zur Anwendung kommt
(vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes Anrecht auf
Asyl nach Art. 3 AsylG innehat.
6.4.2 Ebenso wie beim Beschwerdeführer ist die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden gegen die Beschwerde-
führerin gering. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt zwi-
schenzeitlich wieder in Eritrea und hat aussagegemäss bisher keine
Schwierigkeiten wegen seiner Person oder wegen seines (regimekriti-
schen) Engagements bekommen (vgl. B25 F10). Es ist daher unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführerin oder den Kindern bei einer Rück-
kehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen könnte. Sollte die eritrei-
sche Behörde an Informationen über den Beschwerdeführer interessiert
sein, so muss davon ausgegangen werden, dass bereits seine in Eritrea
lebende Familie kontaktiert und befragt worden wäre. Ferner ist der Ein-
wand in der Beschwerde, dass es nur aufgrund ihres Lebens im Versteck-
ten noch zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin
und die Kinder gekommen sei, aktenwidrig und kann somit nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführenden haben mehrmals ausgesagt, dass sich
nur der Beschwerdeführer versteckt habe. Die Beschwerdeführerin und die
Kinder hätten sich hingegen frei bewegen können und keine Vorsichts-
massnahmen treffen müssen (vgl. B12 Rz. 7.02; A24 F47, F54 ff.).
E-3281/2014
Seite 13
6.5 Somit haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführe-
rin eine Reflexverfolgung (glaubhaft) darlegen können. Die angefochtene
Verfügung ist demzufolge bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunktes zu
bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne
von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung vom
15. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin-
weisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist in-
des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheis-
senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
verzichten.
9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
25. April 2014 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw
Angela Stettler als solche eingesetzt worden ist, sind die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht
zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbei-
ständin hat mit der Replik vom 8. Juli 2014 eine Kostennote für ihren Auf-
wand von 6.90 Stunden (zu Fr. 300.– [exkl. MwSt.]) und Spesen von ge-
samthaft Fr. 7.30 beigelegt.
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Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich als ange-
messen. Für den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote
eingereicht, er lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt
Fr. 1'200.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3281/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1'200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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