B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3281/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 von Italien herkommend
in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass am 7. März 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der er unter anderem angab, er habe seinen Heimatstaat im
Jahr 2009 aufgrund von Problemen mit einem Geheimkult verlassen und
am 7. Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch gestellt, welches mit Entscheid
vom 29. Januar 2016 abgelehnt worden sei,
dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt
wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, Italien sei ein gutes Land, er habe sich
dort aber nicht wohlgefühlt, weil er keine Arbeit und keine Unterkunft ge-
habt habe, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle,
dass er ferner angab, er habe seit einer Inhaftierung in Libyen Schmerzen
im Bereich der linken Hüfte,
dass das SEM am 14. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat) die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 19. Mai
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1
AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz ausserdem gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b in Ver-
bindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) zur Sicherstellung des
Vollzugs während höchstens sechs Wochen Haft anordnete und den Kan-
ton Basel-Stadt mit deren Vollzug beauftragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die italienischen Behörden
für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass der EGMR mit dem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel
gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) festgestellt habe, dass im italienischen
Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer
Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
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dass gemäss Art. 35 des italienischen Decreto Legislativo N. 286 vom
25. Juli 1998 das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversor-
gung explizit auch illegal anwesenden Personen (etwa nach der Abwei-
sung ihres Asylgesuchs) gewährt werde und der Beschwerdeführer sich
somit an die zuständigen Stellen wenden könne, um Zugang zu medizini-
scher Versorgung zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs
zuständig sei,
dass er zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe
insbesondere vorbringt, er habe gegen den negativen Asylentscheid in Ita-
lien keine Beschwerde erhoben, da ihm die finanziellen Mittel für den Bei-
zug eines Rechtsvertreters gefehlt hätten,
dass er nach einer Rückkehr nach Italien kein Rechtsmittel gegen den ab-
schlägigen Entscheid mehr ergreifen könne und ihm die Ausschaffung
nach Nigeria drohe, wo er verfolgt werde,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen einen ablehnenden Asylentscheid
des italienischen Ministero dell’Interno vom 20. November 2015, ein unda-
tiertes Schreiben seiner Ehefrau, ein Heiratszertifikat (alles in Kopie) sowie
eine Länderauskunft des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation (ACCORD) zu Nigeria: Ogboni [a-3716] vom
6. Mai 2004 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Mai 2014 in Italien ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. März 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess, womit es seine Zuständigkeit
implizit anerkannte (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer bestätigt, in Italien ein Asylgesuch eingereicht
zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes unbestritten blieb,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise bzw. weisen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass ihm in Italien gegen den ablehnenden Asylentscheid der Rechtsmit-
telweg offen gestanden wäre,
dass sein diesbezügliches Versäumnis nicht mit einem erneuten Asylge-
such in der Schweiz behoben werden kann und für eine allenfalls erneute
Prüfung der Asylgründe ebenfalls nicht die Schweiz sondern Italien zustän-
dig ist, weshalb vorliegend weder auf die Ausführungen zu den Asylvorbrin-
gen noch auf die eingereichten Beweismittel einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer die bei der BzP geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt und
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sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass er in der Schweiz jemals einen
Arzt kontaktiert hätte respektive dass er eine medizinische Behandlung be-
nötigen würde,
dass im Übrigen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich er-
übrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: